Nach § 6 Abs 3 S 3 TVöD ist die Sollarbeitszeit der Arbeitnehmer, die an gesetzlichen Feiertagen dienstplanmäßig frei haben und ihre Arbeitszeit an anderen Tagen erbringen müssen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden zu verringern. Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. August 2009 - 3 Sa 625/08 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand Die Parteien streiten über eine Zeitgutschrift für dienstplanmäßig freie Wochenfeiertage. Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugzeugabfertiger/Vorarbeiter beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 2005 findet auf das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung, in dessen § 6 Abs. 3 Satz 3 es heißt: "Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden." Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD lautet: "Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten." Der Kläger arbeitet nach einem Dienstplan, der sieben Tage in der Kalenderwoche abdeckt und aufgrund des jeweiligen Saisonflugplans für 26 Wochen im Voraus, jeweils zu Beginn der Sommer- beziehungsweise Wintersaison erstellt wird. An den gesetzlichen Feiertagen werden die Schichten nicht ausgedünnt, sondern wie üblich eingeplant. Die Arbeitszeit eines Beschäftigten ergibt sich aus der Abfolge im Grobdienstplan und dem zeitnah erstellten Feindienstplan. Der Kläger hatte am 1. November 2006 (Allerheiligen) und 7. Juni 2007 (Fronleichnam) dienstplanmäßig frei. Die Beklagte erteilte hierfür keine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, seinem Arbeitszeitkonto für die dienstplanmäßig freien Feiertage am 1. November 2006 (Allerheiligen) und am 7. Juni 2007 (Fronleichnam) insgesamt 15,4 Stunden gutzuschreiben. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, Arbeitnehmer, die an Feiertagen ohnehin dienstplanmäßig frei hätten, arbeiteten diese Zeiten nicht "nach". § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD betreffe lediglich Fälle, in denen der Arbeitgeber bei seiner Dienstplanung gezielt Feiertage ausspare. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Gründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Beklagte war zwar verpflichtet, die Sollarbeitszeit des Klägers im Hinblick auf die beiden gesetzlichen Feiertage am 1. November 2006 und 7. Juni 2007 zu vermindern, ein Anspruch auf "Gutschrift" der Stunden auf dem Arbeitszeitkonto steht dem Kläger jedoch nicht zu. I. Die Klage ist zulässig. Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto führt, auf dem zu erfassende Stunden nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können (BAG 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - zu I der Gründe). Der Kläger fordert für die beiden Feiertage Gutschriften auf dem für ihn geführten Arbeitszeitkonto, das für die streitgegenständlichen Feiertage bislang keine Zeitgutschriften ausweist. II. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Zeitgutschrift gemäß § 2 Abs. 1 EFZG. Allerheiligen (1. November 2006) und Fronleichnam (7. Juni 2007) sind zwar im Freistaat Bayern gesetzliche Feiertage, doch ist die Arbeit des Klägers nicht wegen der Feiertage ausgefallen, sondern wegen der - feiertagsunabhängigen - Gestaltung des Dienstplans. Für die Feststellung, ob ein feiertagsbedingter Arbeitsausfall vorliegt, kommt es allein darauf an, welche Arbeitszeit für den Arbeitnehmer gegolten hätte, wenn der betreffende Tag kein Feiertag gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BAG 24. Oktober 2001 - 5 AZR 245/00 - zu I 1 der Gründe mwN, AP EntgeltFG § 2 Nr. 8 = EzA EntgeltfortzG § 2 Nr. 3). Eine dienstplanmäßige Freistellung des Arbeitnehmers am Feiertag schließt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für diesen Feiertag aus, wenn sich die Arbeitsbefreiung - wie vorliegend - aus einem Schema ergibt, das von der Feiertagsruhe an bestimmten Tagen unabhängig ist (vgl. BAG 10. Juli 1996 - 5 AZR 113/95 - zu 2 c der Gründe, BAGE 83, 283 ; 9. Oktober 1996 - 5 AZR 345/95 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 84, 216 ). 2. Der Anspruch des Klägers auf Zeitgutschrift ergibt sich auch nicht aus dem TVöD. Der Kläger hat zwar wegen der Feiertage am 1. November 2006 und am 7. Juni 2007 gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD Anspruch auf Verminderung der Sollarbeitszeit, doch folgt hieraus kein Anspruch auf Gutschrift von Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers.
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