Eine Betriebsnorm setzt voraus, dass sie eine über das einzelne Arbeitsverhältnis hinausgehende unmittelbare und zwingende Geltung auch gegenüber den Arbeitnehmern beansprucht. An der unmittelbaren un
§ 1Nr. 37 = Ez
A TVG § 1 Auslegung Nr. 43; 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - aaO). Bei der Auslegung ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien keinen Koalitionsvertrag zugunsten Dritter, sondern angesichts ihrer tarifautonomen Möglichkeit zu unmittelbarer Rechtsetzung nach dem TVG einen Tarifvertrag vereinbaren wollen (BAG 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - zu II 1 1.3 der Gründe, aaO).
- bb)Danach handelt es sich bei dem TV PÜ um einen Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG. Hierfür spricht bereits dessen Wortlaut. Die Vertragsparteien haben die Vereinbarung in der Überschrift als "Personalüberleitungstarifvertrag" und in verschiedenen Einzelbestimmungen als "Tarifvertrag" bezeichnet (Präambel, § 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 4 und § 5 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 TV PÜ). Weiterhin haben sie in § 1 TV PÜ einen "Geltungsbereich" festgelegt. Verwenden Tarifvertragsparteien feststehende Rechtsbegriffe wie "Tarifvertrag" und "Geltungsbereich" für den Umfang der normativen Wirkung iSd. § 4 Abs. 1 TVG, ist davon auszugehen, dass sie die Formulierungen in ihrem gesetzlichen Sinne verstanden wissen wollen. Der weitere Sinn und Zweck der Vereinbarung wie die Bildung eines "Interimsbetriebsrats" gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG sprechen ebenfalls für den Abschluss eines Tarifvertrages.
- b)Auch wenn § 2 Nr. 5 TV PÜ hiernach Teil eines Tarifvertrages ist, wirkt diese Bestimmung nach der fristgerechten Kündigung des TV PÜ nicht mehr nach, so dass sie auch nicht mehr Grundlage des klägerischen Unterlassungsbegehrens sein kann. Nach § 4 Abs. 5 TVG wirken nur die Rechtsnormen eines Tarifvertrages nach. § 2 Nr. 5 TV PÜ stellt jedoch keine solche Rechtsnorm dar. Es handelt sich vielmehr um eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien, die nicht nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt.
- aa)Die Auslegung, ob es sich innerhalb eines Tarifvertrages um eine normative oder eine schuldrechtliche Bestimmung handelt, richtet sich ebenso wie die, ob ein Tarifvertrag oder eine sonstige schuldrechtliche Koalitionsvereinbarung vorliegt, nach den allgemeinen Regeln der §§ 133 , 157 BGB (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 25,
§ 1Nr. 37 = Ez
A TVG § 1 Auslegung Nr. 43; 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 110, 164 ). bb) Die Auslegung des TV PÜ ergibt, dass es sich bei der Regelung in § 2 Nr. 5 TV PÜ entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine Betriebsnorm iSd. § 3 Abs. 2 TVG handelt, sondern um eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien.
(1)Einer Auslegung der tariflichen Bestimmung als Rechtsnorm steht nicht bereits entgegen, dass der gewählte Begriff des "Outsourcings", den auch § 15 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder verwenden, zu unbestimmt ist (vgl. zu den Anforderungen an die Justitiabilität von Tarifnormen BAG
- Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - zu 7 der Gründe, BAGE 51, 59 ;
- August 2006 - 4 AZR 444/05 - Rn. 25). Unbestimmte Rechtsbegriffe genügen den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normklarheit und Justitiabilität, wenn sie mit herkömmlichen juristischen Methoden ausgelegt werden können (BVerfG
- Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 , 276, 2061/00 - zu B I 2 b der Gründe, BVerfGE 103, 21 ). Bei dem Begriff des "Outsourcings" handelt es sich um die Vergabe bisher selbst im eigenen Unternehmen durchgeführter Aufgaben an einen Dritten (s. nur ErfK/Preis
- Aufl. § 613a BGB Rn. 37; Sieg/Maschmann Unternehmensumstrukturierung aus arbeitsrechtlicher Sicht
- Aufl. Rn. 79; Budrus/Wiese in: Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TVöD Stand Oktober 2010 § 15 TVöD-AT Rn. 16; vgl. auch Balze/Rebel/Schuck Outsourcing und arbeitsrechtliche Restrukturierung von Unternehmen
- Aufl. S. 1 und 5; ebenso BAG
- Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - AP BAT § 53 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 14; BVerwG
- Oktober 2009 - BVerwG 5 C 16.08 - Rn. 16, BVerwGE 135, 150 ). Dies kann, muss aber nicht mit den Aufgaben eines Betriebsteils zusammenfallen (so in BAG
- März 2008 - 1 ABR 77/06 - Rn. 22, BAGE 126, 169 ). Dem entspricht es, wenn im Krankenhausbereich unter Outsourcing die "Ausgliederung und Fremdbewirtschaftung einzelner Krankenhauseinrichtungen durch einen rechtlich außerhalb des Krankenhausträgers stehenden Dritten" "(ua Küche, Wäscherei, Radiologie, physikalische Therapie, Labor)" verstanden wird (Genzel/Degener-Hencke in Laufs/Kern Handbuch des Arztrechts
- Aufl. § 82 Rn. 89). Hiervon ausgehend kann die Anwendung des Begriffs des Outsourcings auf einzelne Fallgestaltungen zwar im Einzelfall schwierig sein. Sie ist aber möglich.
(2)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betreffen Rechtsnormen eines Tarifvertrages über betriebliche Fragen nach § 3 Abs. 2 TVG Regelungsgegenstände, die nur einheitlich gelten können. Ihre Regelung in einem Individualvertrag wäre zwar nicht im naturwissenschaftlichen Sinne unmöglich, sie würde aber wegen "evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit ausscheiden", weil eine einheitliche Regelung auf betrieblicher Ebene unerlässlich ist. Bei der näheren Bestimmung dieses Normtyps ist auszugehen von dem in § 3 Abs. 2 TVG verwandten Begriff der "betrieblichen Fragen". Dies sind nicht etwa alle Fragen, die im weitesten Sinne durch die Existenz des Betriebes und durch die besonderen Bedingungen der betrieblichen Zusammenarbeit entstehen können. Gemeint sind vielmehr nur solche Fragen, die unmittelbar die Organisation und Gestaltung des Betriebes, also der Betriebsmittel und der Belegschaft, betreffen. Diese Umschreibung markiert zwar keine scharfe Grenze, sie verdeutlicht aber Funktion und Eigenart der Betriebsnormen im Sinne von § 3 Abs. 2 TVG. Betriebsnormen regeln normativ das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv, hingegen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern, die hiervon allenfalls mittelbar betroffen sind (BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1 a der Gründe mwN, BAGE 86, 126 ). Der Senat muss vorliegend nicht darüber befinden, ob mithilfe einer Betriebsnorm iSd. § 3 Abs. 2 TVG eine für das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Belegschaft unmittelbar bindende Regelung (BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1 c der Gründe, BAGE 86, 126 ) gerichtet auf Unterlassung von Maßnahmen des Outsourcings rechtswirksam möglich ist, weil es sich um eine "Betriebsgestaltung" im genannten Sinne handelt (zu Öffnungszeiten vgl. BAG 7. November 1995 - 3 AZR 676/94 - zu II 1 b der Gründe,
§ 3Betriebsnormen Nr. 1 = Ez
A TVG § 1 Betriebsnorm Nr. 1), die jedenfalls mittelbar dem Arbeitnehmerschutz dient (vgl. dazu nur Dieterich FS Däubler S. 451, 462 mwN; abl. Greiner NZA 2008, 1274, 1278; Jacobs/Krause/Oetker Tarifvertragsrecht § 4 Rn. 66; Thüsing NZA 2008, 201, 204) oder ob hier rein unternehmerische Fragen betroffen sind.
(3)Denn vorliegend fehlt es aufgrund des Zustimmungsvorbehalts zugunsten der tarifschließenden Gewerkschaft an einer normativen Regelung des betrieblichen Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Belegschaft. (
- a)Zwar ist nach dem Wortlaut des § 2 Nr. 5 Satz 1 TV PÜ - "Maßnahmen des Outsourcing sind ausgeschlossen" - die Annahme einer unmittelbar und zwingend geltenden Regelung des betrieblichen Rechtsverhältnisses nicht ausgeschlossen, zumal Satz 2 ausdrücklich von einer "Wirksamkeit" des Outsourcings spricht. Dabei bliebe aber - und vorliegend wesentlich - außer Acht, dass in Satz 2 der Bestimmung ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten der tarifschließenden Gewerkschaft, der Klägerin, vorgesehen ist. Mit einer solchen Regelung wird der Bereich normativer Regelungen des betrieblichen Rechtsverhältnisses verlassen. (
- aa)Eine Betriebsnorm setzt voraus, dass sie eine normative Regelung enthält, die eine über das einzelne Arbeitsverhältnis hinausgehende unmittelbare und zwingende Geltung auch gegenüber den Arbeitnehmern beansprucht. Ohne normativen Regelungsgehalt handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 TVG (BAG 1. August 2001 - 4 AZR 388/99 - zu I 2 c bb der Gründe, BAGE 98, 303 ). (
- bb)Aufgrund des Zustimmungsvorbehalts zugunsten der Gewerkschaft in Satz 2 handelt es sich bei der Regelung in § 2 Nr. 5 TV PÜ insgesamt nicht um eine normative Regelung, die das betriebliche Rechtsverhältnis unmittelbar und zwingend gestaltet (vgl. Anm. Dieterich AR-Blattei ES 1550.5.1 S. 10). Ob es zu Maßnahmen des Outsourcings kommt oder sie zu unterbleiben haben, hängt vom Verhalten der Gewerkschaft im jeweiligen Einzelfall ab, die nicht Teil des betrieblichen Rechtsverhältnisses ist. Mit der Festlegung des Zustimmungsvorbehalts wird nur das Verhältnis zwischen den Tarifvertragsparteien geregelt (vgl. BAG 1. August 2001 - 4 AZR 388/99 - zu I 2 c bb der Gründe, BAGE 98, 303 ). § 2 Nr. 5 TV PÜ beinhaltet ein einheitliches Verbot mit Erlaubnisvorhalt. Die Bestimmung kann nicht dahin verstanden werden, Satz 1 enthalte eine Betriebsnorm iSd. § 3 Abs. 2 TVG, während sich in Satz 2 ein separates Zustimmungserfordernis als schuldrechtliche Verpflichtung der Tarifvertragsparteien finde. Der Zustimmungsvorbehalt in Satz 2 ist ohne das Verbot nach Satz 1 inhaltsleer und kann nicht ohne dessen Inhalt angewendet werden. In der Folge kann die Vorschrift nur einheitlich und als Ganzes ausgelegt werden. (
- b)Die Auslegung als schuldrechtliche Verpflichtung der Tarifvertragsparteien folgt zudem aus der Systematik der Regelungen in § 2 TV PÜ. § 2 TV PÜ handelt von "Verpflichtungen"; hiermit werden regelmäßig schuldrechtliche Verpflichtungen gekennzeichnet. Die Wortwahl entspricht der Unterscheidung in § 1 Abs. 1 TVG zwischen "Pflichten der Tarifvertragsparteien" und "Rechtsnormen". Ebenso handelt es sich bei den weiteren Regelungen in § 2 Nr. 2 und Nr. 3 TV PÜ, die den Nachweis der Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern und in der Kommunalen Zusatzversorgungskasse durch Vorlage der Aufnahmebeschlüsse betreffen, um schuldrechtliche Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der tarifschließenden Gewerkschaft, nicht um die normative Gestaltung eines betrieblichen Rechtsverhältnisses. Rechtsnormen sind gleichfalls nicht Inhalt von § 2 Nr. 4 TV PÜ, der von der Einrichtung eines Aufsichtsrates "nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen" und vom "Verzicht" auf "die Einrede des Tendenzschutzes" durch die Beklagte als tarifschließende Arbeitgeberin handelt. (
- c)Für die Annahme einer schuldrechtlichen Unterlassungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin spricht weiterhin, dass durch die Zustimmungsberechtigung in § 2 Nr. 5 Satz 2 TV PÜ die Gewerkschaft selbst die Unterlassungsverpflichtung in Satz 1 unter den Vorbehalt ihrer Zustimmung stellen und sich so zugleich das Recht verschaffen konnte, während des Bestehens des TV PÜ die Verpflichtung auf der Grundlage eines eigenen Unterlassungsanspruchs klageweise durchzusetzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der TV PÜ anlässlich einer Privatisierung geschlossen wurde, in der der ununterbrochene Fortbestand des bei der Rechtsvorgängerin bestehenden Personalrats als nunmehr betriebliche Interessenvertretung durch einen "Interimsbetriebsrat" "gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3" BetrVG, bestehend aus den Mitgliedern des Personalrats, durch § 3 TV PÜ abgesichert werden sollte. Begründen Betriebsnormen keine individuellen Ansprüche der Arbeitnehmer (BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1 c der Gründe, BAGE 86, 126 ) und ist ein Übergangsmandat des Personalrats oder eine Regelungsmöglichkeit nach § 3 BetrVG rechtlich zumindest nicht geklärt (abl. etwa LAG Köln 10. März 2000 - 13 TaBV 9/00 - NZA-RR 2001, 423 ; vgl. auch Pawlak/Leydecker ZTR 2008, 74 mwN), kann jedenfalls die Gewerkschaft die Unterlassungsverpflichtung klageweise durchsetzen, wenn sie selbst aus der entsprechenden Abrede anspruchsberechtigt ist. Eine solche eigene, originäre Anspruchsberechtigung einer Tarifvertragspartei gegenüber einer anderen iSd. § 1 Abs. 1 Alt. 1 TVG ist Teil einer schuldrechtlichen Rechtsbeziehung. Deren Begründung ist etwas grundsätzlich anderes als eine das betriebliche Rechtsverhältnis unmittelbar und zwingend regelnde Betriebsnorm iSd. § 3 Abs. 2 TVG. II. Der Klageantrag zu 2) ist infolge der Unbegründetheit des Antrages zu 1) gleichfalls ohne Erfolg. III. Die nur für den Fall der Stattgabe der Klage gestellten (Eventual-)Wideranträge der Beklagten sind nicht zur Entscheidung angefallen. IV. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Bepler Creutzfeldt Treber von Dassel J. Ratayczak Permalink: https://openjur.de/u/170547.html ( https://oj.is/170547 ) Volltext Druckansicht Zitate 22 Zitiert 124 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.