Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Oktober 2008 - 9/8 Sa 675/08 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbe
§ 4Metallindustrie Nr.
135) den Begriff der "ersparten Aufwendungen", wenn ein Arbeitgeber ERA nicht einführe und damit "besser gestellt" sei als derjenige, welcher ERA einführe. Demgemäß ist es auch im vorliegenden Fall vom tariflichen Wortlaut her nicht ausgeschlossen, "Einsparungen" im Sinne "ersparter Aufwendungen" anzusehen. Die Tarifvertragsparteien sind - insoweit unstreitig - von durchschnittlichen systembedingten Kosten durch die ERA-Einführung in Höhe von 2,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens ausgegangen. Legt man diesen Maßstab zugrunde, erspart ein Arbeitgeber Aufwendungen, wenn seine tatsächlichen betrieblichen Kosten die von den Tarifvertragsparteien durchschnittlich prognostizierten systembedingten Kosten unterschreiten. Bei einem neuen betrieblichen Entgeltvolumen von 100 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens hätte der Arbeitgeber ersparte Aufwendungen iHv. 2,79 Prozent(-Punkten). Welcher Auslegungsvariante der Vorzug zu geben ist, hängt demnach vorwiegend von der Systematik und dem Sinn und Zweck des Tarifvertrages ab. Allein der Wortlaut lässt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts beide Auslegungsmöglichkeiten zu. bb) Aus der tariflichen Systematik ergibt sich, dass "geringere betriebliche Kosten" bereits dann vorliegen, wenn sie 2,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens unterschreiten.
(1)§ 7 Abs. 6 ERA-ETV sieht eine Kompensation der betrieblichen Kosten vor, soweit sie 2,79 Prozent der "Systemkosten alt" (entspricht dem bisherigen betrieblichen Entgeltvolumen) übersteigen. In diesem Absatz ist daher der Bezugspunkt des Komparativs eindeutig mit 102,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens bezeichnet. Wenn der unmittelbar folgende Absatz 7 sodann die Rechtsfolgen "im Falle von geringeren betrieblichen Kosten" bestimmt, spricht viel dafür, dass auch dieser Komparativ von demselben Bezugspunkt ausgeht, also beide Absätze eine einheitliche Kostenschwelle von 2,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens zugrunde legen und Absatz 6 dessen Überschreitung und Absatz 7 den umgekehrten Fall, nämlich dessen Unterschreitung, regelt. Das Weglassen des Vergleichsmaßstabes in Absatz 7 - (geringere betriebliche Kosten als) "2,79 % des bisherigen betrieblichen Entgeltvolumens" - diente wie häufig dazu, eine Wiederholung desselben Begriffs in unmittelbarer textlicher Nähe zu vermeiden. Hätten die Tarifvertragsparteien in Absatz 7 einen anderen Maßstab als in Absatz 6 regeln wollen, hätte es nahe gelegen, diesen anderen Maßstab - zB eine kostenneutrale Zone - explizit zum Ausdruck zu bringen.
(2)Ein weiteres systematisches Argument folgt aus § 7 Abs. 5 Buchst. b ERA-ETV, der den Begriff der "Mehr- oder Minderkosten ... entsprechend der Regeln zur betrieblichen Kostenneutralität" verwendet. Ausdrücklich verweist diese Vorschrift in einem Klammerzusatz einheitlich auf die nachfolgenden Absätze 6 und
- Absatz 6 betrifft daher die Mehr-, Absatz 7 die Minderkosten. Eine "kostenneutrale Zone" zwischen 100 und 102,79 Prozent sieht die Regelung indes nicht vor. Im Gegenteil, in beiden Fällen (Absätze 6 und 7) sollen die "Regeln zur betrieblichen Kostenneutralität" gelten. Die "systembedingte betriebliche Kostenneutralität" ist eindeutig in § 7 Abs. 2 Satz 2 ERA-ETV definiert. Sie ist dann erreicht, wenn die systembedingten betrieblichen Kosten genau 2,79 Prozent des bisherigen betrieblichen Entgeltvolumens betragen. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass bei systembedingten betrieblichen Kosten von über oder unter 2,79 Prozent des bisherigen betrieblichen Entgeltvolumens keine Kostenneutralität vorliegt. Mehrkosten liegen danach dann vor, wenn die betrieblichen Kosten die Schwelle der systembedingten betrieblichen Kostenneutralität überschreiten (Absatz 6), Minderkosten hingegen, wenn die Kosten die Schwelle der Kostenneutralität unterschreiten (Absatz 7). cc) Gegen die Auslegung des Landesarbeitsgerichts sprechen auch Sinn und Zweck des § 7 Abs. 7 ERA-ETV. Die Tarifvertragsparteien wollten nach der Präambel des ERA-ETV ein Tarifwerk schaffen, welches eine modernere und für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte einheitliche Entgeltfindung vorsieht. Der Übergang vom "alten zum neuen System" sollte "im Rahmen der vereinbarten Kostenneutralität" stattfinden. Im Zeitpunkt der Vereinbarung des ERA-ETV am
- Juli 2004 hatten die Tarifvertragsparteien den ersten Schritt der Kostenneutralität bereits vereinbart. Zu unterscheiden sind insoweit die systembedingte Kostenneutralität und die (systembedingte) betriebliche Kostenneutralität.
(1)Die systembedingte Kostenneutralität des ERA haben die Tarifvertragsparteien in ihrem Verhandlungsergebnis vom
- Mai 2002 erläutert. Die Vereinbarung vom
- Mai 2002 ist zwar kein Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG, kann aber gleichwohl als Auslegungshilfe herangezogen werden (BAG
- November 2005 - 5 AZR 595/04 - Rn. 21,
§ 4Tariflohnerhöhung Nr.
45). Nach Punkt C 3 (erster Spiegelstrich) des Verhandlungsergebnisses legten die Tarifvertragsparteien die systembedingten Mehrkosten des ERA mit 2,79 Prozent fest. Die Parteien gingen also davon aus, dass die Vereinheitlichung der Tarife für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte durch die Einführung des ERA das Tarifniveau in einem fiktiven "Durchschnittsunternehmen" um 2,79 Prozent erhöht. Diese Kosten in Höhe von 2,79 Prozent (des bisherigen Entgeltvolumens) haben die Tarifvertragsparteien in ihrer Wirkung "neutralisiert", indem sie im Rahmen der vier allgemeinen Tariferhöhungen im Zeitraum
- Juni 2002 bis
- März 2005 einen in der Summe um 2,8 Prozent reduzierten Anstieg der tariflichen Lohn- und Gehaltssätze festgelegt haben. Sie haben die einzelnen Tariferhöhungen gesplittet in eine die Entgelte nach den Lohn- und Gehaltstabellen erhöhende dauerhafte Komponente (insgesamt 9,2 Prozent) und in ein nicht tabellenwirksames restliches Erhöhungsvolumen (ERA-Strukturkomponente;
- Juni 2002: 0,9 Prozent,
- Juni 2003: 0,5 Prozent,
- März 2004: 0,7 Prozent,
- März 2005: 0,7 Prozent, zusammen 2,8 Prozent). Die Verteilung auf die beiden Komponenten ist in § 3 TV ERA-APF beschrieben und entspricht dem Verhandlungsergebnis vom
- Mai
- Dort hatten die Tarifvertragsparteien in Punkt C 3 (zweiter Spiegelstrich) vereinbart, dass die systembedingten Kosten "durch ERA-Strukturkomponenten im Rahmen allgemeiner Tariferhöhungen ... kompensiert" werden. Darauf beruht der Begriff der systembedingten Kostenneutralität. Im Zeitpunkt des Verhandlungsergebnisses vom
- Mai 2002 waren nach Punkt C 5 "erst 1,4 Prozentpunkte der ERA-Mehrkosten von 2,79 % überbrückt". Damit sind die im Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom
- Mai 2002 geregelten ersten beiden nicht tabellenwirksamen ERA-Strukturkomponenten in Höhe von 0,9 Prozent und 0,5 Prozent gemeint. Mit den beiden weiteren durch den Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom
- Februar 2004 geregelten ERA-Strukturkomponenten von jeweils 0,7 Prozent waren die systembedingten Kosten von insgesamt 2,79 Prozent sodann - im Sprachgebrauch der Tarifvertragsparteien - "überbrückt" oder "kompensiert". Hieraus lässt sich auch der Sinn und Zweck der systembedingten Kostenneutralität erkennen. Beide Tarifvertragsparteien wollten ein einheitlicheres und moderneres Tarifwerk. Die mit Einführung von ERA zwangsläufig verbundene Erhöhung des Tarifniveaus sollte als Kosten jedoch nicht die Arbeitgeber treffen. Die Arbeitgeber wollten eine "versteckte" Erhöhung der Kosten aus den Vergütungstabellen vermeiden. Als Lösung haben die Tarifvertragsparteien eine Kompensation der Kosten durch nicht tabellenwirksame Erhöhungen vereinbart. Das Niveau der ERA-Tabellen entspricht damit im Ergebnis demjenigen, das bei Berücksichtigung beider Komponenten der vereinbarten Tariferhöhungen von 2002 bis 2005 (insgesamt 12 %: 9,2 % lineares Volumen zzgl. 2,8 % ERA-Strukturkomponenten) von den bisherigen Lohn- und Gehaltstabellen auch erreicht worden wäre. Der Tariferhöhungsanteil in Höhe der nicht tabellenwirksamen ERA-Strukturkomponente ist insofern in die neuen ERA-Tariftabellen bereits "eingearbeitet". Dem entspricht auch die Entscheidung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom
- November 2005, wonach die in § 5 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages der hessischen Metall- und Elektroindustrie vom
- Mai 2002 geregelten ERA-Strukturkomponenten "Bestandteil der beschlossenen Tariferhöhungen sind" (- 5 AZR 595/04 - zu I 2 c bb der Gründe,
§ 4Tariflohnerhöhung Nr. 45).
(2)In einem zweiten Schritt wollten die Tarifvertragsparteien über die durchschnittliche systembedingte Kostenneutralität hinaus auch eine Kostenneutralität im einzelnen Betrieb erreichen. Allein diesen Fall regelt § 7 ERA-ETV, wie sich aus seiner Überschrift "Betriebliche Kostenneutralität" ergibt. Je nach Beschäftigtenstruktur können die konkreten betrieblichen Kosten durch die ERA-Einführung von den durchschnittlichen systembedingten Kosten in Höhe von 2,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens abweichen. Die Tarifregelung will diese Abweichungen im Einzelfall neutralisieren. Vor diesem Hintergrund ist auch § 7 Abs. 2 Satz 2 ERA-ETV zu verstehen, welcher bestimmt, dass die systembedingte betriebliche Kostenneutralität erreicht ist, wenn die betrieblichen Kosten 2,79 Prozent des bisherigen betrieblichen Entgeltvolumens betragen. Der ERA-Anpassungsfonds dient sodann dazu, Kosten abzusichern, die über den durchschnittlichen systembedingten Kosten von 2,79 Prozent liegen. Für diese Mehrkosten sind die Unternehmen nicht durch die oben beschriebene Verteilung der Tariferhöhungen von 2002 bis 2005 auf zwei Komponenten abgesichert. Unterschreiten die betrieblichen Kosten die durchschnittlichen systembedingten Kosten von 2,79 Prozent, handelt es sich hingegen um Kosten, welche bereits durch die nicht tabellenwirksamen Tariferhöhungen "neutralisiert", "kompensiert" oder "überbrückt" waren. Eine "kostenneutrale Zone" ergibt sich demnach auch aus Sinn und Zweck des Tarifvertrages nicht. dd) Ein Argument für eine "kostenneutrale Zone" zwischen 100 und 102,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus dem Zweck des Anpassungsfonds.
(1)Nach § 4 Buchst. e TV ERA-APF dürfen die Beträge aus dem ERA-Anpassungsfonds nur zur Deckung betrieblicher Kosten im Rahmen der Regelungen zur betrieblichen Kostenneutralität oder, soweit die Beträge hierfür nicht verbraucht werden, zur Auszahlung an diejenigen Beschäftigten verwendet werden, die zum Aufbau des ERA-Anpassungsfonds beigetragen haben. Hinsichtlich der konkreten Voraussetzungen und Durchführung dieser Verwendungsmöglichkeiten verweist der am 22. Dezember 2003/17. Februar 2004 vereinbarte TV ERA-APF auf einen zu diesem Zeitpunkt noch abzuschließenden "Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens" (zB § 4 Buchst. e Satz 3 und Satz 10 TV ERA-APF).
(2)Hinsichtlich des Ausgleichs der betrieblichen Kosten regeln § 7 Abs. 6 und Abs. 7 ERA-ETV dann konkret auf der einen Seite, dass die dem Arbeitgeber durch die Einführung des ERA entstehenden, 2,79 Prozent der Systemkosten-alt übersteigenden betrieblichen Kosten vorrangig aus den Mitteln des ERA-Anpassungsfonds kompensiert werden, sowie auf der anderen Seite, dass die - bezogen auf die in diesem Rechtsstreit streitige Bezugsgröße - "geringeren betrieblichen Kosten" als Einsparungen an die Beschäftigten weiterzugeben sind, und zwar gleichfalls ausdrücklich vorrangig aus den Mitteln des ERA-Anpassungsfonds. Diese Ausgleichszahlungen sind jeweils für die laufende Tarifperiode zu leisten, wie sich aus § 7 Abs. 5 Buchst. b ERA-ETV ergibt. Die dazu vereinbarte Fußnote macht deutlich, dass es dabei nicht auf die Laufzeit von Entgelttarifverträgen, sondern auf den Zeitraum einer unveränderten Grundentgelttabelle ankommt, mithin auf eine sichere Kalkulationsgrundlage. Von diesen Ausgleichsleistungen strikt zu unterscheiden ist die Auszahlungspflicht eines eventuell nach Ablauf des Ausgleichszeitraums von fünf Jahren bestehenden Guthabens auf dem betrieblichen ERA-Konto an die Beschäftigten.
(3)Die Frage der hier streitigen Bezugsgröße ist demgemäß vom Zweck des Anpassungsfonds nicht betroffen, weil sich die Ausgleichspflicht des Arbeitgebers bei "geringeren betrieblichen Kosten" auch dann stellen kann und stellt, wenn diese unterhalb der bisherigen Systemkosten-alt liegen. Die für diesen Fall bestehende Ausgleichspflicht stellt auch der Beklagte nicht in Frage. ee) Angesichts des insoweit klaren Auslegungsergebnisses bedarf es keines Rückgriffs auf die Tarifgeschichte, wobei bereits das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass dieser Auslegungsgesichtspunkt zu keinen weiteren Erkenntnissen führt, insbesondere weil die hierfür vorrangig vom Beklagten herangezogenen tariflichen Vereinbarungen andere Tarifgebiete mit einer anderen Tarifvertragspartei auf Arbeitgeberseite betreffen und abweichende Formulierungen aufweisen. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO). Bepler Winter Creutzfeldt Pfeil Bredendiek Permalink: https://openjur.de/u/170561.html ( https://oj.is/170561 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 11 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c