dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. ..." Für die Jahresleistung in der Altersteilzeit bestimmt § 8 Nr. 2 TV ATZ: "Die Jahresleistung, das zusätzliche Urlaubsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen werden während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf Grundlage der Hälfte der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt. Sie können auch in monatlich gleichbleibenden Teilbeträgen ausbezahlt werden."
einer Betriebsvereinbarung wird die Jahresleistung mit dem Novembergehalt gezahlt. Die Beklagte hat an den Kläger entsprechend dem Verhältnis der seit
dem Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen zur tariflichen Arbeitszeit zum Fälligkeitszeitpunkt. Für die Zeitspanne des Jahres 2006, in der ein Vollzeitarbeitsverhältnis bestanden hat, besteht ein anteiliger Anspruch auf die volle Jahresleistung und für die Monate der Altersteilzeit ein solcher auf die Hälfte der Jahresleistung. 1.
7 MTV erhalten Teilzeitbeschäftigte eine anteilige Jahresleistung
dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. Der Wortlaut der Norm lässt mehrere Auslegungen zu. Er bestimmt nicht eindeutig, dass die Bemessung der Jahresleistung sich
dem Verhältnis der vereinbarten zur tariflichen Arbeitszeit zu einem bestimmten Stichtag oder zum Zeitpunkt der Fälligkeit richtet. Ein Stichtag wird überhaupt nicht erwähnt. In Betracht kommt deshalb auch die Annahme, die Jahresleistung werde
dem Verhältnis der vereinbarten zur tariflichen Arbeitszeit im Bezugszeitraum bemessen. 2. Dass es auf das Verhältnis der vereinbarten zur tariflichen Arbeitszeit im Bezugszeitraum und nicht zu einem bestimmten Stichtag ankommt, ergibt sich deutlich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. a)
2 MTV hat derjenige Angestellte Anspruch auf die volle Jahresleistung, dessen Anstellungsverhältnis "für das ganze laufende Fälligkeitsjahr" bestand.
2 Satz 2 MTV erhält der Angestellte bei unterjährigem Ein- oder Austritt für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Anstellungsverhältnisses ein Zwölftel der Jahresleistung. Der Anspruch auf die Jahresleistung
MTV wird deshalb mit Ablauf eines jeden vollen Kalendermonats ratierlich erworben. b) Dies zeigt auch § 24 Abs. 5 MTV. Danach führen Zeiten unbezahlter Arbeitsbefreiung zu einer Kürzung der Jahresleistung. Daraus ergibt sich, dass die erbrachte Arbeitsleistung mit der Jahresleistung zusätzlich vergütet werden soll und keine weiteren Zwecke verfolgt werden. Die Jahresleistung ist in das vertragliche Austauschverhältnis von Vergütung und Arbeitsleistung eingebunden. Sie wird in den einzelnen Monaten anteilig verdient, jedoch aufgespart und am vereinbarten Fälligkeitstag, bei einem vorzeitigen Ausscheiden(§ 24 Abs. 4 MTV) schon bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses, ausgezahlt. Der Anspruch entsteht als zusätzliche Arbeitsvergütung pro rata temporis (vgl. BAG 18. August 1999 - 10 AZR 424/98 - zu II 2 c aa der Gründe, BAGE 92, 218 ). Diesem erkennbaren Zweck der Jahresleistung würde es widersprechen, wenn bereits erworbene Ansprüche bei einer stichtagsbezogenen Betrachtung
träglich reduziert würden. c) Bei einem Wechsel in die Altersteilzeit ergibt sich zudem aus § 8 Nr. 2 TV ATZ, dass nur für die Dauer der Altersteilzeit ein anteilig reduzierter Anspruch besteht.
dieser Norm wird während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine Jahresleistung auf Grundlage der Hälfte der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt. Nur für die Zeitspanne der Altersteilzeit besteht somit ein reduzierter Anspruch. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass für die Zeitspanne vor dem Wechsel in die Altersteilzeit eine Jahresleistung entsprechend der zuvor vereinbarten Arbeitszeit zu leisten ist. d)§ 24 Abs. 3 MTV steht dieser Auslegung nicht entgegen. Daraus ergibt sich nicht, dass mit der Jahresleistung ein weiterer Zweck verfolgt wird und der Anspruch deshalb erst zum Fälligkeitszeitpunkt entstehen kann. Zwar besteht kein Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund gekündigt wurde oder sich an die Probezeit kein Anstellungsverhältnis angeschlossen hat. Diese Regelung widerspricht aber nicht dem Entgeltcharakter der Jahresleistung. Der Anspruch ist nur in einem Sonderfall der "Verwirkung" sowie im ersten Jahr eines Arbeitsverhältnisses bei Nichtbewährung in der Probezeit ausgeschlossen. 3. Ein anderes Verständnis würde dem Bedürfnis
einer sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren tariflichen Regelung nicht gerecht. Die
teilige Kürzung der Jahresleistung könnte bei einem Wechsel in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur bei einer Änderung des Arbeitsvertrags zum 1. Dezember
Zahlung der vollen Jahresleistung für den verstrichenen Bezugszeitraum vermieden werden. Umgekehrt entspricht die Kürzung bei einem Wechsel von Teilzeit in Vollzeit dem im Tarifvertrag zum Ausdruck kommenden Vergütungscharakter. 4. Eine von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte ausschließlich stichtagsbezogene Betrachtung des Verhältnisses von vereinbarter zu tariflicher Arbeitszeit hätte im Tarifvertrag deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Dies ist nicht geschehen. 5.
MTV ist deshalb für jeden vollen Kalendermonat festzustellen, in welchem Verhältnis die vereinbarte zur tariflichen Arbeitszeit gestanden hat. Teilzeitbeschäftigte erwerben
7 MTV eine anteilige Jahresleistung
dem Verhältnis der im Bezugszeitraum vereinbarten zur tariflichen Arbeitszeit. Das tarifliche Monatsgehalt zum Fälligkeitszeitpunkt ist
1 MTV Grundlage für die Berechnung der Höhe des Anspruchs.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.