Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. November 2008 - 2 Sa 1462/08 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidun
§ 308Nr.
6).
- Unter der Voraussetzung einer unterstellten Allgemeinen Geschäftsbedingung richtet sich die Wirksamkeit des in der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag iVm. Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy vereinbarten Widerrufsrechts nach § 308 Nr. 4 BGB als der gegenüber § 307 BGB spezielleren Norm. Für die Auslegung von § 308 Nr. 4 BGB sind ergänzend die allgemeinen Wertungen des § 307 BGB heranzuziehen. Die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB angemessen zu berücksichtigen. Das Recht, von der versprochenen Leistung abzuweichen, das sich der Verwender in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehält, ist nur wirksam vereinbart, wenn der Vorbehalt nach § 308 Nr. 4 BGB unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders auch dem anderen Vertragsteil zumutbar ist (vgl. zB Senat
- Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 22, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 =
§ 307Nr.
17).
- Das in Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy enthaltene Widerrufsrecht ist nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Sein Inhalt genügt den Anforderungen der § 308 Nr. 4, § 307 BGB nicht. a) Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts ist nach § 308 Nr. 4 BGB nur dann zumutbar, wenn es für den Widerruf einen sachlichen Grund gibt und dieser sachliche Grund bereits in der Änderungsklausel beschrieben ist. Das Widerrufsrecht muss wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sein (vgl. BAG
- Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - Rn. 24,
§ 308Nr.
9; siehe auch Senat 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 26, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 =
§ 307Nr.
17). Ohne einen sachlichen Grund für den Widerruf der Überlassung des Dienstwagens auch zur privaten Nutzung überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an der Änderung der versprochenen Hauptleistungspflicht. b) Die Widerrufsregelung muss nicht nur klar und verständlich sein(§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie darf den Vertragspartner als solche nicht unangemessen benachteiligen. Die Bestimmung muss daher selbst erkennen lassen, dass der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen darf. Die Änderung muss angemessen und zumutbar sein. Der Maßstab der § 307 Abs. 1 und 2, § 308 Nr. 4 BGB muss im Text der Klausel zum Ausdruck kommen (vgl. nur BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 27, AP BGB § 308 Nr. 6 =
§ 308Nr.
6). Die Widerrufsklausel hat sich demnach auf die Fälle zu beschränken, in denen ein anzuerkennender Sachgrund besteht, die Dienstwagenüberlassung zu widerrufen und die Privatnutzung damit einzustellen (vgl. Senat 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 26, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 =
§ 307Nr.
17). Der Sachgrund muss in der Klausel in einer Weise konkretisiert werden, die für den Arbeitnehmer deutlich macht, was gegebenenfalls auf ihn zukommt (vgl. BAG
- Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 28, aaO;
- Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - zu B I 5 a der Gründe, BAGE 113, 140 ). Der Arbeitnehmer muss erkennen können, unter welchen Voraussetzungen er mit einem Widerruf rechnen muss. Die Besonderheiten des Arbeitsrechts (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) rechtfertigen keine Abweichung. Der nötigen Flexibilisierung wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Vertragsparteien auch in vorformulierten Vereinbarungen die Möglichkeit haben, die Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung unter einen Widerrufsvorbehalt zu stellen, wenn die typisierten Sachgründe für den Widerruf bereits in der Vertragsklausel benannt werden. Ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht besteht im Streitfall, in dem die Höhe des Arbeitsentgelts betroffen ist, nicht (vgl. dagegen zu § 106 GewO Senat
- April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 41 ff., BAGE 118, 22 ). c) Für die nach §§ 307 ff. BGB vorzunehmende Inhaltskontrolle ist unerheblich, ob objektiv betrachtet Widerrufsgründe in Betracht kommen, die für den Arbeitnehmer nicht unzumutbar sind. Entscheidend ist allein, was der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingung im Text der Vorbehaltsbestimmung zum Ausdruck gebracht hat(vgl. Senat
- Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 26, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 =
§ 307Nr.
17). Bei der Angemessenheitskontrolle ist deshalb nicht auf die Gründe abzustellen, aus denen der Widerruf im konkreten Fall erfolgt, sondern auf die Möglichkeiten, die das vorformulierte Widerrufsrecht dem Arbeitgeber einräumt.
- aa)Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001( BGBl. I S. 3138 ) wurde bei weit gefassten Vertragsklauseln jeweils geprüft, ob das Handeln des Arbeitgebers im konkreten Einzelfall Treu und Glauben (§ 242 BGB) beachtete oder billiges Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) wahrte.
- bb)Die Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruht dagegen auf der typisierenden Betrachtung einer Klausel, die ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten der Vertragsparteien und des konkreten Einzelfalls vorzunehmen ist(vgl. Senat 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 27, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 =
§ 307Nr.
17;
- April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 28, BAGE 118, 36 ). Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB missbilligen bereits, dass inhaltlich unangemessene Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt werden, nicht erst den unangemessenen Gebrauch einer Klausel im Einzelfall. Auch solche Klauseln sind unwirksam, die in ihrem "Übermaßteil" in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (vgl. BAG
- Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - Rn. 25,
§ 308Nr.
9; Gaul/Ludwig BB 2010, 55, 57).
- d)Der Widerruf eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens ist für den Arbeitnehmer nicht bereits deswegen zumutbar, weil er noch nicht in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingreift, der Sachwert der privaten Nutzungsmöglichkeit also weniger als 25 % der Gesamtvergütung beträgt. Gibt es keinen sachlichen Grund für den Entzug des Dienstwagens, ist es für den Arbeitnehmer nicht hinnehmbar, auf Entgeltbestandteile zu verzichten, die unter 25 % des Gesamtverdienstes liegen.
- e)Der in der Nebenabrede vom 13. November 2005 iVm. Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy vereinbarte Widerrufsvorbehalt geht inhaltlich zu weit. Er ist unwirksam. Nach dem Klauselinhalt ist die Beklagte auch dann berechtigt, die Überlassung des Dienstfahrzeugs und der privaten Nutzung zu widerrufen, wenn hierfür kein sachlicher Grund besteht und der Widerruf damit unzumutbar ist. Nr. 12 Abs. 6 der in der Nebenabrede in Bezug genommenen Konzern-Car-Policy berechtigt die Beklagte schon dann zu einem Widerruf der Dienstwagennutzung, wenn die in Nr. 3b der Konzern-Car-Policy genannten Voraussetzungen für die Überlassung eines Dienstfahrzeugs nicht mehr erfüllt sind.
- aa)Allgemeine Geschäftsbedingungen in Formularverträgen hat das Revisionsgericht selbständig und uneingeschränkt nach den Grundsätzen von Normen auszulegen. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen(vgl. für die st. Rspr. Senat 17. November 2009 - 9 AZR 851/08 - Rn. 37 mwN). Ein vom Landesarbeitsgericht festgestellter übereinstimmender Parteiwille bleibt jedoch maßgeblich (vgl. BAG 19. März 2009 - 6 AZR 557/07 - Rn. 21, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 =
§ 305cNr.
17; 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 116, 185 ). bb) Das Widerrufsrecht ist hier nicht - jedenfalls nicht ausschließlich - an die fehlende Wirtschaftlichkeit gebunden. Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy bestimmt, dass der jeweilige Entscheider für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit verantwortlich ist. Nach Nr. 12 Abs. 6 Satz 3 der Konzern-Car-Policy hat der Entscheider für den Widerruf Sorge zu tragen, wenn die Voraussetzungen für die Überlassung des Dienstfahrzeugs wegfallen. Die Anforderungen an die Überlassung des Dienstwagens sind in Nr. 3b der Konzern-Car-Policy geregelt. Danach werden sog. Geschäftsfahrzeuge weiteren Funktionen des außertariflichen und tariflichen Bereichs nach spezifischer Festlegung und Definition in der Verantwortung des Unternehmens zur Verfügung gestellt, soweit das unter Markt- und wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist. Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy verpflichtet den Entscheider dazu, die Überlassung des "Geschäftsfahrzeugs" bereits dann zu widerrufen, wenn die in Nr. 3b der Konzern-Car-Policy genannten Erfordernisse für die Überlassung nicht mehr gewahrt sind. Ein Widerruf kann demnach auf jeden Grund gestützt werden, der Marktaspekte oder wirtschaftliche Gesichtspunkte betrifft und es aus Sicht der Beklagten nicht mehr sinnvoll macht, den Dienstwagen zu überlassen.
(1)Zu Gründen des Markts gehören ua. Gründe, die den Arbeitsmarkt oder Konkurrenzunternehmen betreffen.
(2)Wirtschaftliche Gründe sind zB verstärktes Gewinnstreben, der Ausgleich wirtschaftlicher Verluste, Kostensenkungsmaßnahmen oder der Wegfall des Interesses, bestimmte Arbeitnehmergruppen durch die Überlassung eines Dienstwagens an das Unternehmen zu binden.
- cc)Das Landesarbeitsgericht hat nicht bindend iSv. § 559 Abs. 2 ZPO festgestellt, dass die Parteien das Widerrufsrecht entgegen seinem objektiven Sinn übereinstimmend in der Weise verstehen, die Beklagte solle nur dann zum Widerruf berechtigt sein, wenn sich die Prognose hinsichtlich der Zahl der Dienstreisetage und der Kilometerzahlen als unrichtig herausstelle. Das Landesarbeitsgericht hat lediglich angenommen, aufgrund der Umstände, die zur Überlassung des Dienstfahrzeugs geführt hätten, sei für die Klägerin erkennbar gewesen, dass diese Daten den Begriff der "wirtschaftlichen Gründe" näher ausfüllen sollten. Damit wird über einen rechtsgeschäftlichen Willen der Klägerin bei Abschluss der Nebenabrede keine Aussage getroffen. Das Landesarbeitsgericht hat zudem nicht festgestellt, dass die Beklagte Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy nur dann ein Widerrufsrecht entnommen hat, wenn sich die von der Klägerin im Februar und Mai 2005 gestellten Prognosen nicht bestätigten. Die Beklagte hat vielmehr vorgetragen, sie habe ganz allgemein wirtschaftliche Gründe ausreichen lassen und sich nicht auf bestimmte Gründe festlegen wollen.
- dd)Nicht jeder Grund, der wirtschaftliche Aspekte betrifft, ist ein anzuerkennender Sachgrund für den Entzug der Dienstwagennutzung und der damit verbundenen privaten Nutzungsmöglichkeit. Für den Arbeitnehmer ist es typisierend betrachtet unzumutbar, die Entziehung hinzunehmen, wenn der Dienstwagen für die auszuübende Tätigkeit gebraucht wird und die Kosten für einen Mietwagen nicht geringer sind.
- ee)Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Widerrufsklausel in Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy scheidet aus.
(1)Unwirksame Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einen Regelungsgehalt zurückzuführen, der im Einklang mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt widerspräche dem Zweck der §§ 305 ff. BGB. Ziel des Gesetzes ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Dem Vertragspartner des Verwenders soll die Möglichkeit sachgerechter Information über die Rechte und Pflichten verschafft werden, die durch den vorformulierten Vertrag begründet werden. Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, wenn jeder Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen zunächst die Grenze des Zulässigen überschreiten dürfte. Könnten überzogene Klauseln geltungserhaltend zurückgeführt werden, liefe das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB weitgehend leer(vgl. Senat 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 30, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 =
§ 307Nr. 17; 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 30 mwN, BAGE 118, 36 ).
(2)Die Widerrufsklausel ist nicht teilweise wirksam. (a) Die Teilung von Vertragsklauseln in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil kommt nur in Betracht, wenn der unzulässige Teil eindeutig abgetrennt werden kann. Voraussetzung ist eine inhaltlich und sprachlich teilbare Klausel, die ohne ihre unzulässigen Bestandteile mit ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden kann. Gegenstand der Inhaltskontrolle sind dann jeweils verschiedene, nur formal verbundene Allgemeine Geschäftsbedingungen. Eine nach ihrem Wortlaut eindeutig einheitliche Regelung darf nicht in mehrere selbständige Regelungen zerlegt werden(vgl. Senat 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 32, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 =
§ 307Nr. 17). (b) Die umstrittene Widerrufsklausel in der Nebenabrede vom 13. November 2005 i
Vm. Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy ist nicht teilbar. Der Widerruf ist nach der getroffenen Regelung immer dann zu erklären, wenn die Voraussetzungen für die Überlassung des sog. Geschäftsfahrzeugs wegfallen. ff) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht.
(1)Sie setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien vervollständigt werden muss, weil durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel eine Regelungslücke entsteht. Das ist nur anzunehmen, wenn die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene Lösung bietet, die den typischen Interessen des Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung trägt. Nicht jede Verschiebung der Gewichte zulasten des Verwenders rechtfertigt jedoch die Annahme einer ergänzungsbedürftigen Lücke. Grundsätzlich sind die Gerichte nicht befugt, die unzulässige Klausel mithilfe ergänzender Vertragsauslegung durch eine zulässige Klauselfassung zu ersetzen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussichtlich gewählt hätte, wäre ihm die Unzulässigkeit der Klausel bekannt gewesen.
(2)Die Nebenabrede vom
- November 2005 wurde erst nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom
- November 2001 geschlossen. Eine ergänzende Auslegung der unwirksamen Widerrufsklausel auf konkret benannte anerkennenswerte Sachgründe für den Widerruf der Dienstwagenüberlassung nähme der Beklagten das Risiko der unzulässig zu weit gefassten Klausel vollständig und wäre eine Vertragshilfe allein zu ihren Gunsten(vgl. Senat
- Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 35 f., AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 =
§ 307Nr. 17; 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 35, BAGE 118, 36 ).
(3)Auch eine unzumutbare Härte für die Beklagte iSv. § 306 Abs. 3 BGB ist nicht ersichtlich, wenn an der Verpflichtung zur Überlassung des Dienstwagens festgehalten wird. 4. Die Beklagte kann den Widerruf vom 15. August 2007 weder auf das in der Nebenabrede vom 13. November 2005 vorgesehene Widerrufsrecht noch auf die sonstigen Bestimmungen in Nr. 12 der Konzern-Car-Policy stützen.
- a)Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht behauptet, dass sie den Berechtigtenkreis für die Dienstwagenüberlassung eingeschränkt hat. Auch dieses in der Nebenabrede vorformulierte Widerrufsrecht ist im Übrigen nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Aus der Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, dass eine Einschränkung des Berechtigtenkreises und der damit verbundene Dienstwagenentzug nur aus anerkennenswerten Sachgründen erfolgen können.
- b)Die weiteren in Nr. 12 der Konzern-Car-Policy geregelten Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Herausgabeverpflichtung sind nicht erfüllt. Die Klägerin wurde weder von der Arbeit freigestellt, noch beruft sich die Beklagte auf Gründe im Verhalten der Klägerin oder einen Wechsel des Aufgabengebiets. II. Sollte es sich bei der Konzern-Car-Policy um Allgemeine Geschäftsbedingungen und keine Betriebsvereinbarung der Konzernbetriebspartner handeln, hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der ihr im November 2007 entzogenen Privatnutzung des Dienstwagens(§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1, § 251 Abs. 1 BGB). 1. Die Beklagte hat - unter der Voraussetzung anzunehmender Allgemeiner Geschäftsbedingungen - ihre Pflicht, der Klägerin aufgrund der Nebenabrede ein Dienstfahrzeug der Kategorie V der Konzern-Car-Policy zur Verfügung zu stellen, verletzt. Sie hat die Klägerin aufgefordert, den Dienstwagen herauszugeben, und ihr kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Die Überlassung eines Dienstfahrzeugs auch zur privaten Nutzung für den Monat November 2007 ist durch Zeitablauf unmöglich geworden. Die Beklagte ist deshalb nach § 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht befreit. Anhaltspunkte für nicht schuldhaftes Verhalten der Beklagten bestehen nicht(§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). 2. Die Pflichtverletzung führt unter der Voraussetzung Allgemeiner Geschäftsbedingungen dazu, dass die Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, den diese durch die unterbliebene Überlassung des Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung erlitten hat. Die Schadenshöhe errechnet sich auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung(vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Diese Berechnungsweise ist von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Senat 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 43 mwN, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 =
§ 307Nr.
17). Der Betrag beläuft sich unstreitig auf 369,08 Euro. C. Das Landesarbeitsgericht wird daher aufzuklären haben, ob es sich bei der Konzern-Car-Policy um eine Betriebsvereinbarung der Konzernbetriebspartner oder Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Düwell Krasshöfer Gallner Jungermann Pfelzer Permalink: https://openjur.de/u/170731.html ( https://oj.is/170731 ) Volltext Druckansicht Zitate 21 Zitiert 42 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.