dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr(TV UmBw) vom 18. Juli 2001 sowie über die Höhe der übertariflichen Einmalzahlung. Die 1952 geborene Klägerin war seit August 1972 bei der Beklagten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung als Angestellte beschäftigt, zuletzt im Sachgebiet Personalwesen des mittleren Transporthubschrauberregiments 15 M. Das Arbeitsverhältnis richtete sich zunächst
den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags(BAT), wobei die Klägerin vollbeschäftigt und in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1a zum BAT eingruppiert war. Ab dem
der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom
Satz 1 dieses Zusatzvertrags bestimmt sich die Ruhensregelung
Bw in der jeweils geltenden Fassung. Darin sowie in dem in dieser Bestimmung in Bezug genommen § 6 TV UmBw idF des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 27. Juli 2005 (TV UmBw aF) ist bestimmt: "§ 11 Härtefallregelung
angeboten werden und kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit
vereinbart werden, kann im Rahmen der hierfür festzulegenden Höchstzahl in gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. Der Arbeitnehmer erhält statt der Vergütung/des Lohnes eine monatliche Ausgleichszahlung. Dies gilt nicht, wenn er einen Arbeitsplatz entgegen § 3 Abs. 8 abgelehnt hat oder der Arbeitgeber zu einer nicht betriebsbedingten Kündigung berechtigt wäre.
ggf. des Sozialzuschlags
dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte und Zulagen
Fußnoten der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O, die
Erfüllung einer Bewährungszeit gezahlt werden,
2 BAT/BAT-O,
dem Tarifvertrag zu § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT ggf. in Verbindung mit dem TV Zulagen Ang-O und
Sonderregelungen zu § 33 BAT/BAT-O der letzten zwölf Monate, sofern in den letzten fünf Jahren mindestens in 48 Kalendermonaten solche Zulagen gezahlt wurden. ..." Der TV UmBw wurde mit Wirkung zum
angeboten werden und kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit
vereinbart werden, kann im Rahmen der hierfür festzulegenden Höchstzahl in gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. Die/der Beschäftigte erhält statt des Entgelts eine monatliche Ausgleichszahlung. Dies gilt nicht, wenn sie/er einen Arbeitsplatz entgegen § 3 Abs. 8 abgelehnt hat oder der Arbeitgeber zu einer nicht betriebsbedingten Kündigung berechtigt wäre. ... § 6 Einkommenssicherung
D einschließlich entsprechender Sonderregelungen (§ 46 Nr. 4 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund)) der letzten zwölf Monate, sofern in den letzten fünf Jahren mindestens in 48 Kalendermonaten solche Zuschläge gezahlt wurden. ..." Ein Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 5. November 2004 ordnet an: "... III. Zusätzliche Einmalzahlung bei Inanspruchnahme der Härtefallregelung
Bw Bei Inanspruchnahme der Härtefallregelung
Bw wird zusätzlich eine Einmalzahlung gewährt. Die Höhe der Einmalzahlung ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen 1. dem
Bw (72 %) ermittelten Produkt aus Ausgleichszahlung im Basismonat und der Laufzeit der Härtefallregelung in Monaten und
Bw
einem Entgelt einer Vollzeitkraft zu zahlen. Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Vereinbarung über die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin mit der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten sei weder ausdrücklich noch konkludent geändert worden. Aufgrund der Erlasse des Bundesministeriums der Verteidigung vom
einem Entgelt einer Vollzeitkraft" zu zahlen. Damit hat die Klägerin nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sich ihr Feststellungsbegehren auf die Verpflichtung der Beklagten bezieht, der Berechnung der Ausgleichszahlung das Einkommen aus einer Vollzeitbeschäftigung zugrunde zu legen. Ihr Antrag ist
der Klagebegründung, insbesondere
den Ausführungen der Klägerin zur Zahlungsklage, jedoch so zu verstehen. Über die Höhe des maßgeblichen Tabellenentgelts und der sonstigen für die Berechnung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile besteht kein Streit. Mit diesem Inhalt des Feststellungsantrags liegt das
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die Zeit ab Mai 2008 vor. Das von der Klägerin insoweit angestrebte Feststellungsurteil zur Höhe der Ausgleichszahlung, die an allgemeinen Erhöhungen des Entgelts teilnimmt und sich deshalb während der Zeit der Ruhensregelung ändern kann, ist geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann erwartet werden, dass das beklagte Land als Körperschaft des öffentlichen Rechts einem stattgebenden Feststellungsurteil
kommen wird(Senat
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zwar ab Februar 2004 im zeitlichen Umfang einer Vollzeitbeschäftigten gearbeitet und für die geleistete Mehrarbeit ein als "Vergütung Nichtvollbeschäftigter" bezeichnetes Entgelt erhalten. Dieses war jedoch nicht als Vergütung aus der bisherigen Tätigkeit bei der Berechnung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen. a)
Bw in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin hatte für die Monate August bis Dezember 2007 deshalb gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 TV UmBw aF Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe des um 28 vH verminderten Einkommens. Einkommen waren gemäß § 11 Abs. 2 Unterabs. 2 TV UmBw aF, soweit für die Revision von Bedeutung, die Bezüge iSd. § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 TV UmBw aF.
Bw aF wurde als Vergütung aus der bisherigen Tätigkeit die Vergütung iSv. § 26 BAT/BAT-O und damit die Grundvergütung und der Ortszuschlag berücksichtigt. Darüber hinaus zählten die in § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b und Buchst. c TV UmBw aF genannten Zulagen zu der zu berücksichtigenden Vergütung aus der bisherigen Tätigkeit. Die in § 35 BAT geregelte Überstundenvergütung war kein in die Berechnung der Ausgleichszahlung einzustellender Vergütungsbestandteil. b) Allerdings ist, obwohl § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a TV UmBw aF bezüglich der Definition des Einkommens ausdrücklich auf § 26 BAT/BAT-O verweist, diese Definition nicht maßgebend. § 2 Abs. 4 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 ordnet an, dass, soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TVöD bzw. dieses Tarifvertrags entsprechend gelten. Der BAT ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 iVm. der Anlage 1 Teil A Nr. 1 TVÜ-Bund zum 1. Oktober 2005 durch den TVöD bzw. den TVÜ-Bund ersetzt worden. Die Anordnung der Tarifvertragsparteien in § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund schließt aus,
dem
dem Inkrafttreten des ÄTV Nr. 2 ist
Bw nF ausdrücklich das Tabellenentgelt(§ 15 TVöD) als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit zu berücksichtigen. § 15 Abs. 1 Satz 1 TVöD regelt, dass die/der Beschäftigte ein Tabellenentgelt erhält. Die Höhe bestimmt sich gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 TVöD
der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und
der für sie/ihn geltenden Stufe. Dies bewirkt, dass das der Klägerin für die geleistete Mehrarbeit (§ 7 Abs. 6 TVöD) gezahlte Entgelt (§ 8 Abs. 2 TVöD), das kein Bestandteil des Tabellenentgelts ist, bei der Berechnung der monatlichen Ausgleichszahlung und der Einmalzahlung nicht zu berücksichtigen war. 2. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass die Parteien spätestens ab Juni 2004 konkludent eine Vollzeitbeschäftigung vereinbart hätten. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin sei bis zum Inkrafttreten der Ruhensregelung ab August 2007 teilzeitbeschäftigt gewesen, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
BGB objektiv unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
der Sicht des Empfängers zu bestimmen. Das gilt auch für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt(BAG 9. November 1999 - 9 AZR 922/98 -). Das Gericht muss die von den Parteien für und gegen die Auslegung geltend gemachten Umstände abwägen. Im Urteil ist
vollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht zu seinem Ergebnis gelangt ist. Der in der auszulegenden Erklärung bzw. in dem auszulegenden Verhalten verkörperte rechtlich maßgebliche Wille ist zu ermitteln. Das übereinstimmend Gewollte hat Vorrang vor dem insoweit falsch oder nicht ausdrücklich Erklärten. Kann eine solche Feststellung nicht getroffen werden, so sind die jeweiligen Erklärungen bzw. das Verhalten einer Partei jeweils aus der Sicht des Erklärungsempfängers bzw. der anderen Partei so auszulegen, wie sie
Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstanden werden durften. Dies gilt auch für konkludente Willenserklärungen. Da das Erklärungsbewusstsein kein notwendiger Bestandteil der Willenserklärung ist, kann schlüssiges Verhalten auch dann als Willenserklärung gewertet werden, wenn der Handelnde an die Möglichkeit einer solchen Wertung nicht gedacht hat. Voraussetzung ist jedoch, dass der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der andere Teil es auch tatsächlich so verstanden hat (Senat 17. Dezember 2009 - 6 AZR 716/08 - Rn. 20 mwN, EzTöD 120 TVöD-K § 8.1 Nr. 3).
1 Satz 2 BAT maßgeblichen Ausgleichszeitraums von 26 Wochen ausgeglichen worden, so dass der Durchschnitt von wöchentlich 19,5 Stunden nicht innerhalb eines halben Jahres erreicht worden sei, trägt nicht. Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 gilt dies schon deshalb, weil
der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD die Bestimmungen des BAT auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung mehr fanden. § 8 Abs. 2 TVöD sieht die Vergütung von Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des
D festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, ausdrücklich vor. Auch für die Zeit bis zum 30. September 2005 zwingt der Umstand, dass die von der Klägerin über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden nicht durch entsprechende Arbeitsbefreiung ausgeglichen wurden, nicht zu der Annahme, die Parteien hätten eine Vollzeitbeschäftigung vereinbart. Auch § 17 Abs. 5 Satz 4 BAT sah die Vergütung von nicht durch entsprechende Arbeitsbefreiung ausgeglichenen Überstunden ausdrücklich vor. Aber auch dann, wenn die von der Klägerin über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden tarifwidrig nicht durch entsprechende Arbeitsbefreiung ausgeglichen worden wären, hätte dies keine Änderung der Arbeitszeitvereinbarung der Parteien bewirkt. Auch unter dieser Voraussetzung hätte kein konkludentes Angebot der Beklagten(§ 145 BGB) zur Vereinbarung einer Vollzeitbeschäftigung vorgelegen, das von der Klägerin hätte angenommen werden können. cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht der Umstand, dass die Beklagte sie zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten eingesetzt und für sie kein Arbeitszeitkonto eingerichtet hat, nicht für eine konkludente Vertragsänderung. Für die Frage einer konkludenten Änderung der Arbeitszeitvereinbarung der Parteien ist ohne Bedeutung, dass die Klägerin die Mehrarbeit zu den betriebsüblichen Zeiten geleistet hat und kein Arbeitszeitkonto eingerichtet war. § 7 Abs. 6 TVöD stellt für die Leistung von Mehrarbeit nicht darauf ab, ob diese zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten oder außerhalb dieser Zeiten vom Teilzeitbeschäftigten geleistet wird. Ein Arbeitszeitkonto konnte die Beklagte allein nicht einrichten. Dieses kann
D nur durch Betriebs-/Dienstvereinbarung eingerichtet werden. Unabhängig davon kann aus der zeitlichen Lage der geleisteten Mehrarbeit und dem Fehlen eines Arbeitszeitkontos nicht auf einen Willen der Beklagten geschlossen werden, mit der Klägerin ein Vollzeitarbeitsverhältnis zu begründen. dd) Gegen einen solchen Willen der Beklagten spricht nicht nur, dass der vom Bundesministerium der Verteidigung angeordnete Einstellungsstopp auch die Verlängerung der Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter umfasste, sondern auch, dass die Beklagte die von der Klägerin mehrmals beantragte Umwandlung des Teilzeit- in ein Vollzeitarbeitsverhältnis abgelehnt und die Klägerin in den Entgeltabrechnungen als Teilzeitbeschäftigte bezeichnet hat. In diesen Abrechnungen hat die Beklagte auch deutlich zwischen der der Klägerin aufgrund der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zustehenden Vergütung und dem Entgelt für die geleistete Mehrarbeit differenziert. Hinzu kommt, dass die Beklagte nur die von der Klägerin tatsächlich geleistete Mehrarbeit vergütet hat. Feier- und Urlaubstage hat sie
den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf der Basis der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung abgerechnet. Offensichtlich ist auch die im Sachgebiet Personalwesen beschäftigte Klägerin selbst bis Juni 2007 nicht von einer Vollzeitbeschäftigung ausgegangen. Sie hat in den Monaten Februar 2004 bis November 2005 die geleisteten Arbeitsstunden in Arbeitsnachweisen festgehalten. Für die Monate Dezember 2005 bis Juni 2007 hat sie Entgeltdatenbelege gefertigt. Der Einwand der Klägerin, es habe keine anderen Formblätter gegeben, erklärt nicht, aus welchen Gründen sie bei einer Vollzeitbeschäftigung die nicht über die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden in Formblättern festhalten musste. Die Differenzierung zwischen dienstplanmäßiger Arbeitszeit und nichtdienstplanmäßiger Arbeit bzw. Arbeitsstunden mit besonderer Abgeltung in den Arbeitsnachweisen und Entgeltdatenbelegen ergab nur dann einen Sinn, wenn über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus Arbeitsstunden geleistet wurden. Letzteres setzt aber eine Teilzeitbeschäftigung der Klägerin voraus. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Brühler Spelge Schäferkord Lorenz Permalink: https://openjur.de/u/170732.html ( https://oj.is/170732 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 9 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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