allgemeinem Verständnis keine redaktionelle oder journalistische Aufgabe. Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom
den Bestimmungen des Tarifvertrages über die Altersversorgung für Redakteure an Tageszeitungen beim Versorgungswerk der Presse GmbH und bei der Versorgungskasse der Deutschen Presse versichert. ..." Die Klägerin war als Redakteurin ab 1999 im Ressort Reise der Redaktion "DIE WELT" und ab 1. Februar 2006 im Ressort Stil der "WELT am SONNTAG" eingesetzt.
Bildung der Gemeinschaftsredaktion für die Zeitungen "BERLINER MORGENPOST", "DIE WELT", "WELT KOMPAKT", "WELT am SONNTAG" und "WELT ONLINE" (Zeitungsgruppe Berlin) wurde die Klägerin ab
einer ersten Entwicklungsphase folgen die Produktion von Dummies, Gruppendiskussionen etc. ... - das erste neu entwickelte Produkt sollte im Herbst in die Realisationsphase gelangen" In dem ab
mehreren Gesprächen dem Team Entwicklung zugeteilt. Dort sollte sie mit zwei weiteren Redakteurinnen und einem Teamleiter eine Gesundheitsbeilage entwickeln. Zuletzt waren in der Service- und Entwicklungsredaktion noch maximal 37 Mitarbeiter beschäftigt. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Versetzung in die Service- und Entwicklungsredaktion und verlangt ihre Beschäftigung als Redakteurin in der Redaktion Reise/Stil. Sie hat die Auffassung vertreten, die Versetzung sei unwirksam. Sie sei nicht vom Direktionsrecht der Beklagten umfasst. Seit dem
O iVm. § 1 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags berechtigt, die Klägerin in die Service- und Entwicklungsredaktion zu versetzen. a) Das Direktionsrecht der Beklagten zur Änderung der Arbeitsaufgabe folgt aus § 106 Satz 1 GewO. Danach kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung
billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. b) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Zuweisung der Tätigkeit in der Service- und Entwicklungsredaktion sei nicht vom Direktionsrecht der Beklagten umfasst. Die Tätigkeit der Entwicklung einer Beilage entspreche nicht der Tätigkeit eines Redakteurs in einem Ressort einer Tageszeitung. Das hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Prüfung stand. Die Beklagte durfte der Klägerin nur Redakteurstätigkeiten in einem anderen Ressort einer Tageszeitung zuweisen. c)
1 des Arbeitsvertrags schuldet die Klägerin die Tätigkeit einer Tageszeitungsredakteurin. Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, die Tätigkeit in der Redaktion einer Tageszeitung sei dort nicht ausdrücklich genannt. Die Beschränkung auf redaktionelle oder journalistische Aufgaben in der Redaktion einer Tageszeitung folgt aus der Auslegung des Arbeitsvertrags. aa) Das Landesarbeitsgericht hat den Arbeitsvertrag nicht ausgelegt. Das ist fehlerhaft; denn § 1 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags bedarf der Auslegung unter Beachtung der Grundsätze, die für die Auslegung allgemeiner Vertragsbedingungen gelten. Der Inhalt des Arbeitsvertrags ist von der Arbeitgeberin vorformuliert. Das ergibt sich schon aus dem Erscheinungsbild. Der Vertrag enthält über die persönlichen Daten der Klägerin hinaus keine individuellen Besonderheiten. Er ist auf die Verwendung für eine unbestimmte Vielzahl angelegt. Den Inhalt solcher Musterverträge darf das Revisionsgericht uneingeschränkt
Rspr. Senat 19. Mai 2009 - 9 AZR 145/08 - Rn. 42, AP ATG § 6 Nr. 5 ). bb) Verträge sind
BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist
BGB ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war(Senat 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 43, EzA GewO § 106 Nr. 4; 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - Rn. 48, BAGE 122, 33 ). cc) Aus der Gesamtheit der arbeitsvertraglichen Regelungen wird deutlich, dass die Klägerin als Tageszeitungsredakteurin tätig werden sollte.
1 des Arbeitsvertrags soll die Klägerin in der Redaktion "DIE WELT" tätig sein. Dabei handelt es sich um eine Tageszeitung.
des Arbeitsvertrags erfolgte die Einstufung der Klägerin in die Tarifgruppe III a des Gehaltstarifvertrags für Redakteure an Tageszeitungen. Gemäß § 8 Ziff. 3 des Arbeitsvertrags soll § 18 MTV(Urheberrechtsregelung) Anwendung finden.
des Arbeitsvertrags verpflichtete sich die Klägerin, die für die Tageszeitung "DIE WELT" geltenden Richtlinien ("grundsätzliche Haltung") einzuhalten. Dazu sind regelmäßig nur Redakteure verpflichtet. d) Die Versetzung in die Service- und Entwicklungsredaktion unterliegt auch unter Berücksichtigung der Klausel in § 1 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags nicht dem Direktionsrecht der Beklagten
O. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob diese Klausel einer Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB standhält. aa) Die Beklagte hat sich die Zuweisung anderer "redaktioneller oder journalistischer Aufgaben, auch an anderen Orten und bei anderen Objekten" in § 1 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags vorbehalten. Die Zuweisung der Tätigkeit in der Service- und Entwicklungsredaktion ist keine andere redaktionelle Aufgabe eines Redakteurs bei anderen Objekten im Sinne dieser arbeitsvertraglichen Regelung.
allgemeinem Verständnis ist es die Aufgabe des Redakteurs, aus der Fülle von Informationen, die für die Leser, Zuhörer oder Zuschauer bedeutsamen Beiträge für die nächste Ausgabe/Sendung aufzubereiten(vgl. Berufenet der Bundesagentur für Arbeit - Redakteur). Er erstellt somit Beiträge, die zur Veröffentlichung bestimmt sind. Dieses Verständnis der Aufgaben eines Redakteurs wird durch die Protokollnotiz zu § 1 MTV bestätigt. Danach ist Redakteur, wer an der Erstellung des redaktionellen Teils von Tageszeitungen regelmäßig mitwirkt. Der MTV findet zwar nicht insgesamt auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Aus der im Arbeitsvertrag vereinbarten Eingruppierung der Klägerin in die Gehaltsgruppe III a des Gehaltstarifvertrags für Redakteure an Tageszeitungen folgt aber, dass die Klägerin als Redakteurin iSd. der Definition des MTV tätig werden sollte. Zudem berief sich die Beklagte im Rahmen der Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG darauf, die neue Tätigkeit entspreche der Tätigkeit einer Redakteurin gemäß der Protokollnotiz zum MTV.
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatte die Klägerin als Entwicklungsredakteurin nicht die Aufgabe, zu veröffentlichende Beiträge redaktionell zu bearbeiten. Sie sollte vielmehr im Team ein neues "Objekt" konzipieren. Die hierfür zu erstellenden Beiträge(Testbeiträge, "Dummies") sollten nicht veröffentlicht werden. Es wurden überwiegend Blindtexte verwendet, um zunächst Format und Layout zu entwickeln. Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe übersehen, dass in der Entwicklungsphase ein vollständig ausgearbeitetes Objekt erstellt werden müsse, bestätigt dies die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Während der Entwicklungsphase werden nur Testbeiträge verfasst, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt waren. Dass am Ende der Entwicklung möglicherweise veröffentlichungsreife Objekte erarbeitet wurden, ändert nichts an der fehlenden Bestimmung zur Veröffentlichung während der auf unbestimmte Zeitdauer angelegten Entwicklungsphase. Zudem ist
Abschluss der Entwicklung nicht gewährleistet, dass das neue Objekt überhaupt vermarktet wird. Die zugewiesene Tätigkeit in der Service- und Entwicklungsredaktion ist deshalb keine Tätigkeit als Redakteurin iSd. Direktionsrechtsklausel gemäß § 1 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags. Die Klausel
2 des Arbeitsvertrags berechtigt die Beklagte nur, dem Redakteur andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben zu übertragen. Dazu reicht es entgegen der Auffassung der Revision nicht aus, dass die neue Aufgabe redaktioneller Natur ist, also eigene oder Beiträge Dritter bearbeitet werden. Die Beiträge müssen zumindest zur Veröffentlichung bestimmt sein. Ob sie dann tatsächlich veröffentlicht werden, bleibt der Entscheidung der Redaktion oder der Redaktionsleitung überlassen. Diese Bestimmung zur Veröffentlichung fehlt für die Beiträge aus der Entwicklungsredaktion. Sie dienten nur Test- und Entwicklungszwecken. Die Klägerin wurde damit rechtswidrig auf unabsehbare Zeit aus der aktuellen Berichterstattung herausgenommen. Der Senat muss nicht entscheiden, ob eine zeitlich befristete Übertragung von Entwicklungsaufgaben vom Direktionsrecht der Beklagten umfasst sein kann. Die streitige Versetzung erfolgte ohne zeitliche Beschränkung der Entwicklungsaufgabe. Es war auch nicht zeitlich absehbar, wann und ob überhaupt ein entwickeltes Objekt auf dem Markt erscheinen würde. bb) Die in der Service- und Entwicklungsredaktion zu bearbeitenden "Objekte" sind auch keine "anderen Objekte" iSd. arbeitsvertraglichen Direktionsrechtsklausel. Objekt ist das zur Veröffentlichung bestimmte Werk, für das der Redakteur Beiträge zu liefern hat. Das ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags. Soweit § 1 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags das Direktionsrecht des Verlags auf Aufgaben auch an anderen Objekten erweitert, wird deutlich, dass die vereinbarte Aufgabe in der Redaktion "DIE WELT" ein Objekt bezeichnet. Objekte sind deshalb die verschiedenen veröffentlichten Verlagsprodukte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klausel damit das Direktionsrecht auf dem Objekt "DIE WELT" vergleichbare Produkte und damit auf Tageszeitungen beschränkt, wie das Landesarbeitsgericht annimmt. Objekte in diesem Sinne sind jedenfalls ausschließlich veröffentlichte Produkte, wie Tageszeitungen. Produkte, die noch entwickelt werden, sind lediglich mögliche künftige Objekte. Sie haben das Stadium eines Objekts noch nicht erreicht. Daher hat die Beklagte der Klägerin mit der Versetzung in die Service- und Entwicklungsredaktion auch keine Tätigkeit bei einem anderen Objekt übertragen. 2. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die Versetzung der Klägerin in die Service- und Entwicklungsredaktion billigem Ermessen
O entsprach. II. Da die Versetzung unwirksam ist, muss die Beklagte die Klägerin wieder auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz vorbehaltlich einer wirksamen Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz beschäftigen. Die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, der bisherige Arbeitsplatz sei nicht mehr vorhanden. B. Die Beklagte hat
1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Düwell Gallner Krasshöfer Furche Pielenz Permalink: https://openjur.de/u/170743.html ( https://oj.is/170743 ) Verweise Volltext Zitate 7 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.