Die für den Bewährungsaufstieg notwendige Bewährungsphase kann nicht in der Arbeitsphase vorgearbeitet werden. Für eine Bewährung während der Freistellungsphase fehlt es an der hierzu notwendigen tatsächlichen Arbeitsleistung. Tenor Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom
Vergütungsgruppe IIa - Fallgruppe 1b - Teil I der Anlage 1a zum BAT-O bewertet. Das beklagte Land teilte ihm mit Schreiben vom 25. Februar 2002 ua. mit: "Wenn Sie Ihre derzeit auszuübende Tätigkeit weiterhin unverändert wahrzunehmen haben, die auf Ihren Aufgabenkreis anzuwendenden Tätigkeitsmerkmale sich nicht ändern und Sie zum Aufstiegszeitpunkt alle tätigkeits- und personenbezogenen Anforderungen der Ihre Eingruppierung bestimmenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen, werden Sie
6 Jahren in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O eingruppiert sein." Die Parteien schlossen unter dem 20. Oktober 2003 einen (Formular-)"Ergänzungsvertrag zur Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit
dem TV ATZ", in dem es auszugsweise heißt: "Das mit Herrn H bestehende Arbeitsverhältnis wird vom 1. November 2003 an als Altersteilzeitarbeitsverhältnis
Maßgabe des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom
dem
frage auszugsweise das Arbeitsmaterial des beklagten Landes. Dort war mit dem Stand 1. November 2001 auf Seite 40 zu § 22 BAT/BAT-O ausgeführt: "Altersteilzeitarbeit
dem TV ATZ führt hingegen nicht zur Verlängerung von Aufstiegszeiträumen; dies gilt bei Blockmodellen auch für die Freistellungsphase. Der gesamte Zeitraum der Altersteilzeitarbeit gilt als durchgehende Teilzeitbeschäftigung. Deshalb kann ggf. auch in der Freistellungsphase noch ein Aufstieg stattfinden. Auch ein Sabbatical-Zeitraum gilt als durchgehende Teilzeitbeschäftigung, so dass durch die Freistellungsphase keine Unterbrechung eintritt." Auch in den "Hinweisen für Angestellte die
dem
dem das beklagte Land dem Kläger dessen beabsichtigte Zuordnung zum Personalüberhang mitgeteilt hatte, bat der Kläger im Schreiben vom
dem Arbeitsvertrag. Hat ein Angestellter Anspruch auf Vergütung
einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT, so ist er auch mit Aufgaben zu beschäftigen, die den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen. Somit ist der Erhalt des Bewährungsaufstiegs gewährleistet." Der Kläger wurde bis zum Ende der Arbeitsphase in seinem bisherigen Aufgabengebiet weiterbeschäftigt. Er übte vom
dem
zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften (§ 18 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb/MTArb-O bzw. § 67 Nr. 10 BMT-G/ BMT-G-O) unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.
beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt. ..." § 23a BAT-O lautet auszugsweise: "§ 23a Bewährungsaufstieg im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder Der Angestellte, der ein in der Anlage 1a mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnetes Tätigkeitsmerkmal erfüllt, ist
Erfüllung der vorgeschriebenen Bewährungszeit höhergruppiert. Für die Erfüllung der Bewährungszeit gilt Folgendes:
dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und des Zivildienstes
dem Zivildienstgesetz,
dem Mutterschutzgesetz, d) Elternzeit
dem Bundeserziehungsgeldgesetz und sonstiger Beurlaubung zur Kinderbetreuung bis zu insgesamt fünf Jahren,
den §§ 47 bis 49 und
dem SGB IX, b) eines Sonderurlaubs
1 in der bis zum 31. August 1995 geltenden Fassung, c) einer Arbeitsbefreiung
1 bzw. § 71 Abs. 1 bis zu 26 Wochen, in den Fällen des § 37 Abs. 4 Unterabs. 3 bzw. § 71 Abs. 2 Unterabs. 3 bis zu 28 Wochen, e) der Schutzfristen
dem Mutterschutzgesetz werden auf die Bewährungszeit jedoch nicht angerechnet. ..." Der Kläger hat behauptet, der Erhalt des Bewährungsaufstiegs sei für seine Entscheidung zum Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung von entscheidender Bedeutung gewesen. Er ist der Ansicht, er habe die Bewährungszeit vorgearbeitet. Der Bewährungsaufstieg könne nicht davon abhängen, wie das entsprechende Arbeitszeitvolumen in verschiedenen Teilzeitphasen verteilt sei. Dieses Ergebnis ergebe sich auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Bewährungsaufstieg sei ihm im Übrigen auch besonders zugesichert worden. Der Anspruch ergebe sich ferner auch aus der schuldhaft falschen Auskunft. Der Arbeitgeber müsse, wenn er sich zur Auskunft entschließe, diese auch richtig und vollständig erteilen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, soweit er bisher ausgeführt habe, dass der Erhalt des Bewährungsaufstiegs für die Entscheidung des Klägers zum Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung von entscheidender Bedeutung gewesen sei, wäre die Alternative wohl nicht die Fortsetzung als Vollzeitarbeitsverhältnis, sondern ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis, allerdings nicht im Blockmodell, sondern im Teilzeitmodell gewesen. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Dezember 2007 die Vergütung und die Aufstockungsleistungen
dem Altersteilzeit-Tarifvertrag
der Vergütungsgruppe Ib der Vergütungsordnung zum BAT zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, der Bewährungsaufstieg könne nicht in der Freistellungsphase stattfinden. Die Bewährungszeit könne nicht vorgearbeitet werden. Der Bewährungsaufstieg sei weder vertraglich zugesichert worden noch zur Geschäftsgrundlage geworden. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Die Frage des Klägers bzw. seine Bitte um Auskunft habe nur dahin verstanden werden können, dass das beklagte Land eine Auskunft über die rechtliche Einschätzung der Frage erteilen solle. Diese Frage habe es
bestem Wissen beantwortet, auch wenn es eine - objektiv unrichtige - Einschätzung der Rechtslage mitgeteilt habe. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden. Zudem wäre es genauso gut möglich gewesen, dass der Kläger die Vereinbarung auch ohne den Bewährungsaufstieg abgeschlossen hätte. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht dem Klageantrag stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land die Klageabweisung. Gründe A. Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. I. Die Feststellungsklage ist zulässig.
dem Klagevortrag noch Rechtsfolgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben (vgl. Senat
Vm. Vergütungsgruppe IIa - Fallgruppe 1b - Teil I der Anlage 1a zum BAT-O noch aus § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 BGB iVm. § 249 Abs. 1 BGB noch aus sonstigen Rechtsgründen Anspruch auf Altersteilzeitvergütung und Aufstockungsleistungen
der Vergütungsgruppe Ib.
1 Anwendungs-TV Land Berlin finden auf die Arbeitsverhältnisse die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und ver.di vereinbarten und ua. für Angestellte geltenden Tarifverträge in der am
Vergütungsgruppe Ib - Fallgruppe 1c - Teil I der Anlage 1a zum BAT-O. Er erfüllt nicht die Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs in diese Vergütungsgruppe. Das setzt eine sechsjährige Bewährung in Vergütungsgruppe IIa - Fallgruppe 1b - Teil I der Anlage 1a zum BAT-O voraus. Da ihm die Tätigkeiten dieser Vergütungsgruppe erst mit Wirkung zum 1. Dezember 2001 übertragen wurden, konnte er sich wegen fehlender sechsjähriger ununterbrochener Arbeitsleistung in dieser Vergütungsgruppe nicht bewähren. aa) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts "spart" der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell nicht während der Arbeitsphase mit der Hälfte seiner Arbeitszeit Bewährungszeit an.
der bestehenden tariflichen Regelung kommt ein Bewährungsaufstieg in der Freistellungsphase nicht in Betracht (vgl. Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 d und g
1 TV ATZ erhält der Arbeitnehmer die Bezüge, die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergeben, wenn es sich nicht um unständige Bezügebestandteile handelt. Eine Bewertung der Arbeitsleistung im Hinblick auf einen Bewährungsaufstieg regelt § 4 TV ATZ nicht. Zudem kann auch ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell nur die Bezüge erhalten, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhalten würde. Ein Teilzeitbeschäftigter außerhalb eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell kann die Bewährungszeit durch Vorarbeit oder Überstunden nicht verkürzen, sondern muss - wie auch eine Vollzeitkraft - die Bewährungszeit unter Beachtung der Bestimmungen in § 23a BAT-O vollständig absolvieren. (b) Auch § 23a BAT-O lässt bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell weder eine Verkürzung der Bewährungszeit durch "Ansparen" in der Arbeitsphase noch eine Bewährung in der Freistellungsphase zu. Eine Höhergruppierung aufgrund Bewährungsaufstiegs setzt voraus, dass der Angestellte die entsprechende Tätigkeit ausübt, die volle Bewährungszeit abgelaufen ist und der Angestellte sich tatsächlich bewährt hat. Sämtliche Anspruchsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (BAG 9. März 1994 - 4 AZR 228/93 - zu II 1 b der Gründe, AP BAT § 23a Nr. 32 = EzBAT BAT § 23a Bewährungsaufstieg Nr. 27). Unter welchen Voraussetzungen die Bewährungszeit erfüllt wird, richtet sich
Gemäß § 23a Satz 2 Nr. 4 BAT-O muss die Bewährungszeit ununterbrochen zurückgelegt sein. Unschädlich sind allerdings Unterbrechungen von bis zu sechs Monaten. In § 23a Satz 2 Nr. 4 BAT-O sind die Unterbrechungen abschließend aufgeführt, welche ebenfalls für die Bewährung unschädlich sind, wobei allerdings mit fünf abschließend aufgezählten Ausnahmen die Unterbrechungszeiten nicht auf die Bewährungszeit angerechnet werden. Eine Regelung hinsichtlich der Auswirkungen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell auf die Erfüllung der Bewährungszeit enthält § 23a BAT-O nicht. Deshalb wird die Bewährungszeit durch die Freistellungsphase unterbrochen, weil der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistungen mehr erbringt. Die Zeit der Freistellungsphase wird
BAT-O nicht auf die Bewährungszeit angerechnet, weil es an einer Anrechnungsvorschrift fehlt. Dies führt dazu, dass die vor Ablauf der Arbeitsphase nicht erfüllte Bewährungszeit in der Freistellungsphase nicht mehr erfüllt werden kann.
6 BAT-O werden lediglich Bewährungszeiten, in denen der Angestellte mit einer kürzeren als der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Angestellten beschäftigt war, voll angerechnet. Anders könnte es allenfalls sein, wenn § 23a BAT-O die Bewährungszeit in Arbeitsstunden bemessen würde. Dann käme es nicht darauf an, ob sich die Arbeitszeit täglich oder wöchentlich verringerte oder in Blöcke aufgeteilt wird. Da die Bewährungszeit aber gemäß Vergütungsgruppe Ib - Fallgruppe 1c - Teil I der Anlage 1a zum BAT-O in Jahren bemessen wird, muss sich der Arbeitnehmer über diesen gesamten sechsjährigen Zeitraum bewähren. bb) Der Kläger kann aus denselben Gründen auch keine Aufstockungsleistungen auf der Grundlage der Vergütungsgruppe Ib Teil I der Anlage 1a zum BAT-O beanspruchen. Er ist auch nicht so zu stellen, als ob er mit Wirkung zum 1. Dezember 2007 den Bewährungsaufstieg absolviert hätte. Dafür bietet § 5 TV ATZ keine rechtliche Grundlage.
1 TV ATZ sind die dem Arbeitnehmer
TV ATZ zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung um 20 vH dieser Bezüge aufzustocken. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ ist zusätzlich eine auf das Nettoeinkommen bezogene Vergleichsrechnung durchzuführen. Der Arbeitnehmer hat danach Anspruch auf einen Mindestnettobetrag, der so hoch sein muss, dass er 83 vH des Nettobetrags des bisherigen Arbeitsentgelts erhält. Der für den Mindestnettobetrag maßgebliche Begriff "bisheriges Arbeitsentgelt” wird in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ definiert. Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen "das ... Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte”. In der Vorschrift wird damit zwischen den beiden für die Bemessung von Entgelt typischen Faktoren Geld und Zeit unterschieden. Dabei bezieht sich
der Rechtsprechung des Senats das Arbeitsentgelt (Geldfaktor) auf das Entgelt, das der Arbeitnehmer ohne Begründung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu beanspruchen hätte, während der Zeitfaktor vergangenheitsbezogen ist. Er betrifft die Feststellung der vor Beginn der Altersteilzeit geltenden Arbeitszeit (Senat 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 44, BAGE 118, 1 ).
zuzeichnen (vgl. auch Senat 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 48, BAGE 118, 1 zu der Frage, welche Auswirkungen Arbeitszeiterhöhungen oder Arbeitszeitverringerungen auf den Aufstockungsbetrag haben). Der "Geldfaktor" bezieht sich nur auf die Höhe des Entgelts, das der Altersteilzeitarbeitnehmer ohne Reduzierung der Arbeitszeit in dem jeweiligen Monat des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
den maßgeblichen Vergütungstarifverträgen beanspruchen könnte. Welche Vergütungsgruppe dagegen für die Bestimmung der Teilzeitvergütung zu berücksichtigen ist, kann sich jedenfalls dann nur
der in der Arbeitsphase tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung richten, wenn die Tätigkeit für die Eingruppierung maßgeblich ist. Das ist
der bestehenden Vergütungsordnung zu bewerten. Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell ist der in der Freistellungsphase zu zahlende Aufstockungsbetrag
dem Entgelt zu berechnen, welches dem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase
den Vergütungstarifverträgen zustehen würde. Es ist dabei die Vergütungsgruppe zugrunde zu legen, in die die Tätigkeit während der Arbeitsphase
der Vergütungsordnung einzugruppieren war. Eine rechtliche Grundlage für die Fiktion eines eingetretenen Bewährungsaufstiegs gewährt § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ damit nicht (aA Kulok ZTR 2006, 420, 421; aA auch Müll in Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst Stand Januar 2007 TV Altersteilzeit § 4 Rn. 2; vgl. aber auch Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand März 2010 TV ATZ Erl. 5.5).
zeichnen ließe. Es kann nicht angenommen werden, die Höhe der Aufstockungsleistungen im Rahmen eines als Blockmodell durchgeführten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses solle von Mutmaßungen über den weiteren beruflichen Werdegang des Altersteilzeitarbeitnehmers abhängen. Auch der Bewährungsaufstieg erfolgt nicht allein aufgrund Zeitablaufs. Es genügt nicht, die Arbeitsleistung über die geforderte Bewährungszeit lediglich zu erbringen. Der Angestellte muss sich während der vorgeschriebenen Bewährungszeit den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt haben (§ 23a Satz 2 Nr. 1 BAT-O). Neben den Anforderungen, die sich aus der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht des Angestellten zur Arbeitsleistung ergeben, sind dabei auch solche Nebenpflichten zu berücksichtigen, die mit dieser Hauptpflicht in unlösbarem Zusammenhang stehen (BAG 17. Februar 1993 - 4 AZR 196/92 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 72, 247 ).
Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 TV ATZ sind lediglich allgemeine Bezügeerhöhungen zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen. Der Bewährungsaufstieg stellt keine allgemeine Bezügeerhöhung dar, sondern ist Tatbestandsmerkmal bestimmter Vergütungsgruppen. Die Erfüllung des Bewährungsaufstiegs hängt von individuellen Merkmalen ab.
dieser Vergütungsgruppe zu berechnen. 2. Soweit
den tariflichen Bestimmungen ein Bewährungsaufstieg von einem Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase nicht mehr erfüllt werden kann, verstoßen die Tarifnormen weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 AGG.
Jahren bemessene - Bewährungszeit erfüllen, um im Wege des Bewährungsaufstiegs höhergruppiert zu werden. Es liegt in der nicht zu beanstandenden Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien, die Höhergruppierung aufgrund eines Bewährungsaufstiegs davon abhängig zu machen, dass ein Arbeitnehmer über eine bestimmte Anzahl von Jahren beanstandungsfrei die Tätigkeit und die maßgeblichen Nebenpflichten tatsächlich ausübt und insoweit nicht auf eine bestimmte Anzahl von erbrachten Arbeitsstunden abgestellt wird. Mit der zunehmenden Zeitdauer der Erbringung der Arbeitsleistung wird grundsätzlich sichergestellt, dass die Befähigung, die Arbeitsleistung zu erbringen, größer wird. Ein auf Jahre bemessener Zeitraum gibt zudem eine größere Gewähr dafür, dass ein Arbeitnehmer kontinuierlich den Anforderungen der ihm übertragenen Arbeiten gewachsen ist und diese auch beanstandungsfrei ausüben kann. Jeder Arbeitnehmer kann im Laufe seines Lebens unterschiedliche Leistungsphasen durchlaufen, die sich auch auf die Arbeitsleistung auswirken können. Damit ist es aber auch sachlich gerechtfertigt, dass eine stundenmäßige Vorleistung der Arbeit durch einen Altersteilzeitarbeitnehmer nicht als Bewährungszeit angerechnet wird. b) Durch die tariflichen Vorschriften werden Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell weder unmittelbar iSv. § 3 Abs. 1 AGG noch mittelbar iSv. § 3 Abs. 2 AGG wegen ihres Alters benachteiligt. Die Regelungen in §§ 4 und 5 TV ATZ gewähren den älteren Arbeitnehmern zunächst ausschließlich Vorteile. Dass ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell möglicherweise die Bewährungszeit wegen des Beginns der Freistellungsphase nicht mehr erfüllen kann, während ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Teilzeitmodell wegen der kontinuierlichen Weiterarbeit die Bewährungszeit erfüllt, stellt keine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar. Für beide Arbeitnehmergruppen gelten dieselben Grundsätze für den Bewährungsaufstieg, nämlich die Erfüllung einer
Jahren bemessenen Bewährungszeit (§ 23a BAT-O). Damit erfahren Arbeitnehmer nicht deshalb eine ungünstigere Behandlung, weil sie ein bestimmtes Alter haben. Die Regelung bestimmt für alle Arbeitnehmer völlig unabhängig von dem jeweiligen Lebensalter, dass eine Höhergruppierung erst möglich ist, wenn eine bestimmte,
Jahren bemessene Bewährungszeit absolviert wurde. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer während des Ablaufs der Frist älter wird, kann nicht als eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters angesehen werden. Sie würde im Übrigen auch jeden Arbeitnehmer treffen. Es ist auch sachlich gerechtfertigt, für die Höhergruppierung eine
Jahren bemessene Bewährungszeit vorauszusetzen (vgl. zur Honorierung der Berufserfahrung EuGH
dem Erscheinungsbild mehrfach verwendet wird. Der Vertrag enthält über die persönlichen Daten des Klägers hinaus keine individuellen Besonderheiten. Den Inhalt solcher Musterverträge darf der Senat selbst uneingeschränkt
Rspr. Senat 19. Mai 2009 - 9 AZR 145/08 - Rn. 42, AP ATG § 6 Nr. 5 ). b) Aus der Gesamtheit der Regelungen in dem Altersteilzeitarbeitsvertrag wird deutlich, dass sich die Bedingungen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ausschließlich
den in diesem Vertrag genannten tariflichen Bestimmungen richten sollen. Zwar waren sowohl das beklagte Land als auch der Kläger bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags der Auffassung, dass gegebenenfalls in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses noch ein Bewährungsaufstieg stattfinden könne. Darauf wurde der Kläger von dem beklagten Land vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags hingewiesen. Die Erklärungen des beklagten Landes konnten, auch unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Vertrags, gemäß §§ 133 , 157 BGB nicht dahin verstanden werden, dass das beklagte Land dem Kläger damit einen übertariflichen Bewährungsaufstieg zusagen wollte. Für den Kläger aus objektiver Sicht erkennbar legte das beklagte Land in den Arbeitsmaterialien und Hinweisen nur die bestehenden tariflichen Vorschriften aus. Es ließ weder in den Arbeitsmaterialien noch in den Hinweisen für Angestellte noch durch die Mitarbeiterin der Personalstelle erkennen, es werde im Vorgriff auf eine tarifliche Ergänzung die Zeit der Freistellung auf tariflich geforderte Bewährungszeiten anrechnen. Zudem sind die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes durch Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzliche Regelungen, vor allem aber durch die Festlegungen des Haushaltsplans gebunden. Sie sind anders als private Arbeitgeber gehalten, die Bedingungen des Dienst- und Tarifrechts sowie die Haushaltsvorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen zu beachten und können daher bei der Schaffung materieller Dienst- und Arbeitsbedingungen nicht autonom wie ein Unternehmer der privaten Wirtschaft handeln. Aus diesem Grunde gilt im Zweifel, dass sie lediglich Normvollzug betreiben wollen. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes darf regelmäßig nur auf eine korrekte Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 24 f., AP BGB § 133 Nr. 56 ).
1 BGB ist ein Vertrag anzupassen, wenn Umstände, die zu seiner Grundlage geworden sind, sich schwerwiegend verändert haben. Gemäß § 313 Abs. 2 BGB steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn wesentliche Vorstellungen der Parteien, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Voraussetzung für eine Vertragsanpassung ist, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie die Änderung vorausgesehen hätten. Weiterhin darf einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden können (BAG 8. Oktober 2009 - 2 AZR 235/08 - Rn. 34 mwN, EzA KSchG § 2 Nr. 75). Eine Anpassung kann nicht verlangt werden, wenn sie nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist (§ 313 Abs. 3 BGB). b) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Klage, die im Übrigen nicht auf Zustimmung zur Anpassung, sondern direkt auf die
dem angepassten Vertrag geschuldete Leistung zu richten ist (vgl. Palandt/Grüneberg BGB
teilen erwachsen sind (Palandt/Grüneberg § 313 Rn. 24).
dem TV ATZ, die seit dem 1. Dezember 2007
der Vergütungsgruppe Ib Teil I der Anlage 1a zum BAT-O berechnet werden, erhält, stellte eine Überkompensation dar. Denn der Kläger erhielte hiermit eine übertarifliche Leistung. Er erfüllte die tariflich vorgeschriebene Bewährungszeit nicht. Eine solche Vertragsanpassung ist für das beklagte Land nicht zumutbar. Beide Vertragsparteien haben in dem geschlossenen Altersteilzeitarbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart, dass die Tarifverträge anzuwenden sind. Auch eine Umstellung des Altersteilzeitarbeitsvertrags auf eine Arbeitszeitverteilung im Teilzeitmodell war im Zeitpunkt des Anpassungsbegehrens angesichts der bereits vorgeleisteten Arbeit nicht mehr möglich. 5. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch auf Altersteilzeitvergütung und Aufstockungsleistungen
der Vergütungsgruppe Ib Teil I der Anlage 1a zum BAT-O gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 BGB iVm. § 249 Abs. 1 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob das beklagte Land seine vertragliche Nebenpflicht, dem Kläger weder falsche noch unvollständige Auskünfte zu erteilen, schuldhaft verletzte. Jedenfalls hat der Kläger nicht dargelegt, dass eine solche Pflichtverletzung kausal für den geltend gemachten Schaden gewesen wäre. a) Das Landesarbeitsgericht hat zur Kausalität keine für das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen getroffen. Bindend sind nur die eindeutigen und nicht die in sich widersprüchlichen Feststellungen (Zöller/Heßler ZPO 28. Aufl. § 559 Rn. 11). Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger hätte bei richtiger Auskunft die "volle Vergütung" einschließlich der aus dem Bewährungsaufstieg resultierenden höheren Vergütung erhalten. Damit scheint es davon ausgegangen zu sein, der Kläger hätte bei ordnungsgemäßer Unterrichtung keinen Altersteilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen. Dies ist insoweit widersprüchlich, als es nicht dem vom Landesarbeitsgericht tatsächlich zuerkannten Schaden entspricht, nämlich einer Altersteilzeitvergütung
Vergütungsgruppe Ib Teil I der Anlage 1a zum BAT-O und nicht der Vergütung eines Vollzeitarbeitnehmers. Der Kläger begehrt auch nur die Teilzeitvergütung und die Aufstockungsleistungen
dem TV ATZ.
trägliche rechtliche Würdigung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und kein Tatsachenvortrag. Selbst ein rechtzeitiges Vorbringen in der Tatsacheninstanz, die Partei hätte, wenn sie die Fehlerhaftigkeit der Auskunft gekannt hätte, die für sie günstigere Alternative gewählt, wäre als zu pauschale Tatsachenbehauptung anzusehen (vgl. BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 30: "in jeder Hinsicht unsubstantiiert"). Da bei gehöriger Aufklärung sich damals mehrere Entscheidungsalternativen stellten, hätten
vollziehbar die Gründe dargelegt werden müssen, welche der Entscheidungsvarianten sich für den Kläger unter Berücksichtigung aller Vor- und
teile als die günstigere erwiesen hätte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.