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BAG, Urteil vom 30.09.2010 - 2 AZR 160/09

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 2. Juli 2008 - 2 Sa 14/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Tatbestand Die Parteien streiten noch

§ 620Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 45 = Ez

A BGB § 620 Nr. 34). 3. In Fällen, in denen das Recht des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen, tariflich ausgeschlossen ist, gilt nichts anderes.

  1. a)Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG ist eindeutig. Sie sieht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Feststellung der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung lediglich auf Antrag des Arbeitnehmers vor. Der Gesetzgeber hat sich bewusst und ohne Ausnahmen vorzusehen dagegen entschieden, in diesem Fall dem Arbeitgeber ein Antragsrecht einzuräumen. Dabei bestanden schon zur Zeit der Beratung des Kündigungsschutzgesetzes vom 25. August 1969 tarifvertragliche Regelungen, nach denen Angestellte unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr ordentlich kündbar waren (bspw. § 16 Abs. 4 Satz 2 der Tarifordnung für Angestellte des öffentlichen Dienstes - TO.A). Der Gesetzgeber hat trotz zunehmender Verbreitung des tariflichen Sonderkündigungsschutzes an der getroffenen Regelung bei späteren Änderungen oder Ergänzungen des § 13 KSchG, zuletzt durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 ( BGBl. I S. 3002 ), festgehalten.
  2. b)Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass den Tarifvertragsparteien diese Gesetzeslage bekannt ist. Bestimmen sie gleichwohl, dass Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen ordentlich nicht mehr kündbar sind, ist anzunehmen, dass sie das Fehlen einer Lösungsmöglichkeit für den Arbeitgeber nach §§ 9 , 10 KSchG in Kauf aufgenommen haben. Der Arbeitnehmer soll dann mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 626 BGB rechnen müssen. 4. Der Ausschluss des Antragsrechts gilt auch im Zusammenhang mit einer für unwirksam erkannten außerordentliche Kündigung, die unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigung entsprechenden Auslauffrist ausgesprochen worden ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Einhaltung der Auslauffrist bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes rechtlich geboten (notwendig) war oder sich der Arbeitgeber freiwillig dazu entschlossen hatte, dem nicht mehr ordentlich kündbaren Arbeitnehmer eine entsprechende Frist einzuräumen. Auch die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist unterliegt den Voraussetzungen des § 626 BGB (Senat 26. November 2009 - 2 AZR 272/08 - Rn. 20,

§ 626Nr. 225 = Ez

A BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 16). Sie ist zwar in den Rechtsfolgen weitgehend der ordentlichen Kündigung angenähert (Senat 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05 - Rn. 17,

§ 626Krankheit Nr. 13 = Ez

A BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 9), bleibt ihrer Art nach aber eine außerordentliche Kündigung. Im Fall ihrer Unwirksamkeit kann sie deshalb einer sozialwidrigen Kündigung iSv. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG nicht gleichgestellt werden (Etzel ZTR 2003, 210, 214; Linck/Scholz in: AR-Blattei-SD 1010.7 Rn. 108; Bröhl Die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist S. 191). Eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG scheidet gleichermaßen aus (Senat

  1. März 2009 - 2 AZR 879/07 - Rn. 67, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 57). Ob die Tarifvertragsparteien für Fälle der außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist die Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG vereinbaren könnten, bedarf keiner Entscheidung. Den Bestimmungen zu § 4 MTV ist eine solche Regelung nicht zu entnehmen.
  2. Dieses Ergebnis steht mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) in Einklang. Mit dem tariflich normierten Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts verstärkt sich für verbandsangehörige Arbeitgeber die vertragliche Bindung an einen bestimmten Kreis von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nur noch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes iSv. § 626 BGB beendet werden kann. Die sachliche Berechtigung hierfür liegt in der von den Tarifvertragsparteien angenommenen besonderen Schutzbedürftigkeit der betreffenden Arbeitnehmergruppe. Ob dies einen Ausschluss der Lösungsmöglichkeit des Arbeitgebers nach §§ 9 , 10 KSchG bei solchen Beschäftigten rechtfertigt, die in "herausragender" Position im Unternehmen tätig sind, kann offen bleiben (eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG insoweit befürwortend: Fromm DB 1988, 601 ff.; Trappehl/Lambrich RdA 1999, 243, 246 ff.). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger keine für die Entwicklung des Unternehmens herausragende Stellung eingenommen. Kreft Rachor Berger Dr. Roeckl Baerbaum Permalink: https://openjur.de/u/170966.html ( https://oj.is/170966 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 7 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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