Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 8. Mai 2007 - 11 Sa 720/06 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch ü
§ 1Betriebsveräußerung Nr. 13 = Ez
A BGB § 613a Nr. 97). Nur auf diesen Teil der Versorgungsanwartschaft bezieht sich die vorliegende Feststellungsklage. II. Die Beklagte haftet als Betriebserwerberin auch für eine in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. Juli 1994 erdiente Versorgungsanwartschaft des Klägers. Daran ändert nichts, dass die in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehenen haftungsrechtlichen Folgen einer rechtsgeschäftlichen Betriebsveräußerung insoweit nicht eintreten, als es sich um eine rechtsgeschäftliche Betriebsübernahme nach Eröffnung des Konkursverfahrens handelt und § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB die Haftung des Betriebserwerbers für bis zur Konkurseröffnung bereits erworbene Ansprüche auslösen würde. Die Einschränkung der Haftung des Betriebserwerbers beruht auf dem konkursrechtlichen (nunmehr: insolvenzrechtlichen) Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbehandlung und -befriedigung (st. Rspr. des BAG, vgl. ua. 13. Juli 1994 - 7 ABR 50/93 - zu B II 2 a der Gründe mwN, BAGE 77, 218 ) .Für Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bedeute dies, dass der Betriebserwerber für den Teil der Betriebsrentenansprüche haftet, der nach Eröffnung des Konkursverfahrens erdient worden ist. Soweit bei Verfahrenseröffnung Versorgungsansprüche bereits entstanden waren, nehmen sie an der Verteilung als Konkursforderung teil. Maßgeblich für die konkursrechtliche Einschränkung der Erwerberhaftung nach § 613a BGB ist demnach allein der Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens (vgl. ua. BAG 19. Mai 2005 - 3 AZR 649/03 - zu B I 2 d dd der Gründe mwN, BAGE 114, 349 ). Da der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Teil der Anwartschaft nach Konkurseröffnung entstanden ist, tritt eine Haftungsbeschränkung nach konkursrechtlichen Grundsätzen nicht ein. III. Die Versorgungsanwartschaft des Klägers hat sich jedoch durch die nach Konkurseröffnung zurückgelegte Beschäftigungszeit nur dann erhöht, wenn die Beklagte die ihr zustehende individualrechtliche Befugnis zum Teilwiderruf der Unterstützungskassenversorgung nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat oder keine ausreichenden Widerrufsgründe vorgelegen haben. Dies hat das Landesarbeitsgericht noch weiter aufzuklären. 1. Die GBV 1978 änderte mit normativer Wirkung punktuell den Inhalt der durch die Unterstützungskasse abzuwickelnden betrieblichen Altersversorgung, beseitigte jedoch nicht das Recht des Arbeitgebers, die zugesagte Unterstützungskassenversorgung unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu widerrufen. Die GBV 1978 enthält nach ihrem Wortlaut und ihrer Systematik keine in sich geschlossene, eigenständige Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung, sondern baut auf dem Regelungswerk der Unterstützungskasse auf und modifiziert es lediglich, ohne das bestehende Widerrufsrecht zu beschneiden. Zu Beginn der GBV 1978 heißt es: "Unterstützungsverein der F - Änderung der Satzung und Richtlinien". Dadurch werden die Richtlinien in ihrer bisherigen Fassung in Bezug genommen. Die Betriebspartner haben damit zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen nicht um die Ersetzung der Richtlinien, sondern um eine Neuordnung im Rahmen des bestehenden Systems ging. Die maßgebliche Versorgungsordnung ist in den Richtlinien des Unterstützungsvereins enthalten, bei dem es sich um eine Unterstützungskasse handelt. Die GBV 1978 dient der Modifizierung dieser Richtlinien. Folgerichtig bestimmt Nr. 9 GBV 1978, dass "Änderungen der Richtlinien, welche das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates berühren, ... dessen Zustimmung durch eine ergänzende Betriebsvereinbarung (bedürfen)". Mitbestimmungsfreie Änderungen sollten demnach ohne Betriebsvereinbarung möglich sein. Da Nr. 9 GBV 1978 ein Mitbestimmungsrecht voraussetzt und damit an die gesetzlichen Vorschriften anknüpft, ist die Mitbestimmung des Betriebsrats nicht erweitert worden. Ebenso wenig wurden mitbestimmungsfreie, individualrechtliche Widerrufsrechte beseitigt. 2.Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers benötigte die F AG für den mit der Teilkündigung der GBV 1978 sowie des 1. Nachtrags vom 23. Juni 1981 verbundenen Teilwiderruf der Versorgungszusage nicht die Zustimmung des Gesamtbetriebsrats.
- a)Bei der von der F AG gegründeten Unterstützungskasse handelt es sich zwar um eine Sozialeinrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG (vgl. dazu BAG 26. April 1988 - 3 AZR 168/86 - zu II 3 a der Gründe mwN, BAGE 58, 156 ). § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG eröffnet ein Mitbestimmungsrecht aber nur hinsichtlich der Form, der Ausgestaltung und der Verwaltung der Sozialeinrichtung. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei entscheiden kann, ob und in welcher Form er in seinem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung einführen will, welche finanziellen Mittel (Dotierungsrahmen) er dafür bereitstellt und welche Zwecke er verfolgt und welchen Arbeitnehmerkreis er begünstigen will. Mitbestimmungspflichtig sind demgegenüber alle Regelungen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden, sowie die Verwaltung der vom Trägerunternehmen eingeschalteten Sozialeinrichtung (BAG 10. März 1992 - 3 AZR 221/91 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 70, 26 ; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 91, 310 ; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 1 der Gründe) .
- b)Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn es um die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen geht. So, wie der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei eine Sozialeinrichtung errichten kann, kann er sie auch ohne Mitwirkung des Betriebsrats schließen oder ihren Zweck ändern. Der Betriebsrat soll nicht über § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG den Fortbestand einer Sozialeinrichtung gegen den Willen des Arbeitgebers erzwingen können. Deshalb darf der Arbeitgeber auch die Mittel für die Sozialeinrichtung mitbestimmungsfrei einschränken und ein Versorgungswerk teilweise schließen (vgl. ua. BAG 26. April 1988 - 3 AZR 168/86 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 58, 156 ). Zwar führt die Reduzierung des Dotierungsrahmens häufig zu der - von einer solchen Maßnahme nicht trennbaren - Aufgabe, die verbliebenen Mittel nach durchschaubaren und den Gerechtigkeitsvorstellungen der Betriebspartner entsprechenden Kriterien auf die begünstigten Arbeitnehmer zu verteilen. Wenn der Arbeitgeber jedoch bestimmte Besitzstände der Arbeitnehmer vollständig beseitigen will und innerhalb des auf diese Weise mitbestimmungsfrei verringerten Dotierungsrahmens kein Raum für eine Neuverteilung mehr verbleibt, scheidet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus.
- c)So liegt der Fall hier. Die F AG hatte mit dem Teilwiderruf nicht nur alle nach Ablauf des 31. Dezember 1991 noch verfallbaren Anwartschaften, sondern auch "alle zukunftsbedingten Zuwächse dem Grunde und der Höhe nach" widerrufen. Damit sollten sowohl Zuwächse aufgrund von weiteren Betriebszugehörigkeitszeiten als auch Zuwächse aufgrund von Vergütungsveränderungen nach dem 31. Dezember 1991 bei den zu diesem Zeitpunkt unverfallbaren Versorgungsanwartschaften wegfallen. Lediglich der erdiente Besitzstand der Versorgungsanwartschaften aus den bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Betriebszugehörigkeitszeiten sollte erhalten bleiben. Da die F AG mit dem Teilwiderruf ihre Eingriffsmöglichkeiten bis an die Grenze des rechtlich Möglichen ausgeschöpft hatte, blieb für eine der Mitbestimmung unterliegende anderweitige Neuverteilung kein Raum.
- aa)Der Ausschluss des Rechtsanspruchs auf Leistungen der Unterstützungskasse ist nach ständiger, durch das Bundesverfassungsgericht gebilligter Rechtsprechung (BVerfG 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - BVerfGE 74, 129 ) des Senats nur als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht anzuerkennen. Bei Ausübung dieses Widerrufsrechts sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten. Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 91, 310 ; 17. November 1992 - 3 AZR 76/92 - zu II 2 der Gründe, BAGE 71, 372 ; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 92, 203 ). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach allenfalls aus zwingenden Gründen, also nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe. Die Eingriffe dürfen nicht willkürlich sein. Sie müssen nachvollziehbar erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben haben (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76 ) .
- bb)Eine das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats auslösende Neuverteilung des verbliebenen Dotierungsrahmens wäre nur möglich gewesen, wenn die F AG Mittel für eine Neuverteilung dadurch frei gemacht hätte, dass sie in besser geschützte Besitzstände eingegriffen und sich auf stärkere Eingriffsgründe berufen hätte, als sie wollte. Einen solchen Eingriff, der von dem Betriebsrat nicht erzwungen werden kann, hat die F AG nicht vorgenommen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war sie gehalten, zunächst die Besitzstände der niedrigeren Stufen abzubauen, bevor sie in stärker geschützte Besitzstände eingriff (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 91, 310 ; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 3 b der Gründe). Damit blieb aus rechtlichen Gründen kein Verteilungsspielraum für die verbliebenen Versorgungsmittel; ein abweichender Leistungsplan konnte nicht aufgestellt werden (vgl. BAG 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 3 b der Gründe) .
- d)Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob ausreichende Gründe für den Eingriff in die Versorgungsrechte des Klägers vorlagen.
- aa)Der Widerruf der zugesagten Unterstützungskassenversorgung ließ den bis zum 31. Dezember 1991 erdienten Teil der Versorgungsanwartschaften unberührt, falls sie zu diesem Zeitpunkt bereits unverfallbar waren. Dies traf beim Kläger zu. Der Teilwiderruf sollte jedoch "alle zukunftsbedingten Zuwächse (nach dem 31. Dezember 1991) dem Grunde und der Höhe nach" beseitigen. Davon waren sowohl die nach diesem Zeitpunkt erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse als auch die zu diesem Zeitpunkt bereits zeitanteilig erdiente Dynamik bei späteren Veränderungen des Bruttomonatseinkommens betroffen. Die Beklagte hat sich zur Rechtfertigung dieses Eingriffs auf triftige wirtschaftliche Gründe berufen.
- bb)Derartige Gründe lagen nur vor, wenn bei Weitergeltung der bisherigen Versorgungsregelung der Bestand des Unternehmens der Versorgungsschuldnerin langfristig gefährdet gewesen wäre (vgl. ua. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 81/02 - zu I 1 b der Gründe,
§ 1Ablösung Nr. 38 = Ez
A BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 35). Dies ist dann der Fall, wenn ohne den Eingriff in die erdiente Dynamik künftige Versorgungsansprüche voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und hierfür auch keine hinreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen (vgl. ua. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu II 1 der Gründe,
§ 1Ablösung Nr. 37 = Ez
A BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34). Als Orientierungshilfe können die Kriterien dienen, die bei der Verweigerung einer Anpassung der laufenden Betriebsrenten wegen schlechter wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers zu beachten sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an den triftigen Grund wegen des unterschiedlichen Beurteilungszeitraums tendenziell höher sind. Bei der Anpassungsentscheidung kommt es auf die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung in den drei Jahren bis zum nächsten Anpassungsstichtag an. Der Eingriff in die erdiente Dynamik einer Versorgungsanwartschaft ist längerfristig angelegt. cc) Der Kläger hat den Tatsachenvortrag der Beklagten zu den von ihr geltend gemachten wirtschaftlichen Gründen bestritten. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu - von seinem Rechtsstandpunkt aus gesehen folgerichtig - keine weiteren Feststellungen getroffen. Eine weitere Prüfung erübrigt sich entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht schon deshalb, weil am 30. Juni 1994 nach Ablehnung eines von der D AG beantragten Vergleichsverfahrens das Anschlusskonkursverfahren über deren Vermögen eröffnet wurde. Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 10. November 1981 (- 3 AZR 1134/78 - zu III 1 der Gründe,
§ 7Widerruf Nr.
1 ) unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass die Anerkennung einer Widerrufsmaßnahme auflösend bedingt sei durch das Scheitern der Sanierungsbemühungen; dies betraf jedoch den Fall des Widerrufs einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage. Die Beklagte beruft sich im vorliegenden Verfahren indes nicht auf eine wirtschaftliche Notlage, sondern auf triftige wirtschaftliche Gründe. Diese hängen nicht vom Sanierungserfolg ab. Die erdiente Dynamik genießt einen deutlich geringeren Schutz als der bereits erdiente Teilbetrag, der nach der früheren Rechtslage bei wirtschaftlicher Notlage unter engen Voraussetzungen widerrufen werden konnte. Die gesetzliche Unverfallbarkeitsregelung schützt wegen der Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht die erdiente Dynamik durch variable Berechnungsfaktoren. Ebenso wenig erstreckt sich der Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 5 BetrAVG hierauf. e) Außerdem hat das Landesarbeitsgericht zu prüfen, ob eine ausreichende Widerrufserklärung vorliegt. aa) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten reichte die Kündigungserklärung gegenüber dem Gesamtbetriebsrat nicht aus.
(1)Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass durch die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung nicht nur das Versorgungswerk für Neueintretende geschlossen wird, sondern auch Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Kündigung durch die Betriebsvereinbarung begünstigt waren, davon betroffen sind. Mit dem Wegfall der unmittelbaren und zwingenden Wirkung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung entfällt die Rechtsgrundlage für die Entstehung eines Vollanspruchs bei allen betriebsangehörigen Arbeitnehmern, die noch nicht durch Erreichen des Versorgungsfalls im Betrieb einen Vollanspruch erdient haben. Der Anspruchserwerb setzt nämlich voraus, dass dessen Voraussetzungen unter der Geltung einer Versorgungszusage erworben wurden. Ist die Zusage aufgehoben, können deren Bedingungen nicht mehr erfüllt werden (BAG 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 b cc der Gründe, BAGE 99, 75 ; 25. Mai 2004 - 3 AZR 145/03 - zu I 1 der Gründe mwN, EzA BetrAVG § 2 Nr. 21). Dies gilt auch, wenn die Betriebsvereinbarung - wie hier - nur teilweise gekündigt wird.
(2)Durch den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 28. Oktober 1993 - 7 BV 100/93 - steht jedoch rechtskräftig fest, dass die GBV 1978 mit der hierzu vereinbarten Änderung durch den 1. Nachtrag vom 23. Juni 1981 über den 31. Dezember 1991 aufgrund der vereinbarten Nachwirkung fortgilt. Damit konnte die Kündigung der Betriebsvereinbarung nicht zum Fortfall der Ansprüche des Klägers führen, es bedurfte vielmehr eines individualrechtlichen Widerrufs.
- bb)Der Teilwiderruf der zugesagten Unterstützungskassenversorgung musste dem Kläger nicht zugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reicht es im Falle der Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse aus, wenn diese Änderungen im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt gemacht werden. Es genügt, dass der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Änderung Kenntnis zu nehmen. Eine konkrete Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (vgl. BAG 14. Dezember 1993 - 3 AZR 618/93 - zu II 3 der Gründe, BAGE 75, 196 ). An die Verlautbarung des Teilwiderrufs einer Unterstützungskassenversorgung sind keine höheren Anforderungen zu stellen. Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren eine Reihe von (Indiz)Tatsachen angeführt, die - nach weiterer Aufklärung oder sofern unstreitig - für sich allein betrachtet oder in ihrer Gesamtschau dafür sprechen können, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Das Kündigungs- und Widerrufsschreiben vom 25. September 1991 war nicht nur an den Gesamtbetriebsrat, den Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und den Vorstand des Unterstützungsvereins, sondern auch an alle Arbeitnehmer der F AG adressiert. Dies allein reicht zwar nicht aus. Sollte dieses Schreiben aber tatsächlich an die Arbeitnehmer abgesandt worden sein, so wäre ohne Weiteres von der erforderlichen Verlautbarung des Widerrufs auszugehen. Ein an alle Arbeitnehmer gerichtetes Schreiben ist nicht weniger zur Bekanntgabe geeignet als ein Anschlag am "Schwarzen Brett". Einen Hinweis darauf, dass der Widerruf der Belegschaft bekannt gemacht wurde, kann das Schreiben des Gesamtbetriebsrats an die F AG vom 13. Juli 1992 liefern. Darin wies der Gesamtbetriebsrat auf eine Verunsicherung in der Belegschaft hin. Ein weiteres Indiz wäre es auch, wenn der Gesamtbetriebsrat entsprechend seiner Ankündigung in seinem Schreiben vom 13. Juli 1992 tatsächlich einen Aushang des Schreibens am "Schwarzen Brett" veranlasst hätte. 3. Ob der individualrechtliche Widerruf ordnungsgemäß erklärt wurde und tragfähige Widerrufsgründe vorlagen, ist entscheidungserheblich. Dem Widerruf steht eine Nachwirkung der GBV 1978 nicht entgegen.
- a)Eine den Widerruf ausschließende gesetzliche Nachwirkung der GBV 1978 ist nicht eingetreten.
- aa)§ 77 Abs. 6 BetrVG ordnet die Nachwirkung nur für Betriebsvereinbarungen über Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung an. Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder 10 BetrVG nur insoweit, als es um die Verteilung der zur Verfügung gestellten Mittel geht. Der Betriebsrat kann nicht einen höhen Dotierungsrahmen und damit auch nicht die Fortgeltung der bisherigen Versorgungsregelungen erzwingen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 91, 310 ; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B I 5 a der Gründe, BAGE 92, 203 ; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 b dd
(1)der Gründe, BAGE 99, 75 ). Soweit kein Verteilungsspielraum besteht, scheidet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und damit auch eine Nachwirkung aus. Denn Sinn der Nachwirkung ist - zumindest auch - die kontinuierliche Wahrung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte (BAG
- Januar 1995 - 1 ABR 29/94 - zu II A 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nachwirkung Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 77 Nr. 54;
- August 2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 15 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 16) . Im vorliegenden Fall war die Kündigung der Betriebsvereinbarung durch die Beklagte darauf gerichtet, die Besitzstände "erdiente Dynamik" und "künftige Zuwächse" für die Zeit nach dem
- Dezember 1991 vollständig zu beseitigen. Da die Kündigung keine mitbestimmungspflichtigen Verteilungsfragen aufwarf, löste sie auch keine Nachwirkung aus. Entgegen der Auffassung des Klägers ermöglicht der gesetzliche Insolvenzschutz nicht eine Umverteilung zu Lasten unverfallbarer Versorgungsanwartschaften. Dies widerspräche dem Zweck der Insolvenzsicherung und den betriebsrentenrechtlichen Grundwertungen. bb) Eine Nachwirkung der gekündigten GBV 1978 sowie des
- Nachtrags vom
- Juni 1981 folgt auch nicht daraus, dass die F AG in ihrem an den Gesamtbetriebsrat, den Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und den Vorstand des Unterstützungsvereins der F gerichteten Kündigungs- und Widerrufsschreiben vorgeschlagen hat, über eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung eine neue Betriebsvereinbarung abzuschließen, die der veränderten Situation entspricht, und zugleich darauf hingewiesen hat, dass gleichzeitig notwendige Anpassungen der Versorgungsregelungen an Veränderungen aufgrund gesetzlicher Maßnahmen und höchstrichterlicher Rechtsprechung vereinbart werden sollen.
(1)Zwar hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts bei einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung angenommen, dass diese nachwirke, wenn der Arbeitgeber mit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung seine finanziellen Leistungen nicht völlig einstellen, sondern nur eine Verringerung des Volumens der insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel und zugleich eine Veränderung des Verteilungsplanes erreichen will. Anders als bei der vollständigen Streichung aller Leistungen verbleibe in diesem Fall ein Finanzvolumen, bei dessen Verteilung der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen habe (BAG 26. Oktober 1993 - 1 AZR 46/93 - zu 2 b der Gründe, BAGE 75, 16 ; 18. November 2003 - 1 AZR 604/02 - zu I 3 c cc der Gründe, BAGE 108, 299 ; siehe auch 26. August 2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 17, AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 15 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 16) .
(2)Ebenso wie in früheren Entscheidungen des Senats (
- Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 91, 310 ;
- August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B I 5 b der Gründe, BAGE 92, 203 ;
- September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 b dd
(2)der Gründe, BAGE 99, 75 ) kann auch im vorliegenden Verfahren offenbleiben, ob diese Rechtsprechung in den Bereich der betrieblichen Altersversorgung übertragen werden kann. Jedenfalls hängt der Umfang der Nachwirkung vom Inhalt der gekündigten Betriebsvereinbarung ab. Die GBV 1978 modifizierte lediglich die Richtlinien der Unterstützungskasse, ohne das Recht der Arbeitgeberin zu beseitigen, die Unterstützungskassenversorgung individualrechtlich zu widerrufen. Von diesem Recht hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 25. September 1991 Gebrauch gemacht.
- b)Auch die in Nr. 10 GBV 1978 vereinbarte Nachwirkung steht dem individualrechtlichen Widerruf nicht entgegen.
- aa)Die Betriebspartner können selbst bei einer freiwilligen Betriebsvereinbarung grundsätzlich eine Nachwirkung vereinbaren. Eine derartige Vereinbarung ist ergänzend dahin auszulegen, dass bei Scheitern der Verhandlungen über eine Neuregelung die Einigungsstelle einseitig angerufen werden und diese verbindlich entscheiden kann (BAG 28. April 1998 - 1 ABR 43/97 - zu B II 2 b aa und cc der Gründe, BAGE 88, 298 ). Auch die vereinbarte Nachwirkung baut jedoch auf dem Inhalt der GBV 1978 auf und lässt dementsprechend den individualrechtlichen Widerruf unberührt.
- bb)An diesem Ergebnis ändert der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 28. Oktober 1993 - 7 BV 100/93 - nichts. Durch ihn ist rechtskräftig festgestellt worden, dass die GBV 1978 mit der hierzu vereinbarten Änderung durch den 1. Nachtrag über den 31. Dezember 1991 aufgrund der vereinbarten Nachwirkung fortgilt. Es kann offen bleiben, inwieweit sich die materielle Rechtskraft einer im Beschlussverfahren zwischen den Betriebspartnern getroffenen Feststellung überhaupt auf ein Individualverfahren erstrecken kann (vgl. dazu BAG 15. Januar 1987 - 6 AZR 589/84 - zu III 1 der Gründe, AP BPersVG § 75 Nr. 21 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 14; 10. März 1998 - 1 AZR 658/97 - zu III 2 a bb der Gründe, AP ArbGG 1979 § 84 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 84 Nr. 2; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 92, 203 ) .Das Arbeitsgericht München hat in der Entscheidung unter II 3 der Gründe ausdrücklich ausgeführt, dass über die zwischen den Beteiligten streitige Frage, inwieweit der Widerruf der zugesagten Rentenleistungen für alle zukunftsbedingten Zuwächse wirksam ist, nicht zu entscheiden war. Damit ist der individualrechtliche Widerruf der Versorgungszusagen vom Streitgegenstand des Beschlussverfahrens nicht erfasst worden. 4. Zu den bisher nicht näher geprüften Fragen, ob der Widerruf ordnungsgemäß erklärt wurde und tragfähige Widerrufsgründe vorlagen, hat das Landesarbeitsgericht die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen. Die Zurückverweisung gibt den Parteien auch Gelegenheit, insoweit ihren Sachvortrag und ihre Beweisangebote zu ergänzen. Kremhelmer Koch Schlewing Schmidt Trunsch Permalink: https://openjur.de/u/170971.html ( https://oj.is/170971 ) Volltext Zitate 29 Zitiert 88 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c