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BAG, Urteil vom 19.01.2006 - 6 AZR 638/04

Die Aufhebung eines Umschulungsvertrags iSv. § 1 Abs. 4, § 47 BBiG aF bedarf nicht gemäß § 623 BGB der Schriftform. Durch die Beschränkung dieser Vorschrift auf das Arbeitsverhältnis erfasst sie nicht

§ 47Nr. 2 = Ez

A BBiG § 47 Nr. 1). Außerordentlich kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB gekündigt werden (BAG

  1. März 1991 - 2 AZR 516/90 - aaO) .
  2. Der Umschulungsvertrag unterscheidet sich von der beruflichen Erstausbildung und auch vom Arbeitsverhältnis. Von der Berufsausbildung unterscheidet sich die berufliche Umschulung durch die andere Zielsetzung. Eine andere Berufsausbildung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sie im Interesse einer vielseitigeren beruflichen Bildung durchläuft, ohne sein bisheriges Berufsfeld aufgeben zu wollen. Demgegenüber zielt die Umschulung auf die berufliche Neu- oder Umorientierung ab. In Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis steht sowohl bei Auszubildenden als auch bei Umschülern iSd. § 47 Abs. 3 BBiG aF nicht die Arbeitsleistung, sondern der Ausbildungszweck im Vordergrund (BAG
  3. September 1983 - 7 AZR 101/82 - BAGE 42, 271). Der Umschüler soll, ebenso wie der Auszubildende, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt bekommen, die ihn in die Lage versetzen, den anerkannten Ausbildungsberuf auszuüben. Im Unterschied zum Arbeitnehmer erhalten Umschüler, die zu einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden, in der Regel keine an der Arbeitsleistung orientierte Arbeitsvergütung, sondern, ebenso wie der Auszubildende, eine weitaus geringere Vergütung. Ein weiterer Unterschied zum Arbeitnehmer liegt vor, wenn der Umschüler von der Bundesagentur für Arbeit Leistungen erhält. Da Umschulungsverhältnisse dieser Art dazu dienen, dem Umschüler durch die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen eine dauernde Erwerbsquelle in der Form der späteren Begründung eines Arbeitsverhältnisses in dem zu erlernenden Beruf zu ermöglichen, entspricht die Interessenlage im Wesentlichen derjenigen bei Ausbildungsverhältnissen (Stück in Braun/Mühlhausen/Munk/ Stück BBiG § 1 Rn. 69) . Schließt der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen Umschulungs- oder Ausbildungsvertrag, ohne dass ein eventuell bestehendes Arbeitsverhältnis ausdrücklich gekündigt oder beendet wird, so ruht es lediglich für die Dauer der Ausbildung und lebt nach Beendigung der Ausbildung automatisch wieder auf. In diesem Fall bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag zur Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB).
  4. Da der Umschulungsvertrag keine Berufsausbildung iSv. § 3 BBiG aF ist, kann die Kündigung auch mündlich erfolgen und bedarf keiner schriftlichen Begründung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind auf Umschulungsverhältnisse die Vorschriften des BBiG über das Berufsausbildungsverhältnis (§§ 3 ff.BBiG aF) nicht anwendbar (BAG
  5. Februar 1975 - 5 AZR 240/74 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfen Nr. 2 = EzA GG Art. 12 Nr. 12; zuletzt BA G
  6. März 1991 - 2 AZR 516/

§ 47Nr. 2 = Ez

A BBiG § 47 Nr. 1 mwN). Das BBiG erfasst zwar die berufliche Bildung in § 1 umfassend, enthält aber nur Regelungen über die inhaltliche Gestaltung von Berufsausbildungsverträgen und anderen Vertragsverhältnissen, auf Grund deren erstmals einem Auszubildenden eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse bzw. erstmals berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen vermittelt werden (§ 1 Abs. 2, § 19 BBiG aF). Diese Voraussetzungen treffen auf die Umschulung iSv. § 47 BBiG aF nicht zu. Sie hat nur zum Inhalt, den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat ursprünglich und auch nach der Neufassung durch Gesetz vom

  1. März 2005 ( BGBl. I S. 931 ) darauf verzichtet, Umschulungsverhältnisse ebenso eingehend und zwingend zu regeln wie Berufsausbildungsverhältnisse. Er hat sich darauf beschränkt, allgemeine Grundsätze aufzustellen (vgl. § 47 Abs. 1 BBiG aF, § 58 ff. BBiG nF). Die Auffassung, dass isolierte Umschulungsverhältnisse keine Arbeitsverhältnisse sind und dass Umschulungsverhältnisse auch nicht den Beschränkungen eines Berufsausbildungsverhältnisses unterliegen, wird vom Schrifttum weitgehend geteilt (vgl. Küttner/Reinecke Personalbuch 2006 Umschulung Rn. 4 f.; Schaub ArbR-Hdb.
  2. Aufl. § 173 Rn. 3; Wohlgemuth BBiG
  3. Aufl. § 47 Rn. 9; MünchArbR/Natzel
  4. Aufl. § 178 Rn. 413, 422; Stück in Braun/Mühlhausen/Munk/Stück BBiG § 1 Rn. 63, 69; aA Leinemann/Taubert BBiG § 1 BBiG Rn. 66 ff.; wohl auch KR-Weigand
  5. Aufl. §§ 14 , 15 BBiG Rn. 12; differenzierend Herkert BBiG Stand März 2005 § 47 Rn. 16a) .
  6. Ein Umschulungsverhältnis iSd. § 1 Abs. 4, § 47 BBiG aF fällt nicht unter den Anwendungsbereich von § 623 BGB (KR-Spilger
  7. Aufl. § 623 BGB Rn. 45a; aA für die Kündigung des Umschulungsvertrags Leinemann/Taubert BBiG § 1 Rn. 69). Durch die Beschränkung dieser Vorschrift auf das Arbeitsverhältnis erfasst sie nicht ein Dienstverhältnis, das nicht die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist. a) Im Zuge des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes vom
  8. März 2000 ( BGBl. I S. 333 ) wurde mit Wirkung zum
  9. Mai 2000 in § 623 BGB ein konstitutives Schriftformerfordernis für Kündigungen und Auflösungsverträge neu in das BGB aufgenommen. Der Gesetzgeber will mit § 623 BGB größtmögliche Rechtssicherheit gewährleisten. Der Schriftform kommt vor allem eine Beweisfunktion über die Erklärung einer Kündigung bzw. den Abschluss eines Aufhebungsvertrags und deren Inhalt zu. Darüber hinaus entfaltet das Schriftformerfordernis eine Warnfunktion (vgl. Staudinger/Oetker BGB Neubearb. 2002 § 623 Rn. 3 ff.; ErfK/Müller-Glöge
  10. Aufl. § 623 BGB Rn. 3) . b) Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Anwendbarkeit von § 623 BGB nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Bestimmung folgt. Ein Umschulungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch darauf hingewiesen, dass vorliegend dem schon entgegensteht, dass die Beklagte keiner Vergütungspflicht unterworfen ist. § 623 BGB erfasst zwar jedes Arbeitsverhältnis, also auch solche mit Aushilfskräften oder geringfügig Beschäftigten, aber nicht Dienstverhältnisse, die keine Arbeitsverhältnisse sind. Dass ein Umschulungsvertrag außerordentlich nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB gekündigt werden kann (vgl. BAG
  11. März 1991 - 2 AZR 516/

§ 47Nr. 2 = Ez

A BBiG § 47 Nr. 1), ändert daran nichts. Der Wortlaut beider Bestimmungen ist unterschiedlich. § 626 BGB erfasst jedes Dienstverhältnis, wohingegen nach dem Wortlaut von § 623 BGB nur Arbeitsverhältnisse vom Schriftformerfordernis betroffen sind. Es entspricht der Terminologie der für das Dienstvertragsrecht geltenden Vorschriften der §§ 611 bis 630 BGB, jeweils das Arbeitsverhältnis besonders hervorzuheben, wenn der Geltungsbereich entsprechend eingeschränkt werden soll. c) Gegen die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene analoge Anwendung von § 623 BGB auf ein Umschulungsverhältnis bestehen durchgreifende Bedenken. Die Sonderregelung des § 47 BBiG aF und auch nach der Neufassung in §§ 58 ff. BBiG nF zeigt, dass keine gesetzliche Lücke besteht, die eine Analogie rechtfertigen könnte. Zutreffend hat der Zweite Senat in seinem Urteil vom 15. März 1991 (- 2 AZR 516/

§ 47Nr. 2 = Ez

A BBiG § 47 Nr. 1, zu II 2 c cc der Gründe) darauf hingewiesen, dass es dem erklärten Willen des Gesetzgebers entsprach, für Umschulungsverhältnisse nicht die entsprechende Anwendung der §§ 3 ff. BBiG aF vorzusehen, sondern nur für die Vertragsverhältnisse solcher Personen, die erstmals Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in einer der Berufsausbildung angenäherten Form erwerben sollen, zB für Anlernlinge, Volontäre und Praktikanten (§ 19 BBiG aF). Entsprechendes gilt auch für die Nichtanwendbarkeit von § 623 BGB auf Umschulungsverhältnisse, sofern diese nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden. Es kann nicht von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers ausgegangen werden, wenn dieser sowohl in der Wortwahl des § 623 BGB wie auch mit der Neufassung des BBiG durch Gesetz vom

  1. März 2005 das Umschulungsverhältnis anderen Regeln unterworfen hat als Arbeitsverhältnisse oder Berufsausbildungsverhältnisse iSv. §§ 10 ff. BBiG nF. Dem steht auch nicht die Entscheidung des Sechsten Senats vom
  2. Februar 1981 (- 6 ABR 86/78 - BAGE 35, 59 ) entgegen, nach der die in einer betrieblichen Umschulung befindlichen Umschüler Arbeitnehmer dieses Betriebes iSv. § 5 BetrVG sind, was auch dann gilt, wenn die Umschulung im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt wird. Jene Entscheidung setzt sich nur mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG auseinander. Nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
  3. Juli 1993 (- 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1 ) gilt dies ohnehin nur dann, wenn die Umschüler in vergleichbarer Weise wie die Arbeitnehmer und Angestellten in den Betrieb eingegliedert sind. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war das bei der Klägerin nicht der Fall.
  4. Da streitig geblieben ist, ob in dem Gespräch am
  5. Juli 2002 tatsächlich eine Aufhebung des Umschulungsvertrags zwischen den Parteien mit Wirkung vom
  6. Juli 2002 vereinbart wurde, und hierzu keine tatrichterlichen Feststellungen vorliegen, kann der Senat die Sache nicht abschließend entscheiden. Das Landesarbeitsgericht wird die tatrichterlichen Feststellungen nachzuholen haben. Der Rechtsstreit ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat. Fischermeier Dr. Armbrüster Friedrich Schipp Hoffmann Permalink: https://openjur.de/u/170981.html ( https://oj.is/170981 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 17 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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