Tenor Die Revisionen der Beklagten und deren Streithelferin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 3. März 2005 - 1 Sa 35/04 - werden zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Re
§ 613aNr.
145: 25. Mai 2000 - 8 AZR 416/99 - BAGE 95, 1 = AP BGB § 613a Nr. 209 =
§ 613aNr.
190; zuletzt beispielsweise 16. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 =
§ 613aNr.
210; 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 -
§ 613aNr.
209). Dabei darf eine Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (st. Rspr. BAG im Anschluss an EuGH 11. März 1997 - Rs. C-13/95 - aaO: 22. Mai 1997 - 8 AZR 101/96 - BAGE 86, 20 , 28 = AP BGB § 613a Nr. 154 =
§ 613aNr.
149). In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung ihrer Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolger) keinen Betriebsübergang dar (BAG 11. Dezember 1997 - 8 AZR 426/94 - BAGE 87, 296 , 299 f. = AP BGB § 613a Nr. 171 =
§ 613aNr. 160; Eu
GH 20. November 2003 - Rs. C-340/01 - [Carlito Abler] EuGHE I 2003, 14023 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 34 =
2002 § 613a Nr. 13) . b) Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt (BAG 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - AP BGB § 613a Nr. 196 =
§ 613aNr.
185; 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 -
§ 613aNr.
209). Bei den übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich um eine organisatorische Untergliederung des gesamten Betriebs handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. § 613a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (BAG 24. April 1997 - 8 AZR 848/94 - NZA 1998, 253 ; 11. September 1997 - 8 AZR 555/95 - BAGE 86, 271 , 277 f. = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 16 =
§ 613aNr.
153; 13. November 1997 - 8 AZR 52/96 -
§ 613aNr.
166; 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - BAGE 87, 303 , 305 f. = AP BGB § 613a Nr. 172 =
§ 613aNr. 159; 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - aa
O; zuletzt 16. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 =
§ 613aNr. 210 und 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 - aa
O). Betriebsteile, beispielsweise ein Verwaltungsbereich, gehen damit nur dann über, wenn dessen sächliche oder immaterielle Betriebsmittel oder der nach der Zahl und Sachkunde wesentliche Teil des dort beschäftigten Personals übertragen worden sind. Eine bloße Wahrnehmung der gleichen Funktion beim Erwerber mit dessen eigenem Personal reicht für einen Betriebsübergang nicht aus. Voraussetzung ist, dass der entsprechende Bereich beim Veräußerer also organisatorisch verselbstständigt ist (BAG
- August 2002 - 8 AZR 583/01 - aaO) . c) Diese Grundsätze finden im Rahmen des § 613a BGB auch für Schiffe Anwendung. Zwar hat die Europäische Betriebsübergangsrichtlinie (Richtlinie 2001/23/EG) Seeschiffe anders als in § 613a BGB ausdrücklich aus dem Geltungsbereich ausgenommen (Art. 1 Abs. 3). Dies beruht allerdings auf internationalrechtlichen Besonderheiten des Seeschifffahrtsrechts und bindet die nationale Rechtsordnung nicht. Da die Richtlinie nach deren Art. 8 nur Mindestbedingungen aufstellt, schränkt sie die Möglichkeit der Mitgliedstaaten nicht ein, für die Arbeitnehmer günstigere Rechtsvorschriften zu erlassen (vgl. BAG
- März 1997 - 3 AZR 729/95 - BAGE 85, 291 , 300 = AP BetrAVG § 1 Betriebsveräußerung Nr. 16 =
§ 613aNr. 150, zu I 1 a bb
(4)der Gründe zu der gleich lautenden Regelung in der Richtlinie 77/187/EWG) . 2. Nach diesen Grundsätzen liegt in dem im Streitfall gegebenen Wechsel der Bereederung der FS "P” keine bloße Funktionsnachfolge, sondern ein Teilbetriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB vor.
- a)Da die Beklagte lediglich die Bereederung der Forschungsschiffe "H”, "A” und "P” und nicht die Bereederung sämtlicher Forschungsschiffe der Streithelferin des Klägers übernommen hat, scheidet die Übernahme des (gesamten) Forschungsschifffahrtsbetriebs der Streithelferin aus.
- b)Die zur Bereederung übernommenen einzelnen Forschungsschiffe sind jedoch Teilbetriebe. Ein Forschungsschiff mit seiner für Forschungszwecke erforderlichen wissenschaftlichen Einrichtung und Organisation ist als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Das einzelne Forschungsschiff ist ein organisatorisch abgrenzbarer Betriebsteil, der mit seiner Schiffsbesatzung unabhängig von den anderen Forschungsschiffen zu Forschungszwecken eingesetzt werden kann. Es liegt ein teilbetrieblich organisierter Betriebsteil vor mit dem Forschungsschiff als identitätsprägenden Betriebsmittel. Auch der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat im Urteil vom 18. März 1997 (- 3 AZR 729/95 - BAGE 85, 291 = AP BetrAVG § 1 Betriebsveräußerung Nr. 16 =
§ 613aNr.
150, zu I 1 a bb der Gründe) entschieden, dass ein im Dienst befindliches Seeschiff (Frachter) einen Teilbetrieb der Reederei iSv. § 613a Abs. 1 BGB darstellt. Damit bestand mit der FS "P” bereits bei der Streithelferin des Klägers ein abgrenzbarer übertragungsfähiger Betriebsteil.
- c)Durch die Neuvergabe der Bereederung der FS "P” ist dieser Betriebsteil von der Streithelferin des Klägers auf die Beklagte übergegangen. Dabei genügte es, dass die wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit der weiterhin im Eigentum des Landes Schleswig-Holstein stehenden "P” durch den Bereederungsvertrag zwischen der Beklagten und ihrer Streithelferin ab 1. Januar 2004 auf die Beklagte übergegangen ist und das Forschungsschiff von dieser im Wesentlichen unverändert als Forschungsschiff weiter betrieben wird. Unerheblich ist, dass die Beklagte nicht Eigentümerin des identitätsprägenden Betriebsmittels Forschungsschiff wird. Einem Betrieb sind sächliche Betriebsmittel auch dann zuzurechnen, wenn sie auf Grund einer mit Dritten getroffenen Nutzungsvereinbarung zur Erfüllung der Betriebszwecke eingesetzt werden können.
- aa)Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Teilbetriebsübergang nicht entgegen, dass diese keinen wesentlichen Teil der ursprünglichen Schiffsbesatzung von der Streithelferin des Klägers übernommen hat. Das Forschungsschiff "P” ist kein betriebsmittelarmer Betriebsteil, bei dem es auf den Übergang der Hauptbelegschaft ankäme. Die Schiffsbesatzung bei dem Forschungsschiff ist auch nicht so "identitätsprägend”, dass ohne deren wesentliche Übernahme die im Rahmen einer Gesamtabwägung vorzunehmende Entscheidung, ob die wirtschaftliche Einheit iSd. Rechtsprechung ihre Identität gewahrt hat, in Frage gestellt werden könnte. Zwar hat die Schiffsbesatzung des Forschungsschiffs die an Bord genommenen Wissenschaftler und Mitarbeiter der meereskundlichen Institute zu unterstützen. Dabei stehen allerdings bei den Besatzungsmitgliedern nicht wissenschaftliche Hilfsdienste, sondern der allgemeine Schiffsbetrieb im Vordergrund, so dass an die Sachkunde der Schiffsbesatzung keine besonderen wissenschaftlichen Anforderungen zu stellen sind. Die für den Betriebsübergang erforderliche Identität der wirtschaftlichen Einheit ist mit der Bereederung der FS "P” als prägendes Betriebsmittel und der Weiterführung als Forschungsschiff auch ohne Übernahme der ursprünglichen Schiffsbesatzung gewahrt.
- bb)Auch die Auffassung der Revision, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht eine "eigenwirtschaftliche Nutzung” des Forschungsschiffs durch die jeweiligen Schiffsbetreiber angenommen, verfängt nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der eigenwirtschaftlichen Nutzung der Forschungsschiffe entgegensteht, dass die Schiffsbetreiber bei der Forschungsfahrt an die Weisungen der Forschungsinstitute gebunden waren, so dass sie die Fahrt nicht nach eigener Kalkulation kostengünstiger durchführen konnten. Auf eine eigenwirtschaftliche Nutzung sächlicher Betriebsmittel kommt es nicht an. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts hatte eine wertende Beurteilung zu erfolgen, ob im Eigentum eines anderen stehende Betriebsmittel dem Betrieb als eigene Betriebsmittel zugeordnet werden können. Nur dann seien sie in die Gesamtabwägung, ob ein Betriebsübergang stattgefunden habe, einzubeziehen (11. Dezember 1997 - 8 AZR 426/94 - BAGE 87, 296 = AP BGB § 613a Nr. 171 =
§ 613aNr.
160; 14. Mai 1998 - 8 AZR 328/96 -; 25. Mai 2000 - 8 AZR 337/99 -). Wesentliches Abgrenzungskriterium war danach, dass dem Berechtigten die Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen sind (11. Dezember 1997 - 8 AZR 426/94 - aaO; 14. Mai 1998 - 8 AZR 328/96 -; 17. September 1998 - 8 AZR 276/97 -; 25. Mai 2000 - 8 AZR 337/99 -; 29. Juni 2000 - 8 AZR 520/99 -). Dieses Merkmal kann hinsichtlich der materiellen Betriebsmittel, die im Eigentum eines Dritten stehen, nach der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs in der Güney-Görres-Entscheidung vom 15. Dezember 2005 (- Rs. C-232, 233/04 - ZIP 2006, 95 ) für das Vorliegen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB nicht mehr herangezogen werden. Der Europäische Gerichtshof hat ausgeführt, dass das Merkmal der eigenwirtschaftlichen Nutzung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung des Übergangs sächlicher Betriebsmittel vom ursprünglichen Auftragnehmer auf den neuen Auftragnehmer ist.
- cc)Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auf Grund einer Gesamtbetrachtung das Forschungsschiff "P” als wesentliches Betriebsmittel angesehen. Sächliche Betriebsmittel sind wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht. Daher können der Dienstleitungsauftrag der Bereederung der "P” und die Aufträge zu Forschungsfahrten nicht als bloße Funktionsnachfolge angesehen werden.
- dd)Der Teilbetriebsübergang ist auch durch ein Rechtsgeschäft erfolgt. Der Begriff des Rechtsgeschäfts ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen. Rechtsgeschäftlicher Betriebsinhaberwechsel bedeutet, dass die zum Betrieb gehörenden materiellen oder immateriellen Betriebsmittel durch besondere Übertragungsakte - und nicht durch Gesamtrechtsnachfolge oder Hoheitsakt - auf den neuen Inhaber übertragen werden. Der Erwerber wird damit neuer Inhaber des Betriebs und ist zur Nutzung dieser Betriebsmittel berechtigt. § 613a BGB ist aber nicht nur dann anwendbar, wenn der Betrieb oder Betriebsteil als Ganzes, unmittelbar durch ein einheitliches Rechtsgeschäft von dem Veräußerer auf den Erwerber übertragen wird. Ein Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft liegt auch dann vor, wenn der Übergang von dem früheren auf den neuen Betriebsinhaber rechtsgeschäftlich veranlasst wurde; sei es auch durch eine Reihe von verschiedenen Rechtsgeschäften oder durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit verschiedenen Dritten, die ihrerseits Teile des Betriebsvermögens oder die Nutzungsbefugnis darüber von dem ehemaligen Inhaber des Betriebs erlangt haben. Entscheidend ist, ob die Rechtsgeschäfte darauf gerichtet sind, eine funktionsfähige betriebliche Einheit zu übernehmen (BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 350/03 - BAGE 111, 283 = AP BGB § 613a Nr. 274 =
2002 § 613a Nr. 27 mwN). Im Streitfall wurde der Beklagten das Forschungsschiff "P” auf Grund des Zuschlags im Ausschreibungsverfahren durch den Bereederungsvertrag zwischen der Beklagten und deren Streithelferin zur Verfügung gestellt. Das ist ausreichend. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Annahme eines Rechtsgeschäfts nicht entgegen, dass der Übertragung der Bereederung ein öffentliches Vergabeverfahren vorausgegangen war. § 613a BGB findet auch Anwendung, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil nach Vergabe eines öffentlichen Auftrags übertragen wurde. Zutreffend weist das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass durch das Vergaberecht keine Einschränkung des Arbeitnehmerschutzes nach § 613a BGB zulässig ist. So hat auch der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Liikenne die Anwendung der Betriebsübergangsrichtlinie anerkannt, wenn von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts auf Grund eines öffentlichen Vergabeverfahrens der Betrieb regionaler Buslinien übertragen wurde (
- Januar 2001 - Rs. C-172/99 - EuGHE I 2001, 745 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 31) .
- Auf Grund des Teilbetriebsübergangs ist das Heuerverhältnis des Klägers gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB am
- Januar 2004 auf die Beklagte übergegangen. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der FS "P” zugeordnet, da er auf diesem Schiff, zuletzt als Bootsmann beschäftigt war. Daran ändert sich auch nichts, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Übernahme der Bereederung durch die Beklagte im Urlaub war, was sich aus seiner Heuerabrechnung für Dezember 2003 ergibt. In dieser Abrechnung war für den Zeitraum vom
- bis
- Dezember 2003 eine Urlaubsvergütung als Bootsmann berechnet. Von einer etwaigen Zuordnung des Klägers zu einem anderen Schiff ist keine Rede. Damit wurde das Heuerverhältnis des Klägers ab
- Januar 2004 nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB von der Beklagten übernommen.
- Damit ist die Klage auch hinsichtlich des Weiterbeschäftigungs- und des Zahlungsantrags begründet. Die Berechnung der Heuer für die Zeit von Januar bis einschließlich Mai 2004 durch die Vorinstanzen hat die Beklagte nicht angegriffen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 , 101 ZPO. Hauck Dr. Wittek Laux Schömburg Pauli Permalink: https://openjur.de/u/170991.html ( https://oj.is/170991 ) Volltext Druckansicht Zitate 24 Zitiert 151 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.