Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. November 2004 - 7 Sa 406/04 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu
§ 611Direktionsrecht Nr.
16). Billigem Ermessen wird eine Leistungsbestimmung gerecht, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind. Ob das geschehen ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Billigkeit der Personalmaßnahme iSv. § 106 GewO iVm. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ergeben soll, liegen bei dem zur Leistungsbestimmung berechtigten Arbeitgeber (vgl. BAG 16. September 1998 - 5 AZR 183/97 - AP BAT-O § 24 Nr. 2 =
§ 315Nr.
49). Die Rechtskontrolle bestimmt sich nach der dem Arbeitgeber bekannten Interessenlage im Zeitpunkt der Ausübung seines Weisungsrechts (BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - BAGE 112, 80 mwN) .
(2)Dieser Maßstab ist auch anzuwenden, wenn es um die nur vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten geht (BAG
- April 2002 - 4 AZR 174/01 - BAGE 101, 91 , unter Aufgabe der Rechtsprechung zum Prüfmaßstab "Rechtsmissbrauch”, dazu BAG
- März 1997 - 4 AZR 604/95 - ZTR 1997, 413 ). Danach ist jeder einzelne Übertragungsakt zu kontrollieren. Das billige Ermessen muss sich auf die Tätigkeitsübertragung "an sich” und auf die "Nicht-Dauerhaftigkeit” der Übertragung beziehen ("doppelte Billigkeitskontrolle”). Insoweit sind das Interesse des Angestellten an der dauerhaften Aufgabenwahrnehmung und das Interesse des Arbeitgebers an einem flexiblen Personaleinsatz abzuwägen. Unter Berücksichtigung von § 12 BAT-O, der die Versetzung des Angestellten an dienstliche oder betriebliche Gründe bindet, kommen alle Erwägungen in Betracht, die mit der Besetzung der Stelle sachlich zusammenhängen (vgl. hierzu BAG
- April 2002 - 4 AZR 174/01 - aaO;
- Juni 1997 - 4 AZR 728/95 - AP BAT-O § 24 Nr. 1 ). Das kann die Darlegung eines Gesamtkonzepts und darauf bezogene einzelne personenbezogene Übertragungsverfügungen verlangen. Handelt es sich um die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten außerhalb eines schon bestehenden Gesamtkonzepts, so muss auch das deutlich werden (BAG
- April 2002 - 4 AZR 174/01 - aaO) . Ist die nur vorübergehende Übertragung ermessensfehlerhaft, so entscheidet das Gericht in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB mit der Folge, dass dem Angestellten die Tätigkeit als auf Dauer übertragen gilt oder die zeitliche Begrenzung der Tätigkeit anders, nämlich länger, zu bestimmen ist. Weitere Folge einer solchen Übertragung ist gemäß § 22 BAT die Eingruppierung des Angestellten in die Vergütungsgruppe der höherwertigen Tätigkeit (BAG
- April 2002 - 4 AZR 174/01 - BAGE 101, 91 ). Insoweit hat das Revisionsgericht ein unbeschränktes Überprüfungsrecht. Allerdings ist die Billigkeitskontrolle in erster Linie Aufgabe der Tatsacheninstanzen, weil es ihnen obliegt, die tatsächlichen Gegebenheiten eines Falles festzustellen und zu würdigen. Stehen die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen jedoch fest, so ist das Revisionsgericht in der Lage, die Beurteilung selbst vorzunehmen. cc) Die vorübergehende Übertragung der Aufgaben einer stellvertretenden Schulleiterin ist danach nicht zu beanstanden.
(1)Mit der Übertragung der mit den Ämtern an beiden Schulen verbundenen Aufgaben als solcher war die Klägerin einverstanden. Damit bedarf es auf der ersten Stufe der doppelten Billigkeitsüberprüfung keiner Ermessenskontrolle.
(2)Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. (2.1) Hinsichtlich des Einsatzes bei der E-Schule ergibt sich die Berechtigung einer nur vorübergehenden Beauftragung bereits aus den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen zum Schulnetzplan. Die nach § 23a Abs. 1 SächsSchulG zu erstellenden Schulnetzpläne sollen die planerische Grundlage für ein alle Bildungsgänge umfassendes, regional ausgeglichenes und unter zumutbaren Bedingungen erreichbares Bildungsangebot schaffen. Sie dienen der Feststellung des Schulbedarfs. Auf ihrer Grundlage erfolgen die Beschlüsse des Schulträgers und des Staatsministeriums für Kultus über die Einrichtung und Aufhebung von Schulen (§ 23a Abs. 5 iVm. § 24 SächsSchulG). Die Ausweisung der E-Schule in dem Schulnetzplan des Jahres 1997 als einer in ihrem Bestand gefährdeten Schule entband den beklagten Freistaat nicht von der Besetzung der Funktionsstelle "stellvertretende Schulleitung”. Die voraussichtliche Aufhebung der Schule und damit der Wegfall des Arbeitsplatzes ist ein sachlicher Grund, der die nur vorübergehende Übertragung der Aufgaben auf die Klägerin trägt. (2.2) Ob die demografische Entwicklung und die sich daraus ergebenden Unwägbarkeiten des Schulbedarfs die auf das Schuljahr 2001/2002 befristete Zuweisung der Position der stellvertretenden Schulleiterin der Schule, Mittelschule der Stadt L, sachlich rechtfertigen, kann dahinstehen. Nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung des beklagten Freistaates ist diese Stelle zum Schuljahresbeginn frei geworden, weil die Stelleninhaberin in den gesetzlichen Ruhestand ging. Die Stelle war damit zu besetzen. Weder das Schulgesetz noch sonstige Vorschriften verpflichten den beklagten Freistaat, frei gewordene Funktionsstellen nahtlos mit einem hierfür eingestellten, versetzten oder beförderten Bediensteten auf Dauer zu besetzen. Eine gewisse Karenzzeit ergibt sich regelmäßig schon aus dem erforderlichen Stellenbesetzungsverfahren. Der in Betracht kommende Bewerberkreis ist festzulegen und aus diesem Kreis der in Aussicht genommene Interessent nach Maßgabe der geltenden Verwaltungsvorschriften auszuwählen. Die hierfür erforderliche Hospitation des Unterrichts, die Beurteilung durch den Schulleiter (§ 42 Abs. 2 SächsSchulG) und das persönliche Bewerbergespräch nehmen Zeit in Anspruch. Der Entscheidungsvorschlag des Regionalschulamtes ist dem zuständigen Staatsministerium für Kultus zuzuleiten. Zusätzlich ist nach § 41 Abs. 3 SächsSchulG die an der Schule gebildete Schulkonferenz zu beteiligen. Die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und ggf. der Schwerbehindertenvertretung sind zu beachten. Es ist deshalb regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn Funktionsstellen zunächst bis zum Abschluss des Besetzungsverfahrens vorübergehend übertragen werden (BAG 21. Juni 2000 - 5 AZR 805/98 - ZTR 2001, 25 ). Dabei bietet es sich an, die vorübergehende Übertragung auf das Schuljahr zu begrenzen. Dem entspricht es, wenn - wie hier - nach der Beauftragung der Klägerin ab 1. August 2001 das Stellenbesetzungsverfahren im laufenden Schuljahr eingeleitet wird. (2.3) Hinsichtlich der im Juni 2002 erfolgten neuerlichen vorübergehenden Übertragung für das Schuljahr 2002/2003 ergeben sich gleichfalls keine durchgreifenden Bedenken. Das Stellenbesetzungsverfahren war nicht abgeschlossen. (2.4) Ein Ermessensfehler lässt sich nicht aus der Gesamtdauer der seit 1997 verstrichenen Zeit und mit der Kette der stets nur vorübergehenden Beauftragungen der Klägerin herleiten. Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat allerdings entschieden, für eine nur vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nach § 24 BAT-O bestehe nach mehr als vier Jahren regelmäßig kein sachlicher Grund mehr (16. September 1998 - 5 AZR 183/97 - AP BAT-O § 24 Nr. 2 =
§ 315Nr.
49). Das Urteil ist jedoch noch zur früheren Rechtsprechung der Missbrauchskontrolle ergangen. Für die Ermessenskontrolle ist es nicht heranzuziehen. Die Befugnis des Arbeitgebers, dem Angestellten vorübergehend höherwertige Aufgaben zu übertragen, ist grundsätzlich zeitlich nicht beschränkt (BAG
- April 2002 - 4 AZR 174/01 - BAGE 101, 91 ;
- Dezember 2005 - 4 AZR 474/04 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Bei wiederholter Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ergeben sich - fallbezogen - allenfalls gesteigerte Anforderungen an die Darlegung des Arbeitgebers. Dem ist hier genügt. Der vorübergehende Einsatz bei der E-Schule lag auf Grund der voraussehbaren Aufhebung der Schule auf der Hand. Gleiches gilt für die noch durchzuführende endgültige Besetzung der Stelle an der Schule, Mittelschule der Stadt L. Eine zeitliche Verzögerung der Stellenbesetzung begründet noch keinen Anspruch auf Übertragung der Stelle. dd) Der beklagte Freistaat hat mit der Entscheidung, nunmehr dem Konrektor D. die Stelle vorübergehend zu übertragen, eine Entscheidung zu Lasten der Klägerin getroffen. Das Landesarbeitsgericht hat geprüft, ob der beklagte Freistaat der Klägerin die Position der kommissarischen stellvertretenden Schulleiterin zum Schuljahresende 2002/2003 dadurch in zulässiger Weise entzogen hat. Diese Prüfung ist entbehrlich. Die ermessensfehlerfreie Ausübung des Weisungsrechts ist - bezogen auf den Beginn der Personalmaßnahme - zu prüfen. Eine neuerliche Prüfung bei Eintritt des Beendigungstatbestands findet nicht statt. Es gilt insoweit nichts anderes als für die Überprüfung befristeter Arbeitsbedingungen (vgl. BAG
- Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - AP BGB § 307 Nr. 6 =
2002 § 307 Nr. 5, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) .
- c)Ein Beschäftigungsanspruch ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit der im März 2002 erfolgten Bewerbung der Klägerin auf die im verkürzten Besetzungsverfahren zu vergebende Stelle (§ 611 BGB iVm. Art. 33 Abs. 2 GG).
- aa)Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Amt in diesem Sinn sind die vom öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber eingerichteten und zur Verfügung gestellten Arbeitsplätze. Ein Anspruch auf tatsächliche Übertragung wächst dem Bewerber nur zu, wenn sich nach den Verhältnissen im Einzelfall jede andere Entscheidung als rechtswidrig darstellt und mithin seine Auswahl die einzig rechtmäßige Entscheidung ist. Geht es um einen Leistungsvergleich, muss der klagende Bewerber schlechthin der "Beste” sein. Dagegen führen Fehler des Arbeitgebers bei der Auswahl der Bewerber allenfalls zu einem Anspruch auf rechtsfehlerfreie Wiederholung der Auswahl (st. Rspr., vgl. Senat 21. Januar 2003 - 9 AZR 307/02 - BAGE 104, 264 ) .
- bb)Die Rüge der Klägerin, der Bewerber D. sei zu Unrecht trotz Bewerbung nach Ablauf der "Bewerbungsfrist” berücksichtigt worden, greift nicht durch. Darunter versteht sie die ihr vom Schulamt genannte Frist, sich bei Interesse an der Stelle der stellvertretenden Schulleiterin bis zum 22. März 2002 zu melden.
(1)Die Klägerin verwendet zu Unrecht den Begriff "Bewerbungsfrist”. Darunter ist nach allgemeinem Verständnis das in einer Ausschreibung genannte Datum zu verstehen, bis zu dem Bewerbungen einzureichen sind. Eine solche Frist steht hier schon mangels Ausschreibung nicht in Frage. Die vom Regionalschulamt genannte Frist diente ersichtlich lediglich dazu, alsbald Gewissheit über das Interesse der Klägerin zu erhalten, um auf dieser Grundlage das verkürzte Besetzungsverfahren fortzusetzen.
(2)Im Übrigen ist auch bei förmlicher Ausschreibung eine gesetzte Bewerbungsfrist keine Ausschlussfrist. Ausschreibungen sind ein Hilfsmittel der Personalgewinnung. Bewerbungsfristen sollen zu einer möglichst raschen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle beitragen. Sie dienen nicht dem Interesse von Bewerbern zur Abwehr lästiger Konkurrenz. Der öffentliche Arbeitgeber hat daher das Recht, Bewerbungen zurückzuweisen, wenn das Bewerbungsverfahren schon weit fortgeschritten ist (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 5. April 2002 - 1 B 1133/01 - NVwZ-RR 2003, 52 ). Da Art. 33 Abs. 2 GG das Interesse der Verwaltung an möglichst leistungsfähigen Bediensteten sichert, sind auch noch nach Fristablauf eingehende Bewerbungen berücksichtigungsfähig (Senat 28. Mai 2002 - 9 AZR 751/00 - BAGE 101, 153 ) .
- cc)Ein absoluter Vorrang der Klägerin ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass sie im Jahr 2002 eine Leistungsprämie von 2.100,00 Euro für das Schuljahr 2001/2002 erhalten hat. Dabei mag es sein, dass die Vergabe einer Leistungsprämie an einen Angestellten belegt, dass dieser zu den besten 10 Prozent der Vergleichsgruppe gehört. Der Erwägung der Klägerin, die Gewährung einer Leistungsprämie sei bei einer Beurteilung zu berücksichtigen, ist grundsätzlich nichts entgegenzusetzen. Sie ist aber nicht allein geeignet, eine Bestqualifikation zu belegen. II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf neuerliche Entscheidung über ihre Bewerbung auf die Stelle der stellvertretenden Schulleiterin der Schule. 1. Die Klage ist zulässig. Der Antrag auf "Neubescheidung” der Bewerbung entspricht den vom Senat in ständiger Rechtsprechung als zulässig beurteilten Klagen in sog. arbeitsrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten (vgl. 21. Januar 2003 - 9 AZR 72/02 - BAGE 104, 295 ). Das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis wird durch die vom beklagten Freistaat im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzungen gemachten Äußerungen nicht zweifelhaft. Danach sollte das "Auswahlverfahren” nicht "abgeschlossen” sein, sondern nur ein Besetzungsvorschlag des Regionalschulamtes vorliegen. Dann wäre offen, ob das für die Personalentscheidung zuständige Staatsministerium für Kultus dem Besetzungsvorschlag überhaupt folgt. In diesem Fall bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit einer auf "Neubescheidung” gerichteten Klage. Die Gerichte für Arbeitssachen würden dann gutachterlich und nicht streitentscheidend tätig werden. Derartige Bedenken greifen hier nicht durch. Die Äußerungen des beklagten Freistaates sind entsprechend seiner vor dem Arbeitsgericht abgegebenen Protokollerklärung dahin zu verstehen, dass ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin in den auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren unterlegen ist, er die Entscheidung des arbeitsgerichtlichen Verfahren abwarten wird, ehe er die Stelle anderweitig endgültig besetzt. 2. Die Klage ist unbegründet. Aus Art. 33 Abs. 2 GG, der als Grundlage des klägerischen Begehrens allein in Betracht kommt, lässt sich der Anspruch nicht herleiten.
- a)Art. 33 Abs. 2 GG begründet einen grundrechtsgleichen Verfahrensanspruch. Im öffentlichen Dienst sind Ämter nach Leistung, Eignung und Befähigung zu vergeben. Anspruch auf erneute Auswahl besteht, wenn sich die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers als rechtsfehlerhaft erweist und die ausgeschriebene Stelle noch nicht besetzt ist. Bei einer erneuten Auswahlentscheidung hat der Arbeitgeber die vom Gericht festgestellten Auswahlfehler zu unterlassen. Er ist an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden (st. Rspr. des Senats, vgl. 21. Januar 2003 - 9 AZR 72/02 - BAGE 104, 295 ) . Es bedarf dann keiner Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, wenn der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber sich im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens und der ihm zustehenden Organisationsfreiheit dazu entscheidet, die Stelle durch Umsetzung oder Versetzung zu besetzen. Die Beurteilungsgrundsätze der Norm sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann heranzuziehen, wenn die Stelle ausgeschrieben wird und die Auswahl unter Leistungsaspekten erfolgen soll (31. März 2005 - 2 B 83.04 -; 24. November 2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 ) . Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der beklagte Freistaat die streitbefangene Stelle "im Rahmen eines verkürzten Stellenausschreibungsverfahrens ausgeschrieben”. Das ist widersprüchlich. Im verkürzten Besetzungsverfahren werden lediglich die aus Sicht des Arbeitgebers für die Stelle in Betracht kommenden Bediensteten angesprochen, eine Ausschreibung im Sinne einer an einen nach abstrakten Merkmalen definierten Personenkreis gerichteten Aufforderung findet nicht statt. Ersichtlich hat sich das Landesarbeitsgericht lediglich missverständlich ausgedrückt. In den Entscheidungsgründen ist es davon ausgegangen, die Stelle sei nicht förmlich ausgeschrieben. Das entspricht auch den Feststellungen des Arbeitsgerichts. Für den Rechtsstreit kommt es hierauf nicht an. Auch wenn zu Gunsten der Klägerin angenommen wird, die Stelle sei allgemein auch Beförderungsbewerbern eröffnet worden und die Beurteilungsmerkmale des Art. 33 Abs. 2 GG seien anzuwenden, ist die Auswahl des beklagten Freistaates nicht zu beanstanden.
- b)Die gerichtliche Kontrolle einer Auswahlentscheidung iSv. Art. 33 Abs. 2 GG ist beschränkt. Zu prüfen ist, ob der Arbeitgeber den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Für die Kontrolle sind die Umstände zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (BAG 7. September 2004 - 9 AZR 537/03 - BAGE 112, 13 ). Im Übrigen hat er einen weiten Beurteilungsspielraum.
- aa)Die Klägerin rügt, der Konrektor D. sei gezielt zu einer Bewerbung aufgefordert worden. Das ist ohne Bedeutung. Für einen Leistungsvergleich kommt es nicht auf den Weg an, der zu einer Bewerbung geführt hat. Auch das Schreiben an die Klägerin von Anfang 2002 mit der Bitte um Mitteilung, ob sie Interesse an der Stelle habe, enthält nichts anderes als die Umschreibung, sie möge sich bewerben.
- bb)Entgegen der Auffassung der Klägerin war es nicht verfahrensfehlerhaft, ihre Anlassbeurteilung mit der Regelbeurteilung des D. zu vergleichen. Anlass- und Regelbeurteilung unterscheiden sich nicht hinsichtlich der zu beurteilenden Gegenstände. Maßgeblich ist die Aktualität der Beurteilungsgrundlage. Diese war bei einer Anlassbeurteilung vom 12. März 2002 und einer Regelbeurteilung vom 8. Juni 2001 noch gegeben.
- cc)Anderes ergibt sich nicht aus den verschieden langen Zeiträumen von drei Jahren (D) und gut acht (nicht neunzehn, wie die Klägerin errechnet hat) Monaten, die von den Beurteilungen abgedeckt werden. Auch ein Beurteilungszeitraum von acht Monaten ist aussagekräftig. Dass die frühere Tätigkeit als stellvertretende Schulleiterin der E-Schule nicht gesondert beurteilt worden ist, ist unschädlich. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin die dort gewonnenen Erfahrungen und Kenntnisse in ihre Tätigkeit an der Schule eingebracht hat und damit mittelbar in die Auswahlentscheidung eingeflossen sind.
- dd)Die von der Klägerin behauptete fehlende Chancengleichheit bei den Bewerbungsgesprächen ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht gegeben. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auch bei einem geplant gleichen Fragenkatalog nicht zu vermeiden, dass die Bewerbergespräche situativ zur Setzung unterschiedlicher Schwerpunkte führen und verschiedenartige Aspekte beleuchtet werden.
- ee)Die Tätigkeit der Klägerin als Leiterin einer Arbeitsgemeinschaft an der Schule ist berücksichtigt. Die Tätigkeit als Prüfungsvorsitzende für die Zweite Staatsprüfung für Lehrkräfte am Staatlichen Seminar L hat unmittelbar keinen Bezug zu den Aufgaben einer stellvertretenden Schulleiterin. Sie kann deshalb auch nicht als "schulischer Bereich” angesehen werden.
- ff)Die Rüge der Klägerin, die für die Aufgabenwahrnehmung an der E-Schule erhaltene Leistungsprämie sei zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, führt allein nicht zur Annahme einer fehlerhaften Beurteilung. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Leistungsprämien ausschließlich unter den nur kommissarisch beauftragten Funktionsträgern verteilt worden sind, wie der beklagte Freistaat geltend macht. Denn es ist mit dem Landesarbeitsgericht davon auszugehen, dass die dem Mitbewerber erteilte Note von 4,7 angesichts der achtstufigen Notenskala besser ist als die der Klägerin auf der Grundlage der fünfstufigen Skala erteilte Note von 2,4. Es war daher auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass der beklagte Freistaat unter Berücksichtigung des für den Mitbewerber besseren Ergebnisses des Beurteilungsgesprächs "gut geeignet” statt der von der Klägerin erreichten Einstufung "geeignet” nicht die Klägerin ausgewählt hat. Insgesamt ergibt sich zwischen den Bewerbern, wenn nicht ohnehin ein erkennbarer Leistungsvorsprung des D., so doch allenfalls eine gleich gute Qualifikation. III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 ZPO zu tragen. Düwell Reinecke Krasshöfer Benrath Vermerk: Die ehrenamtliche Richterin Neumann ist infolge Krankheit an der Unterschrift verhindert. Düwell Permalink: https://openjur.de/u/170994.html ( https://oj.is/170994 ) Volltext Druckansicht Zitate 30 Zitiert 60 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f