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BAG, Urteil vom 27. April 2006 - Az. 2 AZR 415/05

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. Mai 2005 - 9 Sa 599/04 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Tatbestand Die Parteien streiten über

2002 § 626 Nr. 7;

  1. März 1988 - 2 AZR 576/87 - BAGE 58, 37 ). Dies ist hier nicht der Fall. aa) Die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umstände lassen sich nicht abschließend für alle Fälle festlegen (vgl. KR/Fischermeier
  2. Aufl. § 626 BGB Rn. 236 ff.; APS-Dörner
  3. Aufl. § 626 BGB Rn. 115). Zunächst kommt der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen beanstandungsfreiem Bestand ein besonderes Gewicht zu. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist auch zu berücksichtigen, wenn eine Kündigung auf ein Vermögensdelikt zu Lasten des Arbeitgebers gestützt wird (Senat
  4. Dezember 1984 - 2 AZR 454/83 - AP BGB § 626 Nr. 81 =

§ 626n

F Nr. 94; 2. März 1989 - 2 AZR 280/88 - AP BGB § 626 Nr. 101 =

§ 626n

F Nr. 118). Ferner können das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, das Maß der dem Arbeitgeber entstandenen Schädigung und auch die Frage in Betracht zu ziehen sein, ob dem Verhalten des Arbeitnehmers eine besondere Verwerflichkeit innewohnt. Auch Unterhaltspflichten und der Familienstand können - je nach Lage des Falles - Bedeutung gewinnen. Sie sind jedenfalls nicht von vornherein von der Berücksichtigung ausgeschlossen (vgl. insbesondere BAG 16. Dezember 2004 - 2 ABR 7/04 - AP BGB § 626 Nr. 191 =

2002 § 626 Nr. 7;

  1. Februar 1997 - 2 AZR 302/96 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 36 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 51;
  2. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - BAGE 93, 255 ;
  3. März 2000 - 2 AZR 75/99 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 114 =

§ 626n

F Nr. 179; einschränkender für die Frage der Mitteilung im Rahmen der Betriebsratsanhörung: 2. März 1989 - 2 AZR 280/88 - AP BGB § 626 Nr. 101 =

§ 626n

F Nr. 118), wenn sie auch im Einzelfall in den Hintergrund treten und im Extremfall sogar völlig vernachlässigt werden können (

  1. Dezember 2004 - 2 ABR 7/04 - aaO;
  2. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - und
  3. Februar 1997 - 2 AZR 302/96 - aaO). Die gegenteilige Auffassung, der zufolge bestimmte Umstände stets von der Berücksichtigung ausgeschlossen sein sollen (vgl. die Zusammenstellung bei APS-Dörner
  4. Aufl. § 626 BGB Rn. 111 f.), korrespondiert nicht ausreichend mit der gesetzlichen Vorgabe, nach der "alle” Umstände des Einzelfalles Bedeutung haben können. bb) Diesen Anforderungen an die Interessenabwägung wird die Würdigung des Landesarbeitsgerichts entgegen der Auffassung der Revision im Ergebnis gerecht.

(1)Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe die Berücksichtigung von "Sozialfaktoren” als zulässig erachtet, ist dies zutreffend, steht aber im Einklang mit der oben dargelegten Rechtslage. Allerdings ist der Revision einzuräumen, dass das Berufungsurteil keine näheren Ausführungen zu der konkreten Bedeutung dieser Faktoren im vorliegenden Fall enthält und Feststellungen zu etwaigen Unterhaltspflichten fehlen. Die beiden demnach verbleibenden "Sozialfaktoren” - insoweit hatte sich das Landesarbeitsgericht auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils bezogen - sind das Lebensalter der Klägerin und die davon berührten Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Sie wurden schon vom Arbeitsgericht nur kurz erwähnt und haben auf das Ergebnis der Interessenabwägung des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts ersichtlich keinen entscheidenden Einfluss gewonnen. Dies ist auch gut nachvollziehbar, weil beide Aspekte im vorliegenden Fall in keiner erkennbaren Beziehung zum Kündigungsvorwurf standen.
(2)Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Landesarbeitsgericht habe nicht berücksichtigen dürfen, dass der Beklagten kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Die Revision meint, dies beruhe nur auf einem Zufall. Das ist nicht richtig. Die Rückführung der Lampe in den Besitz der Beklagten wurde möglich, weil die Klägerin, als ihr die Unkorrektheit ihres Vorgehens klar wurde, sich sofort und mit Erfolg bemühte, den etwa eingetretenen Schaden wieder gut zu machen. Die fehlende Schädigung der Beklagten darf hier also als Ausdruck einer auf Korrektheit und Ehrlichkeit ausgerichteten Grundhaltung der Klägerin gewertet werden. Es handelt sich um einen Aspekt, der geeignet ist, die Möglichkeit vertrauensvoller Zusammenarbeit in der Zukunft in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen.
(3)Auch den Vorwurf, das Landesarbeitsgericht relativiere den von der Klägerin begangenen Vertragsbruch, erhebt die Revision zu Unrecht. Das Landesarbeitsgericht hat die Vertragswidrigkeit des Verhaltens der Klägerin deutlich festgehalten. Dem widerspricht es nicht, wenn das Landesarbeitsgericht eine besondere Verwerflichkeit verneint, weil die Klägerin nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen guten Glaubens war und ein selbst gewähltes - wenn auch informelles und ungeeignetes - Verfahren einhielt, um ihre Entscheidung abzusichern. Hinzu kommt, dass im Verhalten der Klägerin keinerlei Eigennutz, ja nicht einmal Eigeninitiative erkennbar wird, sondern allein das Bestreben, auf die Wünsche ihrer Mitarbeiter nach einem Aufenthaltsraum einzugehen, für den dann auch der Erlös des Verkaufs aufgewendet wurde.
(4)Dass vom Landesarbeitsgericht zum Ausschluss einer Wiederholungsgefahr der Ausspruch einer Abmahnung (vgl. § 314 BGB) als ausreichend angesehen wurde, ist ebenfalls nicht zu bemängeln. (
  1. a)Eine Abmahnung ist erforderlich, wenn es sich um ein steuerbares Fehlverhalten handelt, das bisherige vertragswidrige Fehlverhalten noch keine klare Negativprognose zulässt und deswegen von der Möglichkeit zukünftigen vertragsgerechten Verhaltens ausgegangen werden kann (vgl. Senat 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 -; 4. Juni 1997 - 2 AZR 526/96 - BAGE 86, 95 ). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. (
  2. b)Der nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gegen die Klägerin zu erhebende Vorwurf liegt in einer unwillentlichen Verkennung ihrer vertraglichen Pflichten, nicht in dem Versuch, sich auf Kosten der Beklagten Vorteile zu verschaffen. Die Klägerin hat auch zu keinem Zeitpunkt - weder vor, noch während noch nach dem Verkauf der Lampe und auch nicht, als der Kündigungsvorwurf erhoben wurde - versucht, irgendeinen ihrer Schritte zu vertuschen oder abzuleugnen. Das ist nicht nur ein Zeichen dafür, dass sie - wenn auch irrigerweise - glaubte, so handeln zu dürfen, wie sie es tat, sondern auch ein Umstand, der es der Beklagten als der Arbeitgeberin erlaubt, weiterhin Vertrauen in die Klägerin zu setzen. Die Beklagte muss sich auch in diesem Zusammenhang vorhalten lassen, dass sie die Klägerin nicht mit den bei ihr geltenden Regelungen betreffend die Aussonderung von nicht mehr benötigten Gegenständen vertraut gemacht hat. Die Klägerin hat, jedenfalls ist solches nicht vorgetragen, zu keinem Zeitpunkt gegen ihr bekannte Regelungen der Beklagten verstoßen. Ihr gesamtes Verhalten gibt berechtigten Anlass zu der Annahme, dass eine Abmahnung unter Hinweis auf das zu befolgende Verfahren geeignet ist, künftige gleichartige Verstöße auszuschließen. II. Auch die ordentliche Kündigung der Beklagten ist mangels einer Abmahnung nicht sozial gerechtfertigt iSd. § 1 KSchG und damit unwirksam. C. Die Kosten der erfolglos gebliebenen Revision fallen der Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last. Rost Bröhl Schmitz-Scholemann Sieg Pitsch Permalink: http://openjur.de/u/170998.html Kommentare
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