dem
BfG sind nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung
BfG kann sich die Beklagte nicht berufen. Die Vorschrift verstößt gegen Gemeinschaftsrecht und ist deshalb nicht, auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes zu Gunsten der Beklagten anzuwenden. Der auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits gerichtete Antrag zu 2 ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. A. Die Beklagte kann die Befristung nicht auf § 14 Abs. 1 TzBfG stützen.
BfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Die Beklagte hat einen sachlichen Grund für den vom
BfG liegen nicht vor.
BfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, sofern mit demselben Arbeitgeber nicht bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der Kläger war vor der streitbefangenen Befristung bereits zuvor bei der Beklagten im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen insgesamt länger als 2 Jahre beschäftigt. C. Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Befristung nicht auf § 14 Abs. 3 Satz 1 und 4 TzBfG berufen. Danach bedarf die Befristung keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das
BfG mit Gemeinschaftsrecht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist. Der Unanwendbarkeitsausspruch verstößt nicht gegen nationales Verfassungsrecht, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
I. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht und insbesondere der Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - RL 2000/78/EG - (ABl. EG Nr. L 303 S. 16 B) dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG entgegenstehen. Die nationalen Gerichte haben die volle Wirksamkeit des allgemeinen Verbots der Diskriminierung wegen des Alters zu gewährleisten, indem sie jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lassen, auch wenn die Frist für die Umsetzung der genannten Richtlinie noch nicht abgelaufen ist. 1.
der RL 2000/78/EG besteht deren Zweck in der Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung ua. wegen des Alters im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Art. 2 Abs. 1 RL 2000/78/EG bestimmt, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters geben darf.
1 RL 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Zwecks angemessen und erforderlich sind. 2.
Auffassung des Europäischen Gerichtshofs stellt die durch § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG für die Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern, die das
gewiesen sei, dass die Festlegung einer Altersgrenze unabhängig von der Struktur des jeweiligen Arbeitsmarkts und der persönlichen Situation des Betroffenen zur beruflichen Eingliederung arbeitsloser älterer Arbeitnehmer erforderlich sei. Mit diesem Inhalt gehe die Vorschrift über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich sei. Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei es erforderlich, bei Ausnahmen von einem Individualrecht die Erfordernisse des Gleichbehandlungsgrundsatzes soweit wie möglich mit denen des angestrebten Ziels in Einklang zu bringen. Derartige nationale Vorschriften könnten daher nicht
GH
BfG sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse vereinbart worden seien, weiter unter die Regelung des § 14 Abs. 3 TzBfG fallen, so dass diese Personengruppe von bestandsgeschützten unbefristeten Arbeitsverhältnissen voraussichtlich auf Dauer ausgeschlossen sei (EuGH
1 Satz 2 GG übertragenen Zuständigkeiten. Mit der auf das Verbot der Altersdiskriminierung gestützten Begründung hat der Gerichtshof die ihm durch die deutschen Zustimmungsgesetze zu den Europäischen Verträgen übertragenen Kompetenzen nicht überschritten. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Verstoß gegen das Ziel der RL 2000/78/EG iVm. mit den Grundsätzen zur Vorwirkung einer Richtlinie. Die im Schrifttum (Bauer/Arnold NJW 2006, 6; Giesen SAE 2006, 45; Laber/Goetzmann ArbRB 2006, 51; Koenigs DB 2006, 49; Nicolai DB 2005, 2641; Preis NZA 2006, 401; Reich EuZW 2006, 20; Reichold ZESAR 2006, 55; Thüsing ZIP 2005, 2149) geäußerte Kritik an der Entscheidung vom 22. November 2005 gebietet kein erneutes Vorabentscheidungsverfahren zu § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG. 1.
EG sichert der Europäische Gerichtshof die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrags. Hierzu entscheidet er
1 Buchst. a EG in einem Vorabentscheidungsverfahren über die Auslegung des Vertrags. Dadurch soll eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die nationalen Gerichte gewährleisten werden (EuGH
seiner Auffassung existierenden ungeschriebenen Normen des Gemeinschaftsrechts und ihre Auslegung, die als primäres Gemeinschaftsrecht Geltung entfalten (BVerfG
Auffassung des Europäischen Gerichtshofs auch der Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, der einer Diskriminierung wegen der in Art. 1 RL 2000/78/EG genannten Merkmale entgegensteht (EuGH
der amtlichen Anmerkung des Gesetzgebers der Umsetzung der RL 1999/70/EG dient. Auch die Heranziehung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf als Unterfall des allgemeinen Grundsatzes der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung hält sich in dem für den Europäischen Gerichtshof durch Art. 23 Abs. 1 GG eröffneten Rahmen. Zwar mag es zutreffen, dass ein Verbot der Altersdiskriminierung bisher weder in den verbindlich geltenden völkerrechtlichen Verträgen noch in einer nennenswerten Anzahl der Verfassungen der Mitgliedstaaten ausdrücklich genannt ist (
Preis NZA 2006, 401, 406 ist ein Verbot der Altersdiskriminierung nur in der finnischen und portugiesischen Verfassung erwähnt). Dies schließt es nicht aus, das Verbot einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung wegen des Alters aus den offen formulierten Tatbeständen der völkerrechtlichen Verträge und Verfassungen der Mitgliedstaaten, die Diskriminierungen für unzulässig erklären, herzuleiten (Körner NZA 2005, 1395, 1397). Daneben ist es methodisch vertretbar und hält sich daher im Rahmen der dem Europäischen Gerichtshof bei der Auslegung des Primärrechts eröffneten Rechtserkenntnismöglichkeiten, sich bei der Herleitung eines einheitlichen gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsschutzes nicht an einer Mindestanzahl von Mitgliedstaaten zu orientieren, sondern an dem in einem Mitgliedstaat oder nur in einer geringen Anzahl von Mitgliedstaaten ausdrücklich gewährleisteten Grundrechtsschutz, soweit dies nicht zu einer Kollision mit Verfassungsgrundsätzen anderer Mitgliedstaaten führt. Diese Methodik steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Europäische Gerichtshof nicht gehalten ist, die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts auf dem insoweit bescheidensten allgemeinen Nenner aus dem Vergleich der mitgliedstaatlichen Verfassungen zu verorten, sondern zu erwarten ist, dass er
der bestmöglichen Entfaltung eines Grundrechtsprinzips im Gemeinschaftsrecht trachten wird (22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - BVerfGE 73, 339 , 385) . Selbst wenn das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters durch den Europäischen Gerichtshof nicht im Rahmen der Vertragsauslegung, sondern nur im Wege einer jedenfalls partiellen Rechtsfortbildung hätte herangezogen werden können, läge darin keine Überschreitung der durch die Zustimmungsgesetze zum europäischen Integrationsprozess eröffneten Kompetenz des Gerichtshofs. Eine entsprechende Rechtsfortbildung wäre im Hinblick auf das gemeinschaftsrechtliche Ziel der Rechtsangleichung mit nationalem Verfassungsrecht vereinbar. Die Heranziehung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf als Unterfall des allgemeinen Grundsatzes der Gleichheit und Nichtdiskriminierung hält sich innerhalb der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten und vertraglich begründeten Handlungsmöglichkeiten. Die auf die Gemeinschaft übertragene Kompetenz umfasste jedenfalls
der einstimmigen Verabschiedung der auf Art. 13 Abs. 1 EG gestützten Richtlinien Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen wegen der dort genannten Merkmale. b) Angesichts dessen kann dahin gestellt bleiben, ob der Senat auch an den Unanwendbarkeitsausspruch des Europäischen Gerichtshofs gebunden ist, soweit er die Unanwendbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG aus dem Ziel und Zweck der RL 2000/78/EG iVm. den für die Vorwirkung von Richtlinien geltenden Grundsätzen hergeleitet hat. Der Senat meint allerdings, dass der Gerichtshof auch insoweit seine ihm durch den Vertrag zugewiesenen Kompetenzen nicht überschritten hat. Eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Europäischen Gerichtshof, wonach eine nicht oder nicht ordnungsgemäße Umsetzung einer Richtlinie stets zu ihrer unmittelbaren Geltung zwischen den Bürgern der Mitgliedstaaten führt, stünde zwar angesichts des eindeutigen Wortlauts des Art. 249 Abs. 3 EG mit den an die Gemeinschaft
1 Satz 2 GG übertragenen Zuständigkeiten nicht im Einklang. Die Begründung des Europäischen Gerichtshofs ist
Auffassung des Senats jedoch dahingehend zu verstehen, dass ein während der Umsetzungsfrist einer Richtlinie erlassenes nationales Gesetz unanwendbar ist, wenn sein Inhalt im Widerspruch zu dem Richtlinienziel steht und eine Möglichkeit zur gemeinschaftskonformen Auslegung nicht besteht. Damit hält sich die vom Gerichtshof gegebene Begründung im Rahmen der an die Gemeinschaft übertragenen Kompetenzen. Der Europäische Gerichtshof hat den aus seiner Sicht bei der Gültigkeitsprüfung von § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG bestehenden Konflikt zwischen den Grundsätzen der Verbindlichkeit des Richtlinienziels für die zur Vertragstreue verpflichteten Mitgliedstaaten und der fehlenden unmittelbaren Geltung der RL 2000/78/EG unter Privaten zu Gunsten eines Vorrangs des Grundsatzes der Vertragstreue aufgelöst. aa) Rechtsgrundlage für die Annahme einer Vorwirkung von Richtlinien ist der Grundsatz der Vertragstreue der Mitgliedstaaten, wie er in Art. 10 Abs. 2 EG und Art. 249 Abs. 3 EG enthalten ist. Danach sind die Mitgliedstaaten nicht nur gehalten, die Richtlinien rechtzeitig, ihrem Geiste
und in wirksamer Weise umzusetzen, sondern auch verpflichtet, keine Maßnahmen zu ergreifen, die dem Ziel des Gemeinschaftsrechts zuwiderlaufen. Diese Pflicht obliegt allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten einschließlich der Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Die staatlichen Stellen haben alle Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet sind, die Ziele der europäischen Rechtssetzung zu gefährden oder gar zu verhindern. Der Grundsatz der Vertragstreue begrenzt deshalb auch die Rechtssetzungsbefugnis des nationalen Gesetzgebers im Geltungsbereich von Richtlinien, deren Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist besteht ein Gebot zur Berücksichtigung der Richtlinie mit dem Ziel der künftigen Wahrung der Widerspruchsfreiheit der gemeinsamen Rechtsordnung. Die Mitgliedstaaten dürfen keine Rechtsnormen erlassen, die geeignet sind, der späteren Umsetzung der Richtlinie faktisch entgegenzustehen oder die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich in Frage zu stellen (EuGH 10. November 2005 - C-316/04 [Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie ] - zur Veröffentlichung in EuGHE I vorgesehen, Rn. 42; 8. Mai 2003 - C-14/02 [ATRALSA ] - EuGHE I 2003, 4431 , Rn. 58; 22. Juni 2000 - C-318/98 [Fornasar] - EuGHE I 2000, 4785 , Rn. 41 f.; 18. Dezember 1997 - C-129/96 [Inter-Environnement Wallonie] - EuGHE I 1997, 7411 , Rn. 40) . bb) Allerdings ermächtigt der Grundsatz der Vorwirkung die nationalen Gerichte regelmäßig nur zu einer gemeinschaftskonformen Auslegung des nationalen Rechts. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,
der Richtlinien im Unterschied zu den Normen des Primärrechts keine unmittelbare Wirkung zukommt.
3 EG wenden sich Richtlinien an die Mitgliedstaaten und verpflichten diese, die in ihnen enthaltenen Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Daher können Richtlinien nur in Ausnahmefällen unmittelbare Wirkung entfalten. Allerdings kann sich ein Mitgliedstaat, der eine Richtlinie nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der vorgesehenen Frist umgesetzt hat, seinen Bürgern gegenüber nicht auf diese Säumigkeit berufen. Im Interesse der praktischen Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts kommt der Richtlinie in diesem Fall unmittelbare Wirkung zugunsten der Bürger zu, wenn die betreffende Vorschrift eine inhaltlich hinreichend bestimmte und unbedingte Regelung enthält (EuGH 5. Oktober 2004 - C-397/01 [Pfeiffer] - EuGHE I 2004, 8835 = AP EWG-Richtlinie Nr. 93/104 Nr. 12 = EzA Richtlinie 93/104 EG-Vertrag 1999 Nr. 1 mwN, Rn. 103, 108 f.). Liegen die Voraussetzungen für eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie - wie stets im Verhältnis zwischen Privaten - nicht vor, besteht für das nationale Gericht
Gemeinschaftsrecht keine Möglichkeit, nationale Vorschriften "zu eliminieren ”, die von einer Vorschrift einer nicht umgesetzten Richtlinie abweichen (EuGH
nationalem Verfassungsrecht unzulässige Erweiterung der bisher anerkannten Sanktionskategorie der Berufungsmöglichkeit des Unionsbürgers auf Richtlinien (BVerfG 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 - BVerfGE 75, 223 , 243) liegt hierin nicht. Die gegenüber früheren Entscheidungen des Gerichtshofs erweiterte Berufungsmöglichkeit auf das
3 EG verbindliche Richtlinienziel orientiert sich an der aus dem Grundsatz der Vertragstreue abgeleiteten Unanwendbarkeit von nationalem Recht. Für die mit der richtlinienwidrigen Umsetzung verbundene Gefährdung des Gemeinschaftsrechts ist es ohne Bedeutung, ob sich die mit dem Richtlinienziel unvereinbare Rechtssetzung des Mitgliedstaats nur gegenüber seinen Bürgern oder auch im Verhältnis unter Privaten auswirkt. In beiden Fällen liegt ein Verstoß des Mitgliedstaats gegen seine sich aus Art. 10 Abs. 2, Art. 249 Abs. 3 EG ergebenden Verpflichtungen vor. Die Berufungsmöglichkeit einer Privatperson auf die Verbindlichkeit des Richtlinienziels führt auch zu keiner horizontalen Wirkung von Richtlinien im Verhältnis unter Privaten. 3. Eine erneute Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist weder aus gemeinschaftsrechtlichen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. a)
3 EG haben die letztinstanzlichen Gerichte der Mitgliedstaaten die Pflicht, den Europäischen Gerichtshof anzurufen, wenn eine entscheidungserhebliche Norm des Gemeinschaftsrechts auslegungsbedürftig ist. Die Vorlagepflicht entfällt, wenn die gleiche Rechtsfrage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war (EuGH 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - EuGHE 1982, 3415 ). Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem Vorabentscheidungsverfahren hat unmittelbare Bindungswirkung zwar nur für das Ausgangsverfahren, in welchem sie durch Vorlagebeschluss des damit befassten nationalen Gerichts ergangen ist. Wenn das letztinstanzliche Gericht bei seiner Entscheidung jedoch eine vom Europäischen Gerichtshof bereits geklärte Interpretation zugrunde legt, ist dem Gebot der einheitlichen Anwendung von Gemeinschaftsrecht auch ohne erneute Vorlage Rechnung getragen. Die Entscheidung darüber, ob eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts auslegungsbedürftig ist, trifft allein das innerstaatliche Gericht. Dieses ist auch befugt, eine vom Europäischen Gerichtshof bereits entschiedene Rechtsfrage als geklärt und damit nicht mehr vorlagebedürftig anzusehen.
1 Satz 2 GG stellt das Unterlassen einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof durch ein
3 EG anrufungspflichtiges Gericht
nationalem Verfassungsrecht eine Entziehung des gesetzlichen Richters dar, wenn dieses die Vorlagepflicht willkürlich außer Acht gelassen hat. Eine willkürliche Verkennung der Vorlagepflicht kommt in Betracht, wenn ein letztinstanzliches Hauptsachegericht trotz der - seiner Auffassung
bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer gemeinschaftsrechtlichen Frage eine Vorlage überhaupt nicht in Erwägung zieht, es bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt, oder es den ihm notwendig zukommenden Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise bei Fällen überschritten hat, in denen eine einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht oder noch nicht erschöpfend vorliegt oder ihre Fortentwicklung nicht ganz fernliegend ist; der Beurteilungsspielraum ist unvertretbar überschritten, wenn Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (BVerfG 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 - EzA GG Art. 101 Nr. 4; 9. November 1987 - 2 BvR 808/82 - NJW 1988, 1456 ) .
der horizontalen Wirkung von Richtlinien (Bauer/Arnold NJW 2006, 6, 10; Giesen SAE 2006, 45, 50; Thüsing ZIP 2005, 2149, 2150) oder einem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot für den Arbeitgeber (Thüsing ZIP 2005, 2149) aufgeworfen worden. bb) Die Anrufung des Gerichtshofs zur Klarstellung seiner Entscheidung ist jedoch weder zulässig noch geboten. Die sich aus der Unvereinbarkeit von nationalem Recht mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts ergebenden Fragen
dem Verständnis der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sind nicht entscheidungserheblich. Auch die darüber hinaus möglicherweise bestehenden Unsicherheiten über die Reichweite der Entscheidung vom 22. November 2005 können eine erneute Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht rechtfertigen. Die Vorlagepflicht
3 EG betrifft nur die Auslegung von Normen des Gemeinschaftsrechts, nicht dagegen die hierzu in Vorabentscheidungsverfahren vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Rechtssätze, mögen diese auch ihrerseits bei der Anwendung im Einzelfall interpretationsbedürftig sein (BAG
GG die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nur vom Bundesverfassungsgericht festgestellt werden kann. Vorliegend geht es um die Frage der Vereinbarkeit einer nationalen Bestimmung mit unmittelbar anzuwendendem europäischen Gemeinschaftsrecht. Im Gegensatz zur Verfassungswidrigkeit führt die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer Norm des nationalen Rechts nicht zu deren Nichtigkeit. Die nationale Norm besteht vielmehr fort und ist weiter anzuwenden, sobald die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit entfällt (ErfK/Wißmann 6. Aufl. Vorb. EG Rn. 21) . Darüber hinaus wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unzulässig.
1 GG kann ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nur einholen, wenn es auf ihre Gültigkeit ankommt. An der Entscheidungserheblichkeit iSd. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG fehlt es, wenn feststeht, dass ein Gesetz auf Grund entgegenstehenden Gemeinschaftsrechts nicht angewandt werden darf (BVerfG 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 ua. - BVerfGE 85, 191 , 203). Dies ist
dem Unanwendbarkeitsausspruch des Europäischen Gerichtshofs zu § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG der Fall. IV. § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG ist nicht aus Gründen des gemeinschaftsrechtlichen oder nationalen Vertrauensschutzes auf eine vor dem 22. November 2005 getroffene Befristungsabrede anzuwenden. Zur zeitlichen Begrenzung der Unanwendbarkeit einer gegen Primärrecht der Gemeinschaft verstoßenden nationalen Norm ist allein der Europäische Gerichtshof zuständig. Der Europäische Gerichtshof hat die zeitlichen Wirkungen seines Unanwendbarkeitsausspruchs nicht begrenzt. Aber auch wenn
einem zeitlich nicht beschränkten Unanwendbarkeitsausspruch des Gerichtshofs die Gewährung von Vertrauensschutz
nationalem Recht durch ein nationales Gericht in Betracht kommen könnte, konnte die Beklagte im Streitfall nicht in schutzwürdiger Weise auf die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung mit Arbeitnehmern vertrauen, die zum Zeitpunkt der Befristungsabrede das
der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen die nationalen Gerichte die Vorschrift in der von ihm vorgenommenen Auslegung auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, stets anwenden, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen. Die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts durch den Europäischen Gerichtshof ist auf die Erläuterung und Verdeutlichung beschränkt, wie das Gemeinschaftsrecht zu verstehen und anzuwenden ist. Der Europäische Gerichtshof hat sich in der Vergangenheit nur in Ausnahmefällen auf Grund des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst gesehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse herbeizuführen (
den für die Vorlagepflicht der letztinstanzlichen Gerichte geltenden Grundsätzen auch nicht verpflichtet, dem Europäischen Gerichtshof in einem Verfahren
1 EG die Gelegenheit zur
träglichen Gewährung von Vertrauensschutz zu eröffnen, etwa weil der Ausspruch der zeitlichen Begrenzung in der Entscheidung vom 22. November 2005 versehentlich unterblieben sein könnte. Die
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestehenden Voraussetzungen für die Begrenzung der zeitlichen Wirkungen einer in einem Vorabentscheidungsverfahren getroffenen Entscheidung liegen im Streitfall nicht vor. Im Übrigen wäre bei einer
träglich vom EuGH bewirkten zeitlichen Einschränkung das vorliegende Verfahren ausgenommen, weil der Kläger gegen die streitbefangene Befristung rechtzeitig Befristungskontrollklage erhoben hat (4. Mai 1999 - C-262/96 [Sürül] - EuGHE I 1999, 2685 , Rn. 112) . Daneben lagen die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen zur
träglichen Begrenzung der zeitlichen Wirkungen der Entscheidung vom 22. November 2005 nicht vor, weil von den Vorinstanzen keine Tatsachen festgestellt oder von den Parteien vorgetragen sind, die dem Europäischen Gerichtshof eine Beurteilung ermöglichen könnten, ob die Gefahr von schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen auf Grund seiner vorangegangenen Entscheidung droht. Dem Senat sind weder die Anzahl der gegenwärtig noch nicht abgewickelten sachgrundlos befristeten und auf § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG gestützten Arbeitsverträge noch die mit dem Unanwendbarkeitsausspruch verbundenen wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Arbeitgeber bekannt. Auch entsprechender Vortrag der Beklagten ist unterblieben. c) Dieses Verständnis von der Gewährung gemeinschaftsrechtlichen Vertrauensschutzes
einem Unanwendbarkeitsausspruch des Europäischen Gerichtshofs steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des
einem Unanwendbarkeitsausspruch des Europäischen Gerichtshofs befugt wäre, Vertrauensschutz
nationalem Verfassungsrecht zu gewähren und damit die zeitliche Wirkung des Unanwendbarkeitsausspruchs einzuschränken, hätte die Klage Erfolg haben müssen. Zu Gunsten der Beklagten besteht nämlich kein Vertrauensschutz
nationalem Recht, der zur Anwendbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG führt.
BfG vereinbarten Befristung ausgehen. Da bei In-Kraft-Treten des § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG die Diskussion um die Folgen gemeinschaftswidrigen nationalen Rechts noch nicht abgeschlossen war, konnten aber auch private Arbeitgeber bis zu einer abschließenden Klärung durch den Europäischen Gerichtshof nicht uneingeschränkt auf die Wirksamkeit von sachgrundlosen Befristungen mit Arbeitnehmern vertrauen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das 52. Lebensjahr vollendet hatten. So ist auch privaten Arbeitgebern vom arbeitsrechtlichen Schrifttum geraten worden, von der sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit
BfG wegen der "alles andere als klaren Rechtslage” (Bauer BB 2001, 2473, 2477) keinen oder nur zurückhaltend Gebrauch zu machen (APS/Backhaus 2. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 417b f.; Bauer FA 2003, 139, 141). Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass sie angesichts der frühzeitig vom Kläger geltend gemachten Unwirksamkeit der Befristungsabrede und der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur vorsorglichen anderweiten Vertragsbeendigung als schutzwürdig anzusehen ist. D. Der zu 2 gestellte Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist als Antrag auf Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag auszulegen. Die Entscheidung über den Feststellungsantrag wird mit der Verkündung rechtskräftig. E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Dörner Gräfl Koch Jens Herbst Wolf Permalink: https://openjur.de/u/170999.html ( https://oj.is/170999 ) Verweise Volltext Zitate 49 Zitiert 73 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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