dem bei längerer Krankheit des Arbeitnehmers im fortbestehenden Arbeitsverhältnis eine Abgeltung des infolge Krankheit nicht erfüllbaren Urlaubsanspruchs zu erfolgen hat. Der Abgeltungsanspruch
G setzt demgegenüber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs bei Fortbestehen voraus. 2. Der tarifvertragliche Abgeltungsanspruch
.3 Urlaubsabkommen geht im Falle der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld
SGB X (juris SGB 10) auf die Bundesagentur für Arbeit in Höhe des vom Arbeitnehmer bezogenen Arbeitslosengeldes über; denn er ist Arbeitsentgelt im Sinne von § 143 Abs 1 SGB III (juris SGB 3). Das gebietet die Auslegung dieser Vorschrift. § 143 SGB III will im Interesse der Versichertengemeinschaft verhindern, dass der Arbeitslose neben dem Arbeitsentgelt zusätzlich eine Lohnersatzleistung bezieht. Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom
Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde. ... § 3 Urlaubsdauer 3.1 Der jährliche Urlaub für Beschäftigte beträgt 30 Arbeitstage. 3.2 Dazu kommt ein Zusatzurlaub von 1 Arbeitstag im Urlaubsjahr
einer Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren (Jubilare). ... 3.3 Gießereiarbeiter und Angestellte, die überwiegend in einer Gießereiabteilung beschäftigt sind, erhalten einen Zusatzurlaub von 2 Arbeitstagen. ... 3.4 Für den Zusatzurlaub der Schwerbehinderten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. ... ... 3.6 Für die Berechnung der Urlaubsdauer gilt folgendes: 3.6.1 Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Beschäftigte in regelmäßiger Arbeitszeit zu arbeiten hat. 3.6.2 Auch wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als 5 Tage in der Woche - gegebenenfalls auch im Durchschnitt mehrerer Wochen - verteilt ist, gelten 5 Tage je Woche als Arbeitstage.” Der Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für die Beschäftigten der Metallindustrie Südwest in der Fassung vom 11. März 1988 (künftig: TV-Sonderzahlung), lautet - soweit maßgeblich - wie folgt: "§ 2 Sonderzahlungen 2.1 Beschäftigte, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen. Ausgenommen sind die Beschäftigten, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben. 2.2 Die Leistungen werden
folgender Staffel gezahlt:
6 Monaten Betriebszugehörigkeit 20 Prozent
12 Monaten Betriebszugehörigkeit 30 Prozent
24 Monaten Betriebszugehörigkeit 40 Prozent
36 Monaten Betriebszugehörigkeit 50 Prozent eines Monatsverdienstes. ... 2.6 Anspruchsberechtigte Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistung; ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung. ... Protokollnotiz:
Diese kam dem Wunsch
und gab die ausgefüllte Bescheinigung an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Seit dem
Klageerhebung hat die Beklagte für die Urlaubsabgeltung iHv. 1.385,00 Euro brutto und für die tarifliche Sonderzahlung iHv. 241,00 Euro brutto abgerechnet und an den Kläger ausgezahlt. Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe Anspruch auf Abgeltung von insgesamt 28 Tagen Urlaub zuzüglich 50 % Urlaubsgeld sowie auf 60 % tarifliche Sonderzahlung iHv. 1.446,00 Euro brutto. Das Arbeitsverhältnis habe nicht geruht. Deshalb dürften seine Ansprüche nicht gekürzt werden. Der Kläger hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.268,80 Euro brutto nebst 5 % Zinsen aus dem Bruttobetrag über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2004 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.205,00 Euro brutto nebst 5 % Zinsen aus dem Bruttobetrag über dem Basissatz seit 1. Dezember 2003 zu zahlen.
dem die Beklagte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem der Klage stattgebenden Urteil des Arbeitsgerichts an den Kläger gezahlt hat, hat sie widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 4.680,03 Euro zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem
Sv. § 7 Abs. 4 BUrlG; denn dieser setzt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Geschuldet wird eine tarifliche Sonderleistung für besondere Härtefälle. a) Mit Beginn des Urlaubsjahres 2003 war
§ 2.5 Urlaubsabkommen) mit einer Dauer von 30 Arbeitstagen entstanden. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers stand dem nicht entgegen. Das Entstehen des Urlaubsanspruchs setzt keine erbrachte Arbeitsleistung voraus (vgl. BAG
dem Zwölftelungsprinzip auf 13 Urlaubstage verkürzt worden.
.9 Satz 2 Urlaubsabkommen verringert sich der Urlaubsanspruch um 1/12 des Jahresurlaubs, wenn das Arbeitsverhältnis kraft Vereinbarung über drei Monate ruht. So war es 2003. aa) Entgegen der Revision hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass die Parteien Ende Februar 2003 konkludent das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben.
SGB III dahin gehend ausgelegt, dass sie konkludent das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ab 24. Februar 2003 vereinbart haben. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. (3.1) Das Landesarbeitsgericht hat die an die Beklagte gerichtete Bitte des Klägers, die Bescheinigung
SGB III zu erstellen, als Angebot des Klägers ausgelegt, die Beklagte möge auf ihr Direktionsrecht verzichten, damit er Arbeitslosengeld beziehen könne. Das Landesarbeitsgericht hat weiter angenommen, die Beklagte habe durch Ausfüllen und Weitergabe der Bescheinigung an die Bundesagentur für Arbeit vereinbarungsgemäß auf ihr Direktionsrecht verzichtet. (3.2) Diese vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung nichttypischer Willenserklärungen ist durch das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (BAG
Ablauf der Krankengeldzahlungen Arbeitslosengeld
1 SGB III, so ist zu vermuten, dass die Parteien zumindest stillschweigend das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben (vgl. BAG
SGB III ist, dass der Arbeitnehmer nicht in einem "Beschäftigungsverhältnis” steht, § 119 SGB III. Das setzt im rechtlich fortbestehenden Arbeitsverhältnis voraus, dass der Arbeitgeber auf seine Verfügungsgewalt über den Arbeitnehmer und dessen Arbeitskraft verzichtet - etwa
einer unwirksamen Kündigung - oder der Arbeitnehmer die Verfügungsgewalt des Arbeitgebers über seine Arbeitskraft nicht mehr anerkennt (vgl. BAG
Der Kläger hat bewusst und gewollt mit seinen Erklärungen die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld geschaffen. Die Erklärungen sind nicht nur zum Schein für das Arbeitsamt abgegeben worden, sondern sollten vorbehaltlos auch für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten (vgl. BAG 9. August 1995 - 10 AZR 485/94 -) . bb) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Urlaubsanspruch für 2003
1 Urlaubsabkommen verringert hat. Die Berechnung des verringerten Anspruchs ergibt jedoch eine längere Urlaubsdauer als das Landesarbeitsgericht angenommen hat.
.9 Satz 2 Urlaubsabkommen verringert sich der Urlaubsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes oder Vereinbarung zusammenhängend über drei Monate ruht (
der einen Alternative wegen einer Krankheitsdauer von über neun Monaten für die weiteren vollen Monate - dh. hier für die Monate von Oktober bis Dezember 2003 um 3/12 des Jahresurlaubs - und daneben
der anderen Alternative wegen eines dreimonatigen Ruhens für die weiteren vollen Monate - dh. hier für die Monate Juni bis Dezember 2003 um 7/12 -, so erfolgt die Kürzung um 7/12. Lediglich eine Kumulierung der Kürzungstatbestände ist tariflich nicht vorgesehen.
Demgegenüber bestehen im ruhenden Arbeitsverhältnis bereits mit Beginn der Suspendierung keine Leistungspflichten der Arbeitsvertragsparteien mehr. Da ein ruhendes Arbeitsverhältnis stärker in die arbeitsrechtliche Beziehung eingreift, haben dem die Tarifvertragsparteien in der Weise Rechnung getragen, dass sie bereits eine Dauer von drei Monaten für eine Kürzung des Urlaubsanspruchs als ausreichend ansehen.
.9 Satz 2 Urlaubsabkommen verringert sich der Urlaubsanspruch für jeden weiteren vollen Monat um 1/12 des Jahresurlaubs, wenn das Arbeitsverhältnis zusammenhängend über drei Monate ruht. Damit erlischt, beginnend mit dem Ablauf des vierten Monats
Beginn der Ruhenszeit, der Anspruch jeweils um diesen Bruchteil (vgl. BAG
.6 Urlaubsabkommen ist ein Urlaubsanspruch von 12,5 auf 13 Urlaubstage aufzurunden. Die Aufrundungsbestimmung ist auch anzuwenden, wenn die Kürzung des Urlaubsanspruchs einen Bruchteil ergibt (vgl. BAG
trägliche Verringerung des entstandenen "vollen” Anspruchs ist wirksam. Es wird nicht (entgegen § 13 Abs. 1 BUrlG) der gesetzliche Mindesturlaub gekürzt. Denn es handelt sich nicht um den Mindesturlaub im Sinne von § 3 Abs. 1 BUrlG, sondern um eine tarifliche Sonderleistung. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch des Klägers war wegen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses und der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllbar (vgl. BAG 26. Mai 1983 - 6 AZR 273/82 - AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 12 = EzA BUrlG § 7 Nr. 27) und ging drei Monate
Ablauf des Urlaubsjahres unter, § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG. 2. Der schwerbehinderte Kläger hat darüber hinaus
.3 Urlaubsabkommen Anspruch auf Abgeltung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Beschäftigte. a) Die Abgeltungsbestimmungen des Urlaubsabkommens sind auch auf den Zusatzurlaub
Zugunsten der Arbeitnehmer getroffene tarifliche Regelungen sollen auch für den gesetzlichen Mindesturlaub gelten, sofern der Tarifvertrag nicht zwischen übergesetzlichem und gesetzlichem Urlaub unterscheidet (BAG 23. Januar 1996 - 9 AZR 891/94 - AP SchwbG 1986 § 47 Nr. 9 = EzA SchwbG 1986 § 47 Nr. 6). So ist es hier. Weder die Bestimmungen in § 2 Urlaubsabkommen über den Urlaubsanspruch noch in § 3 über die Urlaubsdauer differenzieren: Sämtliche Regelungen beziehen sich auf den "Urlaub” und nicht nur auf den "Tarifurlaub”. b) Der Zusatzurlaub von 5 Tagen
1 Satz 1 SGB IX ist
Alt. Urlaubsabkommen um 7/12 auf 2,08 Tage zu kürzen. Eine Abrundung sieht das Urlaubsabkommen nicht vor. Der Aufrundungsfaktor von mindestens einem halben Tag
c) Der Zwölftelung steht nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien keine Befugnis zur Kürzung der Urlaubsdauer
G: Senat
Der Zusatzurlaub
SGB IX ist im Entstehen und Erlöschen ebenso zu behandeln wie der gesetzliche Mindesturlaub
G (vgl. Senat
Es handelt sich dabei nicht um eine freiwillige in das Belieben des Arbeitgebers gestellte Verpflichtung. Das folgt aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung. Für die in § 2.3 Urlaubsabkommen geregelte Alternative der Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht bereits
G eine Abgeltungsverpflichtung. Durch die darüber hinausgehende tarifliche Abgeltungsregelung soll eine
dem Bundesurlaubsgesetz nicht vorgesehene zusätzliche Abgeltung bei längerer Krankheit als Ersatz für einen Urlaubsanspruch, der bereits wegen Zeitablaufs erloschen wäre, geschaffen werden. Eine tarifliche Regelung, die im Fall des erloschenen Urlaubsanspruchs lediglich die Zulässigkeit einer Abgeltung regeln würde, ohne dem Arbeitnehmer einen Zahlungsanspruch einzuräumen, würde sich darin erschöpfen, dem Arbeitgeber eine freiwillige Zahlung zu erlauben. Bei der Alternative der Abgeltung bei Tod des Arbeitnehmers wird diese Abgeltungsverpflichtung durch die Formulierung "ist ... abzugelten” auch ausdrücklich klargestellt. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Tarifvertragsparteien für den Fall des Todes des Arbeitnehmers zugunsten der Erben einen den Arbeitgeber verpflichtenden Anspruch begründen wollten, für die Abgeltung bei längerer Erkrankung aber nicht. 4. Gegen eine derartige Tarifregelung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Eine solche Bestimmung verstößt nicht gegen die Unabdingbarkeit des Urlaubsanspruchs
G; sie geht vielmehr über die
G eröffnete Abgeltung hinaus. Sie schafft eine
dem Bundesurlaubsgesetz nicht vorgesehene zusätzliche Leistung des Arbeitgebers als Ersatz für einen Urlaubsanspruch, der bereits wegen Zeitablaufs erloschen wäre (BAG
.1 Urlaubsabkommen einschließlich des Urlaubsgeldes nicht nur für den tariflichen Urlaub
Die Tarifvertragsparteien haben insoweit nicht zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub unterschieden. 6. Der entstandene tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch ist entgegen der Auffassung der Revision
1 SGB X in Höhe des vom Kläger bezogenen Arbeitslosengeldes auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen.
SGB X geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt. Die Bundesagentur für Arbeit hat dem Kläger Sozialleistungen erbracht, § 125 SGB III. Diese beruhen auf § 143 Abs. 3 SGB III, weil die Beklagte Ansprüche auf Arbeitsentgelt iSv. § 115 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt hat. a) Eine Urlaubsabgeltung ist Arbeitsentgelt im Sinne des iSv. § 115 SGB X.
SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dazu gehören Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung (vgl. BSG
Auffassung des Bundessozialgerichts liegt in Fällen, in denen der Arbeitgeber die Urlaubsabgeltung in der irrtümlichen Annahme der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt hat, eine Anwendung des § 143 Abs. 2 SGB III (früher: § 117 Abs. 1a AFG) näher. Hingegen kommt in Fällen, in denen der Arbeitgeber die Urlaubsabgeltung in Kenntnis des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses gezahlt hat, etwa weil er sich zu dieser Zahlung verpflichtet glaubte oder die Urlaubsabgeltung auch ohne Rechtsgrund erbringen wollte, eine Anwendung des § 143 Abs. 1 SGB III (früher: § 117 Abs. 1 AFG) in Betracht. c) Die tarifliche Abgeltung für einen Urlaubsanspruch, der wegen Krankheit nicht erfüllbar war, ist Arbeitsentgelt iSv. § 143 Abs. 1 SGB III. Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft Vereinbarung ruhte. aa) Arbeitsentgelt sind
1 SGB IV solche Einnahmen, die dem Arbeitnehmer in ursächlichem Zusammenhang mit der Beschäftigung zufließen (BSG
Sinn und Zweck des § 143 SGB III geboten ist. Erbringt der Arbeitgeber die Urlaubsabgeltung in Kenntnis des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses, hat sich die erweiternde Auslegung des § 143 Abs. 1 SGB III auf die Regelung des § 143 Abs. 2 SGB III zu beziehen, soweit dort Beginn und Dauer des durch die Urlaubsabgeltung bewirkten Ruhenszeitraums bestimmt sind (vgl. BSG 23. Januar 1997 - 7 RAr 72/94 - NZS 1997, 530 ) . § 143 SGB III soll verhindern, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen seitens der Gemeinschaft der Beitragszahler hat, obwohl er Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Im Interesse der Versichertengemeinschaft soll es nicht gerechtfertigt sein, dass der Arbeitslose neben dem Arbeitsentgelt zusätzlich eine Lohnersatzleistung bezieht (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 9/846 Nr. 35 Buchst. a S. 44). Dieser Zweck trifft nicht nur für den Fall zu, dass der Arbeitnehmer eine Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält (§ 143 Abs. 2 SGB III), sondern gleichermaßen auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer eine vergleichbare Leistung bereits vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erhält. Was für eine
beendetem Arbeitsverhältnis gezahlte Urlaubsabgeltung gilt, muss auch für eine solche vor dessen Beendigung gelten, weil ansonsten der Zweck der Gesamtregelung des § 143 SGB III, Doppelleistungen umfassend zu vermeiden, verfehlt würde (vgl. BSG 23. Januar 1997 - 7 RAr 72/94 - NZS 1997, 530 ) . cc) Entgegen der Auffassung der Revision richtet sich im vorliegenden Fall die Frage des Ruhens von Arbeitslosengeld bei Zusammentreffen des Urlaubsabgeltungszeitraums mit einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung nicht
den Grundsätzen des Krankenversicherungsrechts. Die von der Revision herangezogene Entscheidung des Bundessozialgerichts (26. Juni 1991 - 10 RAr 9/90 - SozR 3-4100 § 117 Nr. 4 ) ist nicht einschlägig. Danach tritt das Ruhen des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld wegen Urlaubsabgeltung
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ein, wenn der Arbeitslose während des Bezuges von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig und ihm deshalb für die Dauer bis zu sechs Wochen das Arbeitslosengeld weiter gewährt wird. In diesen Fällen wird das Arbeitslosengeld
dem Vorbild des Lohnfortzahlungsgesetzes im Krankheitsfalle bis zu sechs Wochen weiter gezahlt. Demgegenüber wird im vorliegenden Fall das Arbeitslosengeld nicht anstelle von Krankengeld gezahlt. Der Kläger hat gerade Arbeitslosengeld beantragt, da der Bezug von Krankengeld geendet hat (§ 48 SGB V). Dieser Fall ist von der Zielsetzung des § 143 SGB III erfasst. Er betrifft das dort geregelte Konkurrenzverhältnis von Arbeitslosengeld und Urlaubsabgeltung. d) Der Anspruch ist deshalb in Höhe des für diesen Zeitraum gezahlten Arbeitslosengeldes auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. aa) Der Ruhenszeitraum bei Urlaubsabgeltung beginnt
2 Satz 2 SGB III mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Dies ist auch der Zeitpunkt, in dem die Abgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig ist. Im Fall der Urlaubsabgeltung im bestehenden Arbeitsverhältnis fehlt zwar die Anknüpfung an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es ist aber ebenfalls der Fälligkeitszeitpunkt des Anspruchs entscheidend. Der Anspruch auf tarifliche Urlaubsabgeltung war am 1. April 2004
Ablauf des Übertragungszeitraums gem. § 2.11 Urlaubsabkommen fällig, der Ruhenszeitraum hat daher entsprechend § 143 Abs. 2 Satz 2 SGB III an diesem Tag begonnen. Er läuft kalendermäßig ab (BSG 2. November 2000 - B 11 AL 25/00 R - DBIR 4655a AFG § 105b ). Seine Dauer richtet sich entsprechend § 143 Abs. 2 Satz 1 SGB III
der Dauer des abgegoltenen Urlaubs (hier 15,08 Tage). Bei zu berücksichtigenden fünf Arbeitstagen in der Woche (§ 3.6.2 Urlaubsabkommen) hat der Ruhenszeitraum bis zum 21. April 2004 gedauert. Dabei bleibt der mit dem Faktor 0,08 angebrochene 22. April 2004 unberücksichtigt.
Dezember 2004 geltenden Fassung wird das Arbeitslosengeld für Kalendertage geleistet und nicht für einzelne Stunden eines Tages. bb) Es besteht auch zeitliche Kongruenz. Ein Anspruchsübergang findet statt, wenn Arbeitsentgelt und Sozialleistung demselben Zeitraum zugeordnet werden können. Entscheidend ist, für welchen jeweiligen Zeitraum die Leistungen des Arbeitgebers und die Sozialleistung bestimmt sind (BAG
Dieser ist in Höhe von 241,00 Euro wegen Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Von dem Restbetrag sind die wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche abzuziehen. 1. Der Kläger erfüllt die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen. Er stand am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten und gehörte deren Betrieb ununterbrochen sechs Monate an. Da der Kläger dem Betrieb der Beklagten mehr als 36 Monate angehörte, betrug die Sonderzahlung 50 % des Monatsentgelts des Klägers, also insgesamt 1.446,00 Euro brutto und nicht wie der Kläger meint 60 %.
.2 TV-Sonderzahlung beträgt der Anspruch
einer Betriebszugehörigkeit von 36 Monaten nur 50 %. Der TV-Sonderzahlung in der Fassung vom
SchG fallen und erkrankte Anspruchsberechtigte sind von dieser Kürzungsregelung ausgenommen, auch wenn ihr Arbeitsverhältnis ruht. Das folgt aus Nr. 2 der Protokollnotiz. Danach werden diese Personengruppen nicht von der Kürzungsregelung des § 2.6 TV-Sonderzahlung erfasst (vgl. BAG
SGB X in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. Der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers im Monat Dezember 2003 hat geruht. Durch die Gleichwohlzahlung der Bundesagentur für Arbeit ist der Anspruch in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes gemäß § 115 SGB IX auf diese übergegangen. Der Anspruchübergang
Denn diese führen zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs
A Winkler in Gagel SGB III Stand Dezember 2005 § 143 Rn. 14; Valgolio in Hauck/Noftz SGB III Stand Februar 2006 § 143 Rn. 11; Voelzke in Spellbrink/Eicher Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts § 12 Rn. 147; ErfK/Rolfs 6. Aufl. § 143 SGB III Rn. 6). Erweist sich eine Sonderleistung als Entgelt für geleistete Arbeit pro abtrennbarer Zeiteinheit, obwohl sie nur zu ein oder zwei Auszahlungsterminen fällig ist, dann ist die Sonderzahlung den einzelnen Monaten zuzurechnen. Anderenfalls ist die Sonderzahlung dem Auszahlungsmonat zuzuordnen (ebenso KassKomm-Kater SGB X § 115 Rn. 17, 28). Die Sonderzahlung ist hier kein zeitanteilig verdientes Arbeitsentgelt, das für monatlich geleistete Arbeiten erbracht wird, sondern eine Leistung für vergangene und künftige Betriebstreue. Denn ihre Höhe ist von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig. Anspruchsbegründende Voraussetzung ist keine Arbeitsleistung, sondern der ungekündigte Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt. Damit handelt es sich um Arbeitsentgelt, dass der Kläger iSv. § 143 Abs. 1 SGB III für den Monat März 2003 zu beanspruchen hat. III. Der Senat hat nicht abschließend entscheiden können, da das Landesarbeitsgericht noch Feststellungen zur Höhe des Anspruchsübergangs für den Urlaubsabgeltungsanspruch
dem Urlaubsabkommen und die Sonderzahlung
dem TV-Sonderzahlung zu treffen hat. Dabei hat es zu berücksichtigen, dass Bruttovergütungsanspruch und Nettoanspruchsübergang nicht miteinander verrechnet werden können. Der Anspruchsübergang erfasst nur das erhaltene Nettoarbeitslosengeld, nicht aber die durch die Bundesagentur für Arbeit abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.