dem Unterricht und beschäftigt sie mit Spielen, Sport und Bastelarbeiten. Ab dem
Ablauf der Krankmeldung” zum
zukommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Hilfsweise begehrt sie die Zahlung von 7.662,84 Euro für den Zeitraum vom
ZPO kann mit der Klage auf Abrechnungserteilung ein unbezifferter Zahlungsantrag verbunden werden, wenn die Abrechnung der Bezifferung des Zahlungsantrags dient. Die begehrte Abrechnung muss zur Erhebung eines bestimmten Antrags erforderlich sein (vgl. nur Senat 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 38 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 5, zu I 1 der Gründe mwN, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) . Danach ist die Stufenklage im Streitfall unzulässig. Es fehlt an dem vorbereitenden Charakter des Abrechnungsantrags. Die Klägerin könnte ihre Ansprüche unmittelbar den tariflichen Regelungen entnehmen. Sie bedarf der Abrechnung nicht zum Zwecke der Bezifferung ihrer etwaigen Zahlungsansprüche. Es handelt sich um
der Arbeitszeit anteilig zu bemessende und leicht zu berechnende Ansprüche. Daran ändert ein tariflicher oder gesetzlicher Anspruch auf Abrechnung des Arbeitsentgelts nichts. Er erweitert nicht den Rahmen für die Zulässigkeit einer Stufenklage. Deshalb sind die Anträge zu 1 und 2 selbständig zu beurteilen. II. Der Antrag auf Erteilung von Abrechnungen ist als Leistungsantrag zulässig. Der geltend gemachte Abrechnungsanspruch besteht aber nicht. 1.
O ist dem Arbeitnehmer, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt besteht, "bei Zahlung” eine Abrechnung zu erteilen. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz (ErfK/Preis 6. Aufl. § 108 GewO Rn. 1). Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. Deshalb entfällt die Verpflichtung zur Abrechnung, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben (§ 108 Abs. 2 GewO). Dagegen regelt § 108 GewO keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs. Gerade einen solchen Abrechnungsanspruch vor Zahlung macht aber die Klägerin geltend. 2.
4 BAT war dem Angestellten eine Abrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich die Bezüge zusammensetzten, und die Abzüge getrennt aufzuführen waren. Einer erneuten Abrechnung bedurfte es nicht, wenn sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto- oder Nettobeträge ergaben. Es geht auch bei dieser Vorschrift um die Zusammensetzung der ausgezahlten Bezüge und die Erläuterung der erfolgten Abzüge. Aus Satz 2 wird ebenfalls deutlich, dass die Abrechnung der Erläuterung und
prüfung der tatsächlichen Zahlung dient. Die Abrechnung ist ebenso wie
O im Zusammenhang mit der Zahlung zu erteilen und kann nicht selbständig vor der Zahlung zur Vorbereitung eines Anspruchs gefordert werden (vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand März 2002 § 36 Rn. 62) . 3. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer
allgemeinen Grundsätzen Auskunft über die Grundlagen seines Vergütungsanspruchs verlangen, wenn er hierüber unverschuldet keine Kenntnis hat (vgl. nur BAG 19. April 2005 - 9 AZR 188/04 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 242 Auskunftspflicht Nr. 1, zu II 2 der Gründe). Das schließt den Anspruch auf eine Abrechnung mit ein, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf die Zahlung konkret verfolgen zu können. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfalle nicht vor. III. Der unbezifferte Zahlungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit unzulässig. Der Umfang der Zahlungspflicht bleibt
diesem Antrag gänzlich unklar. Die Einführung des zusätzlichen Hilfsantrags in der Revisionsinstanz stellt eine
trägliche Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) und damit eine Klageänderung gem. § 263 ZPO dar. Es liegt nicht lediglich einer der Fälle des § 264 ZPO vor. Diese Klageänderung ist in der Revisionsinstanz unzulässig. Das Revisionsgericht kann nicht erstmals ein bisher nicht beschiedenes Begehren beurteilen, welches die Feststellung neuer Tatsachen erfordert (vgl. nur Senat 9. November 2005 - 5 AZR 105/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 196 = EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 132, zu I der Gründe mwN).
1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Entscheidung über den bezifferten Zahlungsantrag würde neue Feststellungen zur Höhe des Anspruchs erfordern. Das Landesarbeitsgericht hat die tatsächlichen Voraussetzungen weder für die geltend gemachte Vergütungsstufe noch für den Ortszuschlag (berücksichtigungsfähige Kinder) festgestellt. IV. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Müller-Glöge Mikosch Linck Hromadka Dittrich Permalink: https://openjur.de/u/171022.html ( https://oj.is/171022 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 57 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.