← Deutschland

BAG, Urteil vom 21.03.2006 - 3 AZR 374/05

1. An der zu § 6 BetrAVG entwickelten Auslegungsregel, dass Höchstbegrenzungsklauseln im Zweifel erst auf den zeitanteilig gekürzten Betrag anzuwenden sind, hält der Senat nicht mehr fest (Aufgabe von

§ 6Nr.

23, zu II 2 der Gründe;

  1. Juli 2001 - 3 AZR 567/00 - BAGE 98, 212 , zu B II 1 und 2 der Gründe;
  2. November 2003 - 3 AZR 517/02 - BAGE 108, 323 , zu II der Gründe;
  3. März 2004 - 3 AZR 279/03 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 28 , zu III der Gründe;
  4. September 2004 - 3 AZR 524/03 -

§ 6Nr.

27, zu B III der Gründe) . b) Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese Grundsätze hier anwendbar. Nach § 6 Nr. 1 RL 1974 ist feste Altersgrenze für Männer die Vollendung des

  1. Lebensjahres. Der Kläger erhebt jedoch bereits ab dem
  2. Juni 2001, also nach Vollendung des
  3. Lebensjahres, einen Anspruch auf eine Betriebsrente. Der Umstand, dass er die gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI) ohne Abschläge bezieht, ändert an der festen Altersgrenze nichts. Ebenso wenig kann der Kläger etwas daraus herleiten, dass feste Altersgrenze für Frauen nach § 6 Nr. 1 Satz 2 RL 1974 die Vollendung des
  4. Lebensjahres ist. Die Beschäftigungszeit des Klägers liegt vor dem
  5. Mai 1990, so dass er sich insoweit nicht auf Gleichbehandlungsgesichtspunkte stützen kann (vgl. BAG
  6. Mai 2000 - 3 AZR 228/99 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 47 =

§ 1Gleichbehandlung Nr.

20, zu II der Gründe; 23. September 2003 - 3 AZR 304/02 - BAGE 107, 358 , zu II 2 und 3 der Gründe) .

  1. c)Für die Ermittlung der danach maßgeblichen Berechnung der Teilrente sind folgende Rechenschritte erforderlich:
  2. aa)Zunächst ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BetrAVG festzustellen, welche Rente der Kläger bei Erreichen der festen Altersgrenze erhalten hätte.

(1)Für diese Feststellung sind die nach der Versorgungsordnung maßgeblichen Berechnungsfaktoren auf diesen Zeitpunkt hochzurechnen. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG, der auch bei Renten, die - wie hier - von einer Unterstützungskasse geleistet werden, anzuwenden ist (Blomeyer/Otto BetrAVG
  1. Aufl. § 2 Rn. 395; Höfer BetrAVG Stand September 2004/Januar 2005 § 2 Rn. 3328 f.), bleiben dabei Veränderungen in den Versorgungsregelungen und den Bemessungsgrundlagen, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht - sog. Festschreibeeffekt. Dadurch, dass der Kläger nicht nur vorzeitig ausgeschieden ist, sondern seine Betriebsrente auch vorgezogen in Anspruch genommen hat, ergeben sich keine Änderungen (BAG
  2. August 2004 - 3 AZR 318/03 - BAGE 111, 319 , zu B III 2 und 3 der Gründe) .
(2)Die in einer Versorgungsordnung - hier § 8 RL 1974 - festgelegte Gesamtversorgungsobergrenze ist bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berücksichtigen (BAG
  1. November 1991 - 3 AZR 520/90 - BAGE 69, 19 , zu II 3 der Gründe;
  2. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - BAGE 89, 262 , zu B II der Gründe). Nicht angezeigt ist es dagegen, erst die durch zeitratierliche Kürzung ermittelte Teilrente zu kürzen, wenn durch sie die Gesamtversorgungsobergrenze überschritten ist. Das gilt auch für den vorliegenden Fall, der ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente betrifft (vgl. BAG
  3. März 2000 - 3 AZR 102/99 -, zu 1 a der Gründe). Die Richtlinien 1974 weichen von diesem Grundsatz nicht ab. Sie sind im Revisionsverfahren, da es sich um eine typische Regelung handelt, uneingeschränkt auslegbar (BAG
  4. Dezember 2001 - 3 AZR 674/00 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 21 =

§ 1Nr.

82, zu 1 der Gründe; 7. September 2004 - 3 AZR 524/03 -

§ 6Nr.

27, zu B der Gründe). Nach § 6 Nr. 2 RL 1974 ist die unter Berücksichtigung der in § 8 festgelegten Gesamtversorgungsobergrenze berechnete Rente bei vorgezogener Inanspruchnahme um den dort genannten Wert von 0,4 vH für jeden vollen Kalendermonat der Inanspruchnahme vor Vollendung des

  1. Lebensjahres zu kürzen. Das zeigt, dass die versicherungsmathematische Kürzung erst der zweite Schritt nach Berechnung der Rente unter Berücksichtigung der Höchstbegrenzungsklausel ist. Zwar gilt dies in unmittelbarer Anwendung nur bei Betriebstreue bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente. Aus der Systematik der Versorgungsordnung wird jedoch deutlich, dass die Höchstgrenze Teil der Berechnung der erreichbaren Vollrente und nicht Obergrenze auch für die Teilrente sein soll. In seiner älteren Rechtsprechung hatte der Senat zu § 6 BetrAVG folgende Auslegungsregel entwickelt: Eine Höchstbegrenzungsklausel ist im Zweifel so auszulegen, dass die fiktive Vollrente nach Erreichen der festen Altersgrenze zunächst unabhängig von der Höchstbegrenzungsklausel zu berechnen und die so ermittelte Rente erst bei Überschreiten der Höchstgrenze zu kürzen ist (
  2. Mai 1990 - 3 AZR 341/88 - AP BetrAVG § 6 Nr. 18 =

§ 6Nr. 14, zu I 2 b der Gründe; 28. März 1995 - 3 AZR 900/94 - AP Betr

AVG § 6 Nr. 21 =

§ 6Nr.

17, zu II 3 a der Gründe). Daran hält der Senat nicht mehr fest. Höchstbegrenzungsklauseln dienen nicht oder jedenfalls nicht vorwiegend dazu, eine Überversorgung zu verhindern. Sie können auch eine Aussage darüber treffen, welche Höchstrente bei Betriebstreue bis zur festen Altersgrenze angemessen sein soll. Dann sind sie Teil der Definition der Vollrente, wie sie bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers mit der festen Altersgrenze erreicht werden kann. In diesem Fall ist es sachgerecht, sie schon bei der Berücksichtigung des Ausgangspunktes für Kürzungen auf Grund vorzeitigen Ausscheidens und vorgezogener Inanspruchnahme von Betriebsrenten heranzuziehen.

  1. bb)Bei der Berechnung der fiktiven Vollrente ist nach § 8 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a RL 1974 entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ein Satz von 100 % des Durchschnitts des rentenfähigen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden zugrunde zu legen. Diesen Satz hätte der Kläger bei Betriebstreue erreichen können. Hinsichtlich des maßgeblichen Einkommens ist dabei vom tatsächlichen Ausscheiden auszugehen. Spätere Steigerungen sind nicht mehr zu berücksichtigen (BAG 12. November 1991 - 3 AZR 520/90 - BAGE 69, 19 , zu II 3 der Gründe). Dieses Einkommen betrug 2.193,19 DM.
  2. cc)Auf diesen Betrag ist, wie sich aus § 8 Nr. 1 Satz 1 und 3 RL 1974 ergibt, die Sozialversicherungsrente anzurechnen. Insoweit fehlt es am Vortrag der Parteien und Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.

(1)Maßgeblich ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht der Teil der Sozialversicherungsrente, den er bis zum Zeitpunkt seines vorzeitigen Ausscheidens bei dem Trägerunternehmen des Beklagten erworben hat. Vielmehr ist eine fiktive Hochrechnung auf die feste Altersgrenze von 65 Jahren vorzunehmen. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG, der die Errechnung einer fiktiven Vollrente vorsieht. Bei Gesamtversorgungsregelungen, wie hier eine vorliegt, kann dies sachgemäß nur dadurch geschehen, dass auch die in die Berechnung der Betriebsrente einzubeziehende Sozialversicherungsrente auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet wird. Davon geht auch § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG aus, dessen Berechnungsregeln lediglich bei der Errechnung einer fiktiven Vollrente Sinn machen. Die Bestimmung stellt gerade nicht auf die zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbene Rentenanwartschaft ab (vgl. Senat
  1. November 1991 - 3 AZR 520/90 - BAGE 69, 19 , zu II 4 der Gründe; Höfer BetrAVG Stand September 2004/Januar 2005 § 2 Rn. 3355, 3464; Blomeyer/Otto BetrAVG
  2. Aufl. § 2 Rn. 429, 447; aA Bergner DB 1982, 2186, 2189) . Dem steht § 2 Abs. 5 Satz 4 BetrAVG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen Versorgungsanwartschaften, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden erwirbt, zu keiner Kürzung des Teilanspruches nach Abs. 1 führen. Diese Regelung betrifft also lediglich die Kürzung eines bereits erworbenen Anspruches nach Abs.
  3. Dieser erworbene Anspruch bestimmt sich seinerseits iVm. Abs. 5 Sätze 1 -
  4. Die Bestimmung des Satzes 4 regelt hingegen nicht, welche Berechnungsfaktoren in den so zu berechnenden Teilanspruch eingehen und welche nicht. Entgegen seiner Ansicht kann sich der Kläger nicht auf § 5 Abs. 1 BetrAVG berufen. Diese Bestimmung betrifft die Kürzung von Leistungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalles bereits festgesetzt waren, also laufende Betriebsrenten, nicht jedoch die Berechnung der Anwartschaft eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers (BAG
  5. Oktober 1999 - 3 AZR 230/98 - BAGE 92, 310 , zu II 2 der Gründe) .
(2)Bei der Hochrechnung ist - wovon auch das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist - nicht das Näherungsverfahren, sondern das individuelle Verfahren anzuwenden. Das folgt aus § 2 Abs. 5 Satz 2
  1. Halbs. BetrAVG. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn - wie hier - eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen ist, das bei Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren zugrunde zu legen, wenn nicht der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Anzahl der zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nachweist. Das heißt, weder der Arbeitgeber oder die Unterstützungskasse auf der einen noch der ausgeschiedene Arbeitnehmer auf der anderen Seite kann gegen den Willen der anderen Vertragspartei das Näherungsverfahren durchsetzen. Jede Partei kann auf der individuellen Berechnung bestehen (BAG
  2. Dezember 1997 - 3 AZR 695/96 - BAGE 87, 250 , zu III 1 a bb der Gründe). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte bereits mit Schreiben vom
  3. März 1989 angekündigt, zu gegebener Zeit eine individuelle Berechnung vornehmen zu wollen. Auch der Kläger verlangt eine individuelle Berechnung.
(3)Maßgeblich für die fiktive Berechnung der Sozialversicherungsrente ist das im Zeitpunkt des Ausscheidens geltende Sozialversicherungsrecht, also das Angestelltenversicherungsgesetz und - entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts - nicht das SGB VI. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG bleiben Veränderungen der Versorgungsregelungen und der Bemessungsgrundlagen, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht. Zu den Bemessungsgrundlagen gehören auch die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen. Zwar stellt der
  1. Halbsatz, soweit es um andere Versorgungsbezüge und damit auch um die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung geht, nur auf die Bemessungsgrundlagen dieser Versorgungssysteme ab, erwähnt Veränderungen der Versorgungsregelung jedoch nicht. Dabei handelt es sich aber offensichtlich um ein redaktionelles Versehen, weil der maßgebliche Grundgedanke des Festschreibeeffektes, auf die Verhältnisse beim Ausscheiden des Arbeitnehmers abzustellen, auch insoweit gilt. Hinzu kommt, dass sich durch die Änderung der Versorgungsregeln regelmäßig auch die Bemessungsgrundlagen ändern (Blomeyer/Otto BetrAVG
  2. Aufl. § 2 Rn. 418; Höfer BetrAVG Stand September 2004/Januar 2005 § 2 Rn. 3353) . Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil § 2 Abs. 5 Satz 2
  3. Halbs. BetrAVG in der jetzt geltenden Fassung auf die zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten "Entgeltpunkte”, also auf das SGB VI, abstellt und § 300 Abs. 1 SGB VI für die Berechnung der gesetzlichen Rente die Vorschriften des SGB VI auch auf Sachverhalte zur Anwendung bringt, die vor seinem In-Kraft-Treten am
  4. Januar 1992 lagen. Entscheidend ist, dass § 2 Abs. 5 Satz 2
  5. Halbs. BetrAVG in der bis zum
  6. Dezember 1991 und damit bei Ausscheiden des Klägers geltenden Fassung auf die Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre und die persönliche Bemessungsgrundlage abstellte, also auf die Begrifflichkeit des Angestelltenversicherungsgesetzes. Dafür spricht auch, dass der Teilanspruch im Grundsatz bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers feststellbar sein muss. § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG konkretisiert Satz 1 dieses Absatzes, ändert aber nicht das diesem zugrunde liegende Prinzip.
(4)Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht bei der Hochrechnung der Sozialversicherungsrente lediglich Durchschnittswerte aus der Zeit vor dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zum Trägerunternehmen des Beklagten zugrunde gelegt. Nach der Systematik des § 2 Abs. 5 BetrAVG sollen bei der Berechnung der fiktiven Vollrente für die Zukunft die Verhältnisse fortgeschrieben werden, die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers gelten. Sie sollen jedoch nicht in die Vergangenheit zurück reproduziert werden. Es ist deshalb entgegen der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Berechnungsweise nicht angängig, bei der Berechnung der fiktiven Sozialversicherungsrente zu unterstellen, das gesamte Arbeitsleben des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers habe sich auf dem Niveau abgespielt, das zum Zeitpunkt seines Ausscheidens vorgelegen hat. Vielmehr ist für die Vergangenheit von der realen Entwicklung auszugehen. Insoweit ist also eine Erwerbsbiografie bei der Berechnung zugrunde zu legen, wie sie sich bis zum Ausscheiden tatsächlich entwickelt hat. Lediglich für die Zukunft greift der Festschreibeeffekt. Soweit deshalb nach dem maßgeblichen Rentenrecht ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen Teil der Bemessungsgrundlage ist, muss auf die Verhältnisse zum Ausscheiden des Arbeitnehmers abgestellt werden. Zugrunde zu legen ist deshalb das letzte Bruttomonatsgehalt vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Die Bildung von Durchschnittswerten ist nur insoweit angebracht, als dieses Bruttomonatsgehalt für das sozialversicherungspflichtige Entgelt des Arbeitnehmers nicht typisch ist. Das gilt insbesondere bei einem schwankenden Arbeitseinkommen oder bei der Berücksichtigung von Einmalzahlungen, soweit sie sozialversicherungspflichtig sind. Bei derartigen Fallgestaltungen ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles, gegebenenfalls durch Heranziehung angemessener Durchschnittswerte, festzustellen, welches Einkommen typisch und damit auch für die Zukunft maßgeblich ist. Die dafür erforderlichen Feststellungen kann der Senat auf der Basis des bisherigen Verfahrens nicht treffen; das Landesarbeitsgericht wird dies nachzuholen haben. Insoweit ist von der festen Altersgrenze, die der Versorgungsordnung zugrunde liegt, also von 65 Jahren auszugehen. Die im Rentenbescheid angegebene belegungsfähige Zeit von 538 Monaten ist unerheblich, sie bezieht sich nur auf den Zeitraum bis zur früher liegenden Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente für Schwerbehinderte.
(5)Die so errechnete Vollrente ist anteilig im Verhältnis von 296 tatsächlichen Beschäftigungsmonaten zu 496 möglichen Beschäftigungsmonaten zu kürzen. Der Unverfallbarkeitsfaktor beträgt deshalb 0,
  1. d) Der außerdem vorzunehmende versicherungsmathematische Abschlag ist in § 6 Nr. 2 RL 1974 mit 0,4 vH für jeden Kalendermonat, den die Rente vor Vollendung des
  2. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, festgesetzt. Dem Kläger kommt auch insofern vor dem Hintergrund seiner Beschäftigungszeit der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zugute. Er kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass für Frauen günstigere Regelungen in § 6 Nr. 2 Satz 2 RL 1974 vorgesehen sind. Im Übrigen ist der Abschlag der Höhe nach nicht zu beanstanden (BAG
  3. März 1995 - 3 AZR 900/94 - AP BetrAVG § 6 Nr. 21 =

§ 6Nr. 17, zu II 3 c der Gründe; 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - AP Betr

AVG § 1 Berechnung Nr. 16 =

§ 6Nr.

23, zu II 2 b aa der Gründe) . 3. Für die Berechnung der Betriebsrente des Klägers spielen die Vorschriften in der GBV 1993, insbesondere der dort festgelegte umgekehrt gestaffelte Reduktionsfaktor, keine Rolle. Darin sind Regelungen vorgesehen, die die Berücksichtigung der fiktiven Sozialversicherungsrente betreffen. Da die GBV 1993 nach dem Ausscheiden des Klägers vom Trägerunternehmen des Beklagten abgeschlossen wurde, widerspräche es den anzuwendenden Grundsätzen des § 2 Abs. 5 BetrAVG und dem dort geregelten Festschreibeeffekt, sie hier heranzuziehen. Reinecke Kremhelmer Zwanziger Kaiser Perreng Permalink: https://openjur.de/u/171028.html ( https://oj.is/171028 ) Volltext Druckansicht Zitate 19 Zitiert 63 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.