Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Januar 2005 - 7 Sa 754/04 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand Die Parteien streiten über Regressansprüche der Klägerin wegen ärztlicher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Geburt des Kindes C K am 28. September 1987. Die Klägerin macht, nachdem sie in einem Arzthaftungsprozess rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Geburt des Kindes C K verurteilt worden ist, gegen die Beklagten Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Arbeitnehmerhaftung geltend. Revisionsbeklagte sind die Beklagten zu 3) und 4), die in der fraglichen Zeit 1987 in der Frauenklinik der Klägerin als Ärzte im Angestelltenverhältnis beschäftigt waren. Gegen den Beklagten zu 1), den Oberarzt Dr. Ka, ist die Klage noch beim Arbeitsgericht anhängig, gegen den Beklagten zu 2) ist die Klage zurückgenommen worden. Revisionsklägerin ist das Universitätsklinikum A. Auf die Arbeitsverhältnisse der Revisionsbeklagten fand der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Nach § 14 BAT iVm. § 84 Abs. 1 LBG NRW ist danach die Haftung für grob fahrlässige Fehlverhalten vorgesehen. Am 27. September 1987 fand sich die damals 42-jährige schwangere R K in der Frauenklinik der Klägerin ein. Die Geburt des ersten Kindes der Patientin lag zum damaligen Zeitpunkt 21 Jahre, die des zweiten Kindes 18 Jahre zurück. Nach dem verschiedene CTG-Untersuchungen durchgeführt worden waren (ua. um 12.30 Uhr, um 16.00 Uhr, um 18.00 Uhr und um 22.00 Uhr) leitete der dafür zuständige Oberarzt, der Beklagte zu 1), Dr. Ka, der sich bis dahin nicht veranlasst gesehen hatte, etwas zu unternehmen, am Morgen des nächsten Tages (28. September 1987) eine Kaiserschnitt-Entbindung ein. Um 7.12 Uhr wurde das Mädchen C K geboren, das bei der Geburt klinisch tot war und reanimiert werden musste. Das Neugeborene wies schwerwiegende Hirnschäden auf und ist geistig wie körperlich mehrfach schwerstbehindert ohne Aussicht auf nachhaltige Besserung seines Zustandes. Im Rahmen eines Haftungsprozesses, den das Kind C K, vertreten durch seine Mutter R K vor dem Landgericht Aachen gegen die Klägerin geführt hat, wurde festgestellt, dass die Schäden des Neugeborenen auf das fehlerhafte Verhalten der verantwortlichen Ärzte bei der Klägerin zurückzuführen waren: "Jedenfalls in der Summe der getroffenen Fehlentscheidungen sei es zu einem groben Behandlungsfehler gekommen”. Die Klägerin nimmt auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. April 2002 Bezug und ist der Ansicht, aus diesen Feststellungen folge bereits, dass die Beklagten als am 27./28. September 1987 handelnde Ärzte ihr gegenüber regresspflichtig seien. Grobes fahrlässiges Fehlverhalten liege vor. Den Beklagten zu 3) treffe bereits deswegen eine maßgebliche Verantwortung, da er den pathologischen Zustand der CTG-Untersuchung erkannt habe und dennoch untätig geblieben sei oder - hierarchiebedingt - die Fehleinschätzung des Beklagten zu 1), des Oberarztes Dr. Ka, akzeptiert habe. Das gelte auch für den Beklagten zu 4), der an der Entscheidungsfindung beteiligt gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe kein Teil-Urteil gegen die Beklagten zu 3) und 4), die jetzigen Revisionsbeklagten zu 1) und 2), erlassen dürfen, da die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht. Im Übrigen liege auch eine fehlerhafte Protokollierung der abschließenden mündlichen Verhandlung erster Instanz vor (§ 160 Abs. 2 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hätte den Rechtsstreit daher - abweichend von § 68 ArbGG - an das Arbeitsgericht zurückverweisen müssen. Bereits deswegen sei die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufzuheben. Aber auch in der Sache habe das Landesarbeitsgericht zu Unrecht die die Klage abweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt, da ein grob fahrlässiges Fehlverhalten der Beklagten vorliege. Die Klägerin hat zuletzt beantragt: 1. Die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 304.834,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz für einen Betrag in Höhe von 5.628,51 Euro ab dem 24. Juli 1999, für einen Betrag in Höhe von 289.506,55 Euro seit dem 24. Mai 2003, für einen Betrag in Höhe von 705,13 Euro ab dem 9. Juli 2003 und für einen Betrag in Höhe von 8.993,67 Euro ab dem 17. September 2003 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin alle weiteren Schadensersatzleistungen zu erstatten, die auf Grund der fehlerhaften Behandlung anlässlich der Geburt des Kindes C K, geboren am 28. September 1987, erbracht werden. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben sich auf § 70 BAT berufen und die Einrede der Verjährung erhoben. Im Übrigen haben sie vorgetragen, ein Fehlverhalten sei ihnen nicht vorzuwerfen. Im Zeitpunkt ihres Dienstantritts um 20.00 Uhr sei die Entscheidung, eine Kaiserschnitt-Entbindung nicht sofort nach Aufnahme der Patientin K einzuleiten, bereits getroffen gewesen. Die Revisionsbeklagten seien auch nicht befugt gewesen, eine Kaiserschnitt-Entbindung gegen den Willen des Oberarztes, des Beklagten zu 1), anzuordnen. Mit Teil-Urteil vom 20. Februar 2004 hat das Arbeitsgericht Aachen die Regressklage gegen die Beklagten zu 3) und 4) abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Teil-Urteil zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter und beantragt, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht bzw. an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Gründe Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage gegen die Beklagten zu 3) und 4) zu Recht abgewiesen. I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Arbeitsgericht habe durch den Erlass des Teil-Urteils keinen Verfahrensfehler begangen, der entgegen § 68 ArbGG eine Zurückverweisung des Rechtsstreits rechtfertigen würde; das Teil-Urteil sei auch in der Sache richtig. Soweit die Klägerin rügt, das Arbeitsgericht habe einen Verfahrensfehler dadurch begangen, dass es gegen die Protokollierungspflicht des § 160 Abs. 2 ZPO verstoßen habe, rechtfertige das die Zurückverweisung nicht, da ein Verstoß gegen § 160 Abs. 2 ZPO nicht zu denjenigen Verfahrensmängeln gehöre, die - unabhängig davon ob sie überhaupt vorliegen - eine Zurückverweisung des Rechtsstreits nach § 68 ArbGG rechtfertigen könnten. Da allein der Erlass eines Teil-Urteils nicht gegen das Gesetz verstößt, könne auch darauf die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht nicht gestützt werden. Vorliegend sei der Erlass des Teil-Urteils deswegen nicht zu beanstanden, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht gegeben sei. Inhaltlich habe das Arbeitsgericht die gegen die Revisionsbeklagten zu 1) und 2) gerichtete Regressklage zutreffend abgewiesen, da ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten zu 3) und 4) nicht angenommen werden könne. II. Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Klägerin steht ein Regressanspruch gegen die Revisionsbeklagten nicht zu. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage gegen die Beklagten zu 3) und 4) daher abgewiesen. 1. Der Erlass eines Teil-Urteils durch das Arbeitsgericht ist nicht zu beanstanden:
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