gebildet ist, stellt weder eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers
Abs 1 Satz 1 BGB dar noch verstößt sie allein deshalb gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs 1 Satz 2 BGB, weil keine konkreten Versetzungsgründe genannt sind. Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom
des Arbeitsvertrags gelten für das Anstellungsverhältnis die gehalts- und manteltariflichen Regelungen für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen. Im dem ab
trag zum Anstellungsvertrag zu vereinbaren.” Der beklagte Zeitungsverlag gibt den No als eine regionale Tageszeitung im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks N mit einer Vielzahl von Lokalredaktionen heraus. Die Mantel-/Hauptredaktion in N erstellt die überregionalen Seiten des No. Die Lokalredaktionen sind für die Lokalberichterstattung zuständig. In einem Gespräch am 23. Juni 2004 teilte der Chefredakteur der Beklagten der Klägerin mit, sie in die Lokalredaktion der "M-Zeitung”
W versetzen zu wollen. Die Klägerin, die ihre Tätigkeit bisher in den Räumen der Beklagten in N ausgeübt hatte, widersprach. Mit Schreiben vom
W. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre geschuldete Arbeitsleistung habe sich auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit auf die Mantelredaktion der Beklagten in N konkretisiert. Der Zuweisungsvorbehalt in § 4 des Arbeitsvertrags rechtfertige keine Versetzung. Die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Im Verlaufe des Prozesses hat die Klägerin vorgebracht, die Versetzung entspreche nicht billigem Ermessen, da andere geeignete Arbeitnehmer vorhanden gewesen seien, die von der Tätigkeitsveränderung weniger schwer betroffen gewesen wären. Ihre Interessen bei der Versetzung seien nicht gewahrt worden, da ihre in N wohnhaften Eltern pflegebedürftig seien und sie nunmehr bei Problemen nicht mehr vor Ort sei. Ihre Fahrzeit betrage nun nicht wie bisher 10 Minuten, sondern ca. 58 Minuten. Zwar sei die Tätigkeit in der Lokalredaktion nicht minderwertig gegenüber einer Tätigkeit in der Mantelredaktion, die Tätigkeit unterscheide sich jedoch vom Arbeitsablauf, von den Arbeitszeiten und inhaltlich von ihrer früheren Tätigkeit. Sie verfüge nicht über die erforderlichen wirtschaftlichen Hintergrundkenntnisse. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Versetzung der Klägerin durch die Beklagte mit Schreiben vom 19. August 2004, der Klägerin am 20. August 2004 zugegangen, als Redakteurin vom Ressort
richten der Mantelredaktion im Hauptgebäude der Beklagten in N zur Lokalredaktion in W unwirksam ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als Redakteurin im Ressort
richten der Mantelredaktion im Hauptgebäude der Beklagten in N zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, mit der Versetzung der Klägerin solle die Wirtschaftsberichterstattung im lokalen Bereich verstärkt werden. Zudem gehe es in der Lokalredaktion auch um eine menschlich anspruchsvolle Situation, die einen gestandenen und erfahrenen Journalisten mit höherer menschlicher Integrität erfordere. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Gründe Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. A. Die Klage ist unbegründet. Die Versetzung der Klägerin von der Mantelredaktion in N zur Lokalredaktion
W ist wirksam. Das gilt sowohl für den Wechsel des Arbeitsgebietes von der Hauptredaktion in die Lokalredaktion als auch für den Wechsel des Arbeitsplatzes von N
W. I. Die Beklagte war
O berechtigt, den der Klägerin zunächst zugewiesenen Arbeitsort zu ändern. Die Berechtigung zur Änderung des Arbeitsgebiets folgt aus § 4 Satz 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags. 1. Das Direktionsrecht der Beklagten zur Änderung des Arbeitsorts folgt aus § 106 Satz 1 GewO. Danach kann der Arbeitgeber den Ort der Arbeitsleistung
billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts haben die Parteien in § 4 Satz 1 des Arbeitsvertrags lediglich den fachlichen Aufgabenbereich der Klägerin als Redakteurin in der Hauptredaktion festgelegt, nicht aber den Arbeitsort. Das ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags. a) Der Vertragstext ist von der Beklagten für eine Vielzahl von Redakteuren aufgestellt worden. Daher gelten die in ihm enthaltenen Vertragsbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB. Das ist zwischen den Parteien nicht streitig. Das Revisionsgericht hat die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen selbständig
den Grundsätzen der Auslegung von Normen vorzunehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG
Satz 1 des Arbeitsvertrags das Arbeitsgebiet auf das Ressort Sonderaufgaben in der Hauptredaktion festgelegt. Damit wird deutlich, dass sie mit dem Begriff "Arbeitsgebiet” das Ressort und die jeweilige Redaktion meinten. Anders als das Landesarbeitsgericht angenommen hat, ist damit nicht der Arbeitsort arbeitsvertraglich festgelegt. Dagegen spricht schon die Verwendung des Begriffs "Arbeitsgebiet”. Arbeitsgebiet beschreibt ebenso wie die Synonyme Aufgabengebiet oder Aufgabenkreis die Gesamtheit der zu erfüllenden Aufgaben und Pflichten (vgl. Brockhaus Wahrig Deutsches Wörterbuch) .
VG auch dann eine Versetzung (Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs) gegeben ist, wenn sich lediglich der Arbeitsort ändert (vgl. BAG 8. August 1989 - 1 ABR 63/88 - BAGE 62, 314 ). Der betriebsverfassungsrechtliche Versetzungsbegriff gemäß § 95 Abs. 3 BetrVG hat für die Ermittlung des einzelarbeitsvertraglich vereinbarten Bestimmungsrechts des Arbeitgebers keine Bedeutung. dd) Die Auslegung entspricht dem Verständnis der Tarifvertragsparteien des MTV. Die Arbeitsvertragsparteien haben sich an dessen Begriff Arbeitsgebiet angelehnt.
2 Buchst. d MTV ist das Arbeitsgebiet im Arbeitsvertrag festzulegen. Wie aus § 2 Nr. 3 MTV folgt, soll das Arbeitsgebiet das periodische Druckwerk, das Verlagsobjekt sowie die (geschuldeten) Tätigkeiten des Redakteurs, nicht aber den Arbeitsort näher festlegen. 2. Das Direktionsrecht der Beklagten zur Zuweisung eines anderen Arbeitsgebiets, nämlich der Tätigkeit als Redakteurin in der Lokalredaktion des No folgt aus dem Arbeitsvertrag. Zwar ist in § 4 Satz 1 des Arbeitsvertrags die Tätigkeit der Klägerin in der Hauptredaktion fachlich festgelegt. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsgebiets kam daher allein auf Grund des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts
O nicht in Betracht. Die Beklagte hat sich jedoch entgegen der Auffassung der Revision in § 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags rechtswirksam die Zuweisung eines anderen Arbeitsgebiets vorbehalten. Das ergibt die Auslegung des § 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags. a) Schon
dem Wortlaut von § 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags behält sich der Verlag die Zuweisung eines anderen Arbeitsgebiets ohne zeitliche Beschränkung vor. Der Begriff der "Zuweisung” ist nicht auf eine nur vorübergehende Maßnahme beschränkt. Denn die öffentlich-rechtliche Bedeutung des Begriffs der Zuweisung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht einschlägig. Der Tatbestand der Zuweisung ist durch das Fünfte Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) in § 123a BRRG normiert worden. Mittels der Zuweisung als neuem, flexiblen personalpolitischen Instrument kann einem Beamten vorübergehend eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs des BRRG zugewiesen werden. Kennzeichnend für die Zuweisung ist die Verlagerung des Tätigkeitsorts vom bisherigen Dienstherrn und die Eingliederung in eine andere Einrichtung (v. Hoyningen-Huene/Boemke Die Versetzung S. 56 f.). Soweit im öffentlichen Recht der Begriff der Zuweisung in einem besonderen Sinne zu verstehen ist, ist dies nicht ohne weiteres auf das Arbeitsrecht zu übertragen (v. Hoyningen-Huene/Boemke aaO) ; denn die Begriffe Abordnung, Entsendung, Zuweisung dienen im öffentlichen Dienst der Abgrenzung verschiedener auf den Bereich des öffentlichen Dienstes beschränkter personalpolitischer Instrumente. Aus der Verweisung in § 15 des Arbeitsvertrags auf den MTV folgt entgegen der Revision nicht, dass sich die Beklagte bei Vertragsschluss nicht die Änderung des Ressorts vorbehalten wollte. Der MTV sieht zwar in § 2 Nr. 2 Buchst. d die Festlegung des Arbeitsgebiets des Redakteurs bzw. der Redakteurin vor. Nur für den Fall einer beabsichtigten Erweiterung des Arbeitsgebiets im Laufe des Arbeitsverhältnisses verlangt § 2 Nr. 3 des MTV die Vereinbarung eines
trags zum Anstellungsvertrag. Der hier vereinbarte Vorbehalt der Zuweisung eines anderen Arbeitsgebiets bereits im Anstellungsvertrag ist durch den MTV nicht ausgeschlossen.
der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 EGBGB anzuwenden.
Januar 2002 entstanden sind, das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht weiter anzuwenden. Das gilt
§ 5 Satz 2 EGBGB auch für "Dauerschuldverhältnisse” mit der Maßgabe, dass ab dem
4 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist, unwirksam. Die Vorschrift erfasst nur einseitige Bestimmungsrechte hinsichtlich der Leistung des Verwenders (H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Gesetz
Sie benachteiligt die Klägerin nicht unangemessen. (2.1)
1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren (BAG
billigem Ermessen bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. BAG
O bei der Ausübung ihres Direktionsrechts nicht allein von ihren Interessen leiten lassen, sondern hat einen angemessenen Ausgleich der beiderseitigen Interessen vorzunehmen. Der Inhaltskontrolle
BGB folgt deshalb immer eine Kontrolle der konkreten Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts. Versetzungsklauseln tragen dem im Arbeitsrecht bestehenden spezifischen Anpassungs- und Flexibilisierungsbedürfnis Rechnung (Schnitker/Grau BB 2002, 2120, 2125). Der Arbeitsvertrag bedarf als Dauerschuldverhältnis einer ständigen, bei Vertragsschluss gedanklich nicht vorwegnehmbaren Anpassung. Die Einflussfaktoren sind im Arbeitsrecht so zahlreich und vielgestaltig, dass gesicherte Prognosen kaum möglich sind (vgl. Hromadka FS Dieterich S. 266 f.; vgl. auch Zöllner RdA 1989, 152, 160 f.) . Der Arbeitnehmer erhält zudem für die von ihm abverlangte Flexibilität eine entsprechende stärkere Sicherung seines Arbeitsverhältnisses im Fall betriebsbedingter Kündigungen (vgl. Zöllner RdA 1989, 152, 160; Hromadka FS Dieterich S. 270; Lingemann NZA 2002, 181, 191; Schnitker/Grau BB 2002, 2120, 2125). Durch eine weite Versetzungsklausel erweitert sich der Kreis der Sozialauswahl, da die Arbeitnehmer auf allen in Frage kommenden Arbeitsplätzen einzubeziehen sind. Im Umfang der Versetzungsmöglichkeiten hat der Arbeitgeber zudem zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze zur Verfügung stehen (vgl. BAG 7. Februar 1985 - 2 AZR 91/84 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 9 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 20; 13. Juni 1986 - 7 AZR 623/84 - BAGE 52, 210 ) .Diese Kompensation beruht auf den Besonderheiten des Kündigungsschutzrechts und ist daher eine Besonderheit des Arbeitsrechts, die einer weitergehenden AGB-Kontrolle entgegensteht (vgl. Zöllner RdA 1989, 152, 160; Lingemann NZA 2002, 181, 191; Schnitker/Grau BB 2002, 2120, 2125) . Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt die hier zu beurteilende Klausel keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin dar. Unabhängig von den grundsätzlich mit einer Versetzungsklausel verbundenen Vorteilen ist der Vorbehalt, der Klägerin ein anderes Aufgabengebiet übertragen zu können, überschaubar. Die Zuweisung kann
dem Wortlaut der Regelung ausdrücklich nur unter Wahrung der Interessen der Klägerin erfolgen und sieht daher eine Interessenabwägung im Einzelfall vor. Zudem ist die Klägerin in jedem Fall als Redakteurin, wenn auch in einem anderen Ressort, zu beschäftigen.
1 Satz 2 BGB sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche
teile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies
den Umständen gefordert werden kann. Auch einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben (BGH 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99 - NJW 2000, 651 ; Schaub/Linck ArbR-Hdb. 11. Aufl. § 45 Rn. 16) . (3.2)
diesen Grundsätzen war es nicht notwendig, die Gründe für eine Änderung des Aufgabengebiets in die Vertragsklausel aufzunehmen. Zum Teil wird in der Literatur die Auffassung vertreten, eine solche Konkretisierung sei erforderlich, um dem Transparenzgebot Rechnung zu tragen (so Schaub/Linck ArbR-Hdb.
O kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung
billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Die Regelung in § 106 Satz 1 GewO trägt damit der Gegebenheit Rechnung, dass Arbeitsverträge nur eine rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht festlegen können. Die Zulässigkeit einer konkreten Maßnahme unterliegt dann der Ausübungskontrolle. Ob die Gründe für die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts ausnahmsweise genannt werden müssen, wenn es um besonders schwerwiegende Änderungen, etwa um die Versetzung auf einen geringerwertigen Arbeitsplatz geht (so Hromadka FS Dieterich S. 275), bedarf hier keiner Entscheidung. Der Arbeitsvertrag sieht lediglich eine Änderungsmöglichkeit im Hinblick auf das Fachgebiet eines Redakteurs vor. Dies ist keine besonders einschneidende Maßnahme. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass es sich bei der zugewiesenen Tätigkeit in der Lokalredaktion um einen geringerwertigen Arbeitsplatz handelt. 3. Das Direktionsrecht der Beklagten zur Zuweisung eines anderen Arbeitsgebiets
Satz 2 des Arbeitsvertrags und zur Änderung des Arbeitsorts
O ist weder durch Tarifvertrag noch auf Grund Konkretisierung eingeschränkt. a)
2 Buchst. d MTV ist das Arbeitsgebiet des Redakteurs zwar im Arbeitsvertrag festzulegen. Das schränkt aber nicht das vereinbarte Direktionsrecht des Arbeitgebers ein. Denn
3 MTV ist nur ein
trag zum Anstellungsvertrag zu vereinbaren, wenn die Tätigkeit des Redakteurs auf weitere periodische Druckwerke, andere Verlagsobjekte oder Tätigkeiten erweitert werden soll. Im vorliegende Fall soll die Tätigkeit der Klägerin aber nicht erweitert, sondern nur verändert werden. b) Die Arbeitspflicht der Klägerin hat sich nicht auf eine Tätigkeit als Redakteurin in der Hauptredaktion in N konkretisiert. Zwar können sich Arbeitspflichten
längerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren. Dazu genügt jedoch nicht schon der bloße Zeitablauf. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll (vgl. BAG
Satz 2 des Arbeitsvertrags und zur Änderung des Arbeitsorts
O wirksam ausgeübt. Die Zuweisung zur Lokalredaktion in W ist deshalb
3 Satz 1 BGB für die Klägerin verbindlich. a)
O hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht
billigem Ermessen auszuüben.
Satz 2 des Arbeitsvertrags hat die Beklagte bei Ausübung ihres Direktionsrechts die Interessen des Redakteurs zu wahren. Das entspricht dem Prüfungsmaßstab des § 106 Satz 1 GewO. Auch wenn die Versetzung des Arbeitnehmers
dem Arbeitsvertrag zulässig ist, muss die Ausübung des Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO (früher § 315 BGB) billigem Ermessen entsprechen (vgl. BAG 29. Oktober 1997 - 5 AZR 573/96 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 51 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 19) .
diesen Grundsätzen auch unter Berücksichtigung der längeren Wegzeiten, der geänderten Arbeitszeiten und der erforderlichen Umstellung auf die Tätigkeit in einer Lokalredaktion billigem Ermessen. Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse, die zu besetzende Stelle mit der aus ihrer Sicht nicht nur fachlich, sondern auch in besonderem Maße persönlich geeigneten Klägerin zu besetzen. Insoweit durfte die Beklagte die langjährige Berufserfahrung der Klägerin als Redakteurin und ihre Persönlichkeit als ausschlaggebend bei der Besetzung der Stelle in der für sie wichtigen Lokalredaktion berücksichtigen. Das Landesarbeitsgericht verweist zu Recht darauf, dass die Stelle nicht mit den vorhandenen Bewerbern mit einer deutlich geringeren Berufserfahrung zu besetzen war. bb) Überwiegende Interessen der Klägerin stehen dem nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht geht zu Recht davon aus, dass das entgegenstehende Interesse der Klägerin, ihre pflegebedürftigen Eltern weiter betreuen zu können, im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Leistungsbestimmung nicht zu berücksichtigen ist. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist nur auf die Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts abzustellen. Ebenso wie bei der Würdigung der Anordnung nicht auf eine tatsächliche
trägliche Entwicklung abgestellt werden kann (dazu BAG
VG eingeschränkt. 1.
VG finden die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes auf Unternehmen und Betriebe keine Anwendung, die unmittelbar und überwiegend Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG dienen, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Zeitungsverlage dienen der Berichterstattung und Meinungsäußerung und sind damit Tendenzbetriebe (vgl. BAG
VG auf Redakteure entgegen, § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
VG die Zustimmung verweigern können, würde die geistig-ideelle Zielsetzung ernstlich gefährdet. Damit könnte verhindert werden, dass der Arbeitgeber mit den Aufgaben des Tendenzträgers solche Personen beauftragt, die sein Vertrauen haben und die er für die vorgesehene Aufgabe für besonders qualifiziert hält. Dementsprechend ist bei der Versetzung wie bei der Einstellung der Betriebsrat zwar vorher über die geplante personelle Einzelmaßnahme zu informieren, was hier geschehen ist. Der Arbeitgeber muss aber nicht dessen Zustimmung einholen (BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.