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BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 331/05

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. Mai 2005 - 2 (5) Sa 1607/04 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand Di

§ 613aNr.

145: 25. Mai 2000 - 8 AZR 416/99 - BAGE 95, 1 , 8 = AP BGB § 613a Nr. 209 =

§ 613aNr.

190; zuletzt beispielsweise 16. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 =

§ 613aNr.

210; 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 -

§ 613aNr.

209). Dabei darf eine Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (st. Rspr. BAG im Anschluss an EuGH 11. März 1997 - C-13/95 - aaO: 22. Mai 1997 - 8 AZR 101/96 - BAGE 86, 20 , 28 = AP BGB § 613a Nr. 154 =

§ 613aNr.

149). In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung ihrer Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolger) keinen Betriebsübergang dar (BAG 11. Dezember 1997 - 8 AZR 426/94 - BAGE 87, 296 , 299 f. = AP BGB § 613a Nr. 171 =

§ 613aNr. 160; Eu

GH 20. November 2003 - C-340/01 - [Carlito Abler] EuGHE I 2003, 14023 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 34 =

2002 § 613a Nr. 13) . b) Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt (BAG 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - AP BGB § 613a Nr. 196 =

§ 613aNr.

185; 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 -

§ 613aNr.

209). Bei den übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich um eine organisatorische Untergliederung des gesamten Betriebs handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. § 613a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (BAG 24. April 1997 - 8 AZR 848/94 - NZA 1998, 253 ; 11. September 1997 - 8 AZR 555/95 - BAGE 86, 271 , 277 f. = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 16 =

§ 613aNr.

153; 13. November 1997 - 8 AZR 52/96 -

§ 613aNr.

166; 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - BAGE 87, 303 , 305 f. = AP BGB § 613a Nr. 172 =

§ 613aNr. 159; 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - aa

O; zuletzt 16. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 =

§ 613aNr. 210 und 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 - aa

O). Betriebsteile, beispielsweise ein Verwaltungsbereich, gehen damit nur dann über, wenn dessen sächliche oder immaterielle Betriebsmittel oder der nach der Zahl und Sachkunde wesentliche Teil des dort beschäftigten Personals übertragen worden sind. Eine bloße Wahrnehmung der gleichen Funktion beim Erwerber mit dessen eigenem Personal reicht für einen Betriebsübergang nicht aus. Voraussetzung ist, dass der entsprechende Bereich beim Veräußerer also organisatorisch verselbständigt ist (BAG 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 - aaO). Auch der Betriebsteilübergang setzt im Wesentlichen unveränderte Fortführung der wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität voraus. Der Betriebsteil geht daher nur dann über, wenn er beim Erwerber weiterhin als organisatorisch selbständiger Betriebsteil fortgeführt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Betriebsteil vollständig in die eigene Organisationsstruktur eines anderen Unternehmens eingegliedert wird (BAG 6. April 2006 - 8 AZR 249/04 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). 2. Ein Betriebsübergang liegt im Streitfall nicht vor, weil die Beklagte zu 2) den Betriebszweck geändert hat und das Möbeleinzelhandelsgeschäft der M GmbH daher nicht im Wesentlichen unverändert fortführt. Es fehlt damit an der für einen Betriebsübergang erforderlichen Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit.

  1. a)Zwar betreibt die Beklagte zu 2) ebenso wie vormals die M GmbH einen Möbeleinzelhandel und nutzt dabei dieselben Räumlichkeiten und dasselbe Betriebsgelände. Die Beklagte zu 2) betreibt den Möbelhandel aber in anderer Form als die M GmbH und verfolgt dabei ein anderes Einkaufs- und Verkaufskonzept. Die Insolvenzschuldnerin hatte ein Vollsortiment an Möbeln angeboten, auf das der Kunde, ggf. nach Bestellung, zurückgreifen konnte. Die Beklagte zu 2) vertreibt Möbel, die sie aus Insolvenzen, Fehlbeständen und Überproduktionen erworben hat und zu denen überwiegend keine ergänzenden Bestellungen aufgegeben werden können. Sie ist daher anders als die M GmbH auch nicht Mitglied in einer Möbeleinkaufsgenossenschaft. Ihr konkretes Angebot an Möbeln hängt daher davon ab, welche Möbel sie selbst erwerben konnte. Sie kann also nicht von Kunden mit der Absicht aufgesucht werden, dort bestimmte Möbel von bestimmten Herstellern vorzufinden oder aus einem bestimmten Programm eines Herstellers eine Einrichtung zusammenzustellen. Vielmehr wird der Kunde, der die Beklagte zu 2) aufsucht, im Regelfall Abholmöbel als Einzelstücke suchen. Dies bringt es mit sich, dass die Kunden der Beklagten zu 2) eine weniger intensive Betreuung durch Verkaufspersonal benötigen als die Kunden der M GmbH, da das Personal dort ggf. bei der Möbelbestellung und Einrichtungsplanung hat behilflich sein müssen. Da der Verkauf bei der Beklagten zu 2) weniger beratungsintensiv ist, bedarf sie weniger Personal und auch keine gut ausgebildeten Fachverkäufer. Die Auslieferung und der Aufbau der Möbel beim Kunden spielt eine geringere Rolle, so dass weniger Auslieferungsfahrer benötigt werden. Das geänderte Einkaufs- und Verkaufskonzept der Beklagten zu 2) hat auch zur Folge, dass diese einen anderen Kundenkreis anspricht als die Insolvenzschuldnerin, nämlich preisbewusste Käufer, die auf Abholmöbel zu Discountpreisen und weniger auf Qualitätsmöbel Wert legen.
  2. b)Mit dem geänderten Einkaufs- und Verkaufskonzept, dem Möbelverkauf zu Discountpreisen bei anderem Kundenkreis und geringerem Personalbedarf, verfolgt die Beklagte zu 2) einen anderen Betriebszweck als die Insolvenzschuldnerin, so dass die wirtschaftliche Einheit des Möbelgeschäfts nicht identisch geblieben ist. Damit bestätigt der Senat seine Rechtsprechung, dass die Änderung des Betriebszwecks durch den Erwerber gegen eine Identität der wirtschaftlichen Einheit spricht. So hatte der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2002 (- 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 =

§ 613aNr. 210) einen Betriebsübergang i

Sd. § 613a BGB verneint, wenn der Erwerber den Betriebszweck einer Schuhproduktion veränderte und statt der ursprünglichen Massenproduktion von Schuhen nunmehr überwiegend handwerklich ausgerichtete Musterfertigung von Schuhen im Vordergrund steht. 3. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Teilbetriebsübergang hinsichtlich der Küchenabteilung berufen. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte zu 2), wie die M GmbH, den Küchenverkauf nach individueller Bestellung und Aufbau beim Kunden, somit nach gleichem Konzept betreibt. Damit steht der Annahme eines Teilbetriebsübergangs zwar nicht ein geänderter Betriebszweck entgegen. Der Kläger hat aber weder zu den Voraussetzungen eines Teilbetriebsübergangs der Küchenabteilung noch zu seiner Zuordnung zu dieser Abteilung ausreichend vorgetragen. Dem Vortrag des Klägers kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Küchenabteilung bei der M GmbH ein organisatorisch verselbständigter Betriebsteil war. Es fehlt damit bereits an der Darlegung eines übergangsfähigen Betriebsteils. Weiter hat der Kläger nicht vorgetragen, ob und inwieweit die übernommene Küchenabteilung weiterhin ein organisatorisch selbständiger Betriebsteil bei der Beklagten zu 2) geblieben ist. Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, dass er bei der Insolvenzschuldnerin diesem Betriebsteil der Küchenabteilung zugeordnet war. Seine Behauptung, er sei überwiegend als Auslieferungsfahrer mit Transport und Aufbau von Küchenmöbeln beschäftigt gewesen, reicht nicht aus. Aus diesem Vortrag ist nämlich zu entnehmen, dass er auch für andere Abteilungen als Auslieferungsfahrer beschäftigt und nicht nur Auslieferungsfahrer der Küchenabteilung war. III. Der Kläger hat gem. § 97 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Hauck Dr. Wittek Laux Morsch Andreas Henniger Permalink: https://openjur.de/u/171067.html ( https://oj.is/171067 ) Volltext Druckansicht Zitate 17 Zitiert 40 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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