Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Januar 2005 - 8 Sa 945/04 - wird zurückgewiesen. 2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des H
§ 1Nr. 42 = Ez
A BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7, zu I 1 der Gründe) .
- bb)Auch die aus dem Jahre 1989 stammende Vereinbarung hat daran nichts geändert. Diese Vereinbarung hat das Landesarbeitsgericht nicht ausgelegt. Da weitere für die Auslegung maßgebliche Tatsachenfeststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat dies selber tun (vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 636/02 - BAGE 108, 103 , zu B II 2 c aa der Gründe). Die Vereinbarung enthält keinerlei eigenständige Regelung, sondern verweist vielmehr lediglich auf bereits abgeschlossene Regelungen. Aus ihr kann allenfalls auf eine Pflicht der Beklagten, den PHB anzupassen, geschlossen werden. Das entsprach bereits der Versorgungsvereinbarung 1982.
- b)Dem Kläger steht weder auf Grund einer konkludenten vertraglichen Vereinbarung noch auf Grund betrieblicher Übung ein Anspruch auf einen bestimmten PHB oder eine bestimmte Berechnung des für den PHB maßgeblichen Monatseinkommens zu.
- aa)Eine konkludente Vereinbarung setzt ein schlüssiges Verhalten voraus, aus dem die andere Partei ein Vertragsangebot entnehmen kann, das sie ihrerseits dann - durch schlüssiges Verhalten oder ausdrücklich - annehmen kann. Ein solches Verhalten des Arbeitgebers ist auch Voraussetzung dafür, dass eine betriebliche Übung, die im Bereich der betrieblichen Altersversorgung als Anspruchsgrund gesetzlich ausdrücklich anerkannt ist (nunmehr § 1b Abs. 1 Satz 4 1. Alternative BetrAVG), entsteht. Eine betriebliche Übung setzt ein Verhalten des Arbeitgebers voraus, aus dem auf eine konkludente Willenserklärung dahingehend geschlossen werden kann, eine Leistung oder Vergünstigung solle auf Dauer gewährt werden. Auch dabei muss es sich um eine Willenserklärung handeln, die der Arbeitnehmer gem. § 151 BGB annehmen kann (vgl. BAG 28. Juli 2004 - 10 AZR 19/04 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 257 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 2, zu II 1 der Gründe) .
- bb)Eine derartige konkludente Willenserklärung auf eine bestimmte Berechnung des PHB hat die Beklagte nicht abgegeben. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen. Davon ist revisionsrechtlich auch dann auszugehen, wenn eine vollständige Überprüfung vorgenommen wird.
(1)Das folgt für die Jahre 1969 bis 1976 schon daraus, dass es lediglich zu drei Zeitpunkten - 1969, 1971 und 1973 - in völlig unregelmäßigen Abständen eine Festsetzung des PHB gegeben hat.
(2)Gleiches gilt für den Zeitraum ab 1977 bis einschließlich
- Hier erhielt der Kläger jeweils zu Anfang Juli eines Jahres ein anderes Gehalt und es wurde ein PHB festgesetzt. Es mag sein, dass der PHB - unter Berücksichtigung von Rundungen - in der Nähe von 40 % lag. Wie der Kläger mit Schriftsatz an das Arbeitsgericht vom
- März 2004 auf S. 2 vorgetragen hat, waren ihm die Kriterien der Festlegung des PHB jedoch unbekannt. Damit spricht nichts dafür, dass die Beklagte ihm gegenüber oder im Betrieb eine Willenserklärung abgegeben hat, die vom Empfänger dahingehend ausgelegt werden konnte, die Beklagte wolle den PHB in einer bestimmten Weise berechnen.
(3)Nach 1982 ist keine konkludente vertragliche Vereinbarung oder betriebliche Übung entstanden. In der Versorgungsvereinbarung 1982 wurde vielmehr deutlich, dass die Beklagte sich die Festsetzung des PHB selber vorbehalten wollte. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus späteren internen Vermerken (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall BAG 19. Juli 2005 - 3 AZR 472/
§ 1Nr. 42 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7, zu I 2 der Gründe) .
(4)Auch vor dem Hintergrund der Regelung in der vertraglichen Vereinbarung des Jahres 1989 ergab sich nichts anderes, da diese Regelung keine eigenständige Bedeutung hatte, sondern nur auf den bestehenden Rechtszustand - und damit letztlich auf die Versorgungsregelung 1982 - verwies. c) Der Kläger kann auch aus § 315 BGB nichts herleiten. Dabei kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass bereits vor der Versorgungsvereinbarung 1982 eine Prüfungspflicht der Beklagten zur Festsetzung des PHB bestand, weil jedenfalls insoweit die Beklagte deutlich gemacht hatte, ihn von Zeit zu Zeit überprüfen zu wollen. In der Versorgungsvereinbarung 1982 und möglicherweise auch durch die Versorgungsvereinbarung 1989 war eine entsprechende Verpflichtung niedergelegt. Sie war dann, wie sich aus § 315 BGB ergibt, nach billigem Ermessen auszuüben. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dies unterlassen hätte, sind nicht ersichtlich. Das gilt auch insoweit, als sie im Jahre 1989 durch Vorstandsbeschluss die Festsetzung des PHB neu gestaltete und diesen Vorstandsbeschluss später durch ihre "Gesamtregelung” fortschrieb. Im Hinblick darauf, dass bei der Beklagten grundsätzlich die Jahressonderleistung bei der Festsetzung des für den PHB maßgeblichen Monatseinkommens unberücksichtigt blieb, war es auch nicht zu beanstanden, wenn durch die "Gesamtregelung” insoweit ein Divisor 13,5 eingeführt wurde (vgl. dazu Urteil im ähnlich gelagerten Fall BAG 19. Juli 2005 - 3 AZR 472/
§ 1Nr. 42 = Ez
A BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7, zu I 3 der Gründe). Da insoweit die maßgeblichen Tatsachen feststehen, kann die Kontrolle nach § 315 BGB hier auch vom Revisionsgericht vorgenommen werden (vgl. BAG 3. Dezember 2002 - 9 AZR 457/01 - BAGE 104, 55 , zu A II 2 a cc
(2)der Gründe) . Entgegen der Berechnung des Landesarbeitsgerichts gibt es deshalb keinen Grund dafür, den Prozentsatz der Jahressondervergütung 1993 zugrunde zu legen und ihn vom Jahreseinkommen des Jahres des Ausscheidens abzuziehen, um dann für die Festlegung des maßgeblichen Monatseinkommens den Restbetrag durch 12 zu teilen. Einen Grund für seine Berechnung hat das Landesarbeitsgericht auch nicht angeführt. Auch die Beklagte hat eine derartige Berechnung nie als nach der Logik des Vorstandsbeschlusses vorzunehmen in das Verfahren eingeführt, sondern entsprechende Berechnungen lediglich argumentativ gebraucht, um die Angemessenheit ihrer Regelung zu belegen. Das ergibt sich aus dem Schriftsatz an das Arbeitsgericht vom
- Februar 2004, S. 5 f.
- Dem Kläger stehen auch unter betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Ansprüche zu. Dabei mag unterstellt werden, dass die Festsetzung des PHB einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterfiel, obwohl der Kläger Prokurist und damit möglicherweise leitender Angestellter iSv. § 5 Abs. 3 BetrVG war. Ebenso mag unterstellt werden, dass die Beklagte bei der Festsetzung des PHB allgemeine Entlohnungsgrundsätze aufgestellt hat, hinsichtlich derer ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bestand. Daraus konnte der Kläger jedenfalls keine Ansprüche herleiten, weil durch eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats keine Ansprüche entstehen können, die nicht auch ohne diese Rechtsverletzung ohnehin auf Grund der vertraglichen Grundlage entstanden (BAG
- Juli 2005 - 3 AZR 472/
§ 1Nr. 42 = Ez
A BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7, zu II der Gründe). Solche Ansprüche standen dem Kläger aber gerade nicht zur Seite. Reinecke Reinecke Zwanziger G. Hauschild D. Offergeld Permalink: http://openjur.de/u/171072.html Kommentare
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