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BAG, Urteil vom 06.07.2006 - 2 AZR 520/05

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 2005 - 5 Sa 1031/04 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auc

§ 1Krankheit Nr. 51; LAG Baden-Württemberg 9. November 1990 - 15 Sa 86/90 - LAGE Betr

VG 1972 § 102 Nr. 25; LAG Schleswig-Holstein 1. April 1999 - 5 Sa 236/98 - LAGE KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 30; KR-Etzel 7. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 58b; HaKo-Griebeling KSchG 2. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 84; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 396). Er kann deshalb mangels anderweitiger Kenntnisse auch von den Eintragungen in der Lohnsteuerkarte ausgehen, hat dies aber dann gegenüber dem Betriebsrat zu kennzeichnen (Senat 24. November 2005 - 2 AZR 514/04 - aaO; KR-Etzel aaO) . 2. Danach hat die Beklagte den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört.

  1. a)Dem Betriebsrat war aus der Anlage "Sozialauswahl” zur Zusatzvereinbarung vom 16. Juni 2004 bekannt, dass die Beklagte sich hinsichtlich der unterhaltsberechtigten Kinder auf die Angaben auf der Lohnsteuerkarte verließ.
  2. aa)Soweit die Klägerin rügt, die Beklagte habe sich über Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern erkundigen müssen und habe sich nicht auf Daten aus der Lohnsteuerkarte stützen dürfen, greift dies hier nicht durch. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer für die Unterrichtung des Arbeitgebers über Veränderungen seiner Personalien verantwortlich (Senat 24. November 2005 - 2 AZR 514/04 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 43 =

§ 1Krankheit Nr. 51; 29. Januar 1997 - 2 AZR 292/96 - BAGE 85, 114 ; Ha

Ko-Griebeling § 102 BetrVG Rn. 84). Überreicht er lediglich eine Lohnsteuerkarte, ohne den Arbeitgeber über davon abweichende persönliche Daten aufzuklären, muss er davon ausgehen, dass der Arbeitgeber sich bei seinen Angaben gegenüber dem Betriebsrat auf die dort dokumentierten Daten verlässt.

  1. bb)Dem Betriebsrat wurde auch nicht bewusst und gewollt das Bestehen von Unterhaltsverpflichtungen der Klägerin vorenthalten, die für die Beurteilung der Kündigung von Bedeutung sein können (vgl. auch Senat 29. Januar 1997 - 2 AZR 292/96 - BAGE 85, 114 ). Die Klägerin trug zwar in der Berufungsbegründung vor, "Kollegen und Vorgesetzen” seien die Unterhaltspflichten bekannt gewesen. Daraus folgt aber nicht, die kündigungsberechtigten Personen auf Seiten der Beklagten hätten dem Betriebsrat bewusst die Unwahrheit gesagt.
  2. b)Die weitere Rüge der Revision, die Beklagte habe dem Betriebsrat irreführend mitgeteilt, sie sei verheiratet, nicht dagegen, ob Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehepartner bestünden, führt nicht weiter. Auch in der Revision behauptet die Klägerin nicht, dem Personalleiter oder einer sonst zur Entgegennahme bzw. Verwaltung von Personaldaten beauftragten Person sei überhaupt bekannt gewesen, dass ihr Ehemann arbeitslos ist. 3. Auch im Übrigen weist die Anhörung keine Fehler auf. Insbesondere ist ihr unter Berücksichtigung der vorgelegten Anlagen die Art der beabsichtigten Kündigung sowie die Kündigungsfrist zu entnehmen. Auch die Angaben über die betriebsbedingten Gründe, die die Kündigung bedingten, sind ausreichend dargestellt. III. Dem Landesarbeitsgericht ist darin zu folgen, dass die streitgegenständliche Kündigung nicht lediglich eine Wiederholungskündigung ist, der die Präjudizialität des Urteils des Landesarbeitsgerichts im Verfahren - 5 Sa 674/04 - über die Kündigung vom 30. Januar 2004 entgegenstünde. Die Revision erhebt hiergegen auch keine Rügen. IV. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind jedoch die Voraussetzungen von § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG nicht gegeben. Die gesetzliche Vermutung des Vorliegens dringender betrieblicher Erfordernisse greift nicht ein. Die Zusatzvereinbarung und die Namensliste vom 16. Juni 2004 genügen den Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG nicht. Vielmehr ist die Schriftform, die nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG iVm. §§ 125 , 126 BGB für den Interessenausgleich zu wahren ist, nicht eingehalten. 1. Sind bei einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. Die Vermutungsbasis, dass nämlich eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorlag, die für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal war, und der Arbeitnehmer ordnungsgemäß in einem Interessenausgleich benannt wurde, hat dabei der Arbeitgeber substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen (Senat 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97 - BAGE 88, 363 und - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375 ) .
  3. a)Zwischen der Beklagten und ihrem Betriebsrat ist - worüber zwischen den Parteien auch kein Streit besteht - am 27. Januar 2004 ein wirksamer Interessenausgleich zustande gekommen.
  4. b)Eine Betriebsänderung liegt vor. Auch insoweit streiten die Parteien nicht.
  5. c)Die Betriebsänderung war ursächlich für die Kündigung. Zwar erfolgte die streitgegenständliche Kündigung erst im Juni 2004 und damit fast fünf Monate nach Abschluss des Interessenausgleichs. Dies ist jedoch darauf zurückzuführen, dass die zunächst ausgesprochene Kündigung von Ende Januar 2004 für unwirksam erklärt wurde und die Beklagte sich nach der entsprechenden gerichtlichen Feststellung erneut für eine Kündigung aussprach. Die dadurch eingetretene zeitliche Verzögerung unterbricht den Kausalzusammenhang zwischen Betriebsänderung und streitgegenständlicher Kündigung nicht (vgl. auch Senat 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 =

§ 1Interessenausgleich Nr.

11) .

  1. d)Die Klägerin war von der Betriebsänderung betroffen. Die Klägerin war dem Aluminiumbereich "RO/RC” zugeordnet und dort auch überwiegend eingesetzt. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen, dass das Landesarbeitsgericht den Vortrag der Klägerin, sie sei auch anderweitig eingesetzt worden, als nicht ausreichend ansieht.
  2. e)Die Klägerin ist als Arbeitnehmerin, die gekündigt werden sollte, in der "Namensliste der zu kündigenden Mitarbeiter” vom 16. Juni 2004 namentlich bezeichnet. Diese Namensliste ist jedoch weder Bestandteil des Interessenausgleichs vom 27. Januar 2004 noch der Zusatzvereinbarung vom 16. Juni 2004 iSd. § 1 Abs. 5 KSchG.
  3. aa)Nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist ein Interessenausgleich über eine geplante Betriebsänderung schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und vom Betriebsrat zu unterschreiben. Auf das gesetzliche Schriftformerfordernis sind die §§ 125 , 126 BGB anwendbar. Das Schriftformerfordernis ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht allein deshalb verletzt, weil die Namensliste nicht im Interessenausgleich selbst, sondern in einer Anlage enthalten ist. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG spricht zwar davon, die namentliche Bezeichnung müsse "in einem Interessenausgleich” erfolgen. Das Erfordernis ist aber erfüllt, wenn Interessenausgleich und Namensliste eine Urkunde bilden (22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 =

§ 1Interessenausgleich Nr.

11; 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 -

§ 1Interessenausgleich Nr.

10;

  1. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375 ). Wird die Namensliste getrennt vom Interessenausgleich erstellt, reicht es aus, wenn sie von den Betriebsparteien unterzeichnet ist und in ihr oder im Interessenausgleich auf sie Bezug genommen ist (
  2. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - aaO; KR-Etzel
  3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 703a). Aber auch dann, wenn die Namensliste selbst nicht unterschrieben ist, kann die Unterschrift unter dem Interessenausgleich die Namensliste noch als Teil des Interessenausgleichs decken. Ausreichend ist es jedenfalls, wenn die Haupturkunde unterschrieben, in ihr auf die nicht unterschriebene Anlage ausdrücklich Bezug genommen ist und Haupturkunde und nachfolgende Anlage mittels Heftmaschine körperlich derart zu einer einheitlichen Urkunde verbunden sind, dass eine Lösung nur durch Gewaltanwendung (Lösen der Heftklammer) möglich gewesen wäre (
  4. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - aaO;
  5. Dezember 2001 - 2 AZR 422/00 -

§ 1Interessenausgleich Nr. 9) . bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Schriftform der §§ 125 , 126 BGB nicht gewahrt.

(1)Der Interessenausgleich vom
  1. Januar 2004 kann bereits deshalb nicht auf die Zusatzvereinbarung und die Namensliste vom
  2. Juni 2004 verweisen, weil er vor dieser vereinbart wurde. Auch die Beklagte behauptet nicht, dass die Zusatzvereinbarung und/oder die Namensliste vom
  3. Juni 2004 zu irgendeinem Zeitpunkt mit dem Interessenausgleich vom
  4. Januar 2004 körperlich fest verbunden gewesen wären.
(2)Ob es sich bei der Zusatzvereinbarung um einen Interessenausgleich iSd. § 112 BetrVG handelt, kann offen bleiben. Selbst wenn sie mit der Namensliste eine einheitliche Urkunde darstellen würde, wäre die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht gewahrt.
(3)Die feste Verbindung zwischen Zusatzvereinbarung und Namensliste wurde nämlich erst nach Unterzeichnung durch die Geschäftsleitung und den Betriebsrat vom Personalleiter hergestellt. Das reicht nicht aus. Das Erfordernis der Einheit der Urkunde, das als Voraussetzung der Schriftform dem in § 126 Abs. 2 BGB vorgesehenen Regelfall eines Schriftstücks zu entnehmen ist, ist nicht bereits dann erfüllt, wenn eine bloß gedankliche Verbindung (Bezugnahme) zur Haupturkunde besteht. Vielmehr muss die Verbindung auch äußerlich durch tatsächliche Beifügung der in Bezug genommenen Urkunde zur Haupturkunde in Erscheinung treten (BGH
  1. November 1963 - V ZR 8/62 - BGHZ 40, 255 , 263). Deshalb müssen im Augenblick der Unterzeichnung die Schriftstücke als einheitliche Urkunde äußerlich erkennbar werden (BGH
  2. November 1963 - V ZR 8/62 - aaO; vgl. auch Senat
  3. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375 ). Die erst nach Unterzeichnung durch die Beklagte und den Betriebsrat vom Personalleiter vorgenommene Zusammenheftung mittels Heftmaschine genügt daher dem Schriftformerfordernis nicht. Die strengen Voraussetzungen an die Schriftform sind - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - notwendig: In der Beweisaufnahme vor dem Landesarbeitsgericht sagte der Betriebsratsvorsitzende als Zeuge aus, dass der Betriebsrat die Namensliste nur zur Kenntnis habe nehmen wollen. Die in § 1 Abs. 5 KSchG vorgesehene Vermutungswirkung knüpft aber ihre - für den Arbeitnehmer sehr weitreichenden - Folgen gerade daran, dass beide Betriebsparteien, also auch der Betriebsrat der Namensliste durch Einhaltung der besonderen Form bewusst die besondere Verbindlichkeit geben. cc) Unerheblich ist, in welchem Verhältnis die Namensliste zur Anlage B des Interessenausgleichs vom
  4. Januar 2004 steht, die ihrerseits "freizusetzende” Arbeitnehmer enthält. Keine der Parteien macht geltend, es habe sich bereits bei dieser Anlage um eine Namensliste iSd. § 1 Abs. 5 KSchG gehandelt. Dahinstehen kann auch, ob ein Zeitraum von fünf Monaten eine Ergänzung des Interessenausgleichs noch zulässt, zumal die im Interessenausgleich vereinbarten Maßnahmen bereits zum Großteil durchgeführt sind (vgl. zur zeitnahen Ergänzung eines Interessenausgleichs um eine Namensliste: Senat
  5. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 =

§ 1Interessenausgleich Nr. 11; KR-Etzel 7. Aufl. § 1 KSch

G Rn. 703b) . C. Da sich das Berufungsurteil nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO) und die Sache nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), musste das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden (§§ 562 , 563 ZPO). Ob die Kündigung auf Grund fehlender betrieblicher Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 KSchG oder nach § 1 Abs. 3 KSchG sozial ungerechtfertigt ist, steht noch nicht fest. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Das wird nachzuholen sein. Dabei wird das Landesarbeitsgericht ggf. im Rahmen der Prüfung der Sozialauswahl zu beachten haben, dass im vorliegenden Fall eine Betriebsvereinbarung, wie sie § 1 Abs. 4 KSchG fordert, nicht vorliegt. Soweit es auf die Frage ankommen sollte, ob die Beklagte bei der Sozialauswahl die Angaben in der Lohnsteuerkarte auch dann zugrunde legen durfte, wenn diese nicht zutrafen, wird das Landesarbeitsgericht diese Frage danach zu beurteilen haben, ob die Beklagte gleichwohl, wie das Gesetz es verlangt, die sozialen Gesichtspunkte "ausreichend” berücksichtigt hat. Dies wäre jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Beklagte Anlass hatte - zB wegen der Steuerklasse der Klägerin und wegen Angaben der Klägerin im Vorprozess - an der Richtigkeit ihres Schlusses von den Angaben in der Lohnsteuerkarte auf die tatsächlichen Verhältnisse zu zweifeln. Rost Bröhl Schmitz-Scholemann Bartz Thelen Permalink: https://openjur.de/u/171074.html ( https://oj.is/171074 ) Volltext Druckansicht Zitate 20 Zitiert 74 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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