Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. Januar 2005 - 7 Sa 669/04 - aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbei
§ 3Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.
29, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). In den diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Fallgestaltungen beruhte, soweit der Senat von einer Gleichstellungsabrede ausging, die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers jeweils auf seiner Zugehörigkeit zu dem tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverband. Bei Austritt des Arbeitgebers aus dem Verband galt die Dynamik der Verweisungsklausel nicht mehr und die in Bezug genommenen Tarifverträge wurden in ihrem zu diesem Zeitpunkt geltenden Inhalt für das Arbeitsverhältnis "eingefroren” (Senat 27. November 2002 - 4 AZR 540/01 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 29 ) .
(3)Die zu dieser Rechtsfolge führende Auslegungsregel ist auch dann maßgeblich, wenn die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nicht auf dessen Verbandsmitgliedschaft zurückgeht, sondern auf einen zum Zeitpunkt des Arbeitsvertrages geltenden Anerkennungstarifvertrag. (
- a)Zwischen dem tarifgebundenen Arbeitgeber und den bei ihm beschäftigten Gewerkschaftsmitgliedern entfaltet ein Verbandstarifvertrag normative Wirkung, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG. Durch unterschiedslose Aufnahme der Inbezugnahmeklauseln in die Arbeitsverträge tarifgebundener wie nichttarifgebundener Arbeitnehmer will der Arbeitgeber eine einheitliche Normstruktur der Arbeitsverhältnisse in seinem Unternehmen oder Betrieb erreichen. In welcher Form seine eigene Bindung an den Verbandstarifvertrag begründet worden ist, ist für diese Interessenlage ohne Belang. (
- b)Die Verbandsmitgliedschaft bewirkt eine unmittelbare Tarifgebundenheit an den Verbandstarifvertrag nach § 3 Abs. 1 TVG. Bei fehlender Verbandsmitgliedschaft, aber bei Geltung eines Haus-Anerkennungstarifvertrages entfaltet sich die Tarifgebundenheit an den inkorporierten Verbandstarifvertrag zwar nur mittelbar. Sinn und Zweck der Regelungen eines Anerkennungstarifvertrages - jedenfalls in der weit verbreiteten Form, in der auch die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten seit 1959 die Anerkennungstarifverträge geschlossen haben - ist die völlige Gleichstellung des nicht verbandsangehörigen Arbeitgebers mit den verbandsangehörigen Arbeitgebern. Einen wie auch immer gearteten sonstigen Regelungsinhalt, der über dieses Ziel hinausreicht und eigene konstitutive Regelungen zwischen den Tarifvertragsparteien des Anerkennungstarifvertrages ausweist, beinhaltet auch der AnerkTV 1996 nicht. Er erschöpft sich im Gegenteil nicht nur in der tarifrechtlichen Gleichstellung des Arbeitgebers mit Verbandsangehörigen, sondern bezieht sogar die arbeitskampfrechtliche Gleichstellung noch ausdrücklich ein. Die Normen der in solchen Anerkennungstarifverträgen in Bezug genommenen Verbandstarifverträge entfalten daher auch normative Wirkung für die davon betroffenen Arbeitsverhältnisse im Unternehmen oder Betrieb des nicht verbandsangehörigen Arbeitgebers (Senat 10. November 1982 - 4 AZR 1203/79 - BAGE 40, 327 , 332). Wirken aber die Regelungen eines Verbandstarifvertrages in den Arbeitsverhältnissen der ihrerseits tarifgebundenen Arbeitnehmer normativ und ist auf Arbeitnehmerseite die Tarifvertragspartei des Verbandstarifvertrages identisch mit der des Firmen-Anerkennungstarifvertrages, entspricht dies der rechtstatsächlichen Situation, die den Senat in der bisherigen Rechtsprechung zu seiner Auslegungsregel von der Gleichstellungsabrede veranlasst hat. (
- c)Ein verbandsangehöriger Arbeitgeber kann sich aus der tariflichen Dynamik für die Zukunft durch einen Verbandsaustritt lösen. Dies hat für die Gewerkschaftsmitglieder das "Einfrieren” der tariflichen Arbeitsbedingungen zur Folge; diese gelten im Zeitraum der Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG nur noch unmittelbar, aber nicht mehr zwingend. Letzteres wird für die nichttarifgebundenen Arbeitnehmer durch die Auslegung der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag als Gleichstellungsabrede erreicht. Ist der Arbeitgeber dagegen durch einen Anerkennungstarifvertrag an die Verbandstarifverträge gebunden, hat eine Kündigung des Anerkennungstarifvertrages dieselben Rechtsfolgen. Auch hier werden nach dem Ende des Tarifvertrages die Arbeitsbedingungen der tarifgebundenen Arbeitnehmer auf dem Stand der in Bezug genommenen Verbandstarifverträge zum Zeitpunkt des Endes des Anerkennungstarifvertrages eingefroren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bleibt der durch den Anerkennungstarifvertrag und die in Bezug genommenen Tarifverträge geschaffene Rechtszustand insgesamt kraft Nachwirkung bestehen, wenn der Anerkennungstarifvertrag abläuft; Änderungen der in Bezug genommenen Tarifnormen wirken nicht mehr auf die vom Anerkennungstarifvertrag kraft Nachwirkung erfassten Arbeitsverhältnisse ein (Senat 10. November 1982 - 4 AZR 1203/79 - BAGE 40, 327 , 343 f.; 17. Mai 2000 - 4 AZR 363/99 - BAGE 94, 367 , 377) .Damit ist grundsätzlich die gleiche Situation entstanden wie bei Ende der Tarifgebundenheit durch einen Verbandsaustritt. Die Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahme als Gleichstellungsabrede erstreckt den so herbeigeführten Zustand der Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG auf die nichttarifgebundenen Arbeitnehmer und führt die im vorliegenden Fall auf Grund des Anerkennungstarifvertrages angestrebte Gleichstellung mit den Tarifgebundenen herbei. (
- d)Dieser Sichtweise steht nicht entgegen, dass zwischen der Beklagten und der IG Metall ein Änderungstarifvertrag zum AnerkTV 1996 abgeschlossen wurde, in dem die Regelungen der in Bezug genommenen Verbandstarifverträge modifiziert wurden. Dies änderte an der prinzipiellen Wirkungsweise des AnerkTV 1996 nichts, weil der ÄndTV 1996 gerade die normative Wirkung der Verbandstarifverträge voraussetzte und sie - wie jeder Sanierungs-Firmentarifvertrag auch eines verbandsangehörigen Arbeitgebers - für eine bestimmte Zeit zum Nachteil der Arbeitnehmer modifizierte.
(4)Die Auslegung der einzelvertraglichen Verweisungsklausel als Gleichstellungsabrede ist auch deshalb berechtigt, weil zwischen dem Kläger und der am Arbeitsvertragsschluss beteiligten Rechtsvorgängerin der Beklagten einzelvertraglich die Anwendung aller Verbandstarifverträge der niedersächsischen Metallindustrie vereinbart worden war. (a) Dies folgt allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der schriftlichen arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel. Diese nimmt Bezug auf die gültigen Mantel- und Lohntarifverträge der niedersächsischen Metallindustrie. Das ist keine sachliche Umschreibung für das gesamte Tarifwerk. Die Vielzahl der Regelungsbereiche von Tarifverträgen lassen sich nicht abschließend auf die beiden Bereiche des Lohntarifvertrages einerseits und des Manteltarifvertrages andererseits aufteilen. Zu denken ist etwa an die Regelungsbereiche der betrieblichen Altersversorgung, der Sanierungs-, Beschäftigungssicherungs- und Sozialtarifverträge, der Tarifverträge über qualitative oder quantitative Besetzungsregelungen sowie der gesamte Bereich der Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen. Selbst Tarifverträge über die Regelung von Arbeitszeit und Zuschlägen oder über die Bewertung sozialer Gesichtspunkte bei betriebsbedingten Kündigungen (§ 1 Abs. 4 KSchG) sind nicht ohne weiteres einem dieser Bereiche zuzuordnen. Darüber hinaus galten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages im Bereich der niedersächsischen Metallindustrie nicht nur ein Lohn- und ein Manteltarifvertrag, sondern noch weitere Tarifverträge, zB der Tarifvertrag über Sonderzahlungen in der niedersächsischen Metallindustrie vom 18. Juli 1984 (vgl. dazu BAG 7. September 1989 - 6 AZR 637/88 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 129 =
§ 4Metallindustrie Nr.
64) . (b) Gleichwohl ist die Verweisungsklausel so auszulegen, dass sie sich auf das gesamte Tarifwerk der Metallindustrie Niedersachsens bezieht. Wenn auch der Wortlaut nicht alle möglichen Tarifverträge einschließt, so ist der Beklagten doch zuzugeben, dass mit der Bezeichnung Mantel- und Lohntarifverträge der quantitativ wie qualitativ bedeutendste Teil der tariflich geregelten Arbeitsbedingungen erfasst wird. Für die Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung kann und muss ferner auch die vertragliche Praxis herangezogen werden, weil diese für den Fall der Einvernehmlichkeit Rückschlüsse auf den Willen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zulässt (Senat 25. Oktober 2000 - 4 AZR 506/99 - BAGE 96, 177 , 185) .Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat in dem Zeitraum von 1959 bis 1997 unter der Geltung der Anerkennungstarifverträge, die sich auf den gesamten Tarifbestand der niedersächsischen Metallindustrie bezogen, gegenüber allen Arbeitnehmern - organisierten wie nichtorganisierten - durchgehend alle Verbandstarifverträge der niedersächsischen Metallindustrie angewandt. Dies galt auch für den Kläger selbst und wurde von ihm nie in Frage gestellt. Er selbst hat sich in einem im Jahre 2000/2001 geführten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Ve auf den nach seiner Auffassung von der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel erfassten Tarifvertrag über Sonderzahlungen berufen. Angesichts der Feststellung des Landesarbeitsgerichts, dass der Arbeitsvertrag des Klägers aus Vertragsbestimmungen besteht, die die Beklagte für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat, ist in der einheitlichen Anwendung aller Tarifbestimmungen auch kein bloßer Normvollzug der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Hinblick auf eine mögliche kongruente Tarifgebundenheit des Klägers zu sehen. Diese war angesichts der Funktion der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme als Gleichstellungsabrede auch ohne Bedeutung für die Rechtsvorgängerin der Beklagten.
(5)Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht die Anwendung von §§ 305 ff. BGB der Auslegung der Verweisungsklausel als Gleichstellungsabrede nicht entgegen. Die bisherige Rechtsprechung des Senats ist unter Anwendung der seit dem
- Januar 2002 in § 305c Abs. 2 BGB normierten, jedoch bereits vorher auch für das Arbeitsrecht anerkannten Unklarheitenregel (zB BAG
- November 1998 - 9 AZR 584/97 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 10 =
§ 3Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.
11) davon ausgegangen, dass bei der der Gleichstellung generell zu Grunde liegenden soziotypischen Konstellation von als berechtigt anzuerkennenden Zweifeln iSv. § 305c Abs. 2 BGB nicht ausgegangen werden kann (
- März 2003 - 4 AZR 331/02 - BAGE 105, 284 , 289 f.). Auch insoweit hält der Senat für Altverträge aus der Zeit vor dem
- Januar 2002 aus Gründen des Vertrauensschutzes an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Sie ist in jahrelanger Rechtsprechung entwickelt und durch in der Amtlichen Sammlung des Gerichts veröffentlichte Urteile immer wieder bekräftigt worden. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte hat diese Rechtsprechung ebenso wie die beratende und forensische Praxis verbreitet als gefestigt angesehen. Die Arbeitgeber und ihre Berater haben deshalb, soweit sie nur Gleichstellungsabreden bezweckt hatten, idR keine Versuche unternommen, den Wortlaut der von ihnen abgeschlossenen Verträge in dem angestrebten Sinne klarzustellen und so ihren Interessen Rechnung zu tragen (Senat
- Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - NZA 2006, 607 , auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu I 2 c
(2)der Gründe). Für die bis zur Änderung der Gesetzeslage durch die Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 abgeschlossenen Verträge gab es vor diesem Hintergrund keinen zwingenden Anlass für den Arbeitgeber, einen klarstellenden Eingriff in die bereits laufenden Arbeitsverträge zu versuchen.
- ee)Nach den in der bisherigen Rechtsprechung des Senats aufgestellten Grundsätzen zur Gleichstellungsabrede hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung nach dem LohnTV 2002. Mit dem Ende der Tarifgebundenheit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 31. Dezember 1997 entfiel die Dynamik der in Bezug genommenen Lohntarifverträge der niedersächsischen Metallindustrie. Für den Kläger können sich daher aus nachfolgenden Änderungen der Lohntarifverträge wie auch der sonstigen Verbandstarifverträge keine Ansprüche mehr ergeben (vgl. dazu nur Senat 27. November 2002 - 4 AZR 661/01 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 28 ) .
- c)Der Kläger hat damit auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass auf sein Arbeitsverhältnis die Mantel- und Lohntarifverträge der niedersächsischen Metallindustrie in der jeweiligen Fassung anwendbar sind. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Bepler Bott Creutzfeldt Jürgens J. Weßelkock Permalink: https://openjur.de/u/171097.html ( https://oj.is/171097 ) Volltext Druckansicht Zitate 18 Zitiert 30 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.