Die Befristung eines Arbeitsvertrags im Anwendungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien - AVR - des Diakonischen Werkes der EKD in der ab 1. Oktober 2002 geltenden Fassung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg kann auch dann auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt werden, wenn im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich angegeben ist, dass es sich um eine Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG handelt. Das in § 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 AVR bestimmte Zitiergebot, wonach der Grund für die Befristung im Dienstvertrag anzugeben ist, bezieht sich nur auf die in § 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 AVR genannten Befristungsgründe (Wunsch des Arbeitnehmers, sachliche Gründe iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG), nicht auf die Rechtfertigung der Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG. Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 8. Oktober 2004 - 5 Sa 382/04 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. Dezember 2003 geendet hat. Die Klägerin war auf Grund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 16. April 2003 in der Zeit vom 17. April 2003 bis zum 31. Dezember 2003 bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise: "... § 1 ... Das Dienstverhältnis wird abgeschlossen: befristet bis 31.12. 2003 Grund der Befristung: Die Zeit bis zum 16.10. 2003 ist Probezeit. § 2 Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche in Deutschland (AVR-Ost, B/L) in der jeweils gültigen Fassung. ...” § 5 Abs. 5 der Arbeitsvertragsrichtlinien - AVR - des Diakonischen Werkes der EKD in der ab 1. Oktober 2002 geltenden Fassung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg (AK-DWBB) für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg angeschlossen sind (im Folgenden: AVR), lautet: "Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nur auf Wunsch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters abgeschlossen werden oder wenn für die Befristung sachliche Gründe i.S.v. § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge bestehen. Der Grund für die Befristung ist im Dienstvertrag anzugeben. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, deren bzw. dessen Dienstverhältnis befristet ist, soll bei der Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. Über das Freiwerden eines solchen Dauerarbeitsplatzes hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die befristet beschäftigten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter zu informieren. Die Befristung eines Dienstverhältnisses bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren ist auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes i.S.d. Unterabs. 1 Satz 1 gem. § 14 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG die einmalige Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses zulässig.” Mit der am 14. Januar 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2003 gewandt und gemeint, die Befristung sei unwirksam, da im Arbeitsvertrag nicht angegeben sei, dass es sich um eine Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG handele. Das Zitiergebot in § 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 AVR gelte nicht nur für Befristungen mit Sachgrund, sondern auch für sachgrundlose Befristungen nach § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 AVR, § 14 Abs. 2 TzBfG. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung vom 16. April 2003 nicht beendet ist. 2. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als pädagogische Fachkraft weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Gründe Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Grund der im Arbeitsvertrag vom 16. April 2003 vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2003 geendet. Die Befristung ist nach § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 1 AVR, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wirksam. Dem steht nicht entgegen, dass im Arbeitsvertrag nicht angegeben ist, dass es sich um eine Befristung ohne Sachgrund gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG handelt. Nach § 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 AVR ist lediglich der Grund für die Befristung iSv. § 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 AVR im Arbeitsvertrag anzugeben. Eine entsprechende Regelung für die Rechtfertigung der Befristung ohne sachlichen Grund nach § 14 Abs. 2 TzBfG besteht nicht. 1. Die im Arbeitsvertrag vom 16. April 2003 vereinbarte Befristung ist nach § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 1 AVR, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 1 der kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme für das Arbeitsverhältnis der Parteien geltenden AVR lässt auch im Anwendungsbereich der AVR die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen nach § 14 Abs. 2 TzBfG zu. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Arbeitsvertrag vom 16. April 2003 ist für die Zeit vom 17. April 2003 bis zum 31. Dezember 2003 und damit für weniger als zwei Jahre befristet. 2. Die Befristung verstößt nicht gegen das in § 14 Abs. 4 TzBfG normierte Schriftformerfordernis. Dieses gilt nur für die Vereinbarung der Befristung, nicht hingegen für den der Befristung zugrunde liegenden sachlichen Grund oder deren sonstige Rechtfertigung. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Danach bedarf ausschließlich die Befristung des Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die von § 14 Abs. 4 TzBfG bezweckte Klarstellungs-, Beweis- und Warnfunktion bezieht sich allein auf die vereinbarte Befristung, nicht aber auf deren Rechtfertigung und den übrigen Inhalt des Arbeitsvertrags (BAG 3. September 2003 - 7 AZR 106/03 - BAGE 107, 237 = AP TzBfG § 14 Nr. 4 = EzA TzBfG § 14 Nr. 4, zu 2 b der Gründe; 23. Juni 2004 - 7 AZR 636/03 - AP TzBfG § 14 Nr. 12 = EzA TzBfG § 14 Nr. 10, zu II 2 a der Gründe). Dies gilt nicht nur für die Rechtfertigung der Befristung durch einen sachlichen Grund, sondern auch für die Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG. 3. Die im Arbeitsvertrag vom 16. April 2003 vereinbarte Befristung ist nicht deshalb unwirksam, weil im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich angegeben ist, dass die Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG erfolgt. Es kann dahinstehen, ob sich dies aus dem Arbeitsvertrag schon deshalb ergibt, weil die Rubrik "Grund für die Befristung” keinerlei Angaben enthält und die vertragliche Regelung daher so zu verstehen ist, dass es sich um eine sachgrundlose Befristung handelt. Denn die Wirksamkeit der Befristung erfordert nicht die Angabe im Arbeitsvertrag, dass die Befristung auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt wird. Das in § 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 AVR enthaltene Zitiergebot, wonach der Grund für die Befristung im Arbeitsvertrag anzugeben ist, betrifft nur den Grund für die Befristung iSv. § 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 AVR, es gilt nicht für die Befristung ohne Sachgrund nach § 5 Abs. 5 Unterabs. 2 AVR, § 14 Abs. 2 TzBfG. Dies ergibt die Auslegung der AVR. Es kann deshalb offen bleiben, welche Rechtsfolgen sich aus der Verletzung eines einzelvertraglich oder tarifvertraglich für die Rechtfertigung der Befristung bestimmten Zitiergebots ergeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.