1. Ein von einer nicht tariffähigen Vereinigung abgeschlossener Tarifvertrag ist nichtig und kann deshalb die für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge nicht als speziellerer Tarifvertrag ve
§ 4Bauindustrie Nr.
79; 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 263; 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 -; 14. Dezember 2005 - 10 AZR 115/05 -; 15. Februar 2006 - 10 AZR 270/05 -; 2. August 2006 - 10 AZR 756/05 -; 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) .
- a)Nach den von der Revision nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entfiel bei Berücksichtigung aller im streitbefangenen Zeitraum ausgeführten Arbeiten der überwiegende Anteil der betrieblichen Gesamtarbeitszeit der Arbeitnehmer auf den Einbau von Fenstern, Türen, Türzargen, Deckenverkleidungen und Fußböden sowie auf den Ausbau von Dachgeschossen, wobei die eingebauten Elemente überwiegend von Drittunternehmen bezogen wurden. Dies erfüllt das Tätigkeitsbeispiel "Trocken- und Montagebauarbeiten” in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV (BAG 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) .
- b)Der Einbau von Böden, Türen, Fenstern und Türelementen gehört allerdings auch zum Berufsbild des Tischlerhandwerks. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Tischler-Handwerk (Tischlermeisterverordnung - TischlMstrV) - vom 7. September 1987 ( BGBl. I S. 2138 ) rechnet ua. den Einbau von Böden, Türen, Fenstern und Türelementen ausdrücklich dem Tischlerhandwerk zu. Dies gilt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 TischlMstrVauch für die Ausführung von Innenausbauarbeiten aus Holz-, Holzwerk- und Kunststoffen. Die vom Beklagten arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Tätigkeiten zählen somit auch zu den Tätigkeiten eines Betriebes des Schreinerhandwerks iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV. Die Begriffe Schreiner- und Tischlerhandwerk werden synonym verwendet.
- c)Damit sind die im Betrieb des Beklagten arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Arbeiten "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten” iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Für diese hat das Bundesarbeitsgericht zu Abgrenzungszwecken mehrere Kriterien entwickelt, die in ständiger Rechtsprechung angewandt und weiterentwickelt worden sind (14. Oktober 1987 - 4 AZR 317/87 - BAGE 56, 214 ; 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 =
§ 4Bauindustrie Nr. 79; 22. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - BAGE 85, 81 mw
N; 16. Mai 2001 - 10 AZR 438/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Dachdecker Nr. 7 =
§ 4Bauindustrie Nr.
106;
- Juli 2001 - 10 AZR 483/00 - BAGE 98, 250 , 256;
- Dezember 2005 - 10 AZR 115/05 -). Für die Ausnahme aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV kommt es danach grundsätzlich darauf an, ob neben den "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten” in nicht unerheblichem Umfang, mindestens zu 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit, Arbeiten ausgeführt werden, die ausschließlich dem vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommenen Gewerk als typisch zuzuordnen sind, oder ob diese Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang, ebenfalls mindestens zu 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit, von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerkes ausgeführt werden oder ob eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann oder mehrere Fachleute dieses Gewerkes unmittelbar am Arbeitsplatz besteht. d) Danach wäre der Betrieb des Beklagten an sich als Betrieb des Schreinerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen, weil nach den von der ZVK nicht mit Gegenrügen angegriffenen und somit bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mit der Herstellung von Sonderanfertigungen in der betriebseigenen Werkstatt zu mindestens 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausschließlich dem Tischlerhandwerk zuzurechnende Arbeiten ausgeführt wurden. Die Rückausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV, wonach Betriebe des Schreinerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV nur ausgenommen werden, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden, bewirkt jedoch, dass der arbeitszeitlich überwiegend Trockenbau- und Montagebauarbeiten ausführende Betrieb des Beklagten von der Ausnahme nicht erfasst wird, sondern unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fällt. Darauf, ob daneben in der betriebseigenen Werkstatt in nicht unerheblichem Umfang Arbeiten ausgeführt wurden, die ausschließlich dem Schreinerhandwerk als typisch zuzuordnen sind, oder ob die "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten” in nicht unerheblichem Umfang von gelernten Schreinern ausgeführt wurden oder ob eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann des Schreinerhandwerks unmittelbar am Arbeitsplatz bestanden hat, kommt es nicht an (vgl. BAG
- September 2004 - 10 AZR 562/03 -;
- Juli 1999 - 10 AZR 582/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 221 =
§ 4Bauindustrie Nr.
95;
- September 1993 - 10 AZR 207/92 - BAGE 74, 238 , 243; vgl. zur Rückausnahme bei Ausführung von Zimmerarbeiten auch
- Dezember 2005 - 10 AZR 321/05 -
§ 4Bauindustrie Nr.
125 und
- Dezember 2005 - 10 AZR 115/05 - sowie zur Rückausnahme für Betriebe des Maler- oder Lackiererhandwerks bei Ausführung von Wärmedämmverbundsystemarbeiten
- Juli 2000 - 10 AZR 918/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 232 =
§ 4Bauindustrie Nr.
98). Maßgebend ist, dass die gewerblichen Arbeitnehmer des Beklagten nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht arbeitszeitlich überwiegend ausschließlich dem Tischlerhandwerk zuzurechnende Arbeiten ausgeführt haben. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts wäre der Betrieb des Beklagten allerdings unter dieser Voraussetzung nicht als Betrieb des Schreinerhandwerks gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen. Der Betrieb des Beklagten wäre mangels arbeitszeitlich überwiegender Ausführung von "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten” vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV von vornherein nicht erfasst. Genügte entsprechend der Auffassung des Beklagten für die Ausnahme bereits die Ausführung typischer Tischlerarbeiten in nicht unerheblichem Umfang, wäre die Rückausnahmeregelung überflüssig (BAG
- Dezember 2005 - 10 AZR 321/05 - aaO und
- Dezember 2005 - 10 AZR 115/05 -) .
- Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass der VTV auf Grund der Allgemeinverbindlicherklärung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung für den Beklagten galt (§ 5 Abs. 4 TVG). Der Betrieb des Beklagten wurde im Klagezeitraum nicht von einer Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV erfasst. Der Hinweis des Beklagten auf die Regelung in Abschn. III Nr. 5 Erster Teil, Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag (Große Einschränkungsklausel),in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom
- Februar 2006 (BAnz. Nr. 71 vom
- April 2006 S. 2729 ff.), geht fehl. Diese Bestimmung fand im Klagezeitraum keine Anwendung. Sie ist erst am
- Januar 2005 in Kraft getreten. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen dieser Einschränkungsklausel nicht vor. Im Klagezeitraum wurde der Betrieb des Beklagten nicht von einem gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezielleren Tarifvertrag erfasst.
- Die für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge wurden nicht durch den MTV CGD/DHV verdrängt. Die Verdrängung der für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge durch einen spezielleren Tarifvertrag setzt die Rechtswirksamkeit dieses Tarifvertrages voraus. Daran fehlt es. a) Soweit der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 3 AEntG nicht gesetzlich zur Abführung von Beiträgen zur Urlaubskasse verpflichtet ist (BAG
- Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen;
- Mai 2004 - 10 AS 6/04 -) kommt nach dem Grundsatz der Spezialität in einem Fall der Tarifkonkurrenz bzw. Tarifpluralität allein der Tarifvertrag zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (BAG
- Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - BAGE 98, 263 ;
- Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - BAGE 75, 298 ;
- Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 =
§ 4Tarifkonkurrenz Nr. 6 mw
N). Ein Fall der Tarifkonkurrenz oder Tarifpluralität liegt jedoch nicht vor. Soweit der MTV CGD/DHV von der nicht tariffähigen CGD abgeschlossen wurde, ist dieser Tarifvertrag nichtig, so dass eine normative Bindung des Beklagten an diesen Tarifvertrag von vornherein ausscheidet.
- b)Das Arbeitsgericht Gera hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2002, der Rechtskraft erlangte, festgestellt, dass die CGD keine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne ist. Diese rechtskräftige Entscheidung hat Wirkung für und gegen alle (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - NZA 2006, 1112 , auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - BAGE 95, 36 , 39). Damit steht fest, dass die CGD bei der Unterzeichnung des MTV CGD/DHV keine Tarifvertragspartei iSd. § 2 Abs. 1 TVG war. Ihr fehlte die Tariffähigkeit und damit die Befugnis, Tarifverträge abzuschließen. Schließt eine Vereinigung ohne Tariffähigkeit einen Tarifvertrag ab, ist dieser Tarifvertrag unwirksam und damit nichtig (BAG 27. November 1964 - 1 ABR 13/63 - BAGE 16, 329 ; MünchArbR/Löwisch/Rieble 2. Aufl. Bd. 3 § 255 Rn. 79; dies. TVG 2. Aufl. § 2 Rn. 178; Däubler/Peter TVG 2. Aufl. § 2 Rn. 180; Gamillscheg Kollektives Arbeitsrecht Bd. I § 14 I. 4; HWK/Henssler 2. Aufl. § 2 TVG Rn. 3; Jacobs Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz S. 121; Buchner DB 2004, 1042; Feudner BB 2004, 2297, 2301; Böhm DB 2003, 2598, 2599; ders. in DB 2004, 137; Schöne DB 2004, 136) .
- c)Ohne Erfolg rügt der Beklagte, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, der MTV CGD/DHV sei von Anfang an nichtig gewesen. Dieser Tarifvertrag wurde, soweit er von der CGD abgeschlossen wurde, nicht erst mit dem Beschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 17. Oktober 2002 unwirksam. Die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG begründet oder beendet nicht erst die Tariffähigkeit, sondern stellt die Tariffähigkeit oder Tarifunfähigkeit nur fest. Das wird auch aus der Regelung in § 97 Abs. 5 ArbGG deutlich, wonach das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen hat, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig ist. Diese Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens wäre weitgehend sinnlos und überflüssig, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifunfähigkeit einer Vereinigung entsprechend der Rechtsauffassung des Beklagten nur für die Zeit nach der Verkündung der Entscheidung von Bedeutung wäre. Dass die CGD zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages am 25. Januar 1999 tariffähig gewesen ist, ihre Tariffähigkeit später entfallen ist und die Entscheidung des Arbeitsgerichts Gera den Zeitpunkt des Abschlusses des MTV CGD/DHV nicht umfasst, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Der Beklagte hat dies auch nicht behauptet.
- d)Zu Unrecht meint der Beklagte, aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und auf Grund der extrem schwierigen Rückabwicklung von Ansprüchen nach dem MTV CGD/DHV sei eine Anwendung der Vorschriften dieses Tarifvertrages bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts Gera vom 17. Oktober 2002 geboten. Der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung wird nicht geschützt (Oetker in Wiedemann TVG 6. Aufl. § 2 Rn. 15). Leistungen nach dem MTV CGD/DHV wurden zwischen der ZVK und dem Beklagten nicht ausgetauscht. Deshalb bedarf es zwischen den Parteien auch keiner Rückabwicklung von Ansprüchen nach dem MTV CGD/DHV. Es ist auch nicht zu erkennen, dass ein Vertrauen des Beklagten auf die Tariffähigkeit der CGD schutzwürdiger ist als das Vertrauen eines Arbeitgebers, der ohne Erfolg geltend gemacht hat, ein voll wirksamer Tarifvertrag stehe seinem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich näher als der VTV. Ein solcher Arbeitgeber ist zur Zahlung von Beiträgen an die ZVK verpflichtet. Der Beklagte konnte auch für den Fall einer der Klage der ZVK stattgebenden Entscheidung Vorkehrungen treffen, insbesondere in Bezug auf die Erstattung der geleisteten Urlaubsvergütung.
- e)Auch der Hinweis des Beklagten auf die Tariffähigkeit der DHV hilft ihm nicht weiter. Bei dem MTV CGD/DHV handelt es sich um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag, bei dessen Abschluss auf der Gewerkschaftsseite sowohl die CGD als auch der DHV und somit auf einer Seite mehrere Vereinigungen beteiligt waren (BAG 29. Juni 2004 - 1 AZR 143/03 - AP TVG § 1 Nr. 36; 10. November 1993 - 4 AZR 184/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 43 =
§ 4Einzelhandel Nr.
25). Wollten CGD und DHV einen einzigen, sie gemeinsam bindenden einheitlichen Tarifvertrag abschließen, führte die Tarifunfähigkeit der CGD ungeachtet einer Tariffähigkeit des DHV zur Nichtigkeit des MTV CGD/DHV (Oetker in Wiedemann TVG § 2 Rn. 17). Aber auch dann, wenn die CGD und der DHV trotz der Zusammenfassung in einer Urkunde voneinander unabhängige, rechtlich selbständige Tarifverträge abschließen wollten, fehlte es an einer Tarifkonkurrenz bzw. Tarifpluralität. Die fehlende Tariffähigkeit der CGD führte in diesem Fall zwar nicht zur Nichtigkeit des MTV CGD/DHV, soweit dieser mit dem DHV abgeschlossen worden ist (Oetker in Wiedemann aaO; Buchner DB 2004, 1042, 1043 f.). Jedoch steht der Annahme von Tarifkonkurrenz bzw. Tarifpluralität die fehlende Tarifzuständigkeit des DHV für den Abschluss von Tarifverträgen für gewerbliche Arbeitnehmer entgegen.
- aa)Jede Gewerkschaft entscheidet für sich, für welche Arbeitnehmer und in welchen Wirtschaftsbereichen sie tätig werden will (BAG 25. September 1996 - 1 ABR 4/96 - BAGE 84, 166 , 177). Die Tarifzuständigkeit richtet sich dabei grundsätzlich nach dem in der Satzung des Verbandes festgelegten Organisationsbereich (BAG 14. November 2001 - 10 AZR 76/01 - BAGE 99, 310 , 313) .
- bb)Nach § 2 Nr. 1 Satz 1 der auf dem 16. Verbandstag des DHV am 17. /18. Oktober 1998 beschlossenen Satzung (Satzung) war dieser eine Gewerkschaft der Angestellten im Handel, in der Industrie und im privaten und öffentlichen Dienstleitungsbereich. Die Mitgliedschaft im DHV konnten alle Angestellten im Handel, in der Industrie und im privaten und öffentlichen Dienstleistungsbereich (ordentliche Mitglieder) sowie die zu einem Angestelltenberuf Auszubildenden und Berufsanwärter erwerben (§ 3 Nr. 1 Satzung). Daraus und dem Verbandsnamen "Deutscher Handels- und Industrieangestellten-Verband” wird deutlich, dass sich die Tarifzuständigkeit des DHV weder im Klagezeitraum noch bei der Unterzeichnung des MTV CGD/DHV auf den Abschluss von Tarifverträgen für gewerbliche Arbeitnehmer erstreckt hat. Der Beklagte hat dies auch nicht behauptet. Es ist nicht zu erkennen, dass der DHV seine Tarifzuständigkeit überschreiten wollte. Aber selbst wenn zu Gunsten des Beklagten angenommen würde, der DHV hätte beim Abschluss des MTV CGD/DHV auch für gewerbliche Arbeitnehmer tätig werden wollen, wäre dieser Tarifvertrag insoweit nichtig (Löwisch/Rieble TVG § 2 Rn. 185; ErfK/Schaub/Franzen 6. Aufl. § 2 TVG Rn. 38). Schließt eine tariffähige Vereinigung außerhalb ihrer in der Satzung festgelegten Tarifzuständigkeit einen Tarifvertrag ab, ist dieser insoweit nichtig (vgl. BAG 29. September 2004 - 10 AZR 562/03 - ; 14. November 2001 - 10 AZR 76/01 - BAGE 99, 310 ; 28. Juli 1993 - 10 AZR 55/91 -) . 4. Auch der Überleitungstarifvertrag vom 1. März 2004 bewirkte im Klagezeitraum keine Tarifkonkurrenz bzw. Tarifpluralität. Die Überleitung des MTV CGD/DHV auf die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Holz-Kunststoff erfolgte mit Wirkung ab dem 1. März 2004. Sie ist damit für die Monate Dezember 1998 bis November 1999 ohne Bedeutung. 5. Zu Unrecht meint der Beklagte, jedenfalls habe der MTV GHK als sachnäherer Tarifvertrag den VTV im Klagezeitraum verdrängt.
- a)Da der Hauptvorstand der Gewerkschaft Holz und Kunststoff den MTV GHK zum 31. Dezember 1992 gekündigt hat, setzt eine Bindung des Beklagten an diesen Tarifvertrag voraus, dass der Beklagte bereits vor Ablauf des Tarifvertrages mittelbar Mitglied einer Tarifvertragspartei des MTV GHK war. Das Landesarbeitsgericht hat dies nicht festgestellt. Aus vom Beklagten vorgelegten Schriftstücken ergibt sich nur, dass er im Dezember 1996 die Meisterprüfung im Tischlerhandwerk bestanden hat, am 22. September 1998 Mitglied der Tischlerinnung O war und am 25. November 2003 der Tischlerinnung B angehört hat.
- b)Selbst wenn zu Gunsten des Beklagten davon ausgegangen wird, dass er an den MTV GHK infolge einer Innungsmitgliedschaft gebunden war und dieser Tarifvertrag nach dem Grundsatz der Spezialität die für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge verdrängt hat, soweit der Beklagte nicht nach § 1 Abs. 3 AEntG gesetzlich zur Abführung von Beiträgen zur Urlaubskasse verpflichtet war, lag auf Grund der Kündigung des MTV GHK zum 31. Dezember 1992 im Klagezeitraum keine Tarifkonkurrenz bzw. Tarifpluralität mehr vor. Gemäß § 4 Abs. 5 TVG gelten nach Ablauf eines Tarifvertrages seine Rechtsnormen zwar weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dies war bei den Tarifvorschriften des abgelaufenen MTV GHK ab dem 1. Januar 1993 der Fall.
- aa)Mit Wirkung zum 1. Januar 1993 wurden der VTV idF des Änderungstarifvertrages vom 10. September 1992 und der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 idF des Tarifvertrages vom 10. September 1992 (BRTV) für allgemeinverbindlich erklärt. Gleichzeitig trat der Tarifvertrag zur Überleitung des Bundesrahmentarifvertrages für Arbeiter auf das Gebiet der fünf neuen Bundesländer und des Ostteils des Landes Berlin (Überleitungstarifvertrag BRTV) vom 11. Februar 1991 idF des Tarifvertrages vom 19. Mai 1992 mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft (vgl. AVE-Bekanntmachung vom 8. Dezember 1992, BAnz. Nr. 236 vom 16. Dezember 1992 S. 9366 f.). Damit sind die Vorschriften des BRTV und des VTV ab dem 1. Januar 1993 als "andere Abmachung” iSv. § 4 Abs. 5 TVG gemäß § 5 Abs. 4 TVG an die Stelle der zum 31. Dezember 1992 abgelaufenen Bestimmungen des MTV GHK getreten (vgl. BAG 19. Januar 1962 - 1 AZR 147/61 - AP TVG § 5 Nr. 11; 4. Dezember 1974 - 5 AZR 75/74 - AP TVG § 3 Nr. 2; 28. Mai 1997 - 4 AZR 546/95 - BAGE 86, 43 , 51; Bayreuther Tarifautonomie als kollektiv ausgeübte Privatautonomie S. 367 f.; Löwisch/Rieble TVG § 4 Rn. 394; Däubler/Bepler TVG § 4 Rn. 898). Dem steht nicht entgegen, dass der MTV GHK und die allgemeinverbindlichen Bautarifverträge von unterschiedlichen Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden. Entscheidend ist, dass der Betrieb des Beklagten dem betrieblichen Geltungsbereich der für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge unterfiel, der MTV GHK nach seinem Ablauf nur noch eine beschränkte Schutzwirkung entfaltet hat und damit den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer nicht mehr besser als die Bautarifverträge gerecht werden konnte.
- bb)Sinn und Zweck der Nachwirkungsregelung in § 4 Abs. 5 TVG ist es, bis zum Zustandekommen einer anderen Abmachung den Rechtszustand zu erhalten und damit dem tariflichen Ordnungsprinzip Rechnung zu tragen (BAG 20. September 2006 - 10 AZR 496/05 -; 24. November 1999 - 4 AZR 666/98 - BAGE 93, 34 , 39). Arbeitsverhältnisse sollen nach Beendigung eines Tarifvertrages nicht inhaltsleer werden oder durch dispositives Gesetzesrecht ergänzt werden müssen. Das Bundesarbeitsgericht verneint allerdings in ständiger Rechtsprechung eine normative Wirkung von Tarifregelungen nach § 4 Abs. 5 TVG, wenn das Arbeitsverhältnis erst während der Nachwirkungszeit begründet wird (vgl. 6. Juni 1958 - 1 AZR 515/57 - BAGE 6, 90 ; 29. Januar 1975 - 4 AZR 218/74 - BAGE 27, 22 ; 3. Dezember 1985 - 4 ABR 60/85 - BAGE 50, 258 ; 7. November 2001 - 4 AZR 703/00 - BAGE 99, 283 ; 11. Juni 2002 - 1 AZR 390/01 - BAGE 101, 288 ). Die unterschiedliche Qualität der Rechtsnormen eines voll wirksamen und eines nachwirkenden Tarifvertrages hätte zur Folge, dass auf im Nachwirkungszeitraum begründete Arbeitsverhältnisse weder die Vorschriften des abgelaufenen Tarifvertrages noch die Bestimmungen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages kraft normativer Wirkung Anwendung fänden, wenn ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag nicht als andere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5 TVG verstanden würde. Auf die Arbeitsverhältnisse der vier vom Beklagten nach dem 31. Dezember 1992 eingestellten Tischler und damit auf die Arbeitsverhältnisse von 80 % der im Klagezeitraum von ihm beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer würden auch bei beiderseitiger Tarifgebundenheit weder die Bestimmungen des abgelaufenen MTV GHK noch die Vorschriften der allgemeinverbindlichen Bautarifverträge Anwendung finden. Ein solches Ergebnis stünde mit Sinn und Zweck der Algemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nicht im Einklang und widerspräche dem Grundsatz der Spezialität, der nicht bezweckt, dass kein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, sondern der Tarifvertrag, der dem Betrieb am nächsten steht.
- c)Dem steht die Entscheidung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 20. April 2005 (- 4 AZR 288/04 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 43 =
§ 4Nachwirkung Nr.
38) nicht entgegen. Der Vierte Senat hat offengelassen, ob ein allgemeinerer Tarifvertrag, der nach Eintritt der Nachwirkung eines spezielleren Tarifvertrages wirksam wird, auch dann nach § 4 Abs. 5 TVG als "andere Abmachung” an dessen Stelle tritt, wenn über einen - veränderten - Neuabschluss des spezielleren Tarifvertrages verhandelt wird (vgl. Löwisch/Rieble FS Schaub S. 457, 462; Däubler/Bepler TVG § 4 Rn. 860 f.; Bayreuther Tarifautonomie als kollektiv ausgeübte Privatautonomie S. 368 f.; Jacobs Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz S. 301 ff.). Solche Verhandlungen hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Der Beklagte hat auch nicht behauptet, dass und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt Verhandlungen über den Neuabschluss des MTV GHK geführt wurden.
- Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom
- Mai 2004 (- 10 AS 6/04 -) die Auffassung vertritt, an dem Grundsatz der Spezialität und dem Vorrang eines sachnäheren Tarifvertrages im Falle von Tarifkonkurrenz bzw. Tarifpluralität sei auch im Geltungsbereich des AEntG uneingeschränkt festzuhalten, und meint, das AEntG greife in der Auslegung des Senats rückwirkend und unzulässig in die verfassungsrechtlichen Rechte der Tarifvertragsparteien in Sachsen-Anhalt ein, setzt der vom Beklagten behauptete Verstoß gegen die Tarifautonomie voraus, dass sein Betrieb von einem gegenüber den allgemeinverbindlichen Bautarifen spezielleren, sachnäheren Tarifvertrag erfasst worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
- Schließlich weist der Beklagte in seinem Schriftsatz vom
- Oktober 2006 auch ohne Erfolg auf die Vereinbarung zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und dem Bundesverband Holz und Kunststoff vom
- Dezember 2005 hin, wonach die Vertragsparteien dieser Vereinbarung sich ua. einig sind, dass der Rechtszustand, wie er vor der Änderung der Rechtsprechung des Senats (
- Mai 2004 - 10 AS 6/04 -) bestanden hat, auch nach dessen Änderung bestehen bleibt, und auf Altfälle, die auf der Entscheidung des Senats vom
- Mai 2004 beruhen, die Regelung der Großen Einschränkungsklausel idF vom
- Januar 2005 Anwendung finden soll. Insoweit handelt es sich nicht um den Hinweis auf eine rückwirkend in Kraft getretene normative Regelung, sondern auf ein schuldrechtliches, nicht-tarifvertragliches Übereinkommen und damit um unzulässiges neues Vorbringen in der Revisionsinstanz. Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Seiner Beurteilung unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Es gilt der Grundsatz, dass die Urteilsgrundlage mit dem Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen wird (BAG
- Mai 2006 - 10 AZR 310/05 -; BGH
- April 1988 - II ZR 252/86 - NJW 1988, 3092 , 3094) . Dr. Freitag Marquardt Brühler Kay Ohl Frese Permalink: https://openjur.de/u/171137.html ( https://oj.is/171137 ) Volltext Druckansicht Zitate 46 Zitiert 110 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f