Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. September 2001 - 17 (10) Sa 825/01 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung
§ 2Nr.
23, zu II 2 der Gründe). In beiden Fällen ist im ersten Rechenschritt die fiktive Vollrente zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Veränderungssperre zugestanden hätte, wenn sein Arbeitsverhältnis bis zur festen Altersgrenze fortbestanden und die bisherigen Versorgungsregelungen bis dahin weiter gegolten hätten. Im zweiten Rechenschritt erfolgt eine zeitanteilige Kürzung im Verhältnis der im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich erreichten zu der bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit. Diesen Teilbetrag erhält der Kläger nach § 16 Abs. 3 PP 89 iVm. Nr. 2.1.1 des Besitzstands-Nachtrags (Pensionsregelung K).
- b)Die erdiente Dynamik ist aufrechterhalten, wenn die variablen Bemessungsfaktoren nicht festgeschrieben, sondern wie bisher dynamisiert werden. Dies bedeutet, dass die fiktive Vollrente ohne Veränderungssperre zu ermitteln ist. Anschließend kann sie zeitratierlich gekürzt werden. Auch dafür sorgt Nr. 2.1.1 des Besitzstands-Nachtrags (Pensionsregelung K).
- c)Das Landesarbeitsgericht hat noch aufzuklären, ob der Eingriff in die künftigen Zuwächse der bislang besser versorgten Arbeitnehmer zulässig war. Die Vorinstanzen haben sich - von ihrem Standpunkt aus gesehen folgerichtig - damit noch nicht näher befasst. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, insoweit ihren Sachvortrag zu ergänzen.
- aa)Eine angestrebte Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung im Konzern liefert jedenfalls nicht stets und ohne weiteres den erforderlichen sachlich-proportionalen Eingriffsgrund. Zumindest hat der Arbeitgeber im Einzelnen darzulegen, woraus sich sein Vereinheitlichungsinteresse im konkreten Fall ergibt und wie gewichtig es ist. Wenn "die Arbeitnehmerschaft” eine Vereinheitlichung der Versorgungsregelung fordert und die Betriebsräte die Neuordnung veranlassen, mag dies darauf hindeuten, dass ein tragfähiger Grund vorliegt und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Dabei handelt es sich nur um ein Indiz, das die Darlegungslast des Arbeitgebers nicht beseitigt, sondern allenfalls abmildert.
- bb)Wenn die konzernweite Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung gerechtfertigt war, heißt dies noch nicht, dass die Versorgungslasten der Konzernunternehmen verringert werden durften. Die inhaltliche Ausgestaltung der Neuregelung muss mit den Änderungsgründen im Einklang stehen. Soll der Versorgungsaufwand der Unternehmen abgesenkt werden, so müssen - abgesehen von den Fällen einer Störung der Geschäftsgrundlage - Gründe vorliegen, die sich auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Unternehmen beziehen.
(1)Im vorliegenden Fall ist die Kostenbelastung der Unternehmen verringert worden. Ob die Unternehmen finanziell entlastet werden, ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht punktuell zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung, sondern langfristig zu betrachten. Ansonsten würde die zugesagte Dynamisierung ausgeblendet, die für den Versorgungsberechtigten einen erheblichen wirtschaftlichen Wert und für die Versorgungsschuldnerin eine erhebliche wirtschaftliche Belastung darstellt.
(2)Jedenfalls wenn - wie hier - die Versorgungsaufwendungen sowohl unternehmens- als auch konzernbezogen abgesenkt werden sollen, muss der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner vortragen, wegen welcher konkreter wirtschaftlicher Schwierigkeiten seine finanzielle Entlastung interessengerecht war und weshalb der Eingriff in die künftigen Zuwächse nicht außer Verhältnis zum Anlass steht (BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37 =
§ 1Ablösung Nr.
34, zu III 2 c der Gründe). Ein Sanierungsplan muss jedoch nicht vorgelegt werden (BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9 =
§ 1Ablösung Nr.
43, zu B II 2 b dd der Gründe). 5. Auch zur Beantwortung der Frage, ob die weiteren Eingriffe durch die BV 98 gerechtfertigt sind, reichen die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht aus.
- a)Die BV 98 ist nach dem Austritt der späteren Insolvenzschuldnerin aus dem Konzern zustande gekommen. Damit war ihr Betriebsrat für den Abschluss dieser Betriebsvereinbarung zuständig.
- b)Selbst wenn der PP 89 unwirksam ist, wird die BV 98 dadurch nicht gegen-standlos. Die BV 98 enthält nicht nur eine den Inhalt des PP 89 modifizierende Aufhebungsvereinbarung, sondern eine weitergehende Sanierungsregelung. Ziel der BV 98 war es, die Versorgungslasten der Arbeitgeberin wegen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens abzusenken. Die Versorgungsanwärter sollten nur den bis zum 31. Dezember 1998 erdienten Teilbetrag behalten. Dabei ging die BV 98 vom PP 89 aus, der bereits Einschnitte in die betriebliche Altersversorgung enthielt. Da die Betriebspartner den PP 89 für wirksam hielten, bauten sie folgerichtig auf dieser Versorgungsordnung auf. Wenn die Versorgungslasten wegen Unwirksamkeit des PP 89 noch höher waren als angenommen, war das Änderungsbedürfnis nicht geringer, sondern höher. Aus dem deutlich zum Ausdruck gebrachten Regelungszweck und der Regelungssystematik ergibt sich, dass in diesem Fall die Versorgungsanwartschaften erst recht auf den erdienten, "analog § 2 ... (BetrAVG) ermittelten” Teilbetrag festgeschrieben werden sollten.
- c)Der Senat kann nicht abschließend beantworten, ob die BV 98 der Inhaltskontrolle standhält. Dazu bedarf es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen. Da die Versorgungsanwartschaften nicht mehr über den 31. Dezember 1998 hinaus dynamisiert werden, ist in die erdiente Dynamik eingegriffen. War die wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin bei Abschluss der BV 98 so dramatisch, wie von ihr behauptet, so liegt der dafür erforderliche triftige Grund vor. Für einen triftigen Grund spricht der einschneidende Personalabbau, der damit verbundene Interessenausgleich, das für notwendig gehaltene Maßnahmepaket zur Kosteneinsparung, in das der Eingriff in die Versorgungsanwartschaften eingebettet war, sowie die weitere Entwicklung (Einstellung des operativen Geschäfts und letztlich die Insolvenz). III. Die Höhe der dem Kläger zustehenden Versorgungsanwartschaft wird auch durch die in der Versorgungsordnung festgelegten Altersgrenzen beeinflusst. Erst der PP 89 führte für Männer und Frauen eine einheitliche Altersgrenze ein. Nach Abschn. III VO 65 war für Männer die Vollendung des 65. Lebensjahres und für Frauen die Vollendung des 60. Lebensjahres die feste Altersgrenze. Die darauf beruhende unterschiedliche Berechnung der Altersversorgung für Männer und Frauen war zwar nach nationalem Recht zulässig, verstieß aber gegen Art. 141 EG (früher Art. 119 EG-Vertrag). Der Kläger kann das europarechtliche Gebot der Entgeltgleichheit für Männer und Frauen allerdings nicht für die Rentenleistungen in Anspruch nehmen, die auf Beschäftigungszeiten bis zum 17. Mai 1990, dem Tag des Erlasses des Barber-Urteils, beruhen. Das gilt auch für die unterschiedliche Berechnung einer Betriebsrente, die auf der Festsetzung eines geschlechtsbezogenen unterschiedlichen Rentenalters beruht. Lediglich für die Beschäftigungszeiten ab dem 18. Mai 1990 sind die Leistungen einheitlich für Männer und Frauen zu erbringen. Von diesem Zeitpunkt an können unterschiedliche Altersgrenzen die Berechnung der Rente nicht mehr beeinflussen. Für die Beschäftigungszeiten bis einschließlich 17. Mai 1990 bleibt es bei der deutschen Regelung (BAG 3. Juni 1997 - 3 AZR 910/95 - BAGE 86, 79 , zu 3 b und c der Gründe; 23. September 2003 - 3 AZR 304/02 - BAGE 107, 358 , zu II 2 a der Gründe). Falls der PP 89 unwirksam ist, bedeutet dies für den Unverfallbarkeitsfaktor des § 2 Abs. 1 BetrAVG, dass für die Beschäftigungszeiten bis zum 17. Mai 1990 von einer erreichbaren Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und für die danach zurückgelegten Beschäftigungszeiten von einer erreichbaren Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres auszugehen ist. IV. Soweit dem Kläger die geltend gemachten Versorgungsrechte zustehen, hat er weder auf sie verzichtet noch sind sie verwirkt. 1. Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass die widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer nach einem Änderungsangebot des Arbeitgebers als Annahme der Vertragsänderung angesehen wenn kann, wenn diese sich unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt (vgl. ua. BAG 1. August 2001 - 4 AZR 129/00 - BAGE 98, 293 , zu I 1 b bb
(2)der Gründe mwN). Eine derartige Fallgestaltung liegt jedoch hier nicht vor. Die Arbeitgeberin änderte die Versorgungsbedingungen normativ durch zwei mit dem Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarungen. Weder die Arbeitgeberin noch der Kläger gaben individualrechtliche Willenserklärungen ab. Auch die unmittelbare Auswirkung im Arbeitsverhältnis fehlt. Die Änderung der Versorgungsbedingungen gewinnt für den Arbeitnehmer nicht sofort eine praktische Bedeutung. Die Folgen der Neuregelung zeigen sich erst mit Eintritt des Versorgungsfalles, wenn der Versorgungsanspruch entsteht.
- Wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, sind die geltend gemachten Versorgungsrechte nicht verwirkt. Längere Untätigkeit allein reicht für die Verwirkung nicht aus. Sie dient dem Vertrauensschutz und schließt die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten aus (vgl. ua. BAG
- April 2001 - 5 AZR 497/99 - BAGE 97, 326 , zu I 1 der Gründe). Der Berechtigte muss unter Umständen untätig gewesen sein, die den Eindruck erwecken konnten, er wolle sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass sich der Verpflichtete darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (vgl. ua. BAG
- Februar 2003 - 3 AZR 160/02 - BAGE 105, 59 , zu B II 2 b bb der Gründe mwN). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Arbeitgeberin musste damit rechnen, dass der Kläger dem gleichen Rechtsirrtum unterlag wie sie und seine Versorgungsrechte zunächst nicht kannte. Solange der Versorgungsfall nicht eingetreten war, hatte der Kläger auch keinen Anlass, die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarungen in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen verwirkt das als Rentenstammrecht bezeichnete Versorgungsrecht, auf dem die einzelnen Rentenzahlungen beruhen, und damit auch die Versorgungsanwartschaft nur in seltenen Fällen. Reinecke Kremhelmer Reinecke Lohre Rau Permalink: https://openjur.de/u/171139.html ( https://oj.is/171139 ) Verweise Volltext Zitate 28 Zitiert 39 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English