BfG. Die 1970 geborene Klägerin ist bei der beklagten Luftfahrtgesellschaft seit April 1992 als Flugbegleiterin beschäftigt. Sie ist verheiratet und Mutter eines im Jahr 2001 geborenen Kindes. Ihr Ehemann ist ebenfalls im fliegerischen Dienst tätig. Die Beklagte beschäftigt etwa 1000 Flugbegleiter. Auf das Arbeitsverhältnis sind die für die Beklagte geltenden Tarifverträge anzuwenden.
4 des Manteltarifvertrags Nr. 1 (MTV), gültig ab 1. April 2004, ist bei der Einplanung und Einteilung der Mitarbeiter im Rahmen der betrieblich vertretbaren Möglichkeiten eine gleichmäßige Belastung der Mitarbeiter am jeweiligen Stationierungsort zu gewährleisten.
6 MTV wirkt eine bestehende Personalvertretung bei der Gestaltung der Rahmenpläne für die Besatzungsumläufe mit, die auf Grund der gegebenen Flugzeugumläufe festgelegt werden. In der hierzu abgeschlossenen Betriebsvereinbarung für Bordpersonal betr. Rahmenplan Besatzungsumlauf, gültig ab 1. Juni 1999, ist ua. festgelegt, unter welchen Voraussetzungen 7-Tages-Ketten zulässig sind. 6-Tages-Ketten sind grundsätzlich nur zweimal im Kalendermonat zulässig.
einer für das Jahr 2004 bestehenden Regelungsabrede "Teilzeit Kabine 2004” vom
ihrer Präambel soll die Betriebsvereinbarung "ein einheitliches und transparentes Verfahren bei der Vergabe der im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten zur Verfügung stehenden Teilzeitarbeitsplätze” gewährleisten. Die Arbeitszeitmodelle entsprechen im Wesentlichen denen der Regelungsabrede. Eine Arbeitszeit von 25 vH und 33,3 vH können weiterhin grundsätzlich nur Arbeitnehmer in Elternzeit beanspruchen. Für andere Arbeitnehmer kommt sie vorbehaltlich betrieblicher Möglichkeiten aus sozialen Gründen in Betracht. Ausdrücklich sind die alleinige Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren, die Pflege von pflegebedürftigen Kindern, Ehe- oder Lebenspartnern oder nahen Familienangehörigen der Pflegestufe 1 genannt. Die Parteien vereinbarten während der Elternzeit der Klägerin ab 1. Januar 2004 befristet bis zum 3. Dezember 2004 eine Arbeitszeit von 25 vH der regelmäßigen Arbeitszeit in der Variante 3, dh. die Arbeitsphase lag jeweils im dritten Monatsviertel. In diesem Arbeitszeitmodell fallen monatlich sieben oder acht Arbeitstage an, von denen wegen der
Mit Schreiben vom
der Ablösung der Regelungsabrede durch die Betriebsvereinbarung sei sie an das mit der Personalvertretung vereinbarte Vergabemodell gebunden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Die Verringerung der Arbeitszeit auf 25 vH sei mit den von der Klägerin benannten Flugbegleitern zu einer Zeit vereinbart worden, als sie die Möglichkeiten der Teilzeit noch erprobt habe. Seit der Regelungsabrede 2003 sei diese Praxis eingestellt worden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision. Gründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf Zustimmung zur Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit und deren Verteilung
Maßgabe der Variante 3 zu Recht abgewiesen. I. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG. 1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen
BfG lagen zum Zeitpunkt des Änderungsverlangens der Klägerin im August 2004
der Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 8 Abs. 1 TzBfG) und der Betriebsgröße der Beklagten (§ 8 Abs. 7 TzBfG) vor. Die Klägerin hat die dreimonatige Ankündigungsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG durch ihr Schreiben vom
BfG hat der Arbeitgeber der Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Es genügt, dass der Arbeitgeber rational
vollziehbare Gründe hat. Dringende betriebliche Gründe sind nicht erforderlich. Die Gründe müssen jedoch hinreichend gewichtig sein. Der Arbeitgeber kann daher die Ablehnung nicht allein mit seiner abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der "richtigen” Arbeitszeitverteilung begründen. Ob hinreichende gewichtige betriebliche Gründe bestehen, ist gerichtlich festzustellen (st. Rspr. vgl. Senat 9. Dezember 2003 - 9 AZR 16/03 - BAGE 109, 81 , zu A II 2 a der Gründe; vgl. auch 18. Mai 2004 - 9 AZR 319/03 - BAGE 110, 356 , zu B III 7 a der Gründe) .
der Rechtsprechung des Senats erfolgt diese Prüfung regelmäßig in drei Stufen. Es ist zunächst festzustellen, ob überhaupt und wenn ja, welches betriebliche Organisationskonzept der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt, sodann ist zu prüfen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers tatsächlich entgegensteht und schließlich ist in einer dritten Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen. Dabei ist die Frage zu klären, ob durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt werden (st. Rspr. seit Senat 18. Februar 2003 - 9 AZR 164/02 - BAGE 105, 107 , zu B III 3 der Gründe) . bb) Gemessen daran hat die Beklagte den Antrag der Klägerin zu Recht abgelehnt.
denen sich der Einsatz - die Arbeitszeit - des fliegenden Personals richtet. Eine solche Arbeitszeitgestaltung ist weder missbräuchlich noch aus einem anderen Grunde zu beanstanden. Die Aneinanderreihung mehrerer Flüge zu Flugketten, für die das einzelne Crewmitglied eingeteilt wird, entspricht der im Luftverkehr üblichen Arbeitszeitverteilung. Sie berücksichtigt die Besonderheiten eines Flugbetriebes, der typischerweise nicht nur einen ortsungebundenen Einsatz des fliegenden Personals voraussetzt, sondern auch eine von den Grenzen des Arbeitszeitgesetzes gelöste flexible Arbeitszeitgestaltung verlangt (vgl. Schmid/Roßmann Das Arbeitsverhältnis der Besatzungsmitglieder in Luftfahrtunternehmen Rn. 318, 321). Die Arbeitszeit des fliegenden Personals richtet sich deshalb gemäß § 20 ArbZG
den Vorschriften der Zweiten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsbetriebsordnung (2. DV LuftBO) in ihrer jeweiligen Fassung. Von einer Einsatzplanung
Flugketten gehen auch die Tarifvertragsparteien aus.
6 MTV wirkt die Personalvertretung bei der Gestaltung der Rahmenpläne für die Besatzungsumläufe mit, die auf Grund der gegebenen Flugzeugumläufe festgelegt werden.
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist die Einsatzplanung von Flugbegleitern mit einem Arbeitszeitvolumen von 25 vH der Vollarbeitszeit eingeschränkt. Sie schulden eine Arbeitsleistung von sieben oder acht Tagen im Monat.
Abzug der zu gewährenden dienstfreien Tage (bezahlte "Off"-Tage iSv. § 10 MTV) ergibt sich ein Einsatzfenster von bis zu fünf Tagen. Die aus betrieblichen Gründen erforderliche Verkettung von Flugtagen schließt damit für Teilzeitkräfte mit einem Arbeitszeitvolumen von 25 vH aus, sie im Dienstplan für eine Umlaufkette von sechs Flugtagen einzuplanen. Es kommt deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob sie tatsächlich im Juni und im September 2005 mit oder ohne ihr Einverständnis auch an sechs Tagen geflogen ist oder "Stand by” eingesetzt war. Arbeitsvertraglich gestattet das Arbeitszeitmodell "25 % Variante 3” der Beklagten keine längere Einsatzplanung als für fünf Flugtage. Das ergibt sich schon rechnerisch und entspricht dem Vorbringen der Klägerin vor dem Arbeitsgericht, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angeführt hat. An diesem Befund ändert es nichts, dass die dienstfreien Tage
2, § 10 Abs. 7 MTV auf Ruhezeiten angerechnet werden. Für die Einsatzplanung der Beklagten ergibt sich daraus nicht die von der Klägerin behauptete Flexibilität. Die Ruhezeiten dienen dem Gesundheitsschutz des fliegenden Personals und der Sicherheit des Flugverkehrs (
Schmid/Roßmann Das Arbeitsverhältnis der Besatzungsmitglieder in Luftfahrtunternehmen Rn. 348 zu § 6
BO von Dienstleistungen jeglicher Art befreit. Der Arbeitgeber muss deshalb bereits bei der Planung der Besatzungsumläufe die zwingend einzuhaltenden Ruhezeiten berücksichtigen (vgl. Senat 24. März 1998 - 9 AZR 172/97 - AP GVG § 21e Nr. 4 = EzA GVG § 21e Nr. 1, zu IV 2 b aa der Gründe) . Auch der weitere Hinweis der Klägerin, § 10 MTV ermögliche eine flexible Handhabung hinsichtlich der Lage der "Off"-Tage, greift nicht durch. Er entspricht nicht den tariflichen Vorgaben.
1 MTV hat der Mitarbeiter Anspruch auf die dienstfreien Tage innerhalb eines Kalendermonats. Eine Übertragung auf den Folgemonat ist
5 MTV nur zulässig, wenn dem Mitarbeiter die ihm zustehenden "Off"-Tage nicht gewährt werden "konnten”. Der Arbeitgeber ist danach nicht berechtigt, die zwar dienstfreien, aber gleichwohl zu bezahlenden Tage beliebig zu gewähren. Er muss sie vielmehr bei der Aufstellung der Dienstpläne berücksichtigen. Dass ein Dienstplan möglicherweise geändert werden muss, weil ein eingeplantes Crewmitglied nicht zur Verfügung steht, ist den Unwägbarkeiten geschuldet, die mit jedem Schichtplan verbunden sind. Die Klägerin übersieht, dass es bei einer auf 25 vH verringerten Arbeitszeit um einen "Dauertatbestand” geht. Teilzeitkräfte mit diesem Arbeitszeitmodell sind von vornherein nicht für 6-Tages-Ketten einplanbar. (2.2) Diese eingeschränkte Einplanbarkeit braucht die Beklagte nicht hinzunehmen. Auch insoweit stimmt der Senat dem Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu. Eine Luftverkehrsgesellschaft ist regelmäßig nicht verpflichtet, dem Verringerungswunsch eines Besatzungsmitglieds zuzustimmen, dessen Umsetzung dazu führt, dass es nicht mehr für alle Flugzeugumläufe eingeplant werden kann. Die Beklagte verweist zu Recht auf § 6 Abs. 4 MTV, der ausdrücklich eine möglichst gleichmäßige Belastung des fliegenden Personals gebietet. Damit haben die Tarifvertragsparteien zwar keinen tariflichen Ablehnungsgrund iSv. § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG vereinbart. Die Tarifvorschrift kann aber bei der Beurteilung des Gewichts der Kollision des Arbeitszeitwunsches mit der betrieblichen Arbeitszeitregelung nicht unberücksichtigt bleiben. Das Arbeitszeitmodell "25 %” macht es notwendig, dass alle anderen Besatzungsmitglieder mit einer Arbeitszeit zwischen 50 vH und 100 vH häufiger 6-Tages-Ketten zu fliegen haben. Die sich daraus ergebende Mehrbelastung ist bei einem Anteil der 6-Tages-Ketten von 10 bis 20 vH der gesamten Flugzeugumläufe, den die Klägerin selbst angegeben hat, erheblich. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob 6-Tages-Ketten als besonders belastend "empfunden” werden. Sie sind objektiv als besonders belastend zu beurteilen. Das verdeutlicht die Betriebsvereinbarung für das Bordpersonal "Rahmenplan Besatzungsumlauf”. Die
BV Rahmenplan grundsätzlich unzulässigen 7-Tages-Ketten sind nur auf ausdrücklichen Wunsch des Mitarbeiters gestattet oder dann, wenn sie unvermeidbar sind. Der Personalvertretung ist dann der entsprechende Dienstplan mit dem ausdrücklichen Hinweis auf diesen Ausnahmetatbestand und mit schriftlicher Begründung der Notwendigkeit zuzuleiten. Sie sind auch dann nur einmal im Kalendermonat zulässig. 6-Tages-Ketten sind grundsätzlich nur zweimal im Kalendermonat zulässig. Diese Beschränkungen lassen sich nur daraus erklären, dass die Betriebsparteien gemeinsam von der Vorstellung ausgegangen sind, lange Flugketten seien für die Besatzungsmitglieder besonders belastend.
der Konzeption des gesetzlichen Verringerungsanspruchs
BfG nicht auf das Gewicht der vom Arbeitnehmer für seinen Verringerungswunsch geltend gemachten Gründe ankommt. Der Anspruch besteht auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer auf die Herabsetzung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit dringlich angewiesen ist. Das Anliegen der Klägerin, ihr Kind zu betreuen und gleichwohl den Kontakt zum Beruf nicht zu verlieren, wird gesetzlich nicht berücksichtigt. Das ist nur bei dem Verringerungsanspruch während der Elternzeit gegeben. Der Gesetzgeber hat das besondere Interesse von Eltern an einer Verringerung der Arbeitszeit berücksichtigt, indem ein solcher Antrag
GG nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden kann. Das erfordert Gründe iSv. "zwingend” oder "unabweisbar” (vgl. Senat
Düwell Böck Reinecke Bruse B. Lang Permalink: https://openjur.de/u/171143.html ( https://oj.is/171143 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 26 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.