Bandbreitenregelungen zum Ausgleich besonderer Belastungen von Lehrkräften führen zu einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn sie nicht landeseinheitlich eingeführt w
§ 5Sch
FG enthaltene Ermächtigung zu Bandbreitenregelungen ihrerseits von der Ermächtigungsgrundlage des § 5 SchFG gedeckt ist, erscheint zweifelhaft. Nach Art. 70 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen vom
- Juni 1950 (GV. NRW. S. 127) muss das Gesetz, das die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung erteilt, Inhalt Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, bedarf es nach Art. 70 Satz 4 Landesverfassung Nordrhein-Westfalen zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung. § 5 Abs. 1 SchFG ermächtigt den Kultusminister zur Festsetzung der Pflichtstundenzahl. Diese Vorschrift enthält jedoch keine Rechtsgrundlage zur Weiterübertragung dieser Ermächtigung auf die Lehrerkonferenzen der einzelnen Schulen. Mit Art. 70 Satz 4 Landesverfassung Nordrhein-Westfalen dürfte des Weiteren kaum vereinbar sein, dass die Gewichtung der Unterrichtsstunden in den einzelnen Fächern nicht im Wege einer Rechtsverordnung geregelt, sondern durch einfachen Beschluss der jeweiligen Lehrerkonferenz festgelegt wird. Zudem ist die äußerst knapp gehaltene Ermächtigung in § 5 SchFG, die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden festzulegen, mangels weiterer inhaltlicher Vorgaben als Auftrag zu einer landesweit einheitlichen Regelung zu verstehen. Diese öffentlich-rechtlichen Fragen bedürfen vorliegend jedoch keiner abschließenden Klärung, weil die Bandbreitenregelung jedenfalls arbeitsrechtlich unverbindlich ist und damit für Lehrer im Angestelltenverhältnis keine Wirkung entfalten kann.
- Die Anwendung der in §
§ 5Sch
FG enthaltenen Ermächtigung zum Erlass sog. Bandbreitenregelungen führt unausweichlich zu einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
- a)Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Unzulässig ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (Senat 14. Juni 2006 - 5 AZR 584/05 - EzA-SD 2006, Nr. 19, 3-4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also bei einer am Gleichheitsgedanken orientierten Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfG 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 , 58). Wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer auf Grund individueller, an persönliche Umstände anknüpfender Vereinbarungen besserstellt, können daraus andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten. Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (st. Rspr., vgl. BAG 21. März 2002 - 6 AZR 144/01 - EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 88, zu B II 2 a der Gründe; Senat 29. September 2004 - 5 AZR 43/04 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 192 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 4, zu I der Gründe mwN). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz betrifft auch Hauptleistungspflichten und verpflichtet den Arbeitgeber. Bezieht sich eine Regelung auf den Geschäftsbereich eines Ministeriums, ist eine Unterscheidung zwischen einzelnen Dienststellen nur zulässig, wenn es hierfür sachliche Gründe gibt (vgl. BAG 17. Dezember 1992 - 10 AZR 306/91 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 105 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 55, zu 2 b der Gründe; Senat 17. April 2002 - 5 AZR 413/00 - AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 84 ) .
- b)Die Umsetzung der in §
§ 5Sch
FG enthaltenen Bandbreitenregelung führt zu einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Anwendung dieser Vorschrift hat eine sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Regelung der Pflichtstundenzahl vergleichbarer Lehrkräfte im Geschäftsbereich des zuständigen Ministers zur Folge. In §
§ 5Sch
FG ist nicht sichergestellt, dass vergleichbar belastete Lehrkräfte in gleicher Weise bei der Festlegung der Unterrichtsstunden entlastet werden. Der Lehrerkonferenz, die nach § 3 Abs. 2 der VO zu § 5 SchFG über die Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl entscheidet, sind in der Verordnung keinerlei Vorgaben zum Ausgleich unterschiedlicher Inanspruchnahme der Lehrkräfte durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen gemacht. Unklar ist bereits, was nach dieser Regelung überhaupt als relevante Belastung anzusehen ist. Ob die Lehrerkonferenz - wie vorliegend - eher einen abstrakten Ausgleich nach Maßgabe des im Auftrag der Landesregierung erstellten Gutachtens vornimmt, Besonderheiten einzelner Schulklassen berücksichtigt oder gar aus grundsätzlichen Erwägungen von einem Ausgleich überhaupt absieht, unterliegt der nur eingeschränkt nachprüfbaren Ermessensentscheidung der Lehrerkonferenz der einzelnen Schule (dazu OVG Nordrhein-Westfalen
- März 2004 - 6 A 4402/02 - NWVBl. 2005, 224 , zu 2 c bb der Gründe). Die Durchführung des Ausgleichs hängt damit nicht nur von sehr unterschiedlichen und nicht einheitlich vorgegebenen sachlichen Kriterien, sondern auch ganz erheblich von der persönlichen Einstellung sowie Überzeugungs- und Durchsetzungskraft der Lehrkräfte in der Lehrerkonferenz der jeweiligen Schule ab. Die Verordnung nimmt damit eine sachfremde Gruppenbildung von Schule zu Schule in Kauf. Das ist mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar. Der im Grundsatz nicht zu beanstandende Belastungsausgleich könnte zwar im Geschäftsbereich des Kultusministeriums nach einheitlichen Kriterien eingeführt werden, die Delegation der Rechtssetzung auf die Schulen führt aber zwingend zu nicht mehr sachlich zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen der beim selben Arbeitgeber beschäftigten Lehrkräfte.
- Die vom Schulleiter festgelegte Unterrichtsverpflichtung der Klägerin für das zweite Halbjahr des Schuljahres 2003/2004 war unwirksam. Für die Klägerin verblieb es deshalb in dieser Zeit bei der Pflichtstundenzahl von 19,25 Wochenstunden. Die von der Klägerin darüber hinaus geleisteten Unterrichtsstunden hat das beklagte Land gem. § 78a LBG-NRW durch Freizeitausgleich oder Entgelt zu vergüten. III. Das beklagte Land hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Müller-Glöge Mikosch Linck Zoller Dombrowsky Permalink: https://openjur.de/u/171157.html ( https://oj.is/171157 ) Verweise Volltext Zitate 18 Zitiert 18 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English