1. Durch die Vereinbarung und Behandlung des Rechtsverhältnisses als freie Mitarbeit wird beim Dienstverpflichteten ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen. Erweist sich die Zusammenarbeit
§ 611Lohnrückzahlung Nr. 12 = Ez
A BGB 2002 § 818 Nr. 1, zu III 3 der Gründe) dazu erklären, ob sie die Überzahlungen abschließend für die vom Kläger geltend gemachte Zeit des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses verlangt.
- Die Widerklage ist als Eventualwiderklage zulässig (vgl. nur BGH
- Mai 1996 - II ZR 275/94 - BGHZ 132, 390 , 397 mwN). Das gilt auch für die Erweiterung der Eventualwiderklage auf einen Zeitraum, für den der Kläger seinen Arbeitnehmerstatus nicht zur gerichtlichen Feststellung beantragt. Die Widerklage steht zu dem Hauptbegehren der Beklagten in einem "echten” Eventualverhältnis. Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch muss nicht unmittelbar von dem Klageanspruch abhängig sein (vgl. BGH -
- Mai 1996 - II ZR 275/94 - aaO) .
- Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des Senats zur Rückzahlung überzahlter Honorare nach einer Feststellung des Arbeitnehmerstatus ausgegangen (vgl.
- Februar 2005 - 5 AZR 175/
§ 611Lohnrückzahlung Nr. 12 = Ez
A BGB 2002 § 818 Nr. 1, zu III 1 a der Gründe mwN). Danach hängt der Umfang eines Bereicherungsanspruchs davon ab, ob der Kläger die Sprechertätigkeit als freier Mitarbeiter ausgeübt hat. Aber auch dann, wenn diese Tätigkeit im Rahmen eines (gesonderten) Arbeitsverhältnisses durchgeführt wurde, ist eine konstitutive Vergütungsvereinbarung angesichts der Besonderheiten der Fallgestaltung (Comedyrolle eines Musikarchivars) nicht von vornherein ausgeschlossen. Das Landesarbeitsgericht muss insoweit noch die maßgeblichen Umstände der Vergütungsregelung aufklären.
- Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ein Bereicherungsanspruch der Beklagten sei nach § 814 BGB ausgeschlossen, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. a) Nach § 814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistung. Nicht ausreichend ist die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Der Leistende muss wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet. Das ist nur der Fall, wenn er aus den ihm bekannten Tatsachen auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung zieht, wobei allerdings eine entsprechende "Parallelwertung in der Laiensphäre” genügt (Senat
- Februar 2005 - 5 AZR 175/
§ 611Lohnrückzahlung Nr. 12 = Ez
A BGB 2002 § 818 Nr. 1, zu III 2 a der Gründe mwN; 1. Februar 2006 - 5 AZR 395/05 - ZTR 2006, 319 , zu I 3 a der Gründe). Beruht die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit, schließt das den Rückforderungsanspruch nicht aus.
- b)Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht aus den internen Grundsätzen der Beklagten für die Einordnung von Tätigkeiten in Arbeitsverhältnisse und freie Mitarbeit geschlossen, die Beklagte habe Kenntnis von der fehlenden Zahlungsverpflichtung gehabt. Dabei hat es nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Einordnung des Klägers nach den internen Grundsätzen nicht völlig eindeutig ist. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die Zusammensetzung der Tätigkeiten aus Archivarbeit und Sprecherrolle in einer Comedyreihe einmalig ist. Wenn der Hauptabteilungsleiter die wesentlichen Umstände der Tätigkeit des Klägers sowie die rechtlichen Grundsätze zur Einordnung kannte, steht damit eine Kenntnis von der tatsächlichen Arbeitnehmerstellung des Klägers keinesfalls fest. 5. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist allenfalls teilweise gerechtfertigt.
- a)Durch die Vereinbarung und Behandlung des Rechtsverhältnisses als freie Mitarbeit wird beim Mitarbeiter ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen. Erweist sich die Zusammenarbeit tatsächlich als Arbeitsverhältnis, ist dieses Vertrauen des Arbeitnehmers grundsätzlich schützenswert. Der Arbeitgeber handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er versucht, dem Mitarbeiter die erhaltenen Vorteile wieder zu entziehen. Anders liegt es, wenn der Mitarbeiter selbst eine Klage erhebt und für einen bestimmten Zeitraum die Einordnung des Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis geltend macht. Damit gibt er zu erkennen, dass er das Rechtsverhältnis nicht nach den Regeln der freien Mitarbeit, sondern nach Arbeitsrecht behandelt wissen will. Wenn der Arbeitgeber entsprechend diesem Anliegen verfährt und das Rechtsverhältnis auch vergütungsrechtlich als Arbeitsverhältnis behandelt, kann der Arbeitnehmer insoweit keinen Vertrauensschutz geltend machen. Der Mitarbeiter muss sich abschließend erklären, für welche Zeit er von einem Arbeitsverhältnis ausgeht. Dabei kommt es weder darauf an, ob er die Arbeitnehmereigenschaft für einen bestimmten Zeitraum zum Streitgegenstand erhebt noch ob er überhaupt eine selbständige Statusklage betreibt. Maßgebend ist, welche Vorteile er nachträglich aus seiner Arbeitnehmerstellung ziehen will. Mit einer Rückabwicklung braucht er nur für solche Zeiträume zu rechnen, für die er ein Arbeitsverhältnis geltend macht. Allerdings würde er seinerseits rechtsmissbräuchlich handeln, wenn er im Anschluss an eine gerichtliche Entscheidung einen anderen Zeitpunkt geltend machen wollte. Mit der zwingend gebotenen Festlegung auf eine bestimmte Bestandsdauer ist der Verzicht auf weiter zurückliegende Zeiten verbunden.
- b)Für das Jahr 2002 macht der Kläger das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend. Schon deshalb kann er sich nicht auf ein von der Beklagten geschaffenes Vertrauen berufen. Die vom Kläger angeführten besonderen Umstände begründen nicht die Treuwidrigkeit der Widerklage. Es ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung der Unterbrechung der Tätigkeit im Jahre 1999 in diesem Zusammenhang zukommen soll. Dasselbe gilt für die wirtschaftlichen und werblichen Vorteile, die die Beklagte aus der Popularität der Figur des "M L” gezogen haben soll. Der Grundsatz von Treu und Glauben erlaubt es dem Gericht nicht, das gesamte Rechtsverhältnis und den hieraus jeweils gezogenen Nutzen einer ausgleichenden Billigkeitskontrolle zu unterwerfen.
- c)Für Dezember 2001 kommt ein Rückzahlungsanspruch in Betracht, wenn in diesem Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine entsprechende gerichtliche Feststellung auf Antrag einer der Parteien ist dafür nicht erforderlich. Die Rückzahlungsforderung verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger erklärt, er mache einen Arbeitnehmerstatus für diese Zeit nicht geltend. Damit erkennt er allerdings zugleich an, dass auch vorher kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. 6. Die Höhe eines Bereicherungsanspruchs hängt gegebenenfalls von der Eingruppierung des Klägers ab.
- a)Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist. Verlangt ein Arbeitgeber die Rückzahlung von Honoraren, muss er nach den allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsrechts die Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen die zutreffende Eingruppierung des Arbeitnehmers folgt. Ob Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt sind und inwieweit die Beklagte zur Leistung verpflichtet war, ergibt sich erst auf Grund der Eingruppierung des Klägers (vgl. BGH 14. Dezember 1994 - IV ZR 304/93 - BGHZ 128, 167 , 170, zu 3 c der Gründe) .
- b)Das Landesarbeitsgericht hat einen Rückforderungsanspruch auch deshalb verneint, weil die Beklagte die Voraussetzungen der Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe nicht hinreichend dargelegt habe. Wie die Revision zutreffend rügt, trägt diese Begründung die Abweisung der Widerklage nicht.
- aa)Nach dem unstreitigen Parteivorbringen sind die Vergütungsgruppen E und F des zugrunde gelegten Vergütungstarifvertrags auszuschließen. Die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe E setzt Tätigkeiten mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad voraus. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass zur Erledigung solcher Tätigkeiten Fachkenntnisse erforderlich sind, wie sie in der Regel durch Fachhochschulabschluss oder langjährige einschlägige Berufserfahrung erworben werden. Keine der Tätigkeiten des Klägers erfüllt diese Voraussetzungen. Ebenso wenig ist ersichtlich, worin eine selbständige Aufgabenerfüllung mit erweitertem Ermessensspielraum liegen soll. Gegen eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe E spricht schließlich der Vergleich mit den aufgeführten Tätigkeiten eines Redaktionsassistenten mit Teilaufgaben eines Redakteurs. Die Bezeichnung des Klägers als redaktioneller bzw. journalistisch-redaktioneller Mitarbeiter in den Rahmenvereinbarungen der Parteien ist für seine Eingruppierung unerheblich. Sie entspricht nicht einmal der Tätigkeitsbezeichnung und Beschreibung der vereinbarten Tätigkeit in einem Arbeitsvertrag. Die Eingruppierung in Vergütungsgruppe F verlangt schwierige Tätigkeiten, die selbständig ausgeübt werden. Solche Tätigkeiten setzen nach der Tarifregelung Kenntnisse voraus, wie sie durch einen Fachschulabschluss/eine Meisterprüfung nachgewiesen oder durch eine langjährige, qualifizierende Berufsausübung nach einschlägiger Berufsausbildung erworben werden. Keine der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten weist einen entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Zu Unrecht setzt der Kläger seine Tätigkeit mit der eines Redaktionsassistenten gleich, der Redakteure durch Materialzusammenstellungen im Produktionsprozess oder bei redaktionellen Arbeiten unterstützt. Demgegenüber ist die Tätigkeit des Klägers darauf beschränkt, bestimmte Tonträger aus dem Archiv herauszusuchen.
- bb)Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Vergütungsgruppe G schlüssig ausgeschlossen hat. Schon bei einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe G könnte die Widerklage in voller Höhe begründet sein. Die in Ansatz zu bringende Arbeitsvergütung würde dann ausgehend von der unstreitigen Vergütungsstufe 5 29.248,00 Euro betragen. Auch unter Berücksichtigung der hinzuzurechnenden Zuschläge iHv. 1.186,96 Euro und der berücksichtigungsfähigen Mehrarbeit wäre die Differenz zu den erhaltenen Honoraren höher als die Widerklageforderung. 7. Soweit sich der Kläger auf einen Wegfall der Bereicherung beruft, kann auf die Rechtsprechung des Senats zu § 818 Abs. 3 BGB verwiesen werden (vgl. nur 9. Februar 2005 - 5 AZR 175/
§ 611Lohnrückzahlung Nr. 12 = Ez
A BGB 2002 § 818 Nr. 1, zu III 4 der Gründe mwN). Die Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast bei kleineren und mittleren Arbeitseinkommen und einer gleichbleibend geringen Überzahlung des laufenden Arbeitsentgelts kommt dem Kläger im Hinblick auf den erheblichen Überzahlungsbetrag iHv. nahezu 2/3 des Arbeitseinkommens nicht zugute.
- Ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten ist nicht auf Grund einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die Frist erst zu laufen beginnt, wenn feststeht, dass das Vertragsverhältnis kein freier Dienstvertrag, sondern ein Arbeitsverhältnis war (vgl. zuletzt
- Februar 2005 - 5 AZR 175/
§ 611Lohnrückzahlung Nr. 12 = Ez
A BGB 2002 § 818 Nr. 1, zu III 5 c aa der Gründe mwN). Der Kläger hat hiergegen keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die eine Änderung der Rechtsprechung rechtfertigen könnten. Müller-Glöge Mikosch Linck Zoller Dombrowsky Permalink: https://openjur.de/u/171181.html ( https://oj.is/171181 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 26 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.