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BAG, Urteil vom 13.12.2006 - 10 AZR 792/05

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. August 2005 - 6 Sa 1661/04 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. T

§ 611Personalrabatt Nr.

2). Auch der vergünstigte Erwerb von Flugleistungen, die den Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers ausmachen, ist eine solche Leistung. Inhaltlich verpflichtet die Einräumung von Personalrabatten den Arbeitgeber, mit dem Arbeitnehmer die für den Bezug der Vergünstigung erforderlichen Rechtsgeschäfte zu schließen. Wird der Personalrabatt unternehmensübergreifend für Konzernprodukte eingeräumt, hat der Arbeitgeber dafür einzustehen, dass der Arbeitnehmer die preisermäßigten Waren oder Dienstleistungen auch erhält.

  1. aa)Ob, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Ansprüche des Klägers durch eine Gesamtzusage entstanden sind oder, wie die Beklagte annimmt, das Reglement SAirGroup auf Grund des Änderungsvertrages vom 22. September 1997 gilt, kann dahinstehen, da jedenfalls der Kläger einen vertraglichen Anspruch auf Flugvergünstigungen gemäß dem Reglement SAirGroup hatte. Dieses hatte das zunächst in Bezug genommene Reglement Swissair im Rahmen der Umstrukturierungen der Swissair abgelöst.
  2. bb)In diesen gegenüber der Swissair begründeten Anspruch des Klägers ist die Beklagte eingetreten. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Erfasst werden alle bestehenden Ansprüche des Arbeitnehmers. Dazu gehört grundsätzlich auch ein Anspruch auf Personaleinkauf. Der Anspruch ist auch dann übergangsfähig, wenn - wie hier - lediglich ein Betriebsteil übergeht (BAG 7. September 2004 - 9 AZR 631/03 - BAGE 112, 23 ) . Dahinstehen kann, ob die Pflicht, den Personaleinkauf zu ermöglichen, endet, wenn der (Teil-)Betriebsnachfolger keine Produktionsbereiche übernimmt (BAG 7. September 2004 - 9 AZR 631/03 - aaO). Auch die Beklagte legt das Reglement nicht so aus. Zu Gunsten des Klägers kann davon ausgegangen werden, dass die Pflicht der Beklagten, dem Kläger Flugvergünstigungen nach dem Reglement SAirGroup einzuräumen, nicht endete, als der Bodenabfertigungsbetrieb im Jahr 1999 auf sie überging, solange die Beklagte Mitglied des Swissair-Konzerns war. Dementsprechend erhielt der Kläger in den Jahren 1999 bis 2001 einen "Ausweis zum Bezug von Transportvergünstigungen” mit entsprechenden Gutscheinen.
  3. cc)Damit setzte die Beklagte aber keinen eigenen neuen Rechtsgrund (vgl. hierzu BAG 2. Dezember 1986 - 3 AZR 123/86 - AP BGB § 611 Deputat Nr. 9 =

§ 611Fürsorgepflicht Nr.

46; 11. Dezember 1996 - 5 AZR 336/95 - AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 5 =

§ 611Personalrabatt Nr. 2). Sie erfüllte vielmehr ihre Verpflichtung aus dem Reglement SAir

Group, die sich nach IV Anhang B ausdrücklich auch auf Tochtergesellschaften erstreckt hatte. Da die Umstrukturierung der Swissair in einen Konzern und der damit einhergehende Teilbetriebsübergang der Bodenabfertigung auf die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Flugvergünstigungen ohnehin nicht beseitigte, gehen die Rügen des Klägers in der Revision, wonach das Landesarbeitsgericht verkannt habe, dass sich der Betriebszweck nicht geändert habe, ins Leere. b) Allerdings ergibt die Auslegung der Zusage der Flugvergünstigungen, dass diese unter dem Vorbehalt stand, dass im Konzernverbund noch Flüge stattfinden. Dies hat das Landesarbeitsgericht dem Reglement SAirGroup rechtsfehlerfrei entnommen. Im Hinblick auf den Prüfungsmaßstab kann dabei dahinstehen, welchen Rechtscharakter das Reglement hat. Auch eine uneingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfung, wie sie bei einer dem normativen Privatrecht zuzurechnenden Regelung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) oder einer typischen Willenserklärung (st. Rspr. vgl. BAG 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 -

2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 18 mwN) vorzunehmen ist, zeigt keinen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts auf.

  1. aa)Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (7. September 2004 - 9 AZR 631/03 - BAGE 112, 23 ) hat angenommen, der besondere Charakter der Sozialleistung "Personaleinkauf” begründe einen dieser Leistung immanenten Vorbehalt. Der Arbeitgeber schulde die Sachleistung nicht unmittelbar. Erst der Kauf vom Arbeitgeber vermittle dem Arbeitnehmer einen wirtschaftlichen Vorteil, indem er die Ware preisgemindert erhalte. Bei Aufgabe der Produktion entfalle diese Möglichkeit. Der Arbeitgeber könne dem Arbeitnehmer die Sachleistung nicht mehr aus eigenen Mitteln überlassen. Hinzu komme, dass der Arbeitgeber mit der Einräumung von Personalrabatten regelmäßig mehrere Zwecke verfolge. Es gehe insbesondere um die Motivation der Belegschaft und um deren Identifikation mit den unternehmerischen Zielen; zusätzlich gehe es um das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers. Die Personalkäufe sicherten in einem gewissen Umfang Produktabsatz und Umsatz. Regelmäßig habe der Arbeitgeber kein Interesse daran, seiner Belegschaft Produkte von Fremdfirmen rabattiert anzubieten. Nur bei dem Angebot eigener Produkte sei es ihm möglich, Produkte zu unter dem Marktpreis liegenden Konditionen anzubieten und dennoch einen Gewinn zu erzielen. Es bestehe ein psychologischer Zusammenhang zwischen Produkten aus eigener Produktion und dem Recht, eben diese Produkte erwerben und nutzen zu können. Dieser motiviere die Mitarbeiter. Diese Umstände seien den Arbeitnehmern als Empfänger der Zusage/der Leistung erkennbar.
  2. bb)Diesen Grundsätzen folgt der Senat. Sie gelten auch für die hier streitigen Flugvergünstigungen. Dem Vorbringen des Klägers sind keine revisionsrechtlich erheblichen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die vertragliche Verpflichtung der Swissair, an die die Beklagte gebunden war, den Inhalt hatte, einfach nur vergünstigte Flüge bereitzustellen, auch wenn diese nicht mehr selbst vergünstigt bezogen werden können, sondern wie durch jeden anderen Kunden auch auf dem Reisemarkt erworben werden müssen. Dabei kann dahinstehen, ob die Gewährung von Gutscheinen (Antrag zu 1) oder Flugscheinen (Antrag zu 2) und 3)) im Streit steht. Auch die Gutscheine sind darauf gerichtet, vergünstigte Flugscheine zu erwerben, wie gerade der Antrag zu 3) zeigt.
  3. cc)Dieser Vorbehalt lässt sich auch dem der Leistungszusage zugrundeliegenden Reglement entnehmen. Zwar kann die Beklagte das im Reglement Swissair beschriebene Ziel der Transportvergünstigungen, dem Angestellten und seinen Angehörigen zu ermöglichen, das Produkt der Unternehmung durch persönliches Erleben kennen zu lernen (Nr. 1.1), nicht mehr als Gedanke der Mitarbeitermotivation und -identifikation heranziehen, denn diese Formulierung findet sich im ablösenden Reglement SAirGroup nicht mehr. Maßgeblich ist jedoch, dass das Reglement SAirGroup die Leistung selbst gegenständlich beschränkt.

(1)Das Reglement unterscheidet zwischen "Swissair-Kursen” und "Vergünstigungen auf Flügen anderer Gesellschaften” (Nr. 5). Dabei kamen Flüge mit anderen Fluggesellschaften ("Airlines”) nur im "Pool- und Nachbarschaftsverkehr” in Betracht (Nr. 5.1.1) und Flüge mit der Crossair auf Grund eines entsprechenden Abkommens (Nr. 5.1.2). Flüge, die den Rahmen der Abkommen sprengen oder Flüge mit Gesellschaften, mit denen kein Abkommen besteht, konnten nur in sehr begrenztem Umfang vermittelt werden (Nr. 5.1.3). Auch hierfür war zum Teil die Abgabe eines ID00-Gutscheins erforderlich (Nr. 5.1.3 Satz 2). Damit ist erkennbar, dass Flugvergünstigungen an ein eigenes Flugnetz, das im Konzern vorgehalten wird, gebunden waren oder jedenfalls an Vereinbarungen mit anderen Fluggesellschaften durch Pool- und Nachbarschaftsverkehr oder spezielle Abkommen. Solche Vereinbarungen bestehen jedoch seit der Insolvenz der Swissair nicht mehr.
(2)Es besteht auch kein Anlass, anzunehmen, die Swissair und die Beklagte hätten dem Kläger unabhängig vom Bestehen eines eigenen Flugnetzes sowie Vereinbarungen mit anderen Fluggesellschaften jedenfalls einen finanziellen Vorteil gewähren wollen (vgl. hierzu BAG 7. Dezember 1982 - 3 AZR 1103/79 - AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 56 =

§ 242Betriebliche Übung Nr.

9; Moll FS 50 Jahre Bundesarbeitsgericht S. 59, 70 f.; Boemke in Anm. AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 17 ). Zum einen hätte es dann der Unterscheidung zwischen eigenen und Fremdflügen nicht bedurft. Zum anderen wäre eine solche Zusage auch über ein bloßes "Entgegenkommen” hinaus gegangen, als das das Reglement SAirGroup in der Einleitung die sodann beschriebenen Leistungen charakterisiert. Nur solange die Swissair ein Streckennetz betrieb und darin Flugzeuge einsetzte, konnten sie und die Beklagte frei entscheiden, ob sie den ohnehin vorgehaltenen Passagierraum den im Konzern beschäftigten Mitarbeitern vergünstigt anboten. Allein das Bestehen eines konzerneigenen Flugnetzes bot für die Beklagte einen Anreiz, die Flugleistungen verbilligt anzubieten. Sie wollte nicht fremde Fluggesellschaften unterstützen, sondern ihren Mitarbeitern wie allen anderen Mitarbeitern des Konzerns eine günstige Reisemöglichkeit bieten, die sie mit vertretbarem Aufwand zur Verfügung stellen konnte (vgl. Moll S. 68) .

(3)Sofern in Nr. 5.1.3 des Reglements SAirGroup Flüge mit Gesellschaften geregelt sind, mit denen kein Abkommen besteht, handelte es sich um eine bloße Vermittlungstätigkeit. Die Swissair und nachfolgend die Beklagte wurden hieraus nicht verpflichtet, Flugvergünstigungen auf solche vermittelten Flüge zu gewähren, auch schon zu Zeiten, als die Swissair noch ein Flugnetz vorhielt. Der Kläger kann nunmehr nicht besser gestellt werden. Die Vermittlung von Fremdflügen war ein von den Flugvergünstigungen unabhängiges Entgegenkommen der Swissair, auf das auch der Kläger als Mitarbeiter der Beklagten zurückgreifen konnte. Es handelt sich um eine zusätzliche Möglichkeit, die - jenseits des speziell geregelten Falls in Nr. 5.1.3 Satz 2 Reglement SAirGroup, der einen ID00-Gutschein erfordert - nicht die sonst im Reglement enthaltenen Voraussetzungen zum Bezug von Flugvergünstigungen hatte. Diese Möglichkeit besteht heute noch. So trägt die Beklagte in der Revision vor, sie vermittle auch jetzt noch vergünstigte Flugscheine, soweit die von ihr abgefertigten Fluggesellschaften sich bereit erklärten, solche zur Verfügung zu stellen. Flugvergünstigungen, auf denen der Anspruch des Klägers beruht, sind somit zu trennen von vermittelten Fremdflügen, die unabhängig von Flugvergünstigungen vermittelt werden. 3. Entgegen der Auffassung des Klägers gilt für die Jubiläumsflüge nichts anderes. a) Weder dem Reglement SAirGroup noch dem Änderungsvertrag vom 22. September 1997 kann der Wille entnommen werden, dem Kläger eine Jubiläumszuwendung unabhängig von der Möglichkeit, Flugscheine über den Konzern beziehen zu können, zu gewähren (vgl. hierzu BAG 7. Dezember 1982 - 3 AZR 1103/79 - AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 56 =

§ 242Betriebliche Übung Nr.

9). Anzahl, Status und Preisreduktionsgrad des bei Erreichen des Jubiläums entstehenden Anspruchs waren nicht nur Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Höhe eines bestimmten Betrages, der in Sachleistungen "ausgezahlt” werden sollte (vgl. hierzu Senat 4. April 2001 - 10 AZR 181/00 -). Sie beschrieben vielmehr Art und Umfang der Jubiläumsleistung abschließend. Soweit dem Kläger in Nr. 4 des Änderungsvertrages ein weiterer Jubiläumsflug eingeräumt wurde, geschah auch dies nur unter Bezugnahme auf die Richtlinien der SAirGroup. Eine über den Regelungsinhalt des Reglements SAirGroup hinausgehende einzelvertragliche Verpflichtung ist nicht zu erkennen. 4. Die sonstigen Revisionsrügen des Klägers greifen nicht durch.

  1. a)Der Kläger rügt erfolglos, das Landesarbeitsgericht habe unter Verstoß gegen § 139 ZPO nicht darauf hingewiesen, dass er mehr zur Branchenüblichkeit von Flugprivilegien auch bei Fehlen eines Flugbetriebs vortragen müsse. Die erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig. Es ist darzulegen, dass für das Gericht eine Aufklärungspflicht bestanden hat, diese verletzt worden ist, was die Partei vorgetragen hätte, wenn das Gericht seiner Aufklärungspflicht genügt hätte und dass danach die Entscheidung anders ausgefallen wäre (BAG 9. Februar 2006 - 6 AZR 281/05 -; 15. Dezember 1994 - 2 AZR 327/94 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 67 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 75; ErfK/Koch 7. Aufl. § 74 ArbGG Rn. 15). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Landesarbeitsgericht anders entschieden hätte, wenn es seinen Sachvortrag in der Revision gekannt hätte. Jedenfalls wäre die Rüge auch unbegründet. Selbst wenn das Landesarbeitsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt hätte, wäre dies nicht kausal für die Entscheidung geworden. Auf die behauptete Branchenüblichkeit könnte es nur ankommen, wenn das Reglement SAirGroup die Auslegung zuließe, dass unabhängig vom Flugbetrieb im Konzern Flugprivilegien eingeräumt werden könnten. Dies ist nicht der Fall.
  2. b)Der Kläger rügt weiterhin erfolglos, das Landesarbeitsgericht habe den Einfluss von Flugprivilegien auf die Gehaltsstruktur aufklären müssen (§ 139 ZPO). Diese Rüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat seine Aufklärungspflichten nicht verletzt. Der Vortrag des Klägers in der Revision, wegen der eingeräumten Flugprivilegien sei bei Vertragsschluss sowie bei Änderung des Vertrages ein Vergütungsabschlag vorgenommen worden, ist neu. Er war vorinstanzlich nicht eingeführt worden. Die bloße Behauptung in der Vorinstanz, die Flugprivilegien seien für die Begründung des Arbeitsverhältnisses und den Bestand desselben von wesentlicher Bedeutung gewesen, war unsubstantiiert. Das Landesarbeitsgericht musste daher nicht weiter aufklären, ob sich die Vergütung wesentlich verringerte, als die Flugprivilegien wegfielen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auch bei Berücksichtigung dieses neuen Vortrags anders ausgefallen wäre. Insbesondere legt der Kläger nicht dar, dass der Wert der Vergünstigungen mehr als 25 % des Gesamtverdienstes betrug. Erst dann wäre ein Eingriff in den Kernbereich des Arbeitsvertrages anzunehmen (vgl. BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140 ; 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - AP TzBfG § 12 Nr. 4 = EzA TzBfG § 12 Nr. 2, auch zu Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). C. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Marquardt Marquardt Brühler Lindemann Petri Permalink: https://openjur.de/u/171183.html ( https://oj.is/171183 ) Volltext Zitate 13 Zitiert 15 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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