Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 2. Februar 2006 - 9 Sa 328/05 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbest
§ 613aNr.
40 mit zust. Anm. Naber, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; mit zust. Anm.: Hergenröder AR-Blattei ES 500 Nr. 193; Meyer SAE 2006, 102 ff.; Freihube BB 2006, 669; Lindemann EWiR 2006, 197 ; Gaul/Otto ZIP 2006, 644 ff.; im Anschluss an BAG
- Dezember 1998 - 8 AZR 324/97 - BAGE 90, 260 = AP BGB § 613a Nr. 185 = EzA BGB § 613a Nr. 175;
- Dezember 1997 - 8 AZR 654/95 - NZA 1999, 262 ) . Die Umgehung versucht ein rechtlich unerlaubtes Ziel auf einem scheinbar gangbaren Weg zu erreichen. Dabei wird der "Wortlaut” des Gesetzes zwar vielleicht formal erfüllt, ohne aber seinem Sinn und Zweck gerecht zu werden. Bei der Umgehung ist also nicht nur ein bestimmter Weg zum Ziel, sondern das Ziel selbst verboten. Mit der oben beschriebenen Vertragsgestaltung unter Einschaltung einer BQG umgehen Arbeitsvertragsparteien § 613a BGB nicht. Sie verstoßen auch nicht gegen den "wahren Geist” des § 613a BGB. Die Vertragsparteien beenden vielmehr die Kontinuität des Arbeitsvertrages. Dies ist auf Grund ihrer grundgesetzlich gewährleisteten Vertragsfreiheit möglich, die auch im Rahmen des § 613a BGB besteht. Der Arbeitnehmer könnte auch dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber widersprechen und damit den Eintritt der Rechtsfolgen des § 613a BGB verhindern. Es kommt also vor allem darauf an, dass der Arbeitnehmer freiwillig einen Aufhebungsvertrag abschließt, die BQG zwischengeschaltet ist und der Arbeitnehmer keine sichere Aussicht darauf hat, bei dem Erwerber eingestellt zu werden. Eine Umgehung kann allenfalls dann vorliegen, wenn die Übernahme in eine Beschäftigungsgesellschaft nur zum Schein vorgeschoben oder offensichtlich bezweckt wird, die Sozialauswahl zu umgehen (BAG
- August 2005 - 8 AZR 523/04 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 31 =
§ 613aNr.
40, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 e der Gründe) . Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder hatte der Kläger eine feste Zusage noch eine begründete Aussicht, von der Beklagten übernommen zu werden. Das trägt er auch nicht vor. Damit diente der Aufhebungsvertrag nicht der Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses, sondern er war auf ein endgültiges Ausscheiden ausgerichtet. Der Kläger hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die BQG nur zum Schein eingerichtet worden ist. Hieran könnten Zweifel bestehen, da die Verweildauer in der BQG nur einen Monat länger dauerte als die Kündigungsfrist nach § 113 InsO. Im Streitfall bestand allerdings ein Bedarf für Transferleistungen in einer BQG, da ein Großteil der Arbeitnehmer ausgeschieden ist. Der für eine Umgehung des § 613a BGB darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat auch nicht dargelegt, dass der Aufhebungsvertrag nur dazu diente, das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 BGB zu umgehen. Hiergegen spricht, dass es auch bei einer Übernahme durch die Beklagte betriebsbedingte Gründe gegeben hätte, die eine Kündigung hätten rechtfertigen können, ggf. sogar eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter nach dem Erwerberkonzept der Beklagten. Es ist unstreitig, dass die Beklagte den Betrieb verkleinern wollte. Der Kläger hat weiter nur pauschal behauptet, mit der gewählten Vorgehensweise habe die Sozialauswahl umgangen werden sollen. Dies ist nicht näher dargelegt, eine offensichtliche Umgehung ist nicht erkennbar, zumal insoweit auch die insolvenzbedingten Maßstäbe für die Sozialauswahl (§ 125 InsO) Berücksichtigung finden müssten. c) Der Aufhebungsvertrag ist auch nicht auf Grund der Anfechtung gemäß § 142 BGB unwirksam. Die in der Revision erhobenen Angriffe des Klägers greifen nicht durch. Zwar hat er eine fristgerechte (§ 124 BGB) Anfechtungserklärung gegenüber der Beklagten und dem Insolvenzverwalter abgegeben und sich dabei auf eine Täuschung durch dessen Vertreter berufen; der Kläger hat jedoch nicht bewiesen, dass die Beklagte ihn zu seiner Zustimmung zum Aufhebungsvertrag mittels einer arglistigen Täuschungshandlung bewogen hat. Das Landesarbeitsgericht hat - nach Vernehmung des Zeugen Dr. M - ausgeführt, in der Betriebsversammlung am
- Januar 2004, in der Herr Dr. M als Vertreter des Insolvenzverwalters den Arbeitnehmern mitgeteilt habe, der Betrieb müsse stillgelegt werden, da kein Investor gefunden worden sei, habe die Betriebsstilllegung festgestanden; insofern sei der Kläger beweisfällig geblieben. Die von dem Kläger gegen die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts erhobenen Rügen sind unbegründet. Eine vom Berufungsgericht gem. § 286 Abs. 1 ZPO vorgenommene Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme ist durch das Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar. Dieses kann lediglich überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und die Grenzen des § 286 Abs. 1 ZPO gewahrt und eingehalten hat. Revisionsrechtlich von Bedeutung ist deshalb nur, ob das Berufungsgericht den gesamten Inhalt der Verhandlungen berücksichtigt und alle erhobenen Beweise gewürdigt hat, ob die Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei sowie frei von Verstößen gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze ist und ob sie rechtlich möglich ist. Dabei verlangt die Berücksichtigung des Ergebnisses einer Beweiswürdigung nicht eine Würdigung jeder Einzelausführung eines Zeugen oder Sachverständigen. Es reicht aus, dass insgesamt widerspruchsfrei und umfassend zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen wird (BAG
- April 2002 - 2 AZR 148/01 - BAGE 101, 39 = AP KSchG 1969 § 1 Nr. 65 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 49;
- Februar 1998 - 2 AZR 327/97 -, zu II 1 der Gründe mwN) . Diesem Prüfungsmaßstab wird die Würdigung des Landesarbeitsgerichts gerecht. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist rechtlich möglich, frei von Widersprüchen und lässt auch sonst keine revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler erkennen. Das Landesarbeitsgericht hat alle vom Kläger für die Täuschungshandlung angebotenen Beweise erhoben und den Sachverhalt gewürdigt. Dabei ist das Landesarbeitsgericht auch auf die bereits im Januar 2004 von der Beklagten angesprochene Frage der Reduzierung der Belegschaft und auf die zeitlichen Abläufe eingegangen. Es hat die mögliche Indizwirkung dieser Umstände in seine Beweiswürdigung einbezogen und diese vertretbar verneint. Der Kläger setzt insoweit lediglich eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen. Soweit der Kläger darüber hinaus die Richtigkeit der Zeugenaussage wegen angeblicher - vom Landesarbeitsgericht auch berücksichtigter - Eigeninteressen des Zeugen bezweifelt und ausführt, aus der Aussage des Zeugen ergebe sich nicht, "dass zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung der Betriebsübergang nicht bereits feststand”, verkennt er zudem, dass er für die Täuschungshandlung die Beweislast hat. Der Kläger hat Herrn Dr. M als Zeugen benannt. Selbst wenn dieser Zeuge des Klägers nicht glaubwürdig ist, steht damit im Umkehrschluss noch nicht die vom Kläger zu beweisende Täuschungshandlung, nämlich die vorsätzlich fehlerhafte Unterrichtung des Klägers in Kenntnis des positiven Feststehens eines Betriebsübergangs fest. Insoweit ist der Angriff auf die Zeugenaussage schon nicht zielführend, wie auch das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat.
- Der auf Neueinstellung gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Es gibt keine Anspruchsgrundlage hierfür. Zu den grundlegenden Prinzipien unseres Rechtssystems gehört die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit, dh. die Freiheit des Einzelnen, seine Lebensverhältnisse durch Verträge eigenverantwortlich zu gestalten. Zur Vertragsfreiheit gehört auch die sog. Abschlussfreiheit. Ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, mit ihm im Anschluss an eine wirksame Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen neuen Arbeitsvertrag zu schließen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Aus der negativen Vertragsfreiheit des Arbeitgebers folgt vielmehr, dass er grundsätzlich frei entscheiden kann, ob er dem bisherigen Arbeitnehmer ein neues Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages macht oder dessen Angebot annimmt (BAG
- September 2004 - 2 AZR 447/03 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 44 =
§ 242Kündigung Nr.
5) . Diese Abschlussfreiheit ist nur in bestimmten, eng begrenzten Fällen durch einen sog. Kontrahierungszwang eingeschränkt. Einen entsprechenden Kontrahierungszwang bejaht die Rechtsprechung beispielsweise im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang dann, wenn eine betriebsbedingte Kündigung, für deren Wirksamkeit es auf den Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs ankommt, wegen geplanter Betriebsstilllegung wirksam ist und es während des Laufs der Kündigungsfrist zur Möglichkeit der Weiterbeschäftigung kommt (vgl. ausführlich BAG 13. Mai 2004 - 8 AZR 198/03 - BAGE 110, 336 , 339 ff. = AP BGB § 613a Nr. 264 =
§ 613aNr. 25 mw
N) .Der Senat hat demgegenüber ausdrücklich entschieden, dass derjenige, der im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang aus dem Arbeitsverhältnis auf Grund eines Aufhebungsvertrages ausgeschieden ist, keinen Einstellungs-(Fortsetzungs-)Anspruch gegen den Betriebsübernehmer hat, solange die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages nicht wegen Anfechtung, Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder aus einem anderen Grunde beseitigt worden ist (BAG
- Dezember 1998 - 8 AZR 324/97 - BAGE 90, 260 = AP BGB § 613a Nr. 185 = EzA BGB § 613a Nr. 175) . Ein Kontrahierungszwang folgt im Streitfall auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung, wobei eine gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage wegen der Rechtsüberschreitung als unzulässig angesehen wird (BAG
- Juni 1994 - 2 AZR 617/93 - BAGE 77, 128 = AP BGB § 242 Kündigung Nr. 9 = EzA BGB § 242 Nr. 39, zu II 2 b der Gründe;
- Februar 1997 - 2 AZR 160/96 - BAGE 85, 194 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 1, zu II 4 d der Gründe). § 242 BGB eröffnet damit die Möglichkeit jede atypische Interessenlage zu berücksichtigen, bei der ein Abweichen von der gesetzlichen Rechtslage zwingend erscheint (Staudinger/Looschelders/Olzen BGB 2005 § 242 Rn. 217; MünchKommBGB/Roth
- Aufl. Bd. 2a § 242 Rn. 180). Zur Konkretisierung atypischer Interessenlagen wurden Fallgruppen gebildet, in denen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nahe liegt. Im Streitfall kann innerhalb § 242 BGB nur an die Fallgruppe des unredlichen Erwerbs der eigenen Rechtsstellung gedacht werden (vgl. hierzu BGH
- Oktober 1971 - VIII ZR 165/69 - BGHZ 57, 108 , 111;
- Februar 2002 - X ZR 215/00 - NJW-RR 2002, 978 ; Palandt/Heinrichs § 242 Rn. 43). Der Senat vermag jedoch nicht zu erkennen, dass es im Streitfall "unredlich” gewesen ist, dass die Beklagte so lange mit einem Betriebsübernahme gewartet hat, bis der Veräußerer eine Stilllegung plante, deshalb die Arbeitsverhältnisse mittels Aufhebungsvertrag beendete und sie daher einen Betrieb mit geringerer Arbeitnehmerzahl übernehmen konnte. Nach § 613a Abs. 1 BGB gehen nur bestehende Arbeitsverhältnisse über. Das ist so ausdrücklich im Gesetz geregelt und anderweitige Verpflichtungen hat der Erwerber gegenüber der (ehemaligen) Belegschaft auch nicht. Ist das Arbeitsverhältnis durch einen - von dem Kläger selbst in Ausübung seiner Vertragsfreiheit geschlossenen - Aufhebungsvertrag beendet, so steht er mit dem Erwerber nicht in einer rechtlichen Verbindung. Dieser ist nicht verpflichtet, beendete Arbeitsverhältnisse neu aufleben zu lassen, selbst wenn er bewusst zugewartet hat, bis diese seitens des früheren Arbeitgebers beendet worden sind. Das würde allenfalls dann gelten, wenn er am Zustandekommen des Aufhebungsvertrages unredlich mitgewirkt hätte bzw. selbst getäuscht hätte (vgl. § 123 Abs. 2 BGB). Hierfür liegen nach dem Vortrag des - im Rahmen des geltend gemachten Einstellungsanspruchs darlegungs- und beweisbelasteten - Klägers keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Das Zuwarten allein ist jedenfalls noch nicht unredlich und begründet auch keine unredlich erworbene Rechtsposition. Ein Einstellungsanspruch lässt sich deshalb nicht begründen. Auch die Gesamtumstände begründen keinen Kontrahierungszwang der Beklagten. Selbst wenn die Beklagte geplant hatte, den Betrieb sogar nur eine juristische Sekunde nach Abschluss der Aufhebungsverträge zu übernehmen, ist das legitim. Deshalb kommt es im Rahmen des Einstellungsantrages weder darauf an, wann die Beklagte gegründet worden ist, noch darauf, ob die Gespräche am
- Januar 2004 abgebrochen worden sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Hauck Dr. Wittek Laux Dr. Vesper Schuckmann Permalink: https://openjur.de/u/171188.html ( https://oj.is/171188 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 94 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f