Entgeltgruppe VIII, Schichtzulage, Erfahrungszulage II DM 2937,25 Zusätzlich erhalten Sie von uns eine steuer- und sozialversicherungsfreie monatliche Aufstockungszahlung gemäß § 8 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit. ... Nebenleistungen Die Altersteilzeitansprüche auf 50 % des tariflichen Urlaubsgeldes und 50 % der tariflichen Jahresprämie (
folgenden in § 9 geregelten Leistungen: ◆ Jahresprämien ◆ Urlaubsgeld ◆ vermögenswirksame Leistungen Das Nettovollzeitarbeitsentgelt wird ohne persönliche Steuerfreibeträge ermittelt. Nicht in die Berechnung des Nettovollzeitarbeitsentgeltes einbezogen werden steuerfreie Sonn-, Feiertags- und
tarbeitszuschläge (SFN-Zuschläge). Grundlage sind die Regelungen in den einzelnen Manteltarifverträgen. Tarifliche Entgelterhöhungen während der Laufzeit der Altersteilzeit werden für die Berechnung berücksichtigt. § 8 Aufstockungszahlung Der Arbeitgeber legt einen steuer- und sozialabgabenfreien Aufstockungsbetrag fest, um den er das ohne die steuerfreien SFN-Zuschläge errechnete Nettoaltersteilzeitentgelt in der Weise erhöht, daß der Tarif-Arbeitnehmer 90 % seines Nettovollzeitarbeitsentgeltes erhält. Die steuerfreien SFN-Zuschläge werden
ihrem tatsächlich geleisteten Umfang berechnet und zusätzlich an den Arbeitnehmer gezahlt. ... § 9 Nebenleistungen Der Anspruch auf die Hälfte der tariflichen Jahresprämien- und Urlaubsbruttogeldleistung wird auf 90 % jeweils aufgestockt. Je
Vertragsbeginn oder -ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses werden diese Leistungen anteilig gezahlt. Dienstjubiläums- oder Dienstalterszuwendungen, die in den Altersteilzeitvertragszeitraum fallen, werden ebenso wie die vermögenswirksamen Leistungen ungekürzt gewährt.” Im Tarifvertrag über Altersvorsorge vom 9. April 2002 (künftig: TV Altersvorsorge) heißt es unter § 2: "Anspruch auf Entgeltumwandlung 1. Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende (im Folgenden: ,Berechtigte‘ genannt) können von dem Arbeitgeber verlangen, dass zukünftige tarifliche und übertarifliche Entgeltbestandteile im Wege der Entgeltumwandlung für Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge verwendet werden. Nicht berechtigt sind befristet Beschäftigte, soweit sie nicht einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen haben. 2.
welchen Verfahrensweisen zukünftig eine Leistungsprämie gezahlt wird, liegt allein im Ermessen des Vorstandes der Gesellschaft. Auch aus einer mehrmaligen Zahlung kann kein Rechtsanspruch auf eine zukünftige Zahlung hergeleitet werden.” Die Beklagte zahlte dem Kläger die Leistungsprämie für das Jahr 2003 nicht. Mit der der Beklagten am
1 Satz 1 TV Altersteilzeit in Verbindung mit der Gesamtzusage vom
Nr. 2 des Aushangs der Beklagten vom 23. März 2004 haben alle Tarifmitarbeiter/innen sowie Auszubildende und Fortzubildende, die am 31. Mai 2004 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden haben, Anspruch auf die Leistungsprämie für das Jahr 2003.
den für Willenserklärungen geltenden Regeln (Senat
dem Wortlaut für jeden erkennbar erklärt, sich zur Zahlung verpflichten zu wollen. cc) Der Kläger erfüllte auch die Anspruchsvoraussetzungen der Gesamtzusage. Er war Tarif-Mitarbeiter der Beklagten und stand am
Nr. 2 Abs. 3 der Gesamtzusage haben Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen dann Anspruch auf eine Leistungsprämie, wenn sie am
dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist es dem Arbeitgeber verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen oder sie schlechter zu stellen, ohne dass dies durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Diese Bindung an den Gleichbehandlungsgrundsatz wird auch durch den Freiwilligkeitsvorbehalt im letzten Absatz der Gesamtzusage nicht ausgeschlossen. Auch bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Voraussetzungen so abgrenzen, dass nicht sachwidrig oder willkürlich ein Teil der Arbeitnehmer von den Vergünstigungen ausgeschlossen wird (Senat 21. Januar 2003 - 9 AZR 4/02 - BAGE 104, 272 ; BAG 12. Januar 2000 - 10 AZR 840/98 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 223 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 158). Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt. Dann kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen,
Maßgabe der allgemeinen Regelungen behandelt zu werden (Senat 21. Januar 2003 - 9 AZR 4/02 - aaO) . bb) Die Beklagte hat allen Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmern die Leistungszulage 2003 gewährt, wenn sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllten. Lediglich Altersteilzeitarbeitnehmer wurden ausgeschlossen. Für diese Differenzierung gibt es keinen billigenswerten sachlichen Grund.
3 TVG widersprechen. Danach haben für den Arbeitnehmer günstigere Abmachungen den Vorrang vor dem Tarifvertrag. Tarifverträge, die günstigere Arbeitsbedingungen verdrängen oder verhindern wollen, sind unwirksam (BAG 26. Februar 1986 - 4 AZR 535/84 - BAGE 51, 178 ) . bb) Der TV Altersteilzeit listet im Übrigen entgegen der Auffassung der Beklagten die während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlenden Entgeltbestandteile nicht abschließend unter Ausschluss weiterer im Tarifvertrag nicht ausdrücklich genannter Leistungen auf. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
1 Satz 1 TV Altersteilzeit beträgt das Arbeitsentgelt in der Altersteilzeit die Hälfte des regelmäßig anfallenden Bruttovollzeitarbeitsentgelts. Die beispielhafte Auflistung der Entgelte im TV Altersteilzeit hat lediglich erläuternde Bedeutung. Das folgt schon daraus, dass sonstige freiwillig gewährte über- oder außertarifliche Zulagen nur pauschal aufgeführt werden, ohne sie konkret zu benennen. Damit wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien auf einen abschließenden Katalog verzichtet haben. Das dem Arbeitnehmer tariflich oder arbeitsvertraglich zustehende Arbeitsentgelt sollte lediglich während der Altersteilzeit zur Hälfte weitergezahlt werden. Einen anderen Regelungssinn hat § 7 TV Altersteilzeit nicht. Im Übrigen wird in § 7 TV Altersteilzeit das 13. Monatsgehalt, welches die Beklagte in ihrer Vergleichsberechnung angeführt hat, ebenfalls nicht genannt.
1 Abs. 2 TV Altersvorsorge gilt dies auch für Altersteilzeitarbeitnehmer. Zu den umwandlungsfähigen übertariflichen Entgeltbestandteilen gehört
2 Buchst. b TV Altersvorsorge auch die (nicht tarifliche) Leistungsprämie.
AVG kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in den dort näher genannten Voraussetzungen verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen Teile durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Umgewandelt werden kann grundsätzlich das Arbeitsentgelt, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hat. Dabei kann es sich um laufende oder einmalige Bezüge handeln (Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 4. Aufl. § 1a Rn. 19). Hätten die Tarifvertragsparteien in § 7 TV Altersteilzeit arbeitsvertragliche Ansprüche auf Bezahlung einer Leistungsprämie ausschließen wollen, wäre die Entgeltumwandlungsregelung für die Leistungsprämie in § 2 Nr. 1 iVm. § 2 Nr. 2 Buchst. b TV Altersvorsorge sinnlos.
des TV Altersteilzeit unter Ausschluss der zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren gewährten außertariflichen Leistungsprämie definiere. Zudem hätten die Tarifvertragsparteien den Altersteilzeitarbeitnehmern das Risiko schwankender Altersteilzeiteinkünfte nehmen wollen, da die Zahlung der Leistungsprämie vom jeweiligen Unternehmenserfolg abhänge. Selbst wenn die Tarifvertragsparteien diesen Willen gehabt hätten, so haben sie ihn nicht umgesetzt. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt
ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regelungen. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat (Senat
50 % des maßgeblichen Bruttoentgelts gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 TV Altersteilzeit.
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind das im Ergebnis 2.874,74 Euro. Das wurde von den Parteien nicht gerügt. B. Die Revision des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Aufstockung der Leistungsprämie um weitere 40 % abgelehnt. Die Klage ist deshalb in Höhe der geltend gemachten weiteren 1.020,17 Euro unbegründet. I. Der Anspruch folgt nicht aus der Gesamtzusage vom 23. März 2004.
Nr. 3 der Gesamtzusage beträgt die Leistungsprämie für das Jahr 2003 zwar 100 % eines Bruttomonatsentgelts.
dem Altersteilzeitarbeitsvertrag der Parteien sowie
des TV Altersteilzeit beträgt die Altersteilzeitvergütung lediglich 50 % der Bezüge. Das gilt auch für die Berechnung der Leistungsprämie. II. Eine Aufstockung
TV Altersteilzeit kommt nicht in Betracht, da diese Tarifvorschrift nur eine Nettoaufstockung vorsieht. Eine solche hat der Kläger nicht geltend gemacht. III. Der Anspruch folgt auch nicht aus § 9 Abs. 1 TV Altersteilzeit. Danach sind die dort genannten Leistungen zwar auf 90 % ihres Bruttoanspruchs aufzustocken. Das betrifft aber schon
dem Tarifwortlaut nur die "tariflichen” Jahresprämien und Urlaubsgeldleistungen. Die Parteien streiten aber über die Aufstockung einer außertariflichen Jahresprämie. Soweit der Kläger sich darauf beruft, es gebe nur eine tarifliche Jahresprämie, in § 7 Abs. 1 Satz 2 TV Altersteilzeit sei aber von (mehreren) "Jahresprämien” die Rede, deshalb müsse hierzu auch die außertarifliche jährliche Leistungsprämie gehören, überzeugt das nicht. Im maßgeblichen § 9 Abs. 1 TV Altersteilzeit heißt es nur noch "Jahresprämiengeldleistung” und nicht "Jahresprämiengeldleistungen”. C. Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Düwell Reinecke Krasshöfer Ropertz Pielenz Permalink: https://openjur.de/u/171212.html ( https://oj.is/171212 ) Verweise Volltext Zitate 10 Zitiert 7 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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