Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. März 2005 - 4 Sa 1313/04 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch übe
§ 2Nr. 24, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 c aa
(2)der Gründe). Der Beklagte ist daher zutreffend von einer Höchstbegrenzung der Gesamtversorgung der Klägerin auf 90 % ihres letzten Nettoeinkommens, also von - umgerechnet - 615,23 Euro ausgegangen.
- Zusammen mit der gesetzlichen Altersrente darf die Betriebsrente der Klägerin 615,23 Euro nicht übersteigen. Dabei ist die zu berücksichtigende Sozialversicherungsrente wie folgt zu berechnen: a) § 2 Abs. 1 BetrAVG sieht die Errechnung einer fiktiven Vollrente vor, also eine Hochrechnung auf die feste Altersgrenze, hier von 60 Jahren. Das gilt auch für die zu berücksichtigende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG setzt die Errechnung einer fiktiven Sozialversicherungsrente voraus. Diese Bestimmung stellt entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht auf die zum Zeitpunkt des Ausscheidens oder - im Rahmen der Insolvenzsicherung - bei Eintritt des Sicherungsfalles erworbene Rentenanwartschaft ab (BAG
- November 1991 - 3 AZR 520/90 - BAGE 69, 19 , zu II 4 der Gründe). Aus § 2 Abs. 5 Satz 4 BetrAVG ergibt sich nichts anderes. Danach dürfen Versorgungsanwartschaften, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden erwirbt, "zu keiner Kürzung des Teilanspruchs nach Abs. 1 führen”. Die Berechnung dieses Teilanspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG, für die gerade die fiktive Hochrechnung auf die feste Altersgrenze erforderlich ist, wird dadurch jedoch nicht berührt. Die Bestimmung des § 2 Abs. 5 Satz 4 BetrAVG regelt nicht, welche Berechnungsfaktoren in den zu berechnenden Teilanspruch eingehen und welche nicht (BAG
- März 2006 - 3 AZR 374/
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(1)der Gründe).
- b)Nach § 2 Abs. 5 Satz 2 1. Halbs. BetrAVG hat der Beklagte grundsätzlich zutreffend bei der Hochrechnung der Sozialversicherungsrente das individuelle Verfahren und nicht das Näherungsverfahren angewandt, da die Klägerin die Anzahl der im Zeitpunkt des Sicherungsfalles erreichten Entgeltpunkte nachgewiesen hat (BAG 9. Dezember 1997 - 3 AZR 695/96 - BAGE 87, 250 , zu III 1 a bb der Gründe) .
- c)Da aber nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG eine Veränderung der Bemessungsgrundlagen, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintritt, außer Betracht bleibt, ist für die fiktive Berechnung der Sozialversicherungsrente das im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalles geltende Sozialversicherungsrecht anzuwenden. Entgegen der Berechnung des Beklagten ist dies nicht das SGB VI, das im Zeitpunkt des Sicherungsfalles am 3. März 1980 noch nicht in Kraft war, vielmehr erst am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil § 2 Abs. 5 Satz 2 1. Halbs. BetrAVG in der auch schon vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung auf die zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten "Entgeltpunkte”, also auf das SGB VI abstellt und § 300 Abs. 1 SGB VI für die Berechnung der gesetzlichen Rente die Vorschriften des SGB VI auch auf Sachverhalte zur Anwendung bringt, die vor seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1992 lagen. Entscheidend ist, dass § 2 Abs. 5 Satz 2 1. Halbs. BetrAVG in der bis 31. Dezember 1991 und damit in der bei Ausscheiden der Klägerin geltenden Fassung auf die Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre und die persönliche Bemessungsgrundlage abstellte, also auf die Begrifflichkeit der früheren Rentenversicherungsgesetze. Dafür spricht auch, dass der Teilanspruch grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers feststellbar sein musste. § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG konkretisiert § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG, ändert aber nicht das diesem zugrunde liegende Prinzip (BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/
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(3)der Gründe) . Die fiktive Sozialversicherungsrente der Klägerin ist also nach dem damals geltenden Sozialversicherungsrecht zu ermitteln. Da die Klägerin vorgetragen hat, von der Landesversicherungsanstalt Unterfranken ihre Rente bewilligt bekommen zu haben, dürfte die Reichsversicherungsordnung zugrunde zu legen sein. d) Zu Unrecht hat der Beklagte bei der Hochrechnung der Sozialversicherungsrente die Durchschnittswerte aus der Zeit vor dem Sicherungsfall zugrunde gelegt. Nach der Systematik des § 2 Abs. 5 BetrAVG sollen bei der Berechnung der fiktiven Vollrente für die Zukunft die Verhältnisse fortgeschrieben werden, die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers gelten. Sie sollen jedoch nicht in die Vergangenheit projiziert werden. Entgegen der vom Beklagten vorgenommenen und von den Vorinstanzen nicht beanstandeten Berechnungsweise ist es nicht angängig, bei der Berechnung der fiktiven Sozialversicherungsrente zu unterstellen, das gesamte Arbeitsleben des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers habe sich auf dem Niveau abgespielt, das zum Zeitpunkt des Sicherungsfalles und damit seines Ausscheidens vorgelegen hat. Vielmehr ist nur für die Vergangenheit von der realen Entwicklung auszugehen. Für die Zukunft greift dagegen der Festschreibeeffekt. Ist nach dem maßgeblichen Rentenrecht das sozialversicherungspflichtige Einkommen Teil der Bemessungsgrundlage, muss auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers abgestellt werden. Zugrunde zu legen ist deshalb das letzte Bruttomonatsgehalt vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Die Bildung von Durchschnittswerten ist nur insoweit angebracht, als dieses Bruttomonatsgehalt für das sozialversicherungspflichtige Entgelt des Arbeitnehmers untypisch ist. Bei schwankendem Arbeitseinkommen oder bei sozialversicherungspflichtigen Einmalzahlungen ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls ein angemessener Durchschnittswert als typisches und damit auch für die Zukunft maßgebliches Einkommen festzustellen (BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/
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(4)der Gründe). Die dafür erforderlichen Feststellungen kann der Senat auf der Basis des bisherigen Verfahrens nicht treffen; das Landesarbeitsgericht wird dies nachzuholen haben. e) Die so errechnete Vollrente ist ratierlich mit dem Zeitwertfaktor 0,478452, über dessen Höhe kein Streit besteht, zu kürzen. Damit wird der Eintritt des Sicherungsfalles und damit das vorzeitige Ausscheiden der Klägerin entgegen ihrer Ansicht bei der Berechnung nicht ein zweites Mal zu ihren Lasten berücksichtigt. Vielmehr ist der Sicherungsfall bei der fiktiven Berechnung der Vollrente gerade außer Betracht geblieben. Die Hochrechnung erfolgt auf der Grundlage der auf den Zeitpunkt des Sicherungsfalles festgeschriebenen Bemessungsgrundlagen. Die zeitratierliche Kürzung erfolgt erst bei der Berechnung der Teilrente aus der fiktiven Vollrente. Soweit die Klägerin rügt, die nach den gesetzlichen Berechnungsvorschriften ermittelte fiktive Sozialversicherungsrente sei unbillig hoch und benachteilige sie unzulässig, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Billigkeitskontrolle der gesetzlichen Berechnungsregeln nach § 7 Abs. 2 BetrAVG aF iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG findet nicht statt. Reinecke Breinlinger Zwanziger Ludwig Perreng Permalink: https://openjur.de/u/171215.html ( https://oj.is/171215 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 5 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f