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BAG, Urteil vom 10.10.2006 - 1 AZR 811/05

Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs 3 Nr 1 BPersVG erstreckt sich nicht auf die Einführung von Kurzarbeit. Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsger

§ 615Kurzarbeit Nr. 2, zu I 1 der Gründe; 14. Februar 1991 - 2 AZR 415/90 - AP BGB § 615 Kurzarbeit Nr. 4 = Ez

A BetrVG 1972 § 87 Kurzarbeit Nr. 1, zu II der Gründe) .

  1. Eine einvernehmliche oder durch Änderungskündigung herbeigeführte vertragliche Abrede der Parteien über eine Verkürzung des Umfangs der regelmäßig geschuldeten Arbeitszeit des Klägers liegt nicht vor.
  2. Die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Bestimmungen des TV haben eine solche Verkürzung nicht bewirkt. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Nr. 6 TV ist keine unmittelbar gestaltend wirkende Regelung. Die Tarifparteien haben darin schon nach dem Wortlaut Kurzarbeit nicht selbst eingeführt, sondern dazu auf eine noch abzuschließende Dienstvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Personalrat abgestellt. Nr. 6 TV gibt hierfür lediglich die längstmögliche Laufzeit und bestimmte Mindestinhalte vor. Hätten die Tarifparteien eine unmittelbar gestaltende Regelung treffen wollen, hätten sie die notwendigen Konkretisierungen selbst vornehmen müssen und dies nicht einer zukünftigen Dienstvereinbarung überlassen dürfen.
  3. Auch die DV vom
  4. August 2003 hat keine Verkürzung des vertraglich vereinbarten Arbeitszeitvolumens herbeigeführt. Zwar kann im Rahmen der Betriebsverfassung eine Betriebsvereinbarung iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG auf den Inhalt der Arbeitsverhältnisse auch durch vorübergehende Herabsetzung des vereinbarten Arbeitszeitumfangs einwirken (BAG
  5. Februar 1991 - 2 AZR 415/90 - AP BGB § 615 Kurzarbeit Nr. 4 =

§ 615Kurzarbeit Nr. 2, zu IV 3 der Gründe; 21. November 1978 - 1 ABR 67/76 - AP Betr

VG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 7, zu III 4 der Gründe; Wiese GK-BetrVG 8. Aufl. § 87 Rn. 363 mwN). Im Bereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes fehlt es jedoch am dafür erforderlichen Mitbestimmungsrecht des Personalrats.

  1. a)Die Rechte der Personalvertretung bei der Beklagten richten sich nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz. Die Beklagte ist als Betriebskrankenkasse gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2 SGB V eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich über das Gebiet eines Landes hinaus. Damit untersteht sie nach § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IV der Aufsicht durch das Bundesversicherungsamt; für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 90 Abs. 3 SGB IV ist nichts dargetan. Die Beklagte wird damit gem. Art 87 Abs. 2 Satz 1 GG als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt. Das führt nach § 1 BPersVG zur Anwendung dieses Gesetzes.
  2. b)§ 75 Abs. 3 BPersVG sieht kein ausdrückliches Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Einführung von Kurzarbeit vor. Der Mitbestimmungskatalog des § 75 Abs. 3 BPersVG enthält zwar in Nr. 1 eine mit § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nahezu wortgleiche Regelung. Eine § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG entsprechende Bestimmung fehlt jedoch.
  3. c)Nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Dieses Mitbestimmungsrecht erfasst wie der nahezu gleichlautende Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nur die tägliche Lage der Arbeitszeit und nicht das vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeitvolumen (BAG 18. Oktober 1994 - 1 AZR 503/93 - AP BGB § 615 Kurzarbeit Nr. 11 =

§ 615Kurzarbeit Nr. 2, zu I 2 b

(2)der Gründe). Bei der Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Kurzarbeit eingeführt werden soll, geht es um die Dauer der geschuldeten Arbeitszeit. Die Entscheidung ist danach mitbestimmungsfrei. aa) Ein anderes Verständnis von § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG ist nicht deshalb geboten, weil im Bundespersonalvertretungsgesetz eine § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG entsprechende Regelung gerade fehlt. Die Nr. 3 ist mit der Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 1972 in den Katalog des § 87 Abs. 1 BetrVG eingefügt worden. Das Bundespersonalvertretungsgesetz wurde im Jahr 1974 neu geregelt. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in § 75 Abs. 3 BPersVG keinen der betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmung entsprechenden Mitbestimmungstatbestand aufgenommen. Dies kann nur als gewichtiges Anzeichen dafür verstanden werden, dass dem Personalrat anders als dem Betriebsrat ein über § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hinausgehendes Mitbestimmungsrecht nicht eingeräumt werden sollte (BAG 18. Oktober 1994 - 1 AZR 503/93 - AP BGB § 615 Kurzarbeit Nr. 11 =

§ 615Kurzarbeit Nr. 2, zu I 2 b

(2)der Gründe; Schwerdtfeger ZBR 1977, 176, 177) .
  1. bb)Etwas anderes gilt allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Anordnung von Überstunden. Danach enthält die Vorschrift des § 75 Abs. 4 BPersVG einen klaren Hinweis darauf, dass eine solche Anordnung, obwohl auch sie zur Änderung des vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitszeitvolumens führt, einen Anwendungsfall von § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG darstellt. Gem. § 75 Abs. 4 BPersVG beschränkt sich, wenn für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach Absatz 3 Nr. 1 der Vorschrift wegen unvorhersehbarer Erfordernisse unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden muss, die Mitbestimmung des Personalrats "auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden”. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts muss daraus wegen des ausdrücklichen Bezugs auf § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG geschlossen werden, dass bei Nichtvorliegen der in § 75 Abs. 4 BPersVG genannten Ausnahmen, insbesondere bei Vorhersehbarkeit des dienstlichen Erfordernisses die Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden im Einzelfall und nicht nur in Form der Aufstellung von Grundsätzen mitbestimmungspflichtig ist. Da von der "Anordnung” von Überstunden die Rede sei, habe der Personalrat auch darüber mitzubestimmen, ob und in welchem Umfang Mehrarbeit und Überstunden angeordnet würden (30. Juni 2005 - 6 P 9.04 - ZTR 2005, 545 = EzBAT BAT § 17 Nr. 25, zu II 2 b bb der Gründe; 3. Dezember 2001 - 6 P 12.00 - AP LPVG Hamburg § 83 Nr. 1 = ZTR 2002, 193 , zu II 2 c aa der Gründe) .
  2. cc)Es muss nicht entschieden werden, ob nicht § 75 Abs. 4 BPersVG stattdessen durch den Bezug auf Absatz 3 Satz 1 bei unvorhersehbar notwendig werdenden Überstunden von Gruppen von Beschäftigten das Mitbestimmungsrecht des Personalrats selbst bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit einschränkt (so BAG 18. Oktober 1994 - 1 AZR 503/93 - AP BGB § 615 Kurzarbeit Nr. 11 =

§ 615Kurzarbeit Nr. 2, zu I 2 b

(2)der Gründe mwN) oder ob, wie das Bundesverwaltungsgericht meint, dieser Bezug zu erkennen gibt, dass das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG außerhalb der Beschränkungen des § 75 Abs. 4 BPersVG auch das Ob und den Umfang der Anordnung von Überstunden erfasst. In keinem Fall lässt sich aus § 75 Abs. 4 BPersVG ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats hinsichtlich des Ob und des Umfangs der Einführung von Kurzarbeit herleiten.
(1)§ 75 Abs. 4 BPersVG kommt als Grundlage für ein erweitertes, den Rahmen der Parallelvorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG überschreitendes Verständnis des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG nur wegen seines letzten Satzteils in Betracht. Dort ist von der "Anordnung” zusätzlicher Arbeitszeiten die Rede. Ohne diesen Zusatz lautete die Vorschrift dahin, dass sich die Mitbestimmung des Personalrats bei notwendig werdender kurzfristiger Festlegung der täglichen Arbeitszeit "auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne beschränkt”. Dies wäre keine geeignete Basis für die Schlussfolgerung, § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG sehe ansonsten, dh. außerhalb der Voraussetzungen des § 75 Abs. 4 BPersVG eine Mitbestimmung auch für die vorübergehende Veränderung des Umfangs der geschuldeten Arbeitszeit vor. Den für diesen Schluss maßgeblichen Anhaltspunkt bietet allenfalls der sich anschließende Satzteil. In diesem wiederum ist allein von der "Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden” die Rede. Dabei handelt es sich ausschließlich um Erweiterungen der regulär geschuldeten Arbeitszeit. Der Fall einer Verringerung der Arbeitszeit, wie sie mit der Anordnung von Kurzarbeit einhergeht, ist nicht genannt. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG auch bei der Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit lässt sich aus diesen Gründen nicht auf den Wortlaut von § 75 Abs. 4 BPersVG stützen.
(2)Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Anordnung von Überstunden verlangt nicht aus systematischen Gründen notwendig die Annahme eines Mitbestimmungsrechts auch bei der Anordnung von Kurzarbeit. (
  1. a)In den Auswirkungen beider Arten der Veränderung der vertraglich geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit bestehen deutliche Unterschiede. Das Verlangen des Arbeitgebers nach der Leistung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit oder Überstunden greift nicht in den ausdrücklich geregelten Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien des Arbeitsvertrags ein. Es beschränkt den Beschäftigungs- und Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers nicht, sondern erweitert ihn. Eingeschränkt wird zwar der "Anspruch” auf Freizeit. Dieser Eingriff erscheint jedoch weniger einschneidend als der durch die Anordnung von Kurzarbeit. Durch diese wird der vertraglich vereinbarte Umfang des Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers mit entsprechenden Auswirkungen auf die Höhe seiner Vergütung gekürzt. Das kann für ihn zu erheblichen ökonomischen Nachteilen führen. (
  2. b)Angesichts dieser Unterschiede ist es nicht widersprüchlich, ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nur bei der Erweiterung des geschuldeten Arbeitszeitvolumens, nicht aber bei dessen Verringerung anzunehmen. Die Möglichkeit von Arbeitgeber und Personalrat, gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1, § 73 Abs. 1 BPersVG durch eine normativ wirkende Dienstvereinbarung den Umfang der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit vorübergehend zu verändern, ist dann auf den die Arbeitnehmer weniger belastenden Fall beschränkt. Das Ergebnis steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der Einführung von Kurzarbeit nicht entschieden.
  3. d)Ohne das Vorliegen eines gesetzlichen Mitbestimmungstatbestands kommen der DV Rechtswirkungen nicht zu.
  4. aa)Gemäß § 73 Abs. 1 BPersVG sind Dienstvereinbarungen nur zulässig, soweit das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Das ist nur in § 75 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 BPersVG der Fall.
  5. bb)Die Zulässigkeit der DV folgt nicht aus einer Abschlussermächtigung für Arbeitgeber und Personalrat in Nr. 6 TV. Wegen § 3 BPersVG ist eine Erweiterung der gesetzlichen Mitbestimmungstatbestände durch Tarifvertrag nicht möglich. Das schließt allerdings nicht aus, dass die Tarifparteien bei Regelungen, die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses betreffen, eine Beteiligung des Personalrats vorsehen. Notwendig ist aber, dass sie den materiellen Gehalt der betreffenden Regelung selbst vorgeben und die inhaltliche Gestaltung der Arbeitsverhältnisse nicht Arbeitgeber und Personalrat überlassen (vgl. BAG 20. März 1974 - 4 AZR 266/73 - AP MTB II § 29 Nr. 2 , zu III 3 der Gründe; Dietz/Richardi BPersVG 2. Aufl. § 3 Rn. 9). Das ist hier nicht der Fall. Wie ausgeführt, haben die Tarifparteien in Nr. 6 TV eine konkrete inhaltliche Ausgestaltung der von ihnen vorgesehenen Einführung von Kurzarbeit nicht vorgenommen.
  6. cc)§ 3 und § 73 BPersVG verstoßen entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Die Ausgestaltung des Personalvertretungsrechts gehört nicht zum Inhalt der verfassungsrechtlich garantierten Tarifautonomie (Dietz/Richardi § 3 Rn. 5). Die durch die kollektive Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Gestaltung von Arbeitsbedingungen wird den Tarifparteien durch §§ 3 , 73 BPersVG nicht genommen. Diese müssen nur selbst von ihr Gebrauch machen. 5. Ein für den Anspruch aus § 615 Satz 1 BGB wegen § 293 BGB erforderliches Leistungsangebot des Klägers liegt vor. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2003 hat dieser der Beklagten seine Arbeitsleistung im vertraglich vereinbarten Umfang von 40 Wochenstunden angeboten. Dazu genügte ein wörtliches Angebot nach § 295 BGB. Mit Anordnung der Kurzarbeit hat die Arbeitgeberin erklärt, dass sie eine weitergehende Leistung des Klägers nicht annehmen werde. Rechnerisch steht die Klageforderung zwischen den Parteien außer Streit. II. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Seine korrekte Berechnung wird von der Beklagten nicht bestritten. Schmidt Linsenmaier Kreft Brunner Metz Permalink: https://openjur.de/u/171218.html ( https://oj.is/171218 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 8 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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