1 Satz 2 und § 82 SGB IX (Juris: SGB 9), frei werdende Stellen frühzeitig zu melden und mit der Agentur für Arbeit wegen der Vermittlung arbeitsloser und arbeitsuchender schwerbehinderter Menschen Verbindung aufzunehmen sowie die schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch zu laden, rechtfertigt das die Vermutung, er benachteilige schwerbehinderte Beschäftigte wegen ihrer Behinderung iSv. § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX idF vom 23.4.
objektiven Kriterien festzulegen. Ansonsten würde der Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes das durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistete Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt einschränken, ohne dass dies durch Gründe in der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Bewerbers gerechtfertigt wäre. Daher ist es unzulässig, einen für die Art der auszuübenden Tätigkeit nicht erforderlichen Ausbildungsabschluss einer bestimmten Hochschulart (hier: Fachhochschuldiplom) zu verlangen. Bewerber mit gleichwertigen Bildungsabschlüssen dürfen nicht ausgeschlossen werden. Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom
Vergütungsgruppe IVa/III Bundesangestelltentarifvertrag. Wegen ihrer besonderen Bedeutung ist diese Position als Stabsstelle ausgewiesen und dem Kanzler der Fachhochschule Trier unmittelbar zugeordnet.” Des Weiteren wies die Fachhochschule Trier auf ihre praxisorientierte Ausrichtung sowie darauf hin, dass Schwerbehinderte bei entsprechender Eignung bevorzugt eingestellt werden. Der 1962 geborene Kläger hat einen gelähmten rechten Arm. Deshalb ist eine Behinderung mit einem Grad von 100 festgestellt. Er bewarb sich mit Schreiben vom
dem Vorbringen der Revision wurde auch die Schwerbehindertenvertretung nicht an dieser Prüfung beteiligt. Die Fachhochschule besetzte die Stelle zum
dem Haushaltsplan der Fachhochschule entsprechend der Stellenausschreibung nur eine Vergütung
IVa/III BAT gezahlt werden. Der Kläger habe als ein an der Universität ausgebildeter Diplom-Kaufmann jedoch den höheren Vergütungsanspruch
der VergGr. IIa BAT. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung weiter. Gründe A. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Für eine abschließende Sachentscheidung des Senats fehlt es an tatsächlichen Feststellungen. I. Die Klage ist zulässig. Sie ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Höhe der von ihm begehrten Entschädigungszahlung in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Ein derartiger Klageantrag ist zulässig, wenn die Bestimmung des Betrages von einer gerichtlichen Schätzung oder billigem Ermessen des Gerichts abhängig ist (BAG
Bestandteilen und zugehörigem Geldbetrag im Einzelnen vorzutragen. Das Monatsgehalt richtet sich danach, was bei der - vorgesehenen - regelmäßigen Arbeitszeit bei Einstellung verdient worden wäre (vgl. Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 11. Aufl. § 81 Rn. 18) . II. Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht dem Kläger gegenüber dem beklagten Land ein Entschädigungsanspruch
F iVm. § 81 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB IX aF zu. Der Senat kann allerdings nicht die angemessene Höhe der Entschädigung beurteilen. Hierfür fehlen die erforderlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX aF iVm. § 81 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB IX aF in Betracht.
diesen Vorschriften kann der benachteiligte schwerbehinderte Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn er bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses wegen seiner Behinderung benachteiligt worden ist. § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX aF stellt keine weitere Anspruchsgrundlage für eine Entschädigungszahlung dar. Die Vorschrift begrenzt den Entschädigungsanspruch lediglich auf höchstens drei Monatsverdienste, wenn der schwerbehinderte Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Darüber hinausgehende Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. Die Entschädigungsregelungen in § 81 Abs. 2 SGB IX aF sind abschließend (vgl. ausführlich Senat 15. Februar 2005 - 9 AZR 635/03 - BAGE 113, 361 ). 1. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch besteht noch. Er ist innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB IX aF, zwei Monate
Zugang der Ablehnung, schriftlich geltend gemacht worden. Auf die Ablehnung der Bewerbung durch Schreiben der Fachhochschule vom
der gesetzlichen Regelung ist "ein Anspruch” geltend zu machen. Durch den unbestimmten Artikel wird deutlich, dass der Anspruchsteller dem Arbeitgeber lediglich verdeutlichen muss, für die erlittene Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung eine Entschädigung haben zu wollen (BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 635/03 - BAGE 113, 361 ). Eine Bezifferung ist deshalb nicht erforderlich. 2. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass
dem von dem beklagten Land nicht bestrittenen Vortrag des Klägers Tatsachen vorliegen, die eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lassen. a) Der Schwerbehinderte hat Tatsachen glaubhaft zu machen, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen. Bloße Glaubhaftmachung mit den Mitteln des § 294 ZPO reicht nicht aus. Die gesetzliche Regelung betrifft allein das Beweismaß (BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 635/03 - BAGE 113, 361 ; 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - BAGE 109, 265 ). Das Gericht muss die Überzeugung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen Schwerbehinderteneigenschaft und
teil gewinnen (BAG
F die Beweislast dafür, dass sachliche, nicht auf die Behinderung bezogene Gründe vorgelegen haben. b) Der Kläger beruft sich hier auf mehrere Hilfstatsachen:
der Feststellung im Tatbestand des Berufungsurteils hat die Leitung der Fachhochschule vor der Besetzung der Stelle die Agentur für Arbeit nicht in Kenntnis gesetzt.
1 Satz 2 SGB IX ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, vor der Besetzung einer freien Stelle frühzeitig mit der Agentur für Arbeit Verbindung aufzunehmen.
Satz 1 SGB IX hat jede Dienststelle der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neue Arbeitsplätze zu melden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit Kenntnis über geeignete schwerbehinderte Bewerber für die freie Stelle erhält. Damit soll möglichst vielen geeigneten schwerbehinderten Menschen die Möglichkeit gegeben werden, Arbeit zu finden (Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen § 81 Rn. 3). Es handelt sich um gesetzlich vorgesehene Instrumente zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Arbeitsleben (Schröder in Hauck/Noftz SGB IX Stand April 2006 K § 81 Rn 4). Sie sind "Vorkehrungen” im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
gebildet ist, nicht an (vgl. zu § 611a BGB LAG Hamm 23. Juli 1998 - 17 Sa 870/98 - LAGE BGB § 611a nF Nr. 1). Lediglich bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der Entschädigung ist die Schwere des Verstoßes und damit auch der Verschuldensgrad zu berücksichtigen (vgl. Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen § 81 Rn. 17). bb)
den weiteren Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatte die Fachhochschule Trier als öffentlicher Arbeitgeber entgegen § 82 Satz 2 SGB IX den Kläger nicht zum Vorstellungsgespräch geladen. Auch diese Tatsache ist geeignet, die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung zu begründen.
Satz 2 SGB IX hat der öffentliche Arbeitgeber den sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch zu laden. Diese Pflicht besteht
Satz 3 SGB IX nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der öffentliche Arbeitgeber einem schwerbehinderten Bewerber die Chance eines Vorstellungsgesprächs gewähren muss, wenn seine fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Insoweit ist der schwerbehinderte Bewerber im Bewerbungsverfahren besser gestellt als der nicht schwerbehinderte Konkurrent. Selbst wenn der Arbeitgeber sich auf Grund einer anhand der Bewerbungsunterlagen getroffenen Vorauswahl von vornherein die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Bewerber nicht mehr in die nähere Auswahl einbezogen werden sollte, muss er den schwerbehinderten Bewerber
der gesetzlichen Intention einladen und ihm ein Vorstellungsgespräch gewähren (Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen § 82 Rn. 5); denn dieser soll im Rahmen des Vorstellungsgesprächs die Chance haben, den Arbeitgeber von seiner Eignung zu überzeugen. Wird ihm diese Möglichkeit genommen, liegt darin eine weniger günstige Behandlung als sie das Gesetz zur Herstellung gleicher Bewerbungschancen gegenüber anderen Bewerbern für erforderlich hält. Der zugleich damit verbundene Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren stellt sich als eine Benachteiligung dar, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung steht.
F trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Erbringt er diesen Beweis, hat er die Vermutung der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX aF widerlegt.
Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG eingeschränkt werden darf.
2 GG hat jeder Deutsche
seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Dies hat in Anwendung der in Art. 33 Abs. 2 GG für die Personalentscheidung genannten Kriterien zu erfolgen und soll ungeeignete Bewerber schon im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausschließen (Senat 15. März 2005 - 9 AZR 142/04 - BAGE 114, 80 ). Der Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes ist deshalb nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, für die zu besetzende Stelle ein Anforderungsprofil festzulegen und
vollziehbar zu dokumentieren. Nur so kann eine Auswahlentscheidung
den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG gerichtlich überprüft werden. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Aus diesen Grundsätzen lässt sich allerdings nicht schließen, der Arbeitgeber sei frei, das Anforderungsprofil
eigenem Gutdünken festzulegen. Das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet das Maß an Freiheit der Berufswahl
1 GG, das angesichts der von der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zulässigerweise begrenzten Zahl von Arbeitsplätzen im Öffentlichen Dienst möglich ist (BVerfG
vollziehbar sein.
gewiesene Befähigung zur Erledigung bestimmter Aufgaben abstrakt zu beschreiben. Der Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes ist im Hinblick auf das Recht des Zugangs zu einem öffentlichen Amt gemäß Art. 33 Abs. 2 GG allerdings gehindert, aus subjektiven Erwägungen die Inhaber von gleichwertigen oder höherwertigen Qualifikationen auszuschließen. Das würde den Zugang zu einem öffentlichen Amt unter Verletzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG einschränken, ohne dass dieses durch Gründe in der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gerechtfertigt wäre. Durch die Auswahl
den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG sollen zwei Ziele erreicht werden: Die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Öffentlichen Dienstes und die Klärung der Wettbewerbssituation unter den Bewerbern (Senat 21. Januar 2003 - 9 AZR 72/02 - BAGE 104, 295 ). Das verbietet es, Inhaber von gleichwertigen oder höherwertigen Abschlüssen allein aus formalen Gründen ohne Überprüfung der tatsächlich erworbenen Qualifikationen von vornherein aus dem Auswahlverfahren auszuschließen. bb) Das Landesarbeitsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich darauf schließen lässt, dass ein an der Universität Trier erworbener Abschluss als Diplom-Kaufmann nicht in gleicher Weise wie ein Abschluss Diplom-Betriebswirt (FH) geeignet ist, den
weis der Befähigung für die zu besetzende Stelle zu erbringen. Das beklagte Land beruft sich darauf, die Bewerber müssten über eine fachhochschulspezifische Qualifikation verfügen. Von Bedeutung sei, dass an der einstellenden Fachhochschule Trier Studienabschlüsse als Diplom-Betriebswirt (FH) angeboten würden; für eine Fachhochschule, die Diplom-Betriebswirte (FH) ausbilde, habe das Land ein Interesse daran, dass dort repräsentative Stellen mit FH-Absolventen besetzt würden; die Fachhochschule Trier verstehe sich als praxisorientierte Hochschule mit internationaler Ausrichtung, die in der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung tätig sei sowie Beiträge zur wirtschaftlichen Entwicklung erbringe. Diese Argumente rechtfertigen es nicht, als Voraussetzung für die zu besetzende Stelle ausschließlich die Befähigung Diplom-Betriebswirt (FH) zu verlangen. Ausgeschrieben worden ist die Stelle eines Controllers für die Bereiche Controlling, Kosten- und Leistungsberechnung sowie Flächenmanagement. Es handelt sich um eine Stelle in der internen Verwaltung der Fachhochschule. Der Stelleninhaber soll damit weder in der Forschung noch in der Lehre tätig sein, noch hat er repräsentative Aufgaben zu erfüllen. Weder die Forschungsausrichtung noch das Ausbildungsziel der Fachhochschule und erst recht nicht die Absicht, repräsentative Stellen mit FH-Absolventen zu besetzen, sind geeignet, nur den Fachhochschulabschluss als Eignungs- und Befähigungsnachweis gelten zu lassen. Welche konkreten arbeitsplatzbezogenen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht im Rahmen der vom Kläger an der Universität Trier absolvierten Studien vermittelt werden, hat das beklagte Land nicht dargelegt. Hinzu kommt, dass der Kläger noch eine Zusatzqualifikation in einem schulmäßig organisierten Studium an der Steuer- und Wirtschaftsakademie erworben hat. Dieser ergänzend zum Universitätsstudium durchlaufene Bildungsgang ist weder vom beklagten Land noch vom Landesarbeitsgericht hinreichend gewürdigt worden. Sie haben zu Unrecht ausschließlich auf den formalen FH-Abschluss abgestellt. cc) Das beklagte Land beruft sich ohne Erfolg darauf, für eine Einstellung des Klägers fehle es an entsprechenden Mitteln im Haushalt der Fachhochschule. Es meint, als an der Universität ausgebildeter Diplom-Kaufmann habe der Kläger bei Einstellung einen Vergütungsanspruch
der VergGr. IIa BAT. Es stünde jedoch nur die ausgeschriebene Stelle
VergGr. IVa/III BAT zur Verfügung. Das ist unrichtig. In die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a BAT mit der Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe III BAT sind einzugruppieren: "Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.” Der Kläger wäre trotz seines Universitätsabschlusses dort und nicht in die höhere VergGr. IIa BAT einzugruppieren. Die Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT Fallgruppen 1a bis 1c setzt neben der abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung auch eine entsprechende Tätigkeit des Angestellten voraus. Die Stelle muss deshalb die Fähigkeit erfordern, die ein einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet benötigt, nämlich Zusammenhänge überschauen und selbständig Ergebnisse entwickeln. Sie muss einen sogenannten akademischen Zuschnitt haben (BAG 20. September 1995 - 4 AZR 413/94 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 205). Das hat das beklagte Land nicht behauptet.Für die Eingruppierung von nichttechnischen Angestellten in die VergGr. IVa BAT ist lediglich die auszuübende Tätigkeit maßgebend (§§ 22, 23 BAT). Das gilt auch für Angestellte mit wissenschaftlicher Hochschulausbildung. c) Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, dass die unzulässige Benachteiligung wegen eines Universitätsdiploms nicht ausschließt, dass der Kläger auch noch wegen eines anderen Grundes benachteiligt worden sein kann. aa) Das Landesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, es liege allenfalls eine Diskriminierung von Diplom-Kaufleuten mit Universitätsabschluss gegenüber Diplom-Betriebswirten (FH) vor. Die dem Kläger vorenthaltene Chancengleichheit im Bewerbungsverfahren beruhe allein auf dem Ausbildungsabschluss; sie habe nichts mit der Schwerbehinderung des Klägers zu tun. bb)
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (
F darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass ausschließlich "nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe” vorlagen. Darauf, dass die Leitung der Fachhochschule möglicherweise nicht beabsichtigt hatte, behinderte Bewerber zu benachteiligen, kommt es nicht an. Es genügt, dass deren unterlassene Maßnahmen (Meldung an die Arbeitsagentur und Einladung zum Vorstellungsgespräch) objektiv geeignet sind, schwerbehinderten Bewerbern keine oder schlechtere Chancen einzuräumen. Es fehlt an einem weiteren Vortrag des beklagten Landes für vermutungsschädliche Tatsachen oder sachliche Rechtfertigungsgründe. Daher ist die vom Landesarbeitsgericht angenommene Vermutung der Benachteiligung wegen der Behinderung nicht widerlegt. 4. Zur angemessenen Höhe der zu zahlenden Entschädigung hat das Landesarbeitsgericht noch Feststellungen zu treffen. a) Dabei hat es zu beachten, dass die Entschädigung
F auf höchstens drei Monatsverdienste begrenzt wird, wenn der schwerbehinderte Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Das Landesarbeitsgericht hat deshalb anhand der Bewerberlage zu prüfen, ob der Kläger bei Zugrundelegung der Grundsätze der Bestenauslese
2 GG hätte eingestellt werden müssen. Nur dann ist der Entschädigungsanspruch nicht auf höchstens drei Monatsverdienste beschränkt. b) Die Höhe der Entschädigung muss
F angemessen sein. Das bestimmt sich
der Art und Schwere des Verstoßes sowie der Folgen für den schwerbehinderten Bewerber (Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen § 81 Rn. 17). Auch insoweit hat das Landesarbeitsgericht noch Feststellungen
zuholen. Es ist insbesondere von Bedeutung, ob die Behauptung des beklagten Landes zutrifft, die Fehler im Verfahren seien teilweise versehentlich erfolgt. Entscheidend ist auch, dass dem beklagten Land zumindest zwei Verstöße gegen die Förderungspflicht von schwerbehinderten Menschen vorzuwerfen sind (§ 81 Abs. 1 Satz 1 und § 82 Satz 2 SGB IX). Düwell Böck Krasshöfer Preuß Merkle Permalink: http://openjur.de/u/171220.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.