Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. Juni 2005 - 11 (6) Sa 61/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Tatbestand Die Parteien strei
§ 1Betriebsbedingte Kündigung Nr.
118). Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil im Ergebnis stand.
- Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG können sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben. Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (vgl. ua. BAG
- Dezember 1978 - 2 AZR 155/77 - BAGE 31, 157 ;
- März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61 ;
- Juni 2004 - 2 AZR 326/03 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 76 =
§ 1Betriebsbedingte Kündigung Nr. 132; 2. Juni 2005 - 2 AZR 480/04 - AP KSch
G 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 75 =
§ 1Soziale Auswahl Nr. 63; 7. Juli 2005 - 2 AZR 399/04 - AP KSch
G 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 138 =
§ 1Betriebsbedingte Kündigung Nr.
138). Von den Arbeitsgerichten voll nachzuprüfen ist, ob eine derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist. Dagegen ist die unternehmerische Entscheidung nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (Senat 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61 ; zuletzt 22. September 2005 - 2 AZR 117/05 -) .
- a)Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht unter Anwendung dieser Maßstäbe angenommen hat, im Kündigungszeitpunkt habe eine unternehmerische Entscheidung vorgelegen, auf Grund derer der Arbeitsplatz des Klägers entfallen sei. Die Beklagte hat nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb für den Senat verbindlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) beginnend mit dem 1. April 2004 den Fortdruck auf drei Rotationsdruckmaschinen beschränkt. Damit war bereits vor Zugang der Kündigung die unternehmerische Entscheidung zur Reorganisation des Druckbetriebs abgeschlossen. Die Reduzierung des Fortdrucks auf drei Rotationsdruckmaschinen war Ursache für den Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses, das bei Fortdruck an vier Maschinen entstand.
- b)Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, dass trotz der nicht nur an drei, sondern weiterhin an vier Rotationsdruckmaschinen anfallenden Umrüst- und Wartungsarbeiten die verbleibenden Arbeitnehmer nicht überobligationsmäßig belastet werden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht selbst zugestanden, dass die Druckmaschinen "einfach so stehen” bleiben, wenn am Schichtende nicht genug Zeit zum Abrüsten bleibe. Das Abrüsten werde dann von den in der Tagschicht tätigen Mitarbeitern übernommen, wenn der Aufwand mehr als eine halbe (Über-)stunde betrage. Innerhalb dieses Zeitrahmens würde die Abrüsttätigkeit von den Kollegen - und damit von Arbeitnehmern der Beklagten - ausgeführt. Wenn das Landesarbeitsgericht diesen Zeitrahmen als "geringen zeitlichen Aufwand” ansieht, so hält sich dies in seinem Beurteilungsspielraum. Eine dauerhafte Überforderung der Drucker, die bei der Beklagten beschäftigt sind, wird daraus nicht ersichtlich. Etwas anderes zeigt auch die Revision nicht auf.
- c)Die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, die benötigten Einsatzzeiten mit den vorgehaltenen Druckerstunden abzugleichen, geht fehl. Die Revision überdehnt die Darlegungslast des Arbeitgebers, wenn sie bei einer betriebsbedingten Kündigung stets die Darlegung der konkreten, von den Arbeitnehmern zu erledigenden Arbeitsvorgänge und der dafür benötigten Einsatzzeiten einerseits sowie der vorgehaltenen Anzahl von Arbeitsstunden andererseits verlangt. Soweit der Arbeitgeber dann, wenn seine unternehmerische Entscheidung nahe an den Kündigungsentschluss heranrückt, seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit ("Dauer”) verdeutlichen muss, ist diese Vortragslast kein Selbstzweck (vgl. zuletzt Senat 22. September 2005 - 2 AZR 365/04 -). Sie soll nur einen Missbrauch des Kündigungsrechts ausschließen. Die Beklagte hat außerbetriebliche Ursachen, nämlich den erheblichen Rückgang der Auflage der "V” im Jahr 2003 zum Anlass ihrer Personalreduzierung genommen. Der Kläger bestreitet zwar den Auflagenrückgang. Auch aus seinem Vortrag wird jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Reduzierung des Fortdrucks von vier auf drei Maschinen etwa nur verfolgt hätte, um unliebsame Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen. Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht berücksichtigt, dass die vorgehaltene Personalstärke an Druckern den im Unternehmen der Beklagten geltenden Besetzungsregelungen entspricht. Wenn die IG Medien eine Maschinenbesetzung nicht "beanstanden”, die den dort formulierten Besetzungen entspricht, wird daraus deutlich, dass auch aus Sicht der Gewerkschaft die anfallende Arbeitsmenge ohne überobligatorische Anstrengungen der Arbeitnehmer erledigt werden kann. Zur Untermauerung fehlender Willkür kann diese Sicht deshalb jedenfalls herangezogen werden (vgl. zu originär tariflichen Besetzungsregelungen Senat 17. Juni 1999 - 2 AZR 456/98 - BAGE 92, 79 ) . IV. Die Kündigung ist auch nicht wegen fehlerhafter sozialer Auswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) unwirksam. 1. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht, dass bei der Beklagten selbst sozial weniger schutzwürdige Arbeitnehmer als der Kläger beschäftigt wären. 2. Entgegen der Auffassung der Revision war die Sozialauswahl aber auch nicht auf Arbeitnehmer der MPB zu erstrecken. Zwischen der Beklagten und der MPB besteht kein Gemeinschaftsbetrieb.
- a)Die zum Teil rechtskräftigen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt sowie des Arbeitsgerichts Magdeburg in verschiedenen Beschlussverfahren zwischen der Beklagten sowie weiteren Konzernunternehmen einerseits und dem jeweils gewählten Betriebsrat andererseits haben für das vorliegende Kündigungsschutzverfahren insofern keine Bindungswirkung.
- aa)In der Rechtsprechung wird zwar zB bei Entscheidungen in Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG für das nachfolgende Kündigungsschutzverfahren sowie Beschlussverfahren über die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Betriebsänderung für nachfolgende Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) eine aus der Rechtskraft folgende Präklusionswirkung angenommen (vgl. BAG 15. August 2002 - 2 AZR 214/01 - BAGE 102, 190 ; 11. Mai 2000 - 2 AZR 276/99 - BAGE 94, 313 ; 31. Januar 1990 - 1 ABR 39/89 - BAGE 65, 28 ; 24. April 1975 - 2 AZR 118/74 - BAGE 27, 113 ; 10. November 1987 - 1 AZR 360/86 - BAGE 56, 304 ). Die vom Bundesarbeitsgericht angenommene, als Präklusionswirkung bezeichnete Bindung beruht letztlich auf dem Bedürfnis, auch unabhängig vom Bestehen ausdrücklicher Präklusionsnormen und außerhalb des vom reinen Wortlaut des § 322 Abs. 1 ZPO abgesteckten Rahmens "eine bestimmte, vom objektiven Recht her gegebene (positive oder negative) Sinnbeziehung zwischen dem rechtskräftig Festgestellten und der im neuen Prozess zu prüfenden Rechtsfolge zu wahren” (vgl. Zeuner Die objektiven Grenzen der Rechtskraft im Rahmen materiell rechtlicher Sinnzusammenhänge S. 14) . Unabhängig von Abgrenzungsfragen und terminologischen Unterschieden im Einzelnen (vgl. Nottebom Rechtskrafterstreckung präjudizieller Entscheidungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren S. 64 ff., 82 ff.; MünchKommZPO-Gottwald 2. Aufl. § 322 Rn. 48 ff.; Stein/Jonas-Leipold ZPO 21. Aufl. § 322 Rn. 212 ff.) besteht aber weitgehend Einigkeit, dass Grund und Grenzen der Bindungswirkungen danach zu bestimmen sind, ob der nachfolgende Rechtsstreit "als inhaltliche Fortsetzung des rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozesses” erscheint (Nottebom aaO S. 87 f. unter Hinweis auf Zeuner aaO). Dies ist hier nicht der Fall. Die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Magdeburg sowie des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen geben das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes nicht verbindlich vor.
- bb)Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich bei diesen Entscheidungen zum Teil um Abgrenzungsverfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG handelt. Auch eine solche, betriebsverfassungsrechtlich verbindliche Entscheidung ist für das Kündigungsschutzgesetz nicht maßgeblich (so auch Rieble FS Wiese S. 453, 458; Gaul/Lunk NZA 2004, 184, 186; R. Krause Rechtskrafterstreckung im kollektiven Arbeitsrecht S. 379 f.; GK-BetrVG/Kreutz 8. Aufl. § 18 Rn. 63; aA von Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 23 Rn. 13a). Die Bindung der entsprechenden Entscheidung erfasst zwar die gesamte betriebsverfassungsrechtliche Ordnung, soweit es zB um die Vorfrage geht, ob ein einheitlicher Betrieb oder zwei Betriebe vorliegen (Richardi/Thüsing BetrVG 10. Aufl. § 18 Rn. 29 f.; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier BetrVG 23. Aufl. § 18 Rn. 58; WP-Wlotzke BetrVG 3. Aufl. § 18 Rn. 17) ; sie ergreift auch das Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer insoweit, als dieses Verhältnis durch betriebsverfassungsrechtliche Normen bestimmt wird (BAG 9. April 1991 - 1 AZR 488/90 - BAGE 68, 1 ; GK-BetrVG/Kreutz aaO; Bonanni Der gemeinsame Betrieb mehrerer Unternehmen S. 305 f.; R. Krause Rechtskrafterstreckung im kollektiven Arbeitsrecht S. 379 f.). Präjudizielle Bindungswirkung kommt der im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG ergangenen Entscheidung deshalb zB in einem Urteilsverfahren über einen Nachteilsausgleichsanspruch nach § 113 BetrVG zu (BAG 9. April 1991 - 1 AZR 488/90 - aaO; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier aaO und § 113 Rn. 39; WP-Wlotzke aaO), nicht jedoch in einem Kündigungsschutzverfahren, sofern der Betriebsbegriff des § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1b, § 23 Abs. 1 KSchG betroffen ist. Denn insofern ist die Rechtslage des Arbeitnehmers nicht durch eine kollektivrechtliche, sondern primär durch eine individualrechtliche Vorfrage geprägt. Es fehlt somit an der eine Rechtskrafterstreckung rechtfertigenden Einbettung der einzelnen Positionen in ein übergreifendes Bezugssystem.
- b)Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, dass der Vortrag des Klägers nicht ausreicht, einen gemeinsamen Betrieb der Beklagten mit der MPB schlüssig darzulegen.
- aa)Bei den Begriffen des Betriebs und des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung durch das Landesarbeitsgericht nur einer eingeschränkten Überprüfung daraufhin unterliegt, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den unbestimmten Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentlichen Tatsachenstoff unberücksichtigt gelassen hat (BAG 17. August 2005 - 7 ABR 62/04 -; 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - BAGE 109, 332 ). Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält die Entscheidung des LAG stand.
- bb)Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Dazu müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Diese einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - BAGE 109, 332 ; 18. September 2003 - 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318 ; 22. März 2001 - 8 AZR 565/00 - AP GG Art. 101 Nr. 59 = EzA GG Art. 101 Nr. 5; 21. Februar 2001 - 7 ABR 9/00 - EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 11; 18. Oktober 2000 - 2 AZR 494/99 - BAGE 96, 78 ; 24. Januar 1996 - 7 ABR 10/95 - BAGE 82, 112 ; 13. Juni 1985 - 2 AZR 452/84 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 10 =
§ 1Nr.
41). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. cc) Entgegen der Auffassung der Revision trägt der Arbeitnehmer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines von mehreren Unternehmen geführten gemeinsamen Betriebes iS des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG (BAG 29. April 1999 - 2 AZR 352/98 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 21 =
§ 23Nr. 21; 18. Januar 1990 - 2 AZR 355/89 - AP KSch
G 1969 § 23 Nr. 9 =
§ 23Nr.
9;
- März 1984 - 7 AZR 515/82 - BAGE 45, 259 , 268). Die anzuwendenden und vom Berufungsgericht angewandten Grundsätze der abgestuften Darlegungslast verhindern, dass diese Darlegungs- und Beweislast den Arbeitnehmer überfordert. An die Darlegungslast des Arbeitnehmers zum Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Der Arbeitnehmer genügt in der Regel seiner Darlegungslast, wenn er die äußeren Umstände schlüssig darlegt, die für die Annahme sprechen, dass sich mehrere Unternehmen rechtlich über die Führung eines gemeinsamen Betriebes geeinigt haben und entsprechend dieser Einigung arbeitstechnische Zwecke innerhalb einer organisatorischen Einheit unter einem einheitlichen Leitungsapparat fortgesetzt verfolgen. Hat der Arbeitnehmer schlüssig derartige äußere Umstände für das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes vorgetragen, hat der Arbeitgeber hierauf gemäß § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen zu erklären, welche rechtserheblichen Umstände (zB vertragliche Vereinbarungen) gegen die Annahme eines einheitlichen Betriebes sprechen. Für den Fall des tatsächlichen Bestehens eines gemeinsamen Betriebsrats besteht zudem regelmäßig eine gesteigerte Darlegungslast desjenigen, der sich auf das Fehlen eines Gemeinschaftsbetriebes beruft (BAG
- Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - BAGE 87, 186 ;
- August 1998 - 2 AZR 84/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 50 =
§ 2Nr.
31; vgl. auch Senat
- September 2003 - 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318 ). Im vorliegenden Fall ist insoweit allerdings zu berücksichtigen, dass zwischen der Beklagten und den zahlreichen gewählten Betriebsräten gerade kein Einvernehmen über den Betriebsbegriff herrscht. dd) Der Revision gelingt es nicht, revisible Fehler des Landesarbeitsgerichts bei der Prüfung des Vorliegens eines gemeinsamen Betriebs zwischen der Beklagten und der MPB aufzuzeigen. Die Behauptung des Klägers, es liege eine personelle, technische und organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe in der Herausgabe, Produktion und im Vertrieb der hergestellten Druckerzeugnisse vor, bleibt inhaltsleer. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass keine hinreichenden Indizien für das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs sprechen. Zutreffend misst das Landesarbeitsgericht den von der MDG erbrachten Personaldienstleistungen sowohl für die Beklagte als auch die MPG keine Bedeutung zu. Das Vorhandensein einer gemeinsamen Personalabteilung bildet nur dann ein wesentliches Indiz für einen gemeinsamen Betrieb, wenn nicht nur Dienstleistungen übernommen werden, die auch als Serviceleistungen Dritter denkbar sind, wie zB die Lohnbuchhaltung. Erforderlich ist vielmehr, dass die Personalabteilung zur Wahrnehmung der personellen Arbeitgeberfunktionen bevollmächtigt ist bzw. sie durch eine Person geleitet wird, die für beide Unternehmen die Entscheidungen in wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten trifft (BAG
- Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - BAGE 109, 332 ;
- Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - BAGE 87, 186 ). Handelt es sich dagegen bei der Personalabteilung lediglich um eine Einheit, die unterstützend die Entscheidungen der beiden Unternehmen umsetzt, kann ihr keine ausschlaggebende Indizwirkung zukommen. Dem Landesarbeitsgericht ist darin zu folgen, dass die vom Kläger im Einzelnen aufgeführten Aufgaben im Bereich des Controllings sowie der Serviceleistungen, insbesondere der Personalabrechnung und der Verwaltungsaufgaben bloß unterstützende Dienstleistungen darstellen. Das Landesarbeitsgericht überspannt auch nicht die Darlegungslast des Klägers, wenn es von ihm konkreten Sachvortrag zu seiner Behauptung verlangt, der Geschäftsführer der Beklagten nehme auch für die MPB Arbeitgeberfunktionen wahr. Da zwischen den Geschäftsführern der Beklagten und der MPB keine Personenidentität besteht, drängt sich das Erfordernis zu konkretem Vortrag vielmehr auf. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die MPB der Beklagten Einflussnahmemöglichkeiten in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten eingeräumt hat. Die vom Kläger behaupteten Dienstleistungsrahmenverträge erlauben diesen Schluss nicht. Auch wenn vom Kläger nicht die Wiedergabe des Inhalts dieser vertraglichen Regelungen verlangt werden kann, hätte er vortragen können, welche tatsächlichen Funktionen die Beklagte für die MPB ausgeübt hat. Jedenfalls unzureichend ist es, wenn der Kläger lediglich pauschal vorträgt, der Geschäftsführer der MPB bekleide im Verhältnis zur Geschäftsführung der Beklagten die Position eines Abteilungsleiters. Das Landesarbeitsgericht vermisst hier zu Recht jegliche Substantiierung. Das Gleiche gilt für die Behauptung, die wesentlichen Vorgaben über den Personaleinsatz würden über die Beklagte erfolgen. Der Kläger bezieht sich insoweit auf einen unternehmensübergreifenden Personalbedarfs- und Kostenstellenplan, ohne dass deutlich würde, dass über konzernstrategische Planungen hinaus eine gebündelte betriebsbezogene Leitungsstruktur zwischen der Beklagten und der MPB besteht. Auf die konkrete betriebliche Führung bezogen trägt der Kläger nur für die Zeit vom
- Dezember 2003 bis zum
- März 2004 einen Bereitschaftsdienst mehrerer Konzernunternehmen vor. Dem Landesarbeitsgericht ist aber darin zu folgen, dass die in diesem Rahmen erfolgten technischen Anweisungen durch Herrn W, dem Geschäftsführer der MPB, nicht zu einer (generellen) Entscheidungsbefugnis in personellen Angelegenheiten auch gegenüber Arbeitnehmern der Beklagten führt. Dies hat auch der Kläger nicht vorgetragen. Sie wäre jedenfalls auf drei vor der Kündigung liegende Monate begrenzt gewesen. Ebenso wenig erschließt es sich, dass die Team-Dispatcher, die bei der P und S B GmbH angestellt sind, von einer einheitlichen Leitung der Beklagten und der MPB bestellt sind und von dieser abgeleitete Weisungsbefugnisse ausüben. Die Schlussfolgerung des Landesarbeitsgerichts, diese erteilten ihre produktionsbezogenen Anweisungen auf Grund jeweiliger Übertragung der Weisungsbefugnis der MPB und der Beklagten, ist gut nachvollziehbar. Es ist abschließend auch nicht ersichtlich, dass die Geschäftsführung der Beklagten dem Betriebsrat bzw. den Betriebsräten als einheitlicher Ansprechpartner gegenübersteht (vgl. auch Senat
- Oktober 2000 - 2 AZR 494/99 - BAGE 96, 78 ; Gaul Brennpunkte des Arbeitsrechts 2002 S. 297, 299 f.; Richardi FS Wiedemann S. 493, 510) . Das Landesarbeitsgericht hat zudem festgestellt, dass die Urlaubsplanung sowie die Krankheitsvertretung nicht unternehmensübergreifend durchgeführt werden. Ein Personalaustausch findet nicht statt. Diese Feststellungen finden sich zwar in den Entscheidungsgründen. Auch wenn Tatsachenfeststellungen in erster Linie dem Tatbestand eines Urteils zu entnehmen sind (§ 314 ZPO), ist es anerkannt, dass vom Geltungsbereich des § 314 ZPO auch die tatsächlichen Feststellungen erfasst werden, die in den Entscheidungsgründen enthalten sind (BAG
- Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - BAGE 114, 33 ;
- September 2003 - 2 AZR 498/02 - AP ZPO § 314 Nr. 4 = EzA ZPO 2002 § 314 Nr. 1). Soweit diese Feststellungen nicht ohnehin auf eigenen Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht beruhen, hat der Kläger dagegen keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben. Der Senat ist deshalb gemäß § 559 Abs. 2 ZPO hieran gebunden. Die gemeinsame räumliche Unterbringung und die Nutzung der identischen Rotationsdruckmaschinen führt schließlich zu keinem anderen Ergebnis. Die räumliche Unterbringung ist nur ein Indiz für die Annahme eines von einer einheitlichen Organisation getragenen Betriebs (BAG
- Januar 1996 - 7 ABR 10/95 - BAGE 82, 112 ). Angesichts dessen, dass die Arbeitnehmer der Beklagten in der Nachtschicht, diejenigen der MPB in der Tagschicht eingesetzt werden, ergibt sich bereits eine klare Trennung der Produktionsabläufe. Ebenso gut hätten die freien Produktionskapazitäten an ein drittes, konzernrechtlich nicht verbundenes Unternehmen vergeben werden können. Es ist deshalb auch unerheblich, in wessen Eigentum die Betriebsmittel stehen. V. Das Landesarbeitsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, die Kündigung sei nicht wegen fehlerhafter Beteiligung des Betriebsrats unwirksam.
- Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Es entspricht außerdem der ständigen Rechtsprechung des Senats (zB
- November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89;
- Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 129 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 2), dass eine Kündigung auch dann unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausführlich genug nachgekommen ist.
- Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers bei der Betriebsratsanhörung gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ist subjektiv determiniert. Es sind nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers in einem Kündigungsschutzprozess. Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört worden, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die aus seiner Sicht subjektiv tragenden Kündigungsgründe mitgeteilt hat (st. Rspr. Senat
- Juni 2004 - 2 AZR 461/03 - AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 22 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 9;
- November 2003 - 2 AZR 690/02 - BAGE 108, 269 ;
- September 2002 - 2 AZR 424/01 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 1) .
- Das Anhörungsschreiben vom
- Juni 2004 genügt diesen Anforderungen. Der Kläger erhebt insofern auch keine Rügen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Rost Bröhl Eylert Claes Sieg Permalink: http://openjur.de/u/171224.html Kommentare
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