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BAG, Urteil vom 18.01.2007 - 8 AZR 234/06

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. November 2005 - 7 Sa 520/05 - aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

§ 823Nr. 7 = Ez

A BGB § 823 Nr. 9). Mit den herabsetzenden Äußerungen hat der Beklagte nämlich nicht ein eventuelles Recht des Klägers an seinem Arbeitsplatz verletzt, sondern allein dessen Ehre und dessen Freiheit der Willensbildung.

  1. Der Kläger hat gegen den Beklagten wegen des Verdienstausfalls auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 185 und 240 StGB wegen Verletzung strafrechtlicher Schutzgesetze. a) Mit den dargestellten Äußerungen hat der Beklagte zwar den Tatbestand der Beleidigung iSd. § 185 StGB verwirklicht. Indem er den Kläger unter der Drohung eines Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit dazu bewegen wollte, die berechtigte Strafanzeige gegen den Schädiger zurückzunehmen, hat er ihn außerdem genötigt (§ 240 StGB). Bei den Straftatbeständen der §§ 185 und 240 StGB handelt es sich um Schutzgesetze iSd. § 823 Abs. 2 BGB (zu § 240 StGB vgl. BGH
  2. Februar 1962 - II ZR 22/61 - BB 1962, 428 ; Palandt/Sprau BGB
  3. Aufl. § 823 Rn. 69). Die Verwirklichung der Straftatbestände durch den Beklagten erfolgte rechtswidrig und schuldhaft. Die Schutzgesetzverletzung war auch adäquat kausal für den geltend gemachten Schaden. Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht schon dann, wenn ein Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmäßigem Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet ist (BAG
  4. November 2001 - 8 AZR 95/01 - BAGE 99, 368 , 372 f. =

§ 611Haftung des Arbeitnehmers Nr. 121 = Ez

A BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 68; BGH 9. Oktober 1997 - III ZR 4/97 - BGHZ 137, 11 ; 5. März 2002 - VI ZR 398/00 - NJW 2002, 1643 ; Palandt/Sprau § 823 Rn. 58). Im Hinblick auf die Kausalität liegt es nicht völlig außerhalb des zu erwartenden Verlaufs der Dinge, dass ein von einem Kollegen beleidigter und genötigter Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis aufkündigt und deshalb Vermögenseinbußen erleidet.

  1. b)Der Kläger hat aber gegen den Kollegen keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Durch die Schädigung hat sich keine Gefahr verwirklicht, der durch das Schutzgesetz begegnet werden soll.
  2. aa)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat, muss es sich bei dem geltend gemachten Schaden um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde. Notwendig ist also ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden, nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung (BGH 25. Juli 2005 - II ZR 390/03 - BGHZ 164, 50 ; 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02 - ZIP 2003, 806 ; 5. März 2002 - VI ZR 398/00 - NJW 2002, 1643 ; 14. Oktober 1971 - VII ZR 313/69 - BGHZ 57, 137 , 142; 22. April 1958 - VI ZR 65/57 - BGHZ 27, 137 ; 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - NJW 2004, 356 ; Palandt/Sprau § 823 Rn. 58; BAG 4. Juni 1998 - 8 AZR 786/96 - BAGE 89, 80 , 88 =

§ 823Nr. 7 = Ez

A BGB § 823 Nr. 9) . bb) Hieran fehlt es im Streitfall.Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch fällt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schon nicht in den Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 185 StGB. Der Kläger macht nämlich keinen Schmerzensgeldanspruch wegen einer erlittenen Ehrverletzung, sondern allein einen Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes und der dadurch hervorgerufenen Minderung seines Erwerbseinkommens geltend. Dass derartige Schäden nicht zum Schutzbereich eines Ehrschutzdelikts gehören, hat der Senat mit Urteil vom 4. Juni 1998 (- 8 AZR 786/96 - BAGE 89, 80 , 88 =

§ 823Nr. 7 = Ez

A BGB § 823 Nr. 9 mit zust. Anm. Schleusener NZA 1999, 1078, 1079 f.) ausdrücklich entschieden.Gleiches gilt für § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 240 StGB. Auch insoweit besteht kein Zurechnungszusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem verletzten Schutzgut. § 240 StGB schützt die Freiheit der Willensbildung - die Norm findet sich im

  1. Abschnitt des StGB, der Straftaten gegen die persönliche Freiheit ahndet - aber nicht das Vermögen dessen, der wegen einer Nötigung durch einen Kollegen selbst sein Arbeitsverhältnis aufgibt. Auf die vom Landesarbeitsgericht erörterte Frage, ob § 628 Abs. 2 BGB Ansprüche auch gegenüber einem Kollegen begrenzt, kommt es deshalb nicht an.
  2. Schließlich scheidet auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung aus, da sich im Anwendungsbereich dieser Norm der Vorsatz auch auf den Eintritt des Schadens erstrecken muss. Das kann für den hier geltend gemachten Schaden, der durch die Eigenkündigung des Klägers entstanden ist, nicht angenommen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Hauck Dr. Wittek Laux Eimer Hickler Permalink: https://openjur.de/u/171233.html ( https://oj.is/171233 ) Volltext Druckansicht Zitate 18 Zitiert 12 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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