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BAG, Urteil vom 18. Januar 2007 - Az. 8 AZR 250/06

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 20. Oktober 2005 - 4 Sa 1050/04 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbe

§ 611Arbeitnehmerhaftung Nr.

66; 19. Februar 1998 - 8 AZR 645/96 - BAGE 88, 101 = AP BGB § 254 Nr. 8 =

§ 254Nr.

9). Die Verteilung der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BGB ist in erster Linie Sache tatrichterlicher Würdigung. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Tatsachengerichte alle Tatsachen ordnungsgemäß festgestellt, bei der Abwägung verwertet und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen haben (BAG 19. März 1992 - 8 AZR 370/91 -

§ 611Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 26) . b) Ein Mitverschulden des Arbeitgebers i

Sd. § 254 Abs. 1 BGB kann nach der Rechtsprechung des Senats auch in einem sog. Organisationsverschulden bestehen (15. November 2001 - 8 AZR 95/01 - BAGE 99, 368 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 121 =

§ 611Arbeitnehmerhaftung Nr.

68) .Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht aber organisatorische Mängel bei der Klägerin verneint. Hierbei sind ihm keine revisionsrechtlich relevanten Fehler unterlaufen. Dies gilt zunächst für den Einwand des Beklagten, die Klägerin handele pflichtwidrig, wenn sie Wertpapiergeschäfte ihrer Kunden über Darlehen finanziere. Hier ist bereits nicht ersichtlich, in welcher Weise dieses Geschäftsverhalten der Klägerin mitursächlich für ihre Schädigung geworden sein soll. Denn auch das Mitverschulden iSd. § 254 Abs. 1 BGB muss schon nach dem Wortlaut der Norm für die Entstehung des Schadens mitursächlich sein (vgl.

  1. November 2001 - 8 AZR 95/01 - aaO; Palandt/Heinrichs BGB
  2. Aufl. § 254 Rn. 12). Dass die Wertpapiergeschäfte des Kunden G von der Klägerin kreditfinanziert waren, steht jedoch in keinem Zusammenhang mit der Nichteingabe der Stop-Loss-Order durch den Beklagten. Auch die von dem Beklagten behaupteten personellen Engpässe bei der Klägerin wegen der hohen Mitarbeiterfluktuation im Jahre 2001 lassen ein rechtlich erhebliches Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung des streitigen Schadens nicht erkennen. Der Beklagte behauptet nicht, dass er aus diesem Grund Arbeit von ausgeschiedenen Kollegen mit übernommen habe und daher zu stark belastet gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr als unstreitig festgestellt, dass sich die Arbeitszeit des Beklagten einschließlich Erholungspausen im Juni 2001 im üblichen Rahmen gehalten hat. Soweit der Beklagte rügt, das Landesarbeitsgericht habe den Vortrag der Klägerin, er habe lediglich 70 Kunden betreut und maximal 20 Orders täglich ausführen müssen, als unwiderlegt und damit unstreitig zugrunde gelegt, genügt er damit den Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer Verfahrensrüge gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO nicht. Hierzu muss dargelegt werden, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, also bei richtigem Verfahren das Berufungsgericht möglicherweise anders entschieden hätte (BAG
  3. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - BAGE 109, 145 = AP ArbGG 1979 § 74 Nr. 11 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 1) .Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Indem der Beklagte weiter ausführt, das Landesarbeitsgericht hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass es den Umfang seiner Arbeitsbelastung für entscheidungserheblich halte, und damit eine Verletzung von § 139 ZPO rügt, hätte er im Einzelnen vortragen müssen, was er auf eine entsprechende Frage oder einen Hinweis des Gerichts vorgetragen hätte (BAG
  4. April 2000 - 5 AZR 704/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 72). Hieran fehlt es. Der Beklagte erklärt lediglich, er hätte dann hierzu näher Stellung genommen. Auf diese Weise ermöglicht er dem Senat nicht, die Begründetheit der Verfahrensrüge näher zu prüfen. Soweit er weiterhin im Laufe des Verfahrens unter Hinweis darauf, dass er erst etwa ein Jahr bei der Klägerin beschäftigt gewesen sei, mehr Überwachung und Kontrolle durch die Klägerin für sich reklamiert hat, lässt auch dies keine Organisationsmängel erkennen. Es ist - auch mangels näherer Darlegungen des Beklagten - nicht ersichtlich, wie die Klägerin den Ablauf hätte organisieren müssen, damit die unverzügliche Ausführung von Orders der Kunden gewährleistet ist. Denkbar ist allein eine strenge Dokumentationspflicht, die in kurzen zeitlichen Abständen von Dritten kontrolliert und auf die Umsetzung der dokumentierten Orders hin überprüft wird. Eine solche Handhabung wäre praktisch wohl kaum durchführbar und kann von der Klägerin nicht verlangt werden. c) Die Haftung des Beklagten ist nicht nach den Grundsätzen über die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung entsprechend § 254 BGB gemindert. aa) Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom
  5. September 1994 (- GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 =

§ 611Arbeitnehmerhaftung Nr.

59) finden die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf alle Arbeiten Anwendung, die durch den Betrieb veranlasst sind und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Vorsätzlich verursachte Schäden hat der Arbeitnehmer in vollem Umfang zu tragen. Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, wobei eine Haftungserleichterung von einer Abwägung im Einzelfall abhängig ist. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist. Ob und ggf. in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Zu den Umständen, denen je nach Lage des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und die im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Schadensursachen auch nicht abschließend bezeichnet werden können, gehören der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung abdeckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist. Auch können uU die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sein. bb) Rechtsfehlerfrei ist das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Grundsätze im Streitfall Anwendung finden. Betrieblich veranlasst sind solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt (BAG GS 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - aaO; Senat 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 =

§ 611Arbeitnehmerhaftung Nr.

70). Die Tätigkeit muss in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen. Es genügt demzufolge nicht, wenn die Anwesenheit im Betrieb erst die Gelegenheit gibt, den Schaden zu verursachen. Ein lediglich räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Pflichtverletzung und der Arbeit ist unzureichend. Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht schließlich nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt hat, auch wenn derartige Verhaltensverstöße nicht im Interesse des Arbeitgebers liegen (Senat 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - aaO) . Die vom Beklagten unterlassene Tätigkeit - die Eingabe der Stop-Loss-Order in das EDV-System - gehörte zum vertraglich Geschuldeten des Beklagten, nämlich wie das LAG zutreffend erkannt hat, zu seiner Aufgabe der Verwaltung des Aktiendepots des Kunden G. Ebenso zutreffend hat es ausgeführt, dass eine betriebliche Veranlassung der Schädigung der Klägerin selbst dann zu bejahen wäre, wenn ein Eigeninteresse des Beklagten bei der unterlassenen Eingabe mitursächlich gewesen sein sollte. Denn das Motiv für eine Pflichtverletzung besagt nichts über deren Charakter. Vielmehr ist klar zu unterscheiden zwischen der Übernahme der Tätigkeit und ihrer Ausführung. Wie sie ausgeführt wird, ist für die Frage der betrieblichen Veranlassung ohne Bedeutung (vgl. Waltermann RdA 2005, 98, 104). Entscheidend ist vielmehr, dass die Ausführung von Orders eines Kunden zum unmittelbar geschuldeten Aufgabenkreis des Beklagten gehörte. cc) Nach den damit anwendbaren Grundsätzen über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung hängt die Haftung desselben im Einzelfall entscheidend davon ab, welcher Verschuldensgrad ihm zur Last zu legen ist.

(1)In Fällen der Arbeitnehmerhaftung muss sich das Verschulden nach der Rechtsprechung des Senats (grundlegend 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 =

§ 611Arbeitnehmerhaftung Nr.

70) nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf den Eintritt eines Schadens beziehen. Das Verschulden und die einzelnen Arten des Verschuldens, wie einfache oder grobe Fahrlässigkeit, sind Rechtsbegriffe (BAG

  1. April 2002 - 8 AZR 348/01 - aaO). Die Feststellung ihrer Voraussetzungen liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, wobei dem Tatrichter ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften nicht verletzt hat. Eine Aufhebung des Berufungsurteils kann erfolgen, wenn eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch den Tatsachenrichter festzustellen ist. Dagegen genügt es nicht, dass im Einzelfall auch eine andere Beurteilung als die des Landesarbeitsgerichts möglich ist und dass das Revisionsgericht, hätte es die Beurteilung des Verschuldensgrades selbst vorzunehmen, vielleicht zu der Auffassung gekommen wäre, es liege ein normales Verschulden vor, während das Landesarbeitsgericht ein schweres Verschulden angenommen hat (BAG
  2. Februar 1972 - 1 AZR 223/71 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 70 =

§ 611Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 10) .

(2)Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Es hat zutreffend festgestellt, dass der Beklagte schuldhaft gemäß § 276 Abs. 1 BGB aF gehandelt hat und ihm hinsichtlich der Pflichtverletzung vorsätzliches Handeln, hinsichtlich des Schadenseintritts grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, der Beklagte habe die Stop-Loss-Order des Kunden G vom
  1. Juni 2001 vorsätzlich nicht eingegeben. Hierbei hat es zunächst den richtigen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt, indem es seiner Prüfung vorausgeschickt hat, dass bedingter Vorsatz gegeben sei, wenn wissentlich und willentlich sowie im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehandelt werde. Im Weiteren hat es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gegen Denkgesetze verstoßen. Zunächst ist die Auslegung der Aktennotiz des Beklagten vom
  2. Juli 2001 durch das Landesarbeitsgericht vertretbar und verletzt nicht die oben wiedergegebenen Grundsätze. Wenn der Beklagte in dieser Notiz ohne nähere Datumsangabe schreibt, der Kunde habe geäußert, bei Kursen von ca. 20,00 Euro eine Verlustbegrenzung vorzumerken, er sei nach dem Kursabfall am Abend des
  3. Juni 2001 auf 19,00 Euro und einer Eröffnung mit 13,00 Euro am
  4. Juni 2001 aus damaliger Sicht davon ausgegangen, dass "eine sinnvolle Verlustbegrenzung nicht möglich” gewesen sei, kann daraus geschlossen werden, dass er die Stop-Loss-Order bis zu diesem Zeitpunkt bewusst nicht ausgeführt hat, weil sie ihm nicht sinnvoll erschien, um die gewünschte Verlustbegrenzung zu erreichen. Außerdem gibt der Beklagte in dieser Aktennotiz ebenso wenig wie in der vom Landesarbeitsgericht herangezogenen weiteren Aktennotiz vom
  5. Juli 2001 entsprechend seinem nunmehrigen Prozessvortrag zu erkennen, dass er die Eingabe schlicht vergessen hat. Er stellt den Vorgang vielmehr so dar, als ob der Kunde nunmehr darauf bestehe, am
  6. Juni 2001 diese Order erteilt zu haben. Das Landesarbeitsgericht durfte zur Ermittlung des Verschuldensgrades weiter den Vorgang B heranziehen. In diesem Fall hat der Beklagte einen Verkaufsauftrag des Kunden am
  7. Juni 2001 und damit einen Tag vor der Order des Kunden G nicht durchgeführt und dies in einer - unstreitig von ihm selbst verfassten - Aktennotiz vom
  8. Juli 2001 auch eingeräumt. Auch aus dieser Notiz ergibt sich, dass er der Order aus eigenmächtigen Gründen, nämlich weil er von einer Kurserholung ausgegangen ist, nicht entsprochen hat. Der Beklagte hat nicht bestritten, diese Notiz gefertigt zu haben. Was er im Übrigen zu diesem Vorgang vorgetragen hat und was er im Einzelnen bestritten hat, ist entgegen seiner Rüge in der Revisionsbegründung unerheblich, da das Landesarbeitsgericht Vortrag außerhalb dieser Aktennotiz nicht verwertet hat. Soweit der Beklagte rügt, dass Landesarbeitsgericht gehe im Rahmen der Prüfung des Verschuldensgrades ohne Tatsachenvortrag davon aus, die P-Aktien seien als hochspekulativ und volatil zu bezeichnen, vermag er auch hiermit nicht durchzudringen. Denn er selbst hat in einer Vernehmung als Zeuge in einem anderen Rechtsstreit die Aktie als spekulativ bezeichnet. Er bestreitet den spekulativen Charakter dieser Aktien auch nicht. Außerdem hat das Landesarbeitsgericht zutreffend auf das Handelsprotokoll der Aktie und die Umsatz- und Kursbewegungsaufstellung vom
  9. und
  10. Juni 2001 Bezug genommen. Auch die Rüge des Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe seinen Vortrag unberücksichtigt gelassen, dass die vorsätzliche Nichteingabe von Kundenaufträgen allenfalls zu einer Verzögerung von wenigen Tagen geführt hätte, bleibt ohne Erfolg. Damit erhebt er die auf § 286 ZPO gestützte Verfahrensrüge, das Landesarbeitsgericht habe einen bestimmten Sachvortrag übersehen. Auch bei der angeblich fehlenden Berücksichtigung von Parteivortrag bei der Tatsachenfeststellung muss genau angegeben werden, auf Grund welchen Vortrags das Landesarbeitsgericht zu welcher Tatsachenfeststellung hätte gelangen müssen (vgl. BAG
  11. Oktober 1987 - 5 AZR 116/86 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 15 ). Es ist zunächst nicht erkennbar, warum dieser Einwand Einfluss auf die Beurteilung des Verschuldensgrades haben soll. Weiterhin ist nicht dargetan, dass das Urteil auf der behaupteten Nichtberücksichtigung dieses Sachvortrages beruht. Das Argument des Beklagten, die Nichteingabe hätte allenfalls zu einer Verzögerung von wenigen Tagen geführt, steht der Annahme von Vorsatz im Übrigen nicht entgegen, denn der Beklagte hat selbst wiederholt vortragen, er sei immer von kurzfristigen Kursverbesserungen ausgegangen. Ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die rechtliche Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dem Beklagten sei hinsichtlich des Schadenseintritts (lediglich) grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Ob der Beklagte insoweit auch vorsätzlich handelte, ist nicht zu prüfen, da der allein durch das angefochtene Urteil beschwerte Beklagte lediglich die Wertung des Landesarbeitsgerichts, er habe grob fahrlässig gehandelt, angreift. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zum rein objektiven Maßstab bei einfacher Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Es kommt also nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, wozu auch gehört, ob die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war; abzustellen ist auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (Senat
  12. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 =

§ 611Arbeitnehmerhaftung Nr.

70). Diese Maßstäbe hat das Landesarbeitsgericht seiner Prüfung zugrunde gelegt, insbesondere hat es entgegen der Rüge des Beklagten keinen Anscheinsbeweis aus äußeren Tatsachen gezogen, sondern die individuellen Einzelheiten des Streitfalles seiner rechtlichen Prüfung zugrunde gelegt. Dies ist nicht rechtsfehlerhaft. Vielmehr kann der Tatrichter im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit schließen (BGH

  1. Juli 1992 - IV ZR 223/91 - BGHZ 119, 147 , 149, 151; Hübsch BB 1998, 690, 693). Der Beklagte führt in der Revision an, dass von grober Fahrlässigkeit nur dann ausgegangen werden könne, wenn für jeden halbwegs Fachkundigen ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, dass der Kurs der Aktie nach dem
  2. Juni 2001 dauerhaft unter die Marke von 20,20 Euro fallen und dort bleiben würde. Hierauf kommt es aber nicht an. Für die Annahme grober Fahrlässigkeit hinsichtlich des Schadenseintritts ist nicht der dauerhafte Kursverfall entscheidend, sondern ob für den Beklagten vorhersehbar war, dass bei einer Nichtbeachtung der Stop-Loss-Order die Aktien nur mit einem größeren Verlust hätten verkauft werden können, als bei der Ausführung der Order. Dies aber kann auf der Grundlage der unstreitigen Tatsachen angenommen werden. Die wiederholte Darstellung des Beklagten, man habe nicht damit rechnen können, dass der Kurs unter 20,20 Euro fällt, berücksichtigt überdies nicht, dass die Aktie bereits Anfang Juni 2001 an drei Tagen (4.,
  3. und
  4. Juni) unter die 20-Euro-Grenze gefallen ist. Auf diesen Vortrag der Klägerin hat sich der Beklagte während des gesamten Verfahrens nicht erklärt. Schließlich hat der Beklagte unbeachtet gelassen, dass der Aktienkurs seit Ende April 2001 auffällig stark fiel. Die Schlussfolgerung des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe damit nach der schlichten Devise "Es wird schon gut gehen” gehandelt, unterliegt unter Zugrundelegung des revisionsrechtlichen Prüfungsumfangs damit keinerlei rechtlichen Bedenken. dd) Das Landesarbeitsgericht hat weiterhin in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der Beklagte in vollem Umfang für den der Klägerin wegen der Nichtbeachtung der Stop-Loss-Order des Kunden G entstandenen Schaden haften muss. Es hat dabei berücksichtigt, dass nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (
  5. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 =

§ 611Arbeitnehmerhaftung Nr.

70; 15. November 2001 - 8 AZR 95/01 - BAGE 99, 368 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 121 =

§ 611Arbeitnehmerhaftung Nr.

68; 25. September 1997 - 8 AZR 288/96 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 111 =

§ 611Arbeitnehmerhaftung Nr.

63;

  1. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - NZA 1998, 140 ;
  2. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 97 =

§ 611Gefahrgeneigte Arbeit Nr.

23) auch bei grober Fahrlässigkeit im Einzelfall eine Schadensteilung nicht ausgeschlossen ist. Ob eine Entlastung des Arbeitnehmers in Betracht kommt und wie weit sie zu gehen hat, ist auf Grund einer Abwägung zu entscheiden, die der Tatrichter nach Feststellung aller dafür maßgebenden Umstände (§ 286 ZPO) nach § 287 ZPO vornehmen muss. Bei dem Arbeitnehmer spielt dabei neben der Höhe des Arbeitsentgelts und weiteren mit seiner Leistungsfähigkeit zusammenhängenden Umständen insbesondere der Grad des Verschuldens eine Rolle. Beim Arbeitgeber wird ein durch das schädigende Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust um so mehr dem Betriebsrisiko zuzurechnen sein, als dieser einkalkuliert oder durch Versicherung, ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer, deckbar ist (Senat

  1. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - aaO). Wesentlich ist letztlich, dass die Höhe des Entgelts und insbesondere der Grad des Verschuldens in die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts eingeflossen sind (Senat
  2. April 2002 - 8 AZR 348/01 - aaO). Dies ist im Streitfall geschehen. Vor diesem Hintergrund ist die Abwägung des Landesarbeitsgerichts rechtsfehlerfrei. Es hat berücksichtigt, dass der Beklagte mit besonders grober Fahrlässigkeit und hinsichtlich der Pflichtverletzung sogar bedingt vorsätzlich gehandelt und in gröblicher Weise dabei das ihm von dem Kunden G entgegengebrachte Vertrauen verletzt hat. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, keine Haftungsquotelung aus diesen Gründen vorzunehmen, hält der Senat im Übrigen nicht für ermessensfehlerhaft. Der Umstand, dass der Beklagte seine vertraglichen Pflichten bedingt vorsätzlich verletzt hat, ist dabei ebenso von wesentlicher Bedeutung wie der Umstand, dass im Streitfall ein deutliches Missverhältnis zwischen Schaden und Entgelt des Beklagten nicht vorliegt. Der Schaden beläuft sich der Höhe nach auf etwa 3,5 Bruttomonatsgehälter und liegt damit nur knapp über der vielfach in die Diskussion eingeführten Grenze von drei Monatsgehältern. Weiterhin ist für die Frage des Schadensrisikos nicht nur - wie der Beklagte mit seinem Vortrag, er bewege täglich mehrere tausend Euro, offenbar meint - von Bedeutung, in welcher Größenordnung etwaige Schäden entstehen können, sondern vor allem auch, mit welcher Wahrscheinlichkeit es zum Schadenseintritt bei seiner Tätigkeit kommt. Eine besonders hohe Schadensgeneigtheit der Tätigkeit des Beklagten lässt sich seinem Vortrag jedoch nicht entnehmen, denn - wie oben bereits ausgeführt - ist nicht erkennbar, dass angesichts einer besonders hohen Arbeitsbelastung des Beklagten von einer erhöhten Fehleranfälligkeit auszugehen war. Die rechtliche Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist letztlich nicht zu beanstanden, soweit es eine Haftungserleichterung wegen der bestehenden Versicherungen der Klägerin verneint. Zwar trifft es zu, dass ein durch das schädigende Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust um so mehr dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zuzurechnen ist, als dieser einkalkuliert oder durch Versicherungen - ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer - deckbar ist (Senat
  3. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 97 =

§ 611Gefahrgeneigte Arbeit Nr.

23; 1. Dezember 1988 - 8 AZR 65/84 - AP BGB § 840 Nr. 2 =

§ 611Arbeitnehmerhaftung Nr.

50; BAG 3. August 1971 - 1 AZR 327/70 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 66 =

§ 611Arbeitnehmerhaftung Nr.

9; ebenso LAG Rheinland-Pfalz

  1. Oktober 1980 - 6 Sa 452/80 - DB 1981, 223 ; LAG Köln
  2. Mai 1992 - 5 Sa 448/91 - LAGE BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 17). Ein solches wegen der Verletzung der Versicherungsobliegenheit bestehendes erhöhtes Betriebsrisiko ist jedoch im Streitfall nicht gegeben. Die von der Klägerin abgeschlossenen Versicherungen decken das eingetretene Haftungsrisiko entweder nicht ab oder nicht mit der Folge ab, dass der Beklagte von diesen nicht in Regress genommen werden könnte. Von Relevanz ist eine abgeschlossene oder abzuschließende Versicherung nur dann, wenn durch sie ein Schutz des Arbeitnehmers erreicht wird (vgl. Hübsch BB 1998, 690, 691; ders. NZA-RR 1999, 393, 394). Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Versicherung bei dem Arbeitnehmer Rückgriff nehmen kann. Unerheblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (
  3. August 1971 - 1 AZR 327/70 - aaO) und entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Auffassung des Beklagten, ob die Versicherung hiervon tatsächlich Gebrauch macht. Nach der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist dies nach der Lebenserfahrung anzunehmen und das Ergebnis daher kein anderes als bei einer direkten Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Im Streitfall ist damit das Haftungsrisiko durch die Vertrauensschadenversicherung der Klägerin in einer für die Haftung des Beklagten irrelevanten Weise abgedeckt, da diese Versicherung bei dem Beklagten Rückgriff nehmen könnte. Die von der Klägerin abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung deckt das eingetretene Schadensrisiko, wie das Landesarbeitsgericht in einer mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Weise festgestellt hat, nicht ab. Denn diese Versicherung versichert nicht sogenannte wissentliche Pflichtverletzungen im Bereich der Vermögensanlage, dh. dem Wertpapiergeschäft, mit. Mit dieser Begründung hat die Versicherung der Klägerin mit Schreiben vom
  4. Oktober 2002 eine Regulierung des Schadens abgelehnt. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass es sich im Streitfall um eine solche wissentliche Pflichtverletzung handelte und eine Einstandspflicht der Versicherung damit nicht bestand. Unerheblich ist, ob die Klägerin - wie der Beklagte ohne nähere tatsächliche Grundlagen behauptet - ihre Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag, etwa durch eine verspätete Mitteilung des Schadens, verletzt hat, denn es besteht schon kein Versicherungsschutz.
  5. Der Zinsanspruch folgt aus den Grundsätzen des Schuldnerverzugs gemäß den §§ 284 , 286 , 288 BGB aF. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Hauck Dr. Wittek Laux Eimer Hickler Permalink: http://openjur.de/u/171235.html Kommentare

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