1. Wird nach Zugang einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung vor Ablauf der Klagefrist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Verzögerung von 12 Monaten vereinbart, so handelt es sich dabei in der Regel nicht um eine nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses, sondern um einen Aufhebungsvertrag, wenn nach der Vereinbarung keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung bestehen soll ("Kurzarbeit Null") und zugleich Abwicklungsmodalitäten wie Abfindung, Zeugniserteilung und Rückgabe von Firmeneigentum geregelt werden. 2. Ist die Beendigungsvereinbarung in einem vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Vertrag enthalten, kann es sich je nach den Umständen um eine ungewöhnliche Bestimmung handeln, die gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsinhalt wird. Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Oktober 2005 - 6 Sa 30/05 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Tatbestand Die am 24. April 1975 geborene Klägerin war seit dem 20. März 1995 als Software-Entwicklerin bei der Beklagten in dem Betrieb H in München beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 3.354,59 Euro. Ende des Jahres 2002 führte die Beklagte in dem Betrieb H einen umfangreichen Personalabbau durch. Zur Durchführung dieser Maßnahme schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat die Betriebsvereinbarung "Kapazitätsanpassung ICN München H 2002 und Neuausrichtung des ICN-Carrier-Geschäfts” vom 23. Oktober 2002 sowie die Betriebsvereinbarung "Materielle Rahmenbedingungen für die Kapazitätsanpassung ICN Mch H 2002 und die Neuausrichtung des ICN-Carrier-Geschäfts” vom selben Tage. In der Betriebsvereinbarung "Materielle Rahmenbedingungen” sind unter Nr. 4 Abfindungsleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt. Nr. 5 enthält Bedingungen für den Wechsel von Arbeitnehmern in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE) iSv. § 175 SGB III. Mit Schreiben vom 11. November 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr Arbeitsplatz werde auf Grund der Rationalisierungsmaßnahmen entfallen. Die Beklagte bot der Klägerin an, zum 1. Januar 2003 in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit überzutreten. Alternativ dazu bot sie ihr an, einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Abschließend teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie müsse mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen, wenn sie sich bis zum 13. Dezember 2002 für keine der angebotenen Alternativen entscheide. Nachdem die Klägerin den 13. Dezember 2002 verstreichen ließ, ohne sich für eine der Alternativen zu entscheiden, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. Januar 2003. Nach Erhalt der Kündigung trat die Klägerin an die Beklagte heran und bat um Aufnahme in die betriebsorganisatorische eigenständige Einheit. Nach verschiedenen Gesprächen wurde der Klägerin von der Beklagten ein Vertrag übergeben, der mit "Ergänzung zum Arbeitsvertrag” überschrieben ist. Die Klägerin nahm den Vertrag mit nach Hause und gab ihn einige Tage später unterzeichnet zurück. In dieser Vereinbarung heißt es: "I. Die Siemens AG ... und II. Frau ... vereinbaren im Zusammenhang mit dem Übertritt des Mitarbeiters in die beE "ICN Mch H” die nachfolgende Ergänzung zum Arbeitsvertrag: Präambel Durch diese Vereinbarung wird das Ausscheiden des Mitarbeiters aus der Siemens AG und der Übertritt in eine beE geregelt. Grundlage für diesen Vertrag sind die zwischen der Siemens AG und dem Betriebsrat München H abgeschlossene Betriebsvereinbarung "Kapazitätsanpassung ICN ...” (Interessenausgleich) sowie die zugehörige Betriebsvereinbarung "Materielle Rahmenbedingungen ...” (Sozialplan), beide datierend vom 23.10.2002. ... 1. Übertritt in die beE Mit Wirkung zum 01.02.2003 tritt der Mitarbeiter in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit "Siemens ICN München H” (im Folgenden: beE) ein. Der Mitarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass in dieser beE Strukturkurzarbeit Null im Sinne von §§ 175 ff. SGB III anfällt; eine darüber hinausgehende irgendwie geartete Beschäftigung des Mitarbeiters findet nicht statt. 2. Pflichten des Mitarbeiters in der beE Der Mitarbeiter ist verpflichtet, sich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, an den innerhalb der beE angebotenen Fortbildungs-, Umschulungs- und Arbeitsvermittlungsmaßnahmen sowie sonstigen angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen. Er verpflichtet sich weiterhin, die von der beE angebotenen Unterstützungen (Outplacement, Beratung, usw.) mit dem Ziel einer Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt aktiv in Anspruch zu nehmen. Der Mitarbeiter verpflichtet sich weiterhin, von der beE und/oder dem Arbeitsamt angebotene Möglichkeiten zur Bewerbung auf freie Stellen (außerhalb oder auch innerhalb des Siemens-Konzerns) aktiv zu nutzen. Darüber hinaus wird sich der Mitarbeiter von sich aus um eine Vermittlung auf eine freie Stelle im ersten Arbeitsmarkt ... aktiv bemühen. Auf Anforderung wird der Mitarbeiter der beE und/oder dem Arbeitsamt Nachweise über diese Bemühungen vermitteln. 3. Bezüge des Mitarbeiters in der beE 3.1 ... 3.2 Der Mitarbeiter erhält in der beE - unter Anrechnung von eventuellen Zahlungen des Arbeitsamtes - monatlich 85 % von den bisherigen monatlichen regelmäßigen Nettobezügen garantiert. ... 6. Garantierte Verweildauer in der beE/Kündigung 6.1 Siemens garantiert dem Mitarbeiter eine Verweildauer in der beE bis zum 29.02.2004 (entspricht 13 Monaten, gerechnet ab dem 01.02.2003). 6.2 Der Arbeitnehmer hat das Recht, das Arbeitsverhältnis in der beE jederzeit zu einem Zeitpunkt seiner Wahl zu beenden. 6.3 Unabhängig vom Übertritt in die beE sind sich Siemens und der Mitarbeiter einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis wegen dringender betrieblicher Gründe im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 29.02.2004 endet. 6.4 Verbindliche Auskunft über die steuer- und sozialrechtlichen Konsequenzen dieser Vereinbarung kann nur das zuständige Finanzamt bzw. der zuständige Sozialversicherungsträger erteilen. Auf die Möglichkeit des Eintritts einer Sperrfrist und deren Folgen sowie ein mögliches Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wurde der Mitarbeiter hingewiesen. 6.5 Der Mitarbeiter erhält ein Zeugnis, dass sich auf die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, auf Führung und Leistung erstreckt. 6.6 Der Mitarbeiter wird vor seinem Ausscheiden den Firmenausweis und sonstiges in seinem Besitz befindliches Firmeneigentum zurückgeben. 6.7 Mit dieser Regelung sind sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung erfüllt. 7. Sozialplanleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der Mitarbeiter die im Sozialplan bestimmten Leistungen, insbesondere die in Ziff. 4.2.1 bestimmte Abfindung sowie ggf. die in Ziff. 4.2.2 bestimmte Abfindungserhöhung, diese jedoch berechnet auf die Verweildauer bis zum 29.02.2004 (Ziff. 6.1 dieses Vertrages).” Diese "Ergänzung zum Arbeitsvertrag” wurde durch die Beklagte unter dem Datum des 21. Januar 2003 und von der Klägerin unter dem Datum des 30. Januar 2003 unterzeichnet. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die in Ziff. 6.3 geregelte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 29. Februar 2004 sei nicht Vertragsinhalt geworden. Hierbei handele es sich um eine überraschende Klausel. Die Arbeitnehmer, die sich vor dem 13. Dezember 2002 für einen Übertritt in die beE entschieden hätten, seien ohne Beendigungsvereinbarung in die beE übergetreten. Sie habe deshalb mit einer solchen Regelung nicht rechnen müssen. Im Übrigen sei die Klausel unwirksam, weil sie zu einer unzulässigen nachträglichen Befristung ihres unbefristeten Arbeitsverhältnisses führe. Mit ihrer am 16. Februar 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristungsvereinbarung vom 21. Januar 2003 zum Ablauf des 29. Februar 2004 endet; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 29. Februar 2004 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Softwareentwicklerin weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, bei der "Ergänzung zum Arbeitsvertrag” handele es sich um einen wirksamen Aufhebungsvertrag. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Gründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Ob das Arbeitsverhältnis nach Ziff. 6.3 der "Ergänzung zum Arbeitsvertrag” vom 21./30. Januar 2003 zum 29. Februar 2004 geendet hat, lässt sich nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht entscheiden. Es fehlt insbesondere an einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO. I. Die Beendigungsvereinbarung in Ziff. 6.3 der "Ergänzung zum Arbeitsvertrag” enthält entgegen der Ansicht der Klägerin und der Vorinstanzen keine nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Die Vereinbarung zielt nicht auf die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, sondern auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und unterliegt deshalb nicht einer Befristungskontrolle gem. § 14 TzBfG. 1. Bei der "Ergänzung zum Arbeitsvertrag” und insbesondere der Klausel in Ziff. 6.3 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Vereinbarung ist von der Beklagten vorformuliert und nach ihrer sprachlichen Fassung für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt. Nach Aussage der vom Landesarbeitsgericht vernommenen Zeugin O ist die Vereinbarung in drei oder vier Fällen zur Anwendung gekommen. Im Übrigen ist hier auch § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB einschlägig, weil die Klägerin beim Abschluss des Vertrages Verbraucherin iSv. § 13 BGB war und auf Grund der Vorformulierung durch die Beklagte auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - AP BGB § 310 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; BVerfG 23. November 2006 - 1 BvR 1909/06 - NZA 2007, 85 ). 2. Das Revisionsgericht hat die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen selbständig nach den Grundsätzen der Auslegung von Normen vorzunehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - AP ArbZG § 6 Nr. 8 = EzA ArbZG § 6 Nr. 6, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 b der Gründe; BGH 21. September 2005 - VIII ZR 284/04 - NJW 2005, 3567 , zu II 1 a aa der Gründe mwN). Die Überprüfung der Auslegung von Seiten des Berufungsgerichts ist nicht eingeschränkt (BAG 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - AP BGB § 305c Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 a der Gründe) .
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.