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BAG, Urteil vom 13.02.2007 - 1 AZR 163/06

Die Betriebsparteien können den Anspruch auf eine Sozialplanabfindung im Falle einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers an die Voraussetzung knüpfen, dass dem Arbeitnehmer z

§ 112Nr.

14, zu II 1 b aa der Gründe, auch zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen). Macht ein Sozialplan den Anspruch auf die Sozialplanabfindung allein von der rechtlichen Beendigungsform des Arbeitsverhältnisses abhängig, ohne auf den Beendigungsgrund abzustellen, erfolgt eine Gruppenbildung, welche die Anwendung des Gleichheitssatzes ermöglicht und gebietet. So entspricht es ständiger Senatsrechtsprechung, dass Arbeitnehmer, die auf Grund eines vom Arbeitgeber veranlassten Aufhebungsvertrags oder einer von ihm veranlassten Eigenkündigung ausscheiden, grundsätzlich mit denjenigen gleich zu behandeln sind, deren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt wird (26. Oktober 2004 - 1 AZR 503/03 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 171 =

§ 112Nr. 11, zu I 2 a der Gründe mw

N). Ursache für das Ausscheiden muss die vom Arbeitgeber vorgenommene Betriebsänderung sein. Dies ist sie auch dann, wenn der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, mit der eigenen Initiative zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses komme er einer sonst notwendig werdenden betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers nur zuvor (BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 575/02 - BAGE 107, 100 = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 160 =

§ 112Nr. 7, zu II 2 der Gründe mw

N) . 2. Die Betriebsparteien haben den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet. Sie haben durch die für den Fall der Eigenkündigung vorgesehene zusätzliche Anspruchsvoraussetzung des vorherigen Erhalts eines unzumutbaren Arbeitsplatzangebots zwar innerhalb dieses Kreises von Arbeitnehmern eine weitere Gruppenbildung vorgenommen. Die damit verbundene Ungleichbehandlung ist aber sachlich gerechtfertigt.

  1. a)Arbeitnehmer, welche auf Veranlassung des Arbeitgebers eine Eigenkündigung vor Erhalt eines unzumutbaren Änderungsangebots aussprechen, werden hinsichtlich der Sozialplanabfindung schlechter behandelt als diejenigen, die in derselben Situation vom Arbeitgeber gekündigt werden oder mit ihm einen Aufhebungsvertrag schließen.
  2. b)Diese Ungleichbehandlung ist nach Sinn und Zweck des Sozialplans sachlich gerechtfertigt. Die zusätzliche Anspruchsvoraussetzung hat dabei eine mehrfache Funktion:
  3. aa)Zum einen soll das Entstehen eines Abfindungsanspruchs in den Fällen verhindert werden, in denen der Verlust des Arbeitsplatzes dadurch vermieden werden kann, dass dem Arbeitnehmer ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten wird. Der Wegfall des Abfindungsanspruchs bei Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsplatzangebots ist in § 4 Abs. 1 des Sozialplans ausdrücklich geregelt. In § 3 Nr. 1 des Sozialplans wird - zugunsten des selbst kündigenden Arbeitnehmers - typisierend unterstellt, dass das Angebot eines zumutbaren Arbeitsplatzes nicht (mehr) möglich ist, wenn dem Arbeitnehmer bereits ein unzumutbares Angebot gemacht worden ist. Bereits dieser Zweck ist grundsätzlich geeignet, die zusätzliche Anspruchsvoraussetzung im Falle der Eigenkündigung des Arbeitnehmers zu rechtfertigen. Es entspricht Sinn und Zweck eines Sozialplans, Abfindungsansprüche dann auszuschließen, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes vermieden werden kann. Dieser mit der zusätzlichen Anspruchsvoraussetzung verfolgte Zweck entfällt allerdings in den Fällen, in denen zur Zeit der Eigenkündigung des Arbeitnehmers bereits feststeht, dass ihm ein zumutbares Arbeitsplatzangebot gar nicht unterbreitet werden kann. In einem solchen Fall lässt sich mit diesem Zweck die Versagung des Abfindungsanspruchs nicht rechtfertigen (vgl. hierzu auch BAG 25. März 2003 - 1 AZR 169/02 -

§ 112Nr.

6, zu II 2 b cc der Gründe). Das Landesarbeitsgericht hat zuverlässige Feststellungen darüber, ob zum Zeitpunkt der Eigenkündigung des Klägers feststand, dass ihm ein zumutbarer Arbeitsplatz nicht würde angeboten werden können, nicht getroffen. Dies kann jedoch dahinstehen, da jedenfalls der weitere mit der zusätzlichen Anspruchsvoraussetzung verbundene Zweck die Differenzierung rechtfertigt. bb) Die zusätzliche Anspruchsvoraussetzung ist auch Ausdruck der Beurteilung der Betriebsparteien, dass bei Arbeitnehmern, die ohne Einverständnis des Arbeitgebers und ohne das Angebot eines - ggf. auch weiter entfernten - Arbeitsplatzes abzuwarten, ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig kündigen, davon ausgegangen werden kann, dass sie bereits eine neue zumutbare Arbeitsstelle gefunden haben und damit keine oder nur geringe wirtschaftliche Nachteile erleiden (vgl. BAG 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 85 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 78, zu II 2 b der Gründe). Das rechtfertigt es, in diesen Fällen eine geringere Abfindung oder auch den vollständigen Ausschluss eines Abfindungsanspruchs vorzusehen. Zweck eines Sozialplans ist es gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder abzumildern (vgl. etwa BAG 12. November 2002 - 1 AZR 58/02 - BAGE 103, 321 = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 159 =

§ 112Nr. 3, zu III 1 der Gründe mw

N). Bei deren Einschätzung haben die Betriebsparteien einen erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum (vgl. etwa BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - BAGE 111, 335 , zu III 2 c aa der Gründe mwN). Dementsprechend durften sie vorliegend die typisierende Beurteilung vornehmen, dass den selbst "vorzeitig” kündigenden Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung keine oder sehr viel geringere wirtschaftliche Nachteile drohen als den anderen Arbeitnehmern. Dem steht nicht entgegen, dass auch Arbeitnehmer, die einen neuen Arbeitsplatz gefunden haben, wirtschaftliche Nachteile erleiden können (vgl. etwa BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 575/02 - BAGE 107, 100 , zu II 3 der Gründe mwN). Es liegt im Ermessen der Betriebsparteien, inwieweit sie auch diese Nachteile ausgleichen wollen.

  1. cc)Ob durch die zusätzliche Anspruchsvoraussetzung auch ein Anreiz für die Arbeitnehmer geschaffen werden sollte, ihr Arbeitsverhältnis nicht ohne Einverständnis des Arbeitgebers vor dem aus betrieblicher Sicht gebotenen Beendigungstermin zu beenden, kann dahinstehen. In einem solchen Fall hätte es der Arbeitgeber in der Hand, eine den betrieblichen Interessen zuwiderlaufende Eigenkündigung des Arbeitnehmers durch den damit verbundenen Verlust des Abfindungsanspruchs zu erschweren. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dieses Interesse des Arbeitgebers an der geordneten Weiterführung des Betriebs bis zu dessen Schließung wiederholt als Rechtfertigungsgrund für die Versagung eines Abfindungsanspruchs im Falle "vorzeitiger” Eigenkündigung des Arbeitnehmers anerkannt (vgl. 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 85 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 78, zu II 2 a der Gründe; 19. Juli 1995 - 10 AZR 885/94 - BAGE 80, 286 , zu III 3 a der Gründe; 11. Oktober 1995 - 10 AZR 100/95 -, zu II 2 d der Gründe). Der vorliegende Fall erfordert keine Entscheidung, ob nach dem Zweck eines Sozialplans ein solches betriebliches Interesse die Differenzierung rechtfertigt. II. Der Kläger hat ein Angebot iSv. § 3 Nr. 1 des Sozialplans nicht erhalten. 1. Wie die Auslegung der Bestimmung ergibt, setzt sie ein hinreichend bestimmtes Vertragsangebot voraus. Das allgemeine Inaussichtstellen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit genügt nicht.
  2. a)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgenden normativen Wirkung wie Tarifverträge auszulegen. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner der Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (22. November 2005 - 1 AZR 458/04 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 176 , zu B II 1 der Gründe mwN) .
  3. b)Die an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung ergibt, dass ein Angebot iSd. § 3 Nr. 1 des Sozialplans so bestimmt sein muss, dass es mit einem einfachen "Ja” angenommen werden kann. Bereits der Wortlaut der Regelung lässt darauf schließen, dass die Betriebsparteien den Begriff Angebot im Sinne des juristischen Sprachgebrauchs und damit iSv. § 145 BGB verwandt haben. Dies folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang. In § 4 Nr. 4 des Sozialplans haben die Betriebsparteien definiert, welche Voraussetzungen ein Angebot formal erfüllen muss, um zumutbar zu sein. Hierzu zählen die Schriftform und konkrete Inhaltsangaben zum neuen Arbeitsplatz. Ein solches Verständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Zumutbarkeit eines Arbeitsplatzangebots kann jedenfalls vollständig nur geprüft werden, wenn es konkret ist und sich auf einen bestimmten Arbeitsplatz bezieht. 2. Hiernach war die auf der Informationsveranstaltung vom 26./27. Oktober 1999 allen Mitarbeitern gegebene Zusage einer Weiterbeschäftigung entgegen der Auffassung des Klägers kein Angebot iSv. § 3 Nr. 1 des Sozialplans. In dieser Veranstaltung wurde dem Kläger kein bestimmter Arbeitsplatz angeboten. Die in § 4 Nr. 4 des Sozialplans beschriebenen formellen Voraussetzungen eines solchen Angebots waren nicht ansatzweise erfüllt. Im Übrigen wurde auch durch das Schreiben der Beklagten vom 3. Dezember 1999 nochmals deutlich, dass von konkreten Angeboten zur Weiterbeschäftigung bis dahin noch nicht gesprochen werden konnte. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht etwa aus den Ausführungen des Senats im Urteil vom 25. März 2003 (- 1 AZR 169/02 -

§ 112Nr.

6). Der vom Kläger hierzu angeführte Satz aus dem Urteil vom

  1. März 2003 - "Das von der Beklagten unterbreitete Weiterbeschäftigungsangebot hätte den Kläger deshalb nach § 3 Nr. 1 des Sozialplans zu einer mit Abfindungsansprüchen verbundenen Eigenkündigung berechtigt” (aaO, zu II 2 b bb der Gründe) - bedeutet, wie sich jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe eindeutig ergibt, nicht, dass der Senat bereits die generelle Zusage auf der Informationsveranstaltung als konkretes Angebot iSv. § 3 Nr. 1 des Sozialplans angesehen hätte. Der Senat hat im Urteil vom
  2. März 2003 weiter ausgeführt: "Der Kläger musste auch nicht zuwarten, bis ihm ein unzumutbares Angebot konkret unterbreitet würde. Weil alle Arbeitsplatzangebote, die die Beklagte auf der Informationsveranstaltung als sicher in Aussicht gestellt hatte, unzumutbar waren, konnte er nicht annehmen, dass ihm bei weiterem Zuwarten möglicherweise doch noch ein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten würde” (aaO, zu II 2 b cc der Gründe). Dies zeigt, dass der Senat nicht davon ausgegangen ist, es liege bereits ein Angebot iSv. § 3 Nr. 1 des Sozialplans vor. Im Übrigen ging es im Urteil vom
  3. März 2003 nicht um die Frage, wie lange ein Arbeitnehmer mit einer Eigenkündigung warten muss, um nicht des Abfindungsanspruchs verlustig zu gehen, sondern darum, ob der dort geschlossene Aufhebungsvertrag durch die Beklagte veranlasst war. III. Der Beklagten ist es nicht etwa nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der Kläger "vorzeitig” gekündigt und ein Arbeitsplatzangebot nicht abgewartet hat. Sie war auch nicht verpflichtet, dem Wunsch des Klägers nach dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu entsprechen. Ihre Ablehnung entsprang nicht unsachlichen Beweggründen, sondern entsprach ihrem berechtigten Interesse daran, das Kundenzentrum M bis zu dessen Schließung geordnet weiterzuführen. IV. Auf die Frage der Anwendbarkeit der Verfallfrist des § 24 MTV kam es nicht an. Schmidt Kreft Linsenmaier Federlin Spoo Permalink: https://openjur.de/u/171260.html ( https://oj.is/171260 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 42 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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