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BAG, Urteil vom 12. Dezember 2006 - Az. 3 AZR 716/05

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. Juli 2005 - 6 Sa 1704/04 B - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben. 2.

§ 6Nr.

17, zu I 1 der Gründe; 18. Januar 2005 - 3 ABR 21/04 - BAGE 113, 173 , 183). Das ist unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer lieber betriebstreu geblieben wäre, als Vorruhestandsleistungen in Anspruch zu nehmen. Auch ein solcher Arbeitnehmer scheidet bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzeitig aus (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 1/02 -, zu B I 1 b der Gründe) .

  1. bb)Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regeln des VRTV. § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages geht davon aus, dass mit der Inanspruchnahme von Vorruhestandsgeld das Arbeitsverhältnis endet. Die Klägerin ist zudem nicht nach § 4 Abs. 2 VRTV so zu behandeln, als wäre sie auch während der Zeit des Vorruhestandes betriebstreu geblieben. Satz 3 dieser Regelung ist nicht einschlägig. Danach ist der Arbeitgeber, wenn - wovon die Parteien auch für den vorliegenden Fall ausgehen - keine Mitgliedschaft des Arbeitnehmers im Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes besteht, verpflichtet, die Leistungen "zu” den jeweiligen betrieblichen und überbetrieblichen Altersversorgungseinrichtungen auf der Basis des Vorruhestandsgeldes fortzusetzen. Der Arbeitgeber ist danach nur gehalten, während der Zeit des Bezuges von Vorruhestandsgeld weiterhin Leistungen zu erbringen, die in Form von Einzahlungen in betriebliche oder überbetriebliche Altersversorgungseinrichtungen bestehen. Es geht also um Leistungsverpflichtungen während des Vorruhestandsverhältnisses, nicht um Leistungen auf Grund des Vorruhestandsverhältnisses nach Eintritt des Versorgungsfalles, wie sie die Klägerin hier geltend macht. Dieser Fall ist vielmehr in § 4 Abs. 2 Satz 4 VRTV geregelt. Danach bleibt die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung vom Vertrag über den Vorruhestand unberührt und bestimmt sich "nach den Ansprüchen, wie sie im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Vorruhestandes bestehen”. Erhalten bleiben also lediglich die Ansprüche, die auf Grund des Ausscheidens mit Inanspruchnahme des Vorruhestandes ohnehin bestehen.
  2. cc)Diese Unterscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere entspricht sie dem allgemeinen Gleichheitssatz, der auch auf tarifvertragliche Regelungen entweder unmittelbar oder mittelbar auf Grund der aus den Grundrechten folgenden Schutzpflichten Anwendung findet, ohne dass dies hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs einen Unterschied machen würde (vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8 , zu B II 2 und 3 der Gründe). Geht es - wie hier - nicht um eine Ungleichbehandlung anhand von personenbezogenen Merkmalen, die die Benachteiligten in ihrer Person nicht oder nur schwer erfüllen können, sondern lediglich um eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung, so reicht ein vernünftiger, aus der Natur der Sache oder sonst wie einleuchtender Grund für die Differenzierung aus (vgl. Senat 12. Oktober 2004 - 3 AZR 571/03 - AP BAT § 3g Nr. 2 = EzA GG Art. 3 Nr. 102). Solche einleuchtenden Gründe liegen hier vor. Für den Fall der Beitragsverpflichtung während des Vorruhestandsverhältnisses entstehen für den Arbeitgeber von vornherein nur auf einen kurzen Zeitraum begrenzte Verpflichtungen. Dagegen würde eine Berücksichtigung der Vorruhestandszeiten im Rahmen von anderen Formen der Altersversorgung, insbesondere beim hier vorliegenden Fall der Direktzusage, zu lang dauernden und zudem je nach System der betrieblichen Altersversorgung zu völlig unterschiedlichen Leistungsverpflichtungen führen.
  3. b)Die Klägerin nimmt ihre Altersrente auch vorgezogen, vor Erreichen der festen Altersgrenze, in Anspruch. Das entspricht der Unterscheidung, wie sie in Nr. V 2 VersO 83 gemacht wird. Daran ändert auch nichts, dass der Klägerin die gesetzliche Rente wegen ihrer Schwerbehinderung ohne Abschläge gezahlt wird (Senat 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 19, AP BetrAVG § 2 Nr. 51 =

§ 2Nr.

24, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) .

  1. Der Fall sowohl eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme einer Altersversorgung als auch einer vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der festen Altersgrenze - wie er hier vorliegt - ist in der VersO 83 nicht geregelt. Die Vorschrift in Nr. V 2 VersO 83 enthält lediglich eine Regelung des Falles, dass das Arbeitsverhältnis bis zu dem Zeitpunkt fortgesetzt wird, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der festen Altersgrenze eine Betriebsrente in Anspruch nimmt, weil er gleichzeitig ein Ruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Zusammen mit der Regelung über die Höhe des Ruhegeldes in Nr. VII VersO 83 liegt damit lediglich eine Bestimmung vor, wie in Fällen nach § 6 BetrAVG zu verfahren ist. Auch Nr. XII 2 Buchst. a VersO 83 enthält für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zwar eine Regelung. Diese geht jedoch lediglich dahin, dass eine "Anwartschaft auf Bankrenten in dem im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorgeschriebenen Umfang aufrechterhalten” bleibt. Die Bestimmung enthält damit einen lediglich deklaratorischen Hinweis auf das Betriebsrentengesetz. Das wird durch ihre Überschrift "Unverfallbarkeit” verdeutlicht, die auf einen wesentlichen Regelungsgehalt des Betriebsrentengesetzes verweist. Ein Hinweis auf den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme einer Altersrente ist darin nicht enthalten (ebenso im Ergebnis bereits BAG
  2. Januar 2005 - 3 ABR 21/04 - BAGE 113, 173 , 183) .
  3. Immerhin ergibt sich aus der Versorgungsordnung, dass - zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen - für den Fall des Zusammentreffens des vorzeitigen Ausscheidens mit der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente jedenfalls nicht völlig auf eine Berücksichtigung dieses Sonderfalles verzichtet werden und die Rente etwa ungekürzt ausgezahlt werden muss. Es fehlt lediglich an Regelungen darüber, wie sich dieser Fall auf die Höhe der Betriebsrente auswirkt. Auch das Betriebrentengesetz enthält insofern keine Bestimmung. Die sich daraus ergebenden Fragen sind nach der vom Senat entwickelten Auffanglösung wie folgt zu lösen: a) Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung richtet sich die Berechnung der Betriebsrente in diesen Fällen nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentengesetzes. Eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente ergibt sich danach unter zwei Gesichtspunkten: Einmal wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebstreue bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen ergibt sich eine Verschiebung des in der Versorgungsordnung festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung daraus, dass er die erdiente Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen, in Anspruch nimmt. Der Senat hat dem ersten Gesichtspunkt dadurch Rechnung getragen, dass die Vollrente nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Der zweite Gesichtspunkt kann vom Arbeitgeber dadurch berücksichtigt werden, dass die Versorgungsordnung einen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht. In seiner früheren Rechtsprechung hatte der Senat die bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente erreichbare Rente als Vollrente angesehen, die dann ihrerseits zeitanteilig in unmittelbarer Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen zur bis zur festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen war. Diese Rechtsprechung führte in den Fällen, in denen die Versorgungsordnung - anders als hier - für die vorgezogene Inanspruchnahme einer Betriebsrente bei Betriebstreue bis zum Versorgungsfall neben einer zeitratierlichen Kürzung auch versicherungsmathematische Abschläge vorsah, zu einer nicht zu rechtfertigenden doppelten Berücksichtigung der zwischen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente und der festen Altersgrenze nicht erbrachten Betriebstreue (grundlegend zum Ganzen BAG
  4. Juli 2001 - 3 AZR 567/00 - BAGE 98, 212 , zu B II der Gründe;
  5. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 16 =

§ 6Nr.

23, zu II 2 der Gründe, jeweils unter Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung) . b) Sieht die Versorgungsordnung - wie hier - keinen versicherungsmathematischen Abschlag vor, ohne ihn andererseits auszuschließen, hat der Senat den Arbeitgeber trotzdem für berechtigt gehalten, als Ersatz für den nicht vorgesehenen technischen versicherungsmathematischen Abschlag einen "untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag” durch eine weitere zeitratierliche Kürzung der bereits in einem ersten Schritt gekürzten Betriebsrente vorzunehmen. Eine weitere Kürzung ohne ausdrückliche Regelung in der Versorgungsordnung rechtfertigt sich daraus, dass ein Ausscheiden nicht nur vor Erreichen der festen Altersgrenze, sondern auch vor dem Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente einen eigenständigen, von der bloß vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente zu unterscheidenden Regelungsgegenstand darstellt (BAG 7. September 2004 - 3 AZR 524/03 -

§ 6Nr.

27, zu B II 3 der Gründe). Diese Kürzung erfolgt in der Weise, dass die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente in Bezug gesetzt wird zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze (Senat

  1. Mai 2005 - 3 AZR 649/03 - BAGE 114, 349 , zu B I 3 b der Gründe) . Insoweit ist der Senat im Ergebnis bei seiner früheren Rechtsprechung geblieben. Sah die Versorgungsordnung bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente keinen versicherungsmathematischen Abschlag vor, hatte der Senat eine derartige zeitratierliche Kürzung bei vorzeitigem Ausscheiden grundsätzlich für zulässig gehalten (vgl. zB BAG
  2. März 1990 - 3 AZR 338/89 - AP BetrAVG § 6 Nr. 17 =

§ 6Nr.

13). Der Senat hat also lediglich einen von ihm bereits entwickelten Rechenschritt für Fälle beibehalten, in denen die Versorgungsordnungen darauf verzichtet haben, die Problematik der längeren Inanspruchnahme einer Betriebsrente zu regeln. c) In der Rechtsprechung (LAG Köln

  1. Juli 2005 - 2 Sa 1196/04 - DB 2005, 2699 ) und einem Teil der Literatur (Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG
  2. Aufl. § 6 Rn. 150) wurde die Lösung des Senats hinsichtlich der Art und Weise des zweiten Rechenschritts mit der Begründung kritisiert, diese habe keine inhaltliche Verbindung zum größeren vom Versorgungsschuldner zu tragenden Risiko bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente. Entgegen dieser Kritik ist an der Rechtsprechung festzuhalten. Die Kritik verkennt, dass es bei der vom Senat gefundenen "Auffangregelung” nicht um die Herausbildung einer versicherungsmathematischen Lösung geht, sondern um die ergänzende Auslegung der Versorgungsordnung durch Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundsätze, soweit eine ausdrückliche Regelung über einen versicherungsmathematischen Abschlag gerade fehlt. Die Beibehaltung dieser Rechtsprechung ist zwischenzeitlich auch deshalb geboten, weil sie vom parlamentarischen Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zum Alterseinkünftegesetz vom
  3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) bestätigt worden ist. Im Gesetzgebungsverfahren war von den damaligen Regierungsfraktionen zunächst vorgesehen, durch eine Änderung von § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG die vom Senat entwickelte neuere Rechtsprechung wieder rückgängig zu machen (BT-Drucks. 15/2150, Entwurf zu Art. 6 Nr. 3a Alterseinkünftegesetz; Begründung dazu S. 52 "zu Nr. 3 Buchst. a”). In die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 15/2986 S. 43) wurde diese Änderung in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats auch zur Methode der Berechnung des "unechten versicherungsmathematischen Abschlags” nicht mehr aufgenommen. Die dagegen gerichtete Kritik wurde von den Mehrheitsfraktionen zurückgewiesen (Begründung zur Beschlussempfehlung des Finanzausschusses: BT-Drucks. 15/3004 S. 15). Dem widerspräche eine erneute Rechtsprechungsänderung. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese Grundwertungen auch dann heranzuziehen, wenn die Versorgungsordnung für die vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente durch bis zum Versorgungsfall betriebstreue Arbeitnehmer eine aufsteigende Berechnung vorsieht, aber keine eigenständige Regelung für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens enthält (BAG
  4. September 2004 - 3 AZR 524/03 -

§ 6Nr.

27). Der Senat hat dagegen einen in der Versorgungsordnung bei Betriebstreue bis zum Versorgungsfall vorgesehenen versicherungsmathematischen Abschlag und nicht die als "Auffangregelung” maßgebliche zweite ratierliche Kürzung auch im Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente angewandt (BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 214/05 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 5 , zu B II 2 b ff

(3)der Gründe). Das beruht darauf, dass dieser Schritt lediglich untechnisch ausgestattet ist. Er dient dazu, eine in der Sache angebrachte Kürzung für den längeren Rentenbezug zu ermöglichen, für die die Versorgungsordnung keine Wertung enthält. Hinsichtlich des ersten Kürzungsschrittes, der das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Erreichen der festen Altersgrenze betrifft, hat der Senat dagegen auf die gesetzliche Wertung in § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zurückgegriffen. Eine andere Regelung in der Versorgungsordnung kann nur maßgeblich sein, wenn die Versorgungsordnung ausdrücklich den Fall des vorzeitigen Ausscheidens und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente anders regelt, insbesondere eine aufsteigende Berechnung vorsieht. d) Der Senat hat offengelassen, ob dieselben Grundsätze auch für Gesamtversorgungszusagen und ähnlich ausgestaltete Versorgungszusagen oder für Zusagen gelten, die einmalige Kapitalleistungen in Aussicht stellen (vgl. dazu BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 16 =

§ 6Nr.

23, zu II 2 c der Gründe) .

  1. Die Betriebsrente der Klägerin ist danach wie folgt zu berechnen: Zunächst ist nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Veränderungssperre die fiktive Vollrente zu berechnen. Dabei ist zunächst vom Versorgungsteilbetrag bis
  2. Dezember 2000 in Höhe von 289,90 Euro auszugehen. Für die Jahre 2001 bis einschließlich 2008 ist der zuletzt maßgebliche Versorgungsteilbetrag für den Monat Januar 2001 in Höhe von 26,23 Euro hinzuzuzählen, das macht bei acht Jahren insgesamt 209,84 Euro. Die fiktive Vollrente beträgt damit 499,74 Euro. Sie ist im Verhältnis von 192 Monaten tatsächlicher Betriebszugehörigkeit zu 271 Monaten möglicher Betriebszugehörigkeit zeitratierlich entsprechend den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu kürzen (499,74 Euro x 192 durch 271), was 354,06 Euro ergibt. Von diesem Betrag ist der untechnische versicherungsmathematische Abschlag vorzunehmen. Dazu ist die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente, das sind 212 Monate, ins Verhältnis zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum
  3. Lebensjahr, was 271 Monate ergibt, zu setzen. Die geschuldete Betriebsrente beträgt daher 276,98 Euro (354,06 x 212 durch 271). Bei einer tatsächlich gezahlten Betriebsrente von 261,15 Euro besteht somit eine Differenz von 15,83 Euro.
  4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 2, § 288 Abs. 1 BGB. Reinecke Kremhelmer Zwanziger H. Frehse D. Offergeld Permalink: http://openjur.de/u/171264.html Kommentare

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