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BAG, Urteil vom 13. Februar 2007 - Az. 1 AZR 184/06

Für Betriebe verschiedener Rechtsträger kann kein gemeinsamer Gesamtbetriebsrat errichtet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Gemeinschaftsbetriebe. Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird d

§ 4Ausschlussfristen Nr.

108, zu 2 b der Gründe) .

  1. Von der Verfallfrist des § 24 MTV werden aber nur "vertragliche” Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst. Hierunter fallen keine Ansprüche aus einem zwischen den Betriebsparteien vereinbarten Sozialplan. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmung. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags richtet sich nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben gleichwohl Zweifel, können die Gerichte weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags und die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und gesetzeskonformen Regelung führt (BAG
  2. November 2005 - 1 AZR 458/04 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 176 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 15, zu B II 1 der Gründe;
  3. September 2004 - 1 ABR 29/03 - BAGE 112, 87 , zu B III 2 b aa der Gründe). Darüber hinaus sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tarifliche Ausschlussfristen wegen der Schwere der mit ihrer Versäumung verbundenen Folgen im Zweifel eng auszulegen (vgl.
  4. November 1968 - 1 AZR 195/68 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 39 =

§ 4Nr.

22;

  1. Oktober 1984 - 4 AZR 525/82 -;
  2. September 1991 - 5 AZR 647/90 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 113 =

§ 4Ausschlussfristen Nr.

92, zu II 2 b der Gründe; 7. Februar 1995 - 3 AZR 483/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 54 =

§ 4Ausschlussfristen Nr.

112, zu II 1 e der Gründe).

  1. b)Hiernach sind Ansprüche aus einem zwischen den Betriebsparteien vereinbarten Sozialplan keine "vertraglichen” Ansprüche iSv. § 24 MTV.
  2. aa)Der vom Wortlaut vermittelte Wortsinn der tariflichen Regelung ist nicht eindeutig. Zwar ist nach ganz überwiegender Auffassung eine Betriebsvereinbarung ein privatrechtlicher kollektiver Normenvertrag (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - BAGE 105, 19 , zu B II der Gründe; 27. Januar 2004 - 1 ABR 5/03 - BAGE 109, 227 , zu B II der Gründe; Fitting § 77 Rn. 13 mwN; vgl. zu "Vertragstheorie” und "Vereinbarungstheorie” Richardi/Richardi BetrVG § 77 Rn. 24). Die Ansprüche der Arbeitnehmer entstehen aber nicht allein aus der Betriebsvereinbarung. Diese ist nicht etwa ein Vertrag zu Gunsten Dritter iSv. § 328 BGB. Vielmehr ist Geltungsgrund für die Ansprüche der Arbeitnehmer aus einer Betriebsvereinbarung deren auf § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG beruhende normative Wirkung.
  3. bb)Die Systematik des Tarifvertrags lässt zuverlässige Schlüsse für die Auslegung des Begriffs der "vertraglichen Ansprüche” ebenfalls nicht zu. Neben dem Begriff "vertraglich” kennt der MTV auch die Begriffe "einzelvertraglich” (vgl. § 2 Nr. 6 Satz 2 MTV) und "tarifvertraglich” (vgl. § 25 MTV). Dies könnte dafür sprechen, im Rahmen des MTV "einzelvertraglich” und "tarifvertraglich” als Unterfälle von "vertraglich” zu verstehen, Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen dagegen nicht als "vertraglich” anzusehen. Zwingend ist dies aber nicht. Vielmehr ist die Verwendung der Begriffe im MTV nicht streng durchgehalten. So wird der in § 24 MTV verwandte Begriff "vertraglich” in § 11 Nr. 2 Abs. 2 MTV ersichtlich iSv. einzelvertraglich verwendet; nach dieser Bestimmung kann die Bezahlung von Mehrarbeit "vertraglich” für bestimmte Mitarbeiter ausgeschlossen werden.
  4. cc)Auch Sinn und Zweck der Regelung zwingen vorliegend nicht zu einem bestimmten Verständnis. Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offenen Forderungen einstellen, Beweise sichern oder - bei hohen Summen - vorsorglich Rückstellungen bilden können (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 46/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gaststätten Nr. 11 =

§ 4Ausschlussfristen Nr. 139, zu II 3 a der Gründe mw

N). Sinn und Zweck von Verfallfristen können dementsprechend im Einzelfall durchaus zur weiten Auslegung einer tariflichen Ausschlussfrist führen (vgl. BAG 7. Februar 1995 - 3 AZR 483/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 54 =

§ 4Ausschlussfristen Nr.

112, zu II 1 c der Gründe). Vorliegend rechtfertigen sie jedenfalls den Schluss, dass unter § 24 MTV nicht nur einzelvertragliche, sondern auch tarifvertragliche Ansprüche fallen. Andernfalls liefe die Bestimmung weitgehend leer. Dies heißt aber nicht, dass Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen wie tarifvertragliche zu behandeln wären. Zwar sind beide kollektivrechtlicher Natur. Gleichwohl gibt es in Entstehungsgrund, Legitimation und Rechtswirkungen bedeutsame Unterschiede.Dementsprechend erscheint es auch durchaus sinnvoll, in tariflichen Ausschlussfristen zwischen tarif- und einzelvertraglichen Ansprüchen einerseits und Ansprüchen aus Betriebsvereinbarungen andererseits zu differenzieren. Dies gilt umso mehr, als die Betriebsparteien gemäß § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG selbst Ausschlussfristen für die von ihnen geschaffenen Ansprüche regeln können.

  1. d)Die Entstehungsgeschichte der tariflichen Regelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten vorliegend schon deshalb nicht aussagekräftig, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der von der Beklagten geschlossene MTV dieselbe Geschichte hatte wie der von den Verbänden geschlossene Tarifvertrag für das Private Versicherungsgewerbe. Es ist weder festgestellt noch von der Beklagten vorgetragen, dass es bei ihr einmal einen Haustarifvertrag gegeben hätte, nach dem alle "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis” verfielen, und dieser geändert geworden wäre, um deliktische Ansprüche auszunehmen. Eine solche Geschichte hatte, soweit ersichtlich, allenfalls der Tarifvertrag für das Private Versicherungsgewerbe. Im Übrigen hätte es bei der von den Parteien des Tarifvertrags für das Private Versicherungsgewerbe vorgenommenen Änderung des Tarifvertrags nahe gelegen, die deliktischen Ansprüche als solche zu bezeichnen, wenn nur sie ausgenommen werden sollten, und nicht stattdessen die Ausschlussfrist insgesamt auf "vertragliche” Ansprüche zu beschränken.
  2. e)Hiernach lässt sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungskriterien nicht zuverlässig feststellen, dass "vertragliche Ansprüche” iSv. § 24 MTV auch solche aus Betriebsvereinbarungen sind. Der in einem solchen Fall zur Anwendung kommende Grundsatz, nach dem tarifliche Ausschlussfristen im Zweifel eng auszulegen sind, führt vorliegend dazu, dass der streitbefangene Anspruch aus einem zwischen den Betriebsparteien geschlossenen Sozialplan nicht von der Verfallfrist des § 24 MTV erfasst wird. III. Wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, ist die Beklagte nicht nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Ein etwa entstandener Abfindungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Sozialplanansprüche unterfielen bis zum 31. Dezember 2001 der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB aF (BAG 30. Oktober 2001 - 1 AZR 65/01 - BAGE 99, 226, zu I 2 der Gründe). Zwar verkürzte sich die regelmäßige Verjährungsfrist ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB nF auf drei Jahre. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB wird diese Frist aber von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Sie wurde daher durch die am 19. Dezember 2003 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage gewahrt. IV. Ein möglicher Abfindungsanspruch der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verwirkt. Der Verwirkung des Sozialplananspruchs steht bereits das Verbot des § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG iVm. § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG entgegen. Schmidt Kreft Linsenmaier Federlin Spoo Permalink: http://openjur.de/u/171268.html Kommentare

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