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BAG, Urteil vom 10.01.2007 - 5 AZR 665/06

Macht ein Arbeitnehmer gegen einen Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 Abs. 1 BGB Erfüllungsansprüche geltend, finden tarifliche Ausschlussfristen Anwendung. Hat der Arbeitnehmer zuvor gegenüb

dem der Kläger außer einer Abschlagszahlung in Höhe von 200,00 Euro netto keine weiteren Zahlungen erhielt, stellte er am

  1. August 2003 seine Arbeit ein. Mit Schreiben vom
  2. August 2003 machte der Kläger gegen Herrn S vergeblich seine Zahlungsansprüche geltend. Am
  3. Oktober 2003 erhob der Kläger Zahlungsklage. Die Klage wurde vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom
  4. September 2004 (- 1 Sa 84/04 -) rechtskräftig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, Herr S sei nicht Arbeitgeber des Klägers gewesen. Er habe den Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits nicht bevollmächtigt, in seinem Namen den Arbeitsvertrag mit dem Kläger zu schließen. Mit seiner am
  5. Dezember 2004 beim Arbeitsgericht Elmshorn eingegangenen Klage verlangt der Kläger vom Beklagten die Zahlung von Arbeitsvergütung und Aufwendungsersatz für die Dauer seiner Tätigkeit. Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte hafte als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Neben den abgerechneten Ansprüchen stünden ihm

den Regelungen des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Bau) weitere Leistungen zu. Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger

  1. 1.227,31 Euro netto Entgelt für den Monat Juli 2003 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem
  2. August 2003,
  3. 265,98 Euro brutto Fahrzeitvergütung für den Monat Juli 2003 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem
  4. August 2003,
  5. 740,84 Euro netto Restfahrgeld und Restauslöse für den Monat Juli 2003 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem
  6. August 2003,
  7. 763,66 Euro netto Entgelt für den Monat August 2003 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem
  8. September 2003,
  9. 153,45 Euro brutto Fahrzeitvergütung für den Monat August 2003 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem
  10. September 2003,
  11. 448,44 Euro netto Restfahrgeld für den Monat August 2003 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem
  12. September 2003,
  13. 78,50 Euro netto Restauslöse für den Monat August 2003 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem
  14. September 2003 zu zahlen.
  15. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über vorgenannte Beträge eine Abrechnung zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, er sei von Herrn S bevollmächtigt worden, in dessen Namen den Kläger einzustellen. Die Ansprüche des Klägers seien im Übrigen verfallen. Das Arbeitsgericht Elmshorn hat den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Celle verwiesen. Dieses hat durch Versäumnisurteil der Klage stattgegeben.

Einspruch des Beklagten hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Gründe Die Revision des Beklagten ist nur zum Teil begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Beklagte sei dem Kläger zur Erteilung einer Lohnabrechnung verpflichtet. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Beklagte schuldet dem Kläger Zahlungen in dem von den Vorinstanzen zugesprochenen Umfang. I. Der Beklagte haftet als Vertreter ohne Vertretungsmacht

§ 179Abs.

1 BGB für die Zahlungsansprüche des Klägers aus dem Arbeitsvertrag und dem BRTV-Bau. 1.

§ 179Abs.

1 BGB ist derjenige, der als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, sofern er nicht seine Vertretungsmacht

weist, dem anderen Teil

dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert. Der Vertreter ohne Vertretungsmacht hat dafür einzustehen, dass es mangels Vollmacht nicht zu einem Vertrag gekommen ist und demgemäß vertragliche Ansprüche nicht entstanden sind. Die gegenüber dem vollmachtlosen Vertreter vorgesehenen Ansprüche sind danach "Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen” (BGH

  1. Februar 1979 - VII ZR 141/78 - BGHZ 73, 266 , zu 2 b aa der Gründe). Vertreter im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur derjenige, der ohne rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Vertretungsmacht im Namen eines Dritten tätig wird. Die Vorschrift ist vielmehr entsprechend anzuwenden, wenn jemand im Namen einer nicht vorhandenen Person vertragliche Vereinbarungen trifft, der angeblich Vertretene also gar nicht existiert (Senat
  2. Juli 2006 - 5 AZR 613/05 - ZIP 2006, 1672 , auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; BGH
  3. Oktober 1988 - VII ZR 219/87 - BGHZ 105, 283 , zu 1 der Gründe) .
  4. Der Beklagte ist Vertreter ohne Vertretungsmacht.

den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war der Beklagte von Herrn S nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem Kläger bevollmächtigt worden. Hiergegen hat der Beklagte in der Revision keine zulässige Verfahrensrüge erhoben. Die Rüge, das Landesarbeitsgericht habe zu seinem Vortrag, er habe im Namen von Herrn S den Kläger "rekrutiert”, nicht den angebotenen Beweis erhoben, ist unzulässig. Es fehlt die Darlegung, in welchem erst- oder zweitinstanzlichen Schriftsatz dieser Vortrag enthalten ist, welches konkrete Beweisangebot wo gemacht worden ist und welches Ergebnis diese Beweiserhebung hätte zeitigen müssen (vgl. BAG

  1. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - BAGE 109, 145 ). Herr S hat den Vertrag mit dem Kläger nicht genehmigt, wie seine Rechtsverteidigung im vorangegangen, gegen ihn gerichteten Prozess deutlich gezeigt hat.
  2. Der Beklagte hat die Ansprüche des Klägers zu erfüllen, die dem Kläger bei einem wirksamen Vertragsschluss gegen den Inhaber des "Baugeschäfts S” zugestanden hätten. Unerheblich ist dabei, ob es überhaupt im Juli/August 2003 ein "Baugeschäft S” gab. Die Haftung

§ 179Abs.

1 BGB greift auch, wenn jemand im Namen einer nicht vorhandenen Person vertragliche Vereinbarungen trifft. Den erhobenen Ansprüchen steht deshalb nicht entgegen, dass Herr S

den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und seinen eigenen Behauptungen im Vorprozess im Streitzeitraum einen Gartenbaubetrieb führte. Der Beklagte hat mit dem von ihm formulierten Arbeitsvertrag den Anschein erweckt, der Kläger verrichte seine Arbeiten für das "Baugeschäft S”. Hieran hat sich der Beklagte im Rahmen der Haftung

§ 179Abs.

1 BGB festhalten zu lassen. 4. Die Ansprüche des Klägers gegen den Inhaber eines "Baugeschäfts S” hätten sich

den Regelungen des BRTV-Bau bestimmt. Die Bezeichnung "Baugeschäft S” begründete den Anschein, es handele sich hierbei um einen Betrieb des Baugewerbes iSv. § 1 BRTV-Bau. Da der Kläger als Maurer/Kranführer an der Erstellung von Bauwerken mitwirkte, ist die Anwendbarkeit des BRTV-Bau gegeben. Die vom Kläger verlangten Zahlungen sind

den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dem Grund und der Höhe

unstreitig. 5. Die Ansprüche sind nicht gemäß § 15 BRTV-Bau erloschen. a)

§ 15

BRTV-Bau verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten

der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen

der Geltendmachung des Anspruchs, verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten

der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. b) Der Kläger hat mit der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Ansprüche gegen den vermeintlich vertretenen Arbeitgeber S die tarifvertragliche Ausschlussfrist gewahrt. Eine erneute Geltendmachung gegenüber dem Beklagten war nicht erforderlich. Macht der Arbeitnehmer gegenüber dem vermeintlichen Arbeitgeber Ansprüche rechtzeitig geltend, wird hierdurch das Erlöschen der Ansprüche verhindert. Diese Wirkung bleibt bestehen, wenn der Arbeitnehmer später diese Ansprüche gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht erhebt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Vertreter ohne Vertretungsmacht (

  1. November 2003 - XII ZR 68/00 - NJW 2004, 774 ) ist auf Ausschlussfristen nicht anwendbar. Die Einrede der Verjährung führt dazu, dass der Schuldner die Leistung verweigern kann (§ 214 Abs. 1 BGB). Demgegenüber führt eine Ausschlussfrist zum Erlöschen des Anspruchs, wenn er nicht fristgerecht geltend gemacht wird (BAG
  2. März 1973 - 4 AZR 259/72 - BAGE 25, 169 , 173 f.). Die rechtzeitige Geltendmachung sichert dagegen den Bestand des Anspruchs. II. Die Vorinstanzen haben den Beklagten zu Unrecht zur Erteilung einer Abrechnung verurteilt. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf eine Lohnabrechnung.

§ 108Gew

O ist dem Arbeitnehmer, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt besteht, bei Zahlung eine Abrechnung zu erteilen. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz (ErfK/Preis

  1. Aufl. § 108 GewO Rn. 1). Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. Dagegen regelt § 108 GewO keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs (Senat
  2. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - NZA 2006, 1294 , zu II 1 der Gründe). Für den Abrechnungsanspruch aus § 5 Nr. 7.1 Unterabs. 1 BRTV-Bau gilt nichts anderes. Im Übrigen hat der Kläger bereits für Juli und August 2003 Lohnabrechnungen erhalten. III. Auf Grund der Erklärung des Klägers in der Revisionsverhandlung wird bezüglich der Nebenentscheidung klargestellt, dass dem Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins zustehen (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). IV. Der Beklagte hat gemäß § 92 Abs. 2, § 344 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Soweit die Revision bezüglich der Abrechnungserteilung erfolgreich ist, fällt dies bei der Kostenverteilung nicht ins Gewicht. Die durch die Anrufung des unzuständigen Arbeitsgerichts Elmshorn entstandenen Mehrkosten werden gemäß § 281 Abs. 3 ZPO dem Kläger auferlegt. Müller-Glöge Mikosch Linck Reinders Hann Permalink: https://openjur.de/u/171275.html ( https://oj.is/171275 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 30 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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