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BAG, Urteil vom 18. Oktober 2006 - Az. 2 AZR 676/05

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. Juni 2005 - 14 Sa 438/05 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die

§ 1Betriebsbedingte Kündigung Nr. 143; 21. April 2005 - 2 AZR 244/04 - AP KSch

G 1969 § 2 Nr. 80 =

§ 2Nr. 52; 23. November 2004 - 2 AZR 24/04 - AP KSch

G 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 132 =

§ 1Betriebsbedingte Kündigung Nr.

135). Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab wird die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht gerecht.

  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur
  2. Dezember 2002 - 2 AZR 549/01 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 59 =

§ 1Soziale Auswahl Nr.

49 und - 2 AZR 697/01 - BAGE 104, 138 ;

  1. Juni 1999 - 2 AZR 456/98 - BAGE 92, 79 ) können sich betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG aus innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidungen wie zB Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion) oder durch außerbetriebliche Gründe (zB Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) ergeben. In der Regel entsteht das inner- oder außerbetrieblich veranlasste Erfordernis für eine Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG nicht unmittelbar und allein durch bestimmte wirtschaftliche Entwicklungen (Produktionsrückgang usw.), sondern auf Grund einer durch wirtschaftliche oder technische Entwicklungen veranlassten Entscheidung des Arbeitgebers (unternehmerische Entscheidung) (vgl. ua. Senat
  2. Dezember 1978 - 2 AZR 155/77 - BAGE 31, 157 ;
  3. Februar 1986 - 2 AZR 212/85 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 11 =

§ 1Betriebsbedingte Kündigung Nr.

37;

  1. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61 ;
  2. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - BAGE 92, 71 ). Diese Entscheidung begründet ein dringendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn sie sich konkret auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirkt (Senat
  3. Februar 2006 - 2 AZR 154/05 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 46 =

§ 1Betriebsbedingte Kündigung Nr.

143). Ist eine derartige unternehmerische Entscheidung getroffen worden, so ist sie nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (Senat 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - BAGE 92, 71 ). 3. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Landesarbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kündigung vom 2. November 2004 nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

  1. a)Ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann auf Grund der Schließung des Standortes R und der Eingliederung dieses Betriebsteils in den Standort H vorliegen.
  2. aa)Die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht, im Beschäftigungsbetrieb H seien keine Umstände eingetreten, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes eines Betriebsleiters geführt hätten. Das Landesarbeitsgericht hat sich dabei weder mit dem Vortrag der Beklagten, die Betriebsstätten hätten einen (einheitlichen) Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes gebildet, noch mit dem für die rechtliche Bewertung erheblichen Umstand auseinandergesetzt, der Standort sei zwar aufgegeben, die Betriebsstätte R aber im Wesentlichen in die Betriebsstätte H verlagert und dort eingegliedert worden. Wäre letzteres der Fall, was im Einzelnen noch vom Landesarbeitsgericht aufzuklären ist, läge keine Betriebsstilllegung der Betriebsstätte R vor, sondern wäre durch die Eingliederung und Verschmelzung beider Betriebsstätten eine - neue - Betriebsstätte entstanden.
  3. bb)Durch eine unternehmerische Organisationsentscheidung der Beklagten, den Standort aufzugeben, die Betriebsstätte R zum 31. Dezember 2004 zu verlegen und in die Betriebsstätte H einzugliedern, wäre der Arbeitsplatz eines Betriebsleiters durch eine entsprechende organisatorische Änderung weggefallen. Für die Annahme eines dringenden betrieblichen Erfordernisses reicht es aus, wenn das betriebliche Beschäftigungsbedürfnis für eine Gruppe von Mitarbeitern entfällt. Erst die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG hat die Funktion, festzulegen, welchen von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern des Betriebs die Kündigung trifft, wenn das betriebliche Beschäftigungsbedürfnis für eine Gruppe von Mitarbeitern entfällt (Senat 2. Juni 2005 - 2 AZR 158/04 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 73 =

§ 1Soziale Auswahl Nr.

61). cc) Die vorstehenden Erwägungen gelten erst recht, wenn der mit der Schließung der Betriebsstätte R verbundene Arbeitskräfteüberhang für einen Betriebsleiter in einem aus den Standorten H und R gebildeten einheitlichen Betrieb entstanden wäre. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb ggf. auch aufzuklären haben, ob die einzelnen Standorte und Betriebsstätten einen einheitlichen Betrieb im kündigungsrechtlichen Sinne gebildet haben. Die Existenz zweier Betriebsräte steht der kündigungsrechtlichen Wertung nicht zwingend entgegen. II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auf Grund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Ob die Kündigung vom 2. November 2004 wegen einer fehlerhaften Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG sozial ungerechtfertigt ist, kann gleichfalls noch nicht abschließend entschieden werden (§ 563 Abs. 1 ZPO). 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfolgt die soziale Auswahl betriebsbezogen (2. Juni 2005 - 2 AZR 158/04 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 73 =

§ 1Soziale Auswahl Nr. 61; 22. Mai 1986 - 2 AZR 612/85 - AP KSch

G 1969 § 1 Konzern Nr. 4 =

§ 1Soziale Auswahl Nr. 22; 25. April 1985 - 2 AZR 140/84 - BAGE 48, 314 ; 26. Februar 1987 - 2 AZR 177/86 - AP KSch

G 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 15 =

§ 1Soziale Auswahl Nr.

24;

  1. Dezember 1994 - 2 AZR 320/94 - BAGE 79, 66 ). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Arbeitgeber ein betriebsübergreifendes Versetzungsrecht vorbehalten hat (Senat
  2. Juni 2005 - 2 AZR 158/04 - aaO; BAG
  3. Dezember 2005 - 6 AZR 199/05 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 76 =

§ 1Soziale Auswahl Nr.

66) . Ob die Beklagte insoweit die Grenzen einer betriebsbezogenen Sozialauswahl überschritten und die Auswahl vielmehr auf die Unternehmensebene ausgedehnt hat (Senat 2. Juni 2005 - 2 AZR 158/04 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 73 =

§ 1Soziale Auswahl Nr. 61; BAG 15. Dezember 2005 - 6 AZR 199/05 - AP KSch

G 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 76 =

§ 1Soziale Auswahl Nr.

66), hängt von der Beantwortung der zu I. aufgeworfenen Fragen ab.

  1. Auch bei Annahme eines einheitlichen Betriebes mit Betriebsstätten in R und in H setzt die Einbeziehung der Klägerin und des Betriebsleiters A in eine Sozialauswahl voraus, dass beide iSd. § 1 Abs. 3 KSchG vergleichbar wären. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht weder ausreichende Feststellungen getroffen noch die Individualvereinbarungen einer hinreichenden Auslegung unterzogen. a) Die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG erstreckt sich innerhalb eines Betriebs nur auf die Arbeitnehmer, die miteinander vergleichbar sind. Dabei bestimmt sich der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden vergleichbaren Arbeitnehmer in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, also zunächst nach der ausgeübten Tätigkeit. Dies gilt nicht nur bei einer Identität der Arbeitsplätze, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf Grund seiner Tätigkeit und Ausbildung eine andersartige, aber gleichwertige Tätigkeit ausführen kann. Die Notwendigkeit einer kurzen Einarbeitungszeit steht der Vergleichbarkeit nicht entgegen (BAG
  2. Februar 2000 - 2 AZR 142/99 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 46 =

§ 1Soziale Auswahl Nr.

43;

  1. Dezember 2002 - 2 AZR 697/01 - BAGE 104, 138 ). An einer Vergleichbarkeit fehlt es jedoch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig im Rahmen des Direktionsrechts auf den anderen Arbeitsplatz umsetzen oder versetzen kann (BAG
  2. Februar 2000 - 2 AZR 142/99 - aaO;
  3. Dezember 2002 - 2 AZR 697/01 - aaO; zuletzt
  4. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 142 =

§ 1Betriebsbedingte Kündigung Nr. 144; zusammenfassend: Erf

K/Ascheid

  1. Aufl. § 1 KSchG Rn. 481 mwN; KR-Etzel
  2. Aufl. § 1 KSchG Rn. 621 mwN). Maßgebend ist demnach, ob der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, einen Einsatz ohne Änderung des Arbeitsvertrags rechtlich zulässt. Die Vergleichbarkeit kann grundsätzlich auch nicht dadurch herbeigeführt werden, dass der Arbeitsvertrag eines von einem betrieblichen Ereignis betroffenen Arbeitnehmers erst anlässlich dieses Ereignisses entsprechend abgeändert wird. b) Ob insbesondere in dem mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrag A ein fester Tätigkeitsort mit ihm vereinbart worden ist und deshalb A auf Grund eines fehlenden Weisungsrechts der Beklagten in H nicht einsetzbar gewesen wäre, bleibt einer noch nachzuholenden, umfassenden Vertragsauslegung vorbehalten. In deren Rahmen wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein anderes tatsächliches Umfeld bestand. III. Das Landesarbeitsgericht wird, falls die erste Kündigung vom
  3. November 2004 sozial ungerechtfertigt sein sollte, auch die Kündigung vom
  4. Januar 2005 erneut prüfen müssen. Die bisher vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung trägt die Annahme einer Sozialwidrigkeit der Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG nicht. Ob dieser Kündigung ein dringendes betriebliches Bedürfnis zugrunde liegt, kann auf Grund der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen und der fehlenden tatrichterlichen Bewertung noch nicht abschließend festgestellt werden. Seit dem
  5. Januar 2005 wird der Betriebsleiter A tatsächlich in H und damit im gleichen Betrieb wie die Klägerin beschäftigt. Damit liegt an sich ein Arbeitskräfteüberhang für die Tätigkeit eines Betriebsleiters vor. Ob es der Beklagten, wie die Klägerin meint, nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB verwehrt ist, sich ihr gegenüber auf die geänderten Verhältnisse im Betrieb H zu berufen (vgl. Senat
  6. November 2005 - 2 AZR 514/04 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 43 =

§ 1Krankheit Nr. 51; 25. April 2002 - 2 AZR 260/01 - AP KSch

G 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 121 =

§ 1Betriebsbedingte Kündigung Nr.

121;

  1. Dezember 1994 - 2 AZR 320/94 - BAGE 79, 66 ), wird das Berufungsgericht erneut prüfen müssen. Es bestehen in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalles erhebliche Zweifel, dass die Beklagte durch die Vertragsänderung mit A einen Arbeitsplatzverlust der Klägerin wider Treu und Glauben herbeigeführt hat. IV. Sollten die Kündigungen vom
  2. November 2004 und
  3. Januar 2005 nach § 1 KSchG sozial gerechtfertigt sein, weil ein dringendes betriebliches Bedürfnis zur Kündigung der Klägerin vorlag (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG) und die Beklagte eine ordnungsgemäße Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG vorgenommen hat, wird das Landesarbeitsgericht noch die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung prüfen müssen.
  4. Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat diejenigen Gründe mitteilen, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und für seinen Kündigungsentschluss maßgebend sind. Diesen Kündigungssachverhalt muss er in der Regel unter Angabe von Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, so beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe prüfen kann. Teilt der Arbeitgeber objektiv kündigungsrechtlich erhebliche Tatsachen dem Betriebsrat deshalb nicht mit, weil er darauf die Kündigung nicht oder zunächst nicht stützen will, dann ist die Anhörung ordnungsgemäß, weil eine nur bei objektiver Würdigung unvollständige Mitteilung der Kündigungsgründe nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 102 BetrVG führt. Eine in diesem Sinne objektiv unvollständige Anhörung verwehrt es dem Arbeitgeber allerdings, im Kündigungsschutzprozess Gründe nachzuschieben, die über die Erläuterung des mitgeteilten Sachverhalts hinausgehen. Der Arbeitgeber kommt dagegen seiner Unterrichtungspflicht nicht nach, wenn er aus seiner Sicht dem Betriebsrat bewusst unrichtige oder unvollständige Sachdarstellungen unterbreitet (st. Rspr., vgl. Senat
  5. Mai 2004 - 2 AZR 329/03 - BAGE 110, 331 ;
  6. November 2002 - 2 AZR 599/01 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 40 =

§ 1Krankheit Nr. 50; 8. September 1988 - 2 AZR 103/88 - BAGE 59, 295 ; KR-Etzel 7. Aufl. § 102 Betr

VG Rn. 62).

  1. Die Klägerin hat vorinstanzlich gerügt, dem Betriebsrat sei weder ihr Lebensalter, noch das des Mitarbeiters A mitgeteilt worden. Dem hierauf von der Beklagten gehaltenen Sachvortrag, der Personalleiter H habe die Sozialdaten dem Betriebsratsvorsitzenden S mündlich mitgeteilt (Zeugnis H), ist das Landesarbeitsgericht nicht nachgegangen. Dies wird es ggf. nachzuholen haben. Der Arbeitgeber muss im Regelfall alle maßgeblichen Sozialdaten des von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmers und der weiteren Arbeitnehmer, die er in eine Sozialauswahl einbezogen hat, unaufgefordert mitteilen (Senat
  2. Dezember 1994 - 2 AZR 327/94 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 67;
  3. März 1984 - 2 AZR 429/83 (A) - BAGE 45, 277 , 281; BAG
  4. Januar 1998 - 8 AZR 243/95 - AP BGB § 613a Nr. 173 = EzA BGB § 613a Nr. 161). Entsprechend dem Zweck des § 102 Abs. 1 BetrVG, dem Betriebsrat ein Bild von der beabsichtigten Kündigung zu vermitteln, ist bei einer betriebsbedingten Kündigung im Regelfall die Mitteilung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers auch dann unverzichtbar, wenn der Arbeitgeber keine Sozialauswahl vorgenommen hat (Senat
  5. Dezember 1994 - 2 AZR 327/94 - aaO; BAG
  6. Januar 1998 - 8 AZR 243/95 - aaO ). V. Da nicht festgestellt ist, ob die Kündigung der Beklagten vom
  7. November 2004 das Arbeitsverhältnis nicht zum
  8. Dezember 2004 beendet hat, steht auch noch nicht fest, ob die Beklagte nach § 615 BGB verpflichtet war, der Klägerin ihre Vergütung für den Monat Januar 2005 als Annahmeverzugslohn in der geltend gemachten Höhe zu zahlen und sie ggf. bis zum Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits weiterzubeschäftigen. Rost Bröhl Eylert Claes Sieg Permalink: http://openjur.de/u/171276.html Kommentare

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