Tenor Die Revision des Beklagten und Widerklägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. März 2006 - 19 Sa 1958/05 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte und Widerkläger hat die Kosten de
§ 307Nr.
3, auch zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen; BGH
- April 1998 - V ZR 6/97 - NJW 1998, 2600 ). Damit unterliegt die vom Widerkläger verwandte Rückzahlungsklausel einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.
- Die Rückzahlungsklausel stellt, obwohl sie in einem gesondert vereinbarten Darlehensvertrag enthalten ist, eine arbeitsvertragliche Vereinbarung dar. Dies zeigt sich bereits an der Präambel des Darlehensvertrages, in der es heißt: "Zwischen dem Unternehmen ... und ... - im folgenden ‚Mitarbeiter’ genannt - wird mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis folgender Darlehensvertrag mit Schuldanerkenntnis geschlossen”. Im Übrigen hat auch die arbeitsrechtliche Rechtsprechung vor Inkrafttreten der §§ 305 ff. BGB am
- Januar 2002 noch unter Geltung der Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG Rückzahlungsklauseln für in Form von Darlehen geleistete Studiengebühren oder Ausbildungskosten dem arbeitsrechtlichen Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln unterzogen (BAG
- April 2001 - 5 AZR 509/99 - BAGE 97, 333 ;
- Oktober 1994 - 5 AZR 390/92 - BAGE 78, 164 ) . Dies hat zur Folge, dass die Wirksamkeit der Klausel nach §§ 307 ff. BGB zu prüfen ist. Dabei sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB.
- Die Rückzahlungsklausel benachteiligt den Widerbeklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Das führt nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit der Bestimmung. a) Nach dem Wortlaut der Ziff. 4 Satz 1 des Darlehensvertrages ist der Mitarbeiter zur Rückzahlung der als Darlehen gewährten Studiengebühren verpflichtet, "wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendigt wird”. Da nach Ziff. 4 Satz 2 des Darlehensvertrages für jeden Monat der Beschäftigung nach Beendigung des Studiums dem Mitarbeiter 1/36 des gesamten Darlehensbetrages "erlassen” wird, führt die Rückzahlungsklausel im Ergebnis zu einer dreijährigen Bindung des Arbeitnehmers an das Arbeitsverhältnis, wenn er eine Rückzahlungsverpflichtung ganz oder teilweise vermeiden will. Damit unterscheidet die Klausel zunächst nicht danach, ob der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzuordnen ist. Solche Rückzahlungsklauseln, die eine Rückzahlungspflicht auch für Fälle vorsehen, in denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber veranlasst wurde (zB betriebsbedingte Kündigung, Kündigung des Arbeitnehmers wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers) sind nach der Rechtsprechung des Senats unwirksam, weil durch sie der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt wird, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senat
- April 2006 - 9 AZR 610/05 - AP BGB § 307 Nr. 16 =
§ 307Nr.
14, auch zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, mit eingehender Begründung) . b) Diese unbeschränkte, für alle Beendigungsgründe geltende Rückzahlungspflicht wird nicht dadurch eingeschränkt, dass Ziff. 4 Satz 1 des Darlehensvertrages nach dem Passus: "wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendigt wird” die Ergänzung enthält: "insbesondere, wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis selbst kündigt oder wenn das Arbeitsverhältnis vom Unternehmen aus einem Grund gekündigt wird, den der Mitarbeiter zu vertreten hat”. Wie sich aus der Verwendung des Wortes "insbesondere” ergibt, sollen diese beiden genannten Fälle beispielhaft verdeutlichen, wann eine Rückzahlungsverpflichtung des Mitarbeiters eintritt. Eine mit "insbesondere” eingeleitete Auflistung von Einzelfällen stellt nach allgemeinem Sprachgebrauch keine abschließende Aufzählung dar. Daher besteht neben diesen Beispielsfällen nach der vertraglichen Bestimmung auch in allen anderen Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Studiums beendet wird, die Rückzahlungsverpflichtung. Das steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Achten Senats vom 18. August 2005 (- 8 AZR 65/05 - AP BGB § 336 Nr. 1 =
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6). Dieser hatte zu entscheiden, ob eine Vertragsstrafenabrede dem Bestimmtheitsgebot entspricht, die wie folgt lautete: "Der Mitarbeiter hat im Falle eines gravierenden Vertragsverstoßes (etwa gegen das Wettbewerbsverbot, die Geheimhaltungspflicht oder bei einem Überschreiten der Befugnisse aus seinen Vollmachten) für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe ... zu bezahlen.” Der Achte Senat hat angenommen, der "gravierende Vertragsverstoß” werde "durch die in Klammer genannte Beispielaufzählung konkretisiert, so dass klargestellt ist, dass von den Vertragsparteien ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot als gravierender Vertragsverstoß angesehen wird”. In dem vom Achten Senat entschiedenen Fall hatten die Parteien den von ihnen verwendeten unbestimmten Begriff "gravierender Vertragsverstoß” durch einen Klammerzusatz mit einer Aufzählung derartiger Fälle konkretisiert. Im Streitfall haben die Parteien durch die angeführten zwei Beispielsfälle jedoch nicht den Begriff der "vorzeitigen” Beendigung des Arbeitsverhältnisses konkretisiert, sondern nur zwei Fälle aus vielen anderen möglichen Beendigungstatbeständen hervorgehoben. Einer "Konkretisierung” des weiteren Begriffes "Beendigung des Arbeitsverhältnisses” bedurfte es allerdings hier nicht, weil die Parteien, wie alle am Rechtsleben Teilnehmenden wissen, was unter "Beendigung eines Arbeitsverhältnisses” zu verstehen ist. c) Soweit unter Geltung des alten Rechts im Rahmen des § 242 BGB bei weitgefassten Rückzahlungsklauseln jeweils geprüft wurde, ob der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfalle schutzwürdig ist, bleibt hierfür bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB kein Raum. Die unter der Geltung der Bereichsausnahme zum AGBG ergangene Rechtsprechung sah, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Grund zur Kündigung gegeben hatte, das Vertrauen des Arbeitnehmers, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht entgehen zu können, als nicht schutzwürdig an. Dies galt ebenso für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer (vgl. BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - BAGE 111, 157 ). Im Gegensatz zu dieser am konkreten Einzelfalle ausgerichteten Rechtsprechung beruht nunmehr die zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehörende Inhaltskontrolle auf einer typisierenden Betrachtung einer Klausel, die ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten der Vertragsparteien und des konkreten Einzelfalles vorzunehmen ist (Senat 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - AP BGB § 307 Nr. 16 =
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14, auch zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen;
- Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 -). d) Die Rückzahlungsklausel ist nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass der Arbeitnehmer nur in den genannten beiden Beispielsfällen, in denen der Beendigungsgrund seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist, zur Rückzahlung der verauslagten Studiengebühren verpflichtet ist. Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel scheidet aus. Unwirksame Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einen mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbarenden Regelungsgehalt zurückzuführen. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar. Es ist Ziel des Gesetzes, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Dem Verwendungsgegner soll die Möglichkeit sachgerechter Information über die ihm aus dem vorformulierten Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten verschafft werden. Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, wenn jeder Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst die Grenze dessen überschreiten könnte, was er zu seinen Gunsten in gerade noch vertretbarer Weise vereinbaren durfte. Würde dies als zulässig angesehen, hätte das zur Folge, dass der Vertragspartner des Verwenders in der Vertragsabwicklungspraxis mit überzogenen Klauseln konfrontiert würde. Erst in einem Prozess könnte er dann den Umfang seiner Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen. Anderenfalls liefen das Benachteiligungsverbot und das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB weitgehend ins Leere (Senat
- April 2006 - 9 AZR 610/05 - AP BGB § 307 Nr. 16 =
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14, auch zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 -) .
- e)Die Rückzahlungsklausel ist auch nicht lediglich insoweit teilunwirksam, als sie eine Rückzahlungsverpflichtung für Gründe normiert, die in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fallen. Die Klausel ist nicht teilbar. Eine Teilung von Vertragsklauseln in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil kommt nur in Betracht, wenn der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist. In einem solchen Falle wird nicht im Wege der Auslegung eine zu weitgehende Klausel so neu gefasst, dass sie für den Verwender möglichst günstig, aber rechtlich gerade noch zulässig ist. Vielmehr wird eine sprachlich und inhaltlich teilbare Klauselfassung vorausgesetzt, die ohne ihre unzulässigen Bestandteile mit ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden kann (vgl. Senat 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - BAGE 114, 97 ). Gegenstand der Inhaltskontrolle sind dann die einzelnen, nur formal verbundenen AGB-Bestimmungen. Eine ihrem Wortlaut nach eindeutig einheitliche Regelung wird nicht in mehrere selbständige Regelungen zerlegt. In diesem Sinne ist die streitige Rückzahlungsklausel nicht teilbar. Sie enthält keine verschiedenen, nur äußerlich zusammengefassten Regelungen. Vielmehr will sie inhaltlich und sprachlich eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung der Ausbildungskosten für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer bestimmten Frist begründen und erwähnt dabei lediglich zwei Beispielsfälle, in denen diese Verpflichtung eintritt.
- f)Gesetzliche Vorschriften oder richterrechtliche Rechtsgrundsätze, die nach § 306 Abs. 2 BGB anstelle der unwirksamen Rückzahlungsklausel zur Anwendung kommen und einen Rückzahlungsanspruch begründen könnten, bestehen nicht.
- g)Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet hier aus. Sie würde den Regelungszweck des § 307 BGB unterlaufen. Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen des AGB-Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet. Allerdings rechtfertigt nicht jede Verschiebung der Gewichte zu Lasten des Verwenders die Annahme einer ergänzungsbedürftigen Lücke. Eine ergänzende Vertragsauslegung käme nur dann in Frage, wenn sich das Festhalten am Vertrag für den Verwender als unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB darstellen würde. Im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung wäre zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre. Es gölte dann, in Ausrichtung am hypothetischen Parteiwillen und am Maßstab von Treu und Glauben eine lückenausfüllende Ersatzregelung zu finden. Während bei der geltungserhaltenden Reduktion nach der Grenze des am Maßstab der §§ 307 ff. BGB zu beurteilenden "gerade noch Zulässigen” gesucht wird, erstrebt die ergänzende Vertragsauslegung einen beiden Seiten so weit wie möglich gerecht werdenden Ausgleich. Grundsätzlich sind die Gerichte jedoch weder zu einer geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer Klauseln berechtigt noch dazu, durch ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle einer unzulässigen Klausel die zulässige Klauselfassung zu setzen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussichtlich gewählt haben würde, wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel bekannt gewesen wäre (vgl. Senat 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - AP BGB § 307 Nr. 16 =
§ 307Nr.
14, auch zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen) . Eine ergänzende Auslegung der Rückzahlungsklausel dahingehend, dass eine Rückzahlungsverpflichtung nur bei einer dem Widerbeklagten zurechenbar veranlassten Vertragsbeendigung anzunehmen ist, würde dem Widerkläger das Risiko der unzulässig zu weit gefassten Klausel vollständig nehmen und eine Vertragshilfe allein zu seinen Gunsten darstellen. Die Unwirksamkeit der verwendeten Klausel führt nicht zu einer derart krassen Störung des Gleichgewichts, dass eine ergänzende Vertragsauslegung zugunsten des Widerklägers geboten wäre. Es hätte an ihm gelegen, sich gegen dieses Risiko durch eine wirksame einschränkende Fassung der Rückzahlungsklausel abzusichern. h) Die §§ 305 ff. BGB missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Allgemeiner Geschäftsbedingungen, nicht erst den unangemessenen Gebrauch einer Klausel im konkreten Einzelfalle. Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche Klauseln unterworfen, die in ihrem Übermaßteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfalle nicht realisiert hat. Nicht entscheidungserheblich war daher, dass der Widerbeklagte durch seine eigene Kündigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt hat (vgl. Senat 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - aaO) . III. Der Widerkläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Düwell Reinecke Böck Hintloglou Klosterkemper Permalink: https://openjur.de/u/171279.html ( https://oj.is/171279 ) Verweise Volltext Zitate 15 Zitiert 39 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English