← Deutschland

BAG, Urteil vom 01.03.2007 - 2 AZR 525/05

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. August 2005 - 17 Sa 2021/03 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch ü

§ 4n

F Nr. 66). Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität. Bleibt die Partei nicht dieselbe, liegt keine Berichtigung vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt. Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist hingegen unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden (BAG 15. März 2001 - 2 AZR 141/00 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 46 =

§ 4n

F Nr. 61; 21. Februar 2002 - 2 AZR 55/01 -

§ 4n

F Nr. 63;

  1. November 2003 - 2 AZR 692/02 - aaO) .
  2. Ist eine Gesellschaft (etwa eine KG oder GbR) Arbeitgeberin des klagenden Arbeitnehmers, so ist bei einer Kündigungsschutzklage besonders sorgfältig zu prüfen, ob lediglich eine falsche Parteibezeichnung vorliegt, wenn der Arbeitnehmer nicht seine Arbeitgeberin, sondern deren Gesellschafter verklagt. Für die Parteistellung in einem Prozess ist nicht allein die formelle Bezeichnung der Partei in der Klageschrift maßgeblich. Ergibt sich in einem Kündigungsrechtsstreit aus den gesamten erkennbaren Umständen, etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, so ist eine Berichtigung des Rubrums unbedenklich möglich. So kann beispw. das Rubrum berichtigt werden, wenn der Kläger in der Klageschrift - irrtümlich - nicht seinen Arbeitgeber, sondern dessen Bevollmächtigten als Beklagten benannt hat (st. Rspr., zuletzt BAG
  3. März 2001 - 2 AZR 141/00 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 46 =

§ 4n

F Nr. 61 mwN; 21. Februar 2002 - 2 AZR 55/01 -

§ 4n

F Nr. 63). Lässt sich aus der Klageschrift oder den beigefügten Unterlagen entnehmen, dass die Gesellschaft als Arbeitgeberin gekündigt hat und der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung seiner Arbeitgeberin vorgehen will, so ist regelmäßig eine Klarstellung des Klagerubrums möglich und erforderlich. Für die Auslegung, dass der Arbeitnehmer gegen die Gesellschafter, die keine Arbeitgeberstellung hatten und deshalb auch nicht gekündigt haben, mit der Kündigungsschutzklage vorgehen wollte, bedarf es besonderer Anhaltspunkte.

  1. Nichts anderes gilt, wenn sich eine Kündigungsschutzklage gegen eine Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe vom
  2. Juli 1994) ( BGBl. I S. 1744 ) oder die Partner einer solchen Gesellschaft richtet. Durch dieses Gesetz ist für die Angehörigen Freier Berufe die Möglichkeit geschaffen worden, sich unabhängig von den bislang bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten (etwa BGB-Gesellschaft, GmbH) zu einer Gesellschaft eigener Form zusammenzuschließen, auf die weitgehend die Vorschriften des Handelsgesetzbuches entsprechend anwendbar sind (vgl. Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts I./Salger
  3. Aufl. § 36 Rn. 7 ff.; Meilicke/Graf v. Westphalen/Hoffmann/Lenz/Wolff PartGG
  4. Aufl. § 7 Rn. 1 ff.; Karsten Schmidt Gesellschaftsrecht
  5. Aufl. § 64 I). Vorliegend von Bedeutung ist vor allem § 7 Abs. 2 PartGG; danach ist § 124 HGB entsprechend anwendbar, die Partnerschaftsgesellschaft kann also unter ihrem Namen vor Gericht klagen und verklagt werden. Richtige Partei für eine Kündigungsschutzklage gegen eine Partnerschaftsgesellschaft ist deshalb die Gesellschaft selbst und sind nicht deren Gesellschafter. Wie etwa bei der BGB-Gesellschaft (hierzu BGH
  6. Januar 2003 - XII ZR 300/99 - BB 2003, 438 ) ist jedoch bei einer Klage gegen eine Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz stets vorrangig zu prüfen, ob eine Klage gegen die Gesellschafter nicht in Wahrheit gegen die Gesellschaft selbst gerichtet sein soll. Dies gilt insbesondere für eine Kündigungsschutzklage. Eine entsprechende Auslegung der Klage als Klage gegen die Gesellschaft ist erst recht deshalb regelmäßig geboten, weil die Partnerschaftsgesellschaft erst seit 1995 für den Zusammenschluss der Angehörigen Freier Berufe als Gesellschaftsform zur Verfügung steht und nur langsam eine gewisse Verbreitung findet (Karsten Schmidt Gesellschaftsrecht
  7. Aufl. § 64 I 2 e) .
  8. Das Revisionsgericht hat die in der Klageschrift enthaltene Parteibezeichnung als prozessuale Willenserklärung selbst auszulegen (BGH
  9. Juni 1981 - VII ZR 174/80 - WM 1981, 829 ). Hierbei kommt es darauf an, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung aus objektiver Sicht beizulegen ist. Bei erkennbar äußerlich unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat (BGH
  10. Mai 2006 - II ZB 5/05 - NJW-RR 2006, 1569 ). Hierbei ist das tatsächliche Vorbringen der Klagepartei zugrunde zu legen, auf deren Rechtsauffassung kommt es nicht an (so schon RG
  11. Mai 1938 - II 165/37 - RGZ 157, 369). Ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Prozesserklärung des Klägers, wer als Partei gemeint ist, so schadet es nicht, dass der Kläger im Prozess zunächst die Ansicht vertritt, die beklagte Partei könne auch so wie geschehen bezeichnet werden, und sich nur hilfsweise auf das Erfordernis einer Rubrumsberichtigung beruft.
  12. Danach steht fest, dass der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage von vornherein die aus den ursprünglich "Beklagten” bestehende Partnerschaftsgesellschaft verklagt hat. Das Beklagtenrubrum war entsprechend zu berichtigen. Es handelt sich um eine Kündigungsschutzklage, die jedenfalls unter den gegebenen Umständen vom Kläger sinnvoll nur gegen seinen richtigen Arbeitgeber gerichtet werden konnte. Es war der Klage auch das Kündigungsschreiben beigefügt, aus dem sich ergab, gegen wessen Kündigung, nämlich die Kündigung der Partnerschaftsgesellschaft sich die Kündigungsschutzklage richten sollte. Alle Umstände sprechen eher dafür, dass der Kläger die Klage nur irrtümlich nominell gegen die beiden Partner der Partnerschaftsgesellschaft gerichtet hat. Irgendwelche Umstände, die auf einen Willen schließen lassen könnten, dass der Kläger anstatt seines Arbeitgebers, der gekündigt hat, die beiden Partner mit einer wenig Erfolg versprechenden Kündigungsschutzklage überziehen wollte, sind nicht erkennbar. Auch das Prozessverhalten des Prozessbevollmächtigten des Klägers bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine abweichende Auslegung. Nach den zutreffenden Hinweisen des Arbeitsgerichts im Gütetermin und im Kammertermin, es liege lediglich eine Falschbezeichnung des Arbeitgebers vor und eine Rubrumsberichtigung sei möglich, steht der getroffenen Auslegung nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor dem Arbeitsgericht zunächst neben anderen Argumenten die Rechtsansicht vertreten hat, auch die gewählte Parteibezeichnung der Beklagten sei hinreichend gewesen. III. Das Landesarbeitsgericht hat sich - von seinem Standpunkt aus konsequent - mit der Frage der Wirksamkeit der fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten nicht auseinandergesetzt und hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Dies wird nach der Zurückverweisung nachzuholen sein. Rost Bröhl Schmitz-Scholemann Rost für den wegen Beendigung der Amtszeit an der Unterschrift verhinderten ehrenamtlichen Richter Beckerle Pitsch Permalink: https://openjur.de/u/171286.html ( https://oj.is/171286 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 25 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.