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BAG, Urteil vom 23.01.2007 - 9 AZR 492/06

1. Ergibt sich der Wille des Prozessvertreters des (Rechtsmittel-) Beklagten zur Abwehr des Sachantrags des (Rechtsmittel-) Klägers aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, so liegt keine

§ 24Nr. 6 ; 15. März 2005 - 9 AZR 142/04 - aa

O;

  1. Dezember 1997 - 9 AZR 445/96 - BAGE 87, 165 ). Der Bewerbungsverfahrensanspruch bedarf einer Abgrenzung zur Organisationsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers (vgl. Senat
  2. März 2005 - 9 AZR 142/04 - BAGE 114, 80 ). So ist der öffentliche Arbeitgeber nicht verpflichtet, offene Stellen ausschließlich auf Grund von Ausschreibungen und Auswahlverfahren zu besetzen. Er hat insbesondere das Recht, zwischen Umsetzungen, Versetzungen oder Beförderungen zu wählen (BVerwG
  3. November 2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 ). Nur soweit es um den beruflichen Aufstieg von Bewerbern mit der Rangordnung nach niedrigeren Besoldungsgruppen geht (sog. Beförderung), ist zwingend eine Auswahl nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG geboten (BVerwG
  4. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 ). Wie er seine Organisationsfreiheit nutzt, steht im pflichtgemäßen Ermessen des öffentlichen Arbeitgebers (vgl. Senat
  5. Januar 2006 - 9 AZR 226/

§ 24Nr. 6 ; BVerw

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  1. November 2004 - 2 C 17.03 - aaO mwN).
  2. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, sind bei dem Stellenbesetzungsverfahren die einschlägigen Bestimmungen der DV eingehalten worden. Abschn. III Nr. 2 der DV regelt die Besetzung freier Stellen solange haushaltsrechtliche Einschränkungen bestehen (zB durch Ausbringen von kw-Vermerken im Geschäftsbereich) oder wenn andere sachliche Gründe vorliegen, die eine Besetzung gemäß Nr. 1 des Abschn. III der DV, dh. durch eine öffentliche Ausschreibung, nicht zulassen. Der auf Grund der Personalbedarfsplanung des beklagten Landes für 2009 für den Geschäftsbereich des MLUV verhängte Nachbesetzungsstopp stellt einen solchen sachlichen Grund dar, der einer öffentlichen Ausschreibung der zu besetzenden Stelle entgegensteht. Ziel der Personalbedarfsplanung war ein Stellenabbau im Geschäftsbereich des MLUV. Dieser war im Regelfall nur dadurch zu erreichen, dass frei werdende oder neu geschaffene Stellen mit Bewerbern aus dem Geschäftsbereich des MLUV besetzt werden, um die Möglichkeit zu eröffnen, die frei werdende Stelle des ausgewählten Bewerbers einzuziehen. Demnach war das beklagte Land nach Abschn. III Nr. 4 iVm. Abschn. IV Nr. 1 der DV zur ressortinternen Stellenausschreibung verpflichtet. Dem ist das beklagte Land durch die erfolgte Ausschreibung nachgekommen. Unstreitig entsprach diese dem Ausschreibungsmuster der Anlagen zu Abschn. IV Nr. 1 der DV. Nach Abschn. III Nr. 2 Buchst. a der DV sind zur Besetzung freigegebene Stellen vorrangig mit Reformbetroffenen zu besetzen. Dies sind nach der Begriffsbestimmung des Abschn. I Nr. 5 der DV Beschäftigte, die im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung künftig nicht mehr in ihrem gegenwärtigen Arbeitsbereich eingesetzt werden können. Bei dem vom beklagten Land für die Besetzung der Stelle ins Auge gefassten Bewerber handelt es sich unstreitig nicht um einen solchen aus diesem Personenkreis. Dass solche Bewerber überhaupt vorhanden waren, ist weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch von den Parteien behauptet worden. Der für die Stellenbesetzung vorgesehene Bewerber kommt aus dem Kreis der unter Abschn. III Nr. 2 Buchst. c der DV fallenden sog. ressortinternen wertgleichen Bewerber, da er bereits in die VergGr. Ib BAT-O eingruppiert ist. Nach Abschn. III Nr. 2 Buchst. c der DV war das beklagte Land berechtigt, sich für das sog. ressortinterne Rotationsverfahren zu entscheiden und in Stufe 2 des Besetzungsverfahrens nur ressortinterne wertgleiche Bewerbungen zu berücksichtigen. Demnach war das beklagte Land nicht verpflichtet, den Kläger in die Bewerberauswahl mit einzubeziehen. Es durfte vorrangig seine Auswahl aus dem Kreis der Abschn. III Nr. 2 der DV iVm. der
  3. Stufe des Besetzungsverfahrens unterfallenden Bewerber treffen, zu denen der Kläger nicht gehört, da er kein "wertgleicher” Bewerber ist. Dies sind nur solche, die bereits eine Tätigkeit ausüben, die nach Vergütungs- und Fallgruppe oder Besoldungsgruppe der ausgeschriebenen Stelle entspricht (vgl. Abschn. I Nr. 4 der DV). Zu diesen zählt der Kläger nicht. Dieser ist auf einem mit VergGr. IIa BAT-O bewerteten Arbeitsplatz beschäftigt, während die ausgeschriebene Stelle mit VergGr. Ib BAT-O bewertet ist.
  4. Bei der Prüfung, ob hier der Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt ist, darf nicht allein darauf abgestellt werden, ob das beklagte Land die Bestimmungen der DV, die eine Einschränkung des Bewerberkreises vorsehen, eingehalten hat. Durch eine Dienstvereinbarung nach § 70 iVm. § 66 Nr. 15 PersVG Brandenburg kann nämlich ein sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebender Anspruch des Klägers auf rechtsfehlerfreie Durchführung des Bewerberauswahlverfahrens nicht eingeschränkt werden. Das grundrechtsgleiche Recht unterliegt als höherrangiges Recht nicht der Beschränkung durch eine Dienstvereinbarung. Soweit kein höherrangiges Recht durch die DV verletzt wird, hat sich das beklagte Land an das in der DV geregelte Verfahren zu halten. Durch den Abschluss der Dienstvereinbarung hat sich das beklagte Land nämlich dahingehend gebunden, das Besetzungsverfahren für freie Stellen nur gemäß dem in dieser Dienstvereinbarung geregelten Verfahren durchzuführen. Auf die Einhaltung eines solchen Verwaltungsverfahrens durch das beklagte Land kann sich der Kläger berufen (vgl. BAG
  5. Februar 2003 - 7 AZR 67/02 - BAGE 105, 161 ;
  6. April 1984 - 2 AZR 348/82 -) .
  7. Die in der Dienstvereinbarung getroffene verwaltungsinterne Regelung verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Sie ist durch die Organisationsfreiheit des beklagten Landes gerechtfertigt. Danach steht es dem öffentlichen Arbeitgeber grundsätzlich frei, Stellen im Wege der Umsetzung oder der Versetzung zu besetzen (st. Rspr. Senat
  8. Januar 2006 - 9 AZR 226/

§ 24Nr. 6 ; BVerw

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  1. November 2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 ) . Von diesem Recht hat das beklagte Land dadurch Gebrauch gemacht, dass es nur sog. wertgleiche Bewerber in die Auswahl mit einbezogen hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorgehensweise des beklagten Landes nicht der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entspricht, sind nicht erkennbar. So entspricht es insbesondere einem berechtigten Interesse des MLUV, eine Höhergruppierung oder Beförderung im Zusammenhang mit der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zu vermeiden. Dadurch werden höhere Personalkosten vermieden, weil die Möglichkeit besteht, durch eine Um- oder Versetzung des ausgewählten Bewerbers die frei gewordene Stelle nicht mehr wertgleich zu besetzen. Das Recht, die Stelle im Wege der Organisationsfreiheit vorrangig durch Um- oder Versetzung zu besetzen, ist auf Grund der erfolgten Ausschreibung nicht ausgeschlossen. Ein dem Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Auswahlverfahren ist nur dann durchzuführen, wenn der öffentliche Arbeitgeber die zu besetzende Stelle unbeschränkt ausgeschrieben hat. Dann muss eine Gleichbehandlung zwischen Beförderungs- und Versetzungsbewerbern erfolgen (st. Rspr. vgl. BVerwG
  2. November 2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 ; Senat
  3. Januar 2006 - 9 AZR 226/

§ 24Nr.

6 ). Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Ausschreibung enthält den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass das Auswahlverfahren in vier Stufen erfolgen werde und wertgleiche dienststellen- und ressortinterne Bewerbungen vor anderen Bewerbungen berücksichtigt werden. IV. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglosen Revisionsverfahrens zu tragen. Düwell Reinecke Böck Hintloglou Klosterkemper Permalink: https://openjur.de/u/171287.html ( https://oj.is/171287 ) Volltext Druckansicht Zitate 25 Zitiert 38 Referenzen 5 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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