1. Der Arbeitgeber kann einen Anspruch auf Rückzahlung einer Zuwendung nur dann auf einen tariflichen Rückzahlungsvorbehalt stützen, wenn der entsprechende Tarifvertrag insgesamt und auf Dauer arbeitsvertraglich in Bezug genommen ist. 2. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann die Rückzahlungsregelung einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterzogen werden. Tenor 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 31. Januar 2006 - 8 Sa 872/05 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung einer Zuwendung. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein. Er betreibt überwiegend Forschung auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrt und wird zu 90 % von der Bundesrepublik Deutschland finanziert. Als geförderte Einrichtung des Bundes darf er auf Grund haushaltsrechtlicher Vorschriften und nach seinem Finanzstatut seine Beschäftigten gegenüber vergleichbaren Bundesbediensteten nicht besser stellen (Besserstellungsverbot). Der Kläger war ab März 2004 beim Beklagten als Mitarbeiter im wissenschaftlichen Dienst gegen ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von zuletzt 3.427,60 Euro beschäftigt. Er hatte die Aufgabe, ein Modell zur Charakterisierung einer im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 26. Februar 2004 näher bezeichneten Antenne zu erarbeiten. Das Arbeitsverhältnis sollte mit Erreichung dieses Zwecks enden. Darüber hinaus war in § 1 des Formulararbeitsvertrags eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 28. Februar 2006 vereinbart. Gemäß § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis ua. nach dem Tarifvertrag für die Angestellten des DLR (MTV Ang-DLR) vom 6. Mai 1980 iVm. dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 für den Bereich des Bundes und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. In § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien, dass die gekündigten Tarifverträge über eine Zuwendung, über ein Urlaubsgeld und über die Gewährung von Beihilfen keine Anwendung finden. Am 4. Oktober 2004 teilte die Personaladministration des Beklagten den Mitarbeitern per E-Mail ua. Folgendes mit: "Liebe Kolleginnen und Kollegen, für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ab dem 01.08.2003 eingestellt, deren Verträge verlängert oder erneut befristet wurden, waren wir aufgefordert, arbeitsvertraglich zu vereinbaren, dass die gekündigten Tarifverträge über die Gewährung einer Zuwendung (Weihnachtsgeld) keine Anwendung finden. Wir freuen uns, Ihnen nunmehr mitteilen zu können, dass sich das Bundesministerium des Innern (BMI) mit Schreiben vom 04.10.2004 damit einverstanden erklärt hat, in diesem Jahr auch an diese Mitarbeiter(innen) eine Zuwendung zu zahlen. Die Zuwendung wird im November gezahlt und beträgt 60 %. Die Regelungen der gekündigten Zuwendungstarifverträge zur Gewährung einer Teilzahlung u. ä. finden entsprechend Anwendung. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem im Intranet veröffentlichen Schreiben des BMI. Hierbei handelt es sich um eine außertarifliche Maßnahme, die keinerlei Anspruch für die Folgejahre begründet. ...” In dem in der E-Mail der Personaladministration des Beklagten vom 4. Oktober 2004 in Bezug genommenen Schreiben des BMI vom selben Tag heißt es ua.: "Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, den von den Kündigungen der Zuwendungstarifverträge betroffenen Angestellten, Arbeitern und Auszubildenden im Jahre 2004 mit den laufenden November-Bezügen eine Zuwendung zu gewähren. Diese beträgt 60 % der Urlaubsvergütung / des Urlaubslohnes, welche/r zugestanden hätte, wenn der/die Beschäftigte während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. § 1 und § 2, mit Ausnahme von § 2 Abs. 3, der Zuwendungstarifverträge gelten im Übrigen entsprechend.” Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Tarifvertrags über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 (TV Zuwendung) ist der Erhalt der Zuwendung davon abhängig, dass der Angestellte nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. § 1 Abs. 5 TV Zuwendung bestimmt: "Hat der Angestellte in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz die Zuwendung erhalten, so hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegt.” Der Beklagte zahlte dem Kläger im November 2004 eine Zuwendung iHv. 2.056,56 Euro brutto. In der dem Kläger für diesen Monat erteilten Gehaltsabrechnung findet sich unter dem Vordruck ”Informationen für unsere Mitarbeiter” der Vermerk: "Sofern Sie ab dem 01.08.2003 neu eingestellt worden oder Ihr Arbeitsverhältnis verlängert wurde und die gekündigten Tarifverträge über die Gewährung einer Zuwendung (Weihnachtsgeld) auf Ihr Arbeitsverhältnis keine Anwendung finden, erhalten Sie in diesem Jahr außertariflich eine VBL-freie Zuwendung. Diese Maßnahme begründet keine Ansprüche für die Folgejahre.” Mit Schreiben vom 25. November 2004 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum Schluss des ersten Kalendervierteljahres 2005. Der Beklagte bestätigte dem Kläger am 2. Februar 2005 schriftlich, dass dieser das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. März 2005 gekündigt habe, und kündigte zugleich an, dass er die im November 2004 gezahlte Zuwendung zurückfordern werde. Entsprechend dieser Ankündigung brachte er in der dem Kläger erteilten Gehaltsabrechnung für März 2005 1.789,22 Euro netto in Abzug und behielt diesen Betrag ein. Der Kläger hat gemeint, der Beklagte schulde ihm die im März 2005 iHv. 1.789,22 Euro netto einbehaltene Vergütung. Dieser habe keinen Anspruch auf die Rückzahlung der Zuwendung. Er sei nicht iSv. § 1 Abs. 1 Nr. 3 TV Zuwendung zum 31. März des auf die Zahlung der Zuwendung folgenden Kalenderjahres ausgeschieden, sondern erst am 1. April 2005. Im Übrigen fände der TV Zuwendung keine Anwendung. Dies sei im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart worden. Eine einzelvertragliche Rückzahlungsklausel, die ihn über den 31. März 2005 hinaus an den Beklagten gebunden hätte, wäre angesichts der Höhe der Zuwendung unverhältnismäßig und damit unwirksam. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.789,22 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2005 zu zahlen. Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, er habe mit seinem Rückzahlungsanspruch aufrechnen können. Der Kläger habe die Zuwendung nach § 1 Abs. 5 iVm. Abs. 1 Nr. 3 TV Zuwendung zurückzuzahlen, weil er auf Grund seiner Eigenkündigung vom 25. November 2004 zum 31. März 2005 und damit bis einschließlich 31. März des auf die Zahlung der Zuwendung folgenden Kalenderjahres auf eigenen Wunsch ausgeschieden sei. Die vom Bundesarbeitsgericht zu einzelvertraglichen Rückzahlungsklauseln entwickelten Grundsätze fänden keine Anwendung. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folge, sei zu berücksichtigen, dass er an das gesetzlich verankerte Besserstellungsverbot gebunden sei. Der Kläger dürfe bezüglich einer Rückzahlungsverpflichtung nicht besser gestellt werden als vergleichbare Bundesbedienstete und Angestellte, denen er die Zuwendung auf Grund der Nachwirkung des gekündigten TV Zuwendung gezahlt habe. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Gründe Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, der Beklagte habe gegen den Vergütungsanspruch des Klägers für März 2005 mangels eines Rückzahlungsanspruchs nicht aufrechnen können. Dabei könne dahinstehen, ob der Kläger die Zuwendung im November 2004 auf Grund einer Gesamtzusage des Beklagten erhalten habe. Zwar habe der TV Zuwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung gefunden, es könne jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte dem Kläger bereits im Oktober mitgeteilt habe, dass dieser die Zuwendung in entsprechender Anwendung des gekündigten TV Zuwendung erhalten werde. Der Kläger habe deshalb nicht annehmen dürfen, dass er im Vergleich zu den Angestellten, denen auf Grund der Nachwirkung des gekündigten TV Zuwendung die Zuwendung zugestanden habe, hinsichtlich einer Rückzahlungsverpflichtung besser gestellt werden sollte. Allerdings seien die tariflichen Rückzahlungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Der Kläger sei nicht bis einschließlich 31. März 2005 ausgeschieden. Das Arbeitsverhältnis habe bis zu diesem Tag bestanden. Damit sei der mit der tariflichen Zuwendung verfolgte Zweck erreicht worden. II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Sie halten allerdings im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. 1. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gemäß § 611 Abs. 1 BGB die vom Beklagten im März 2005 einbehaltene Vergütung iHv. 1.789,22 Euro netto zu. Der Vergütungsanspruch des Klägers für diesen Monat ist nicht teilweise durch die Aufrechnung des Beklagten erloschen (§§ 387 , 389 BGB). Dieser hat keinen Anspruch auf die Rückzahlung der dem Kläger im November 2004 gewährten Zuwendung. 2. Allerdings hätte der Kläger nach § 1 Abs. 5 iVm. Abs. 1 Nr. 3 TV Zuwendung die Zuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn der TV Zuwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fände.
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