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BAG, Urteil vom 25. April 2007 - Az. 10 AZR 110/06

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. Dezember 2005 - 2 Sa 544/05 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu trage

§ 611Gratifikation, Prämie Nr.

167; 24. März 1993 - 10 AZR 160/92 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 152 =

§ 611Gratifikation, Prämie Nr.

102) . aa) § 8 Nr. 6 MTV beschränkt den Anspruch auf die Sonderzahlungen nach § 8 Nr. 1 (

  1. Monatsgehalt) und Nr. 2 MTV (
  2. Monatsgehalt). Ein Anspruch auf Sonderzahlungen soll danach bei ausscheidenden und neu eingestellten Beschäftigten, Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis ruht, sowie bei unbezahltem Sonderurlaub und Krankengeldbezug grundsätzlich nur für jeden vollen Monat, in dem sie gearbeitet haben, in Höhe von einem Zwölftel der Sonderzahlungen entstehen. Der Sache nach handelt es sich, obwohl die Norm anspruchsbegründend formuliert ist, um eine Kürzungsvorschrift, die den nach § 8 Nr. 1 und 2 MTV bestehenden Anspruch auf die Sonderzahlungen beschränkt. Eine solche Regelung ist grundsätzlich zulässig; Tarifvertragsparteien können im Einzelnen bestimmen, welche Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung sich anspruchsmindernd oder anspruchsausschließend auf die Sonderzahlung auswirken sollen (BAG
  3. Juli 2002 - 10 AZR 578/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Wohnungswirtschaft Nr. 3 =

§ 611Gratifikation, Prämie Nr.

167; 12. Juli 1995 - 10 AZR 511/94 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 182 =

§ 611Gratifikation, Prämie Nr.

129). Ein Anspruch auf Sonderzahlungen soll nach der tariflichen Regelung grundsätzlich nur für Zeiten der Beschäftigung oder des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die ausschließlich der Arbeitgeber gewährt, entstehen. bb) Auch der Vergleich mit den übrigen in § 8 Nr. 6 MTV aufgeführten Tatbeständen zeigt, dass Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Verletztengeld nach § 45 SGB VII bezogen hat, den Anspruch mindern sollen.

(1)Erziehungsurlaub und Wehrdienst führen in aller Regel zu einer längeren Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses. Beim Ein- oder Austritt eines Arbeitnehmers besteht das Arbeitsverhältnis typischerweise nicht für alle Monate des Kalenderjahres. Fälle einer kürzeren Wehrübung sowie eines unbezahlten Sonderurlaubs sind einmalige oder jedenfalls nicht häufig wiederkehrende Tatbestände. Der Anspruch auf Krankengeldbezug bei Arbeitsunfähigkeit nach § 44 SGB V ruht nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, soweit und solange Versicherte Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG haben, so dass erst nach sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit eine Kürzung des Anspruchs auf die Sonderzahlungen nach § 8 Nr. 1 und 2 MTV erfolgt. Zeiten des Krankengeldbezugs sind oft mit einer längeren und durchgehenden Zeit ohne Anspruch auf Lohnersatzleistung gegen den Arbeitgeber verbunden. In § 8 Nr. 6 MTV geht es also in erster Linie um Fallgestaltungen, in denen über Monate weder Arbeitsleistung erbracht wird noch ein Anspruch auf Lohnersatzleistungen gegenüber dem Arbeitgeber besteht (BAG 31. Juli 2002 - 10 AZR 578/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Wohnungswirtschaft Nr. 3 =

§ 611Gratifikation, Prämie Nr. 167) .

(2)Das trifft auch auf Zeiträume zu, in denen ein Arbeitnehmer Verletztengeld bezieht. Der Vergleich mit den Voraussetzungen des Krankengelds bestätigt dies. Der Anspruch auf Krankengeld setzt die bloße Arbeitsunfähigkeit bzw. stationäre Behandlung voraus (§ 44 Abs. 1 SGB V). Verletztengeld erhalten Versicherte, solange sie infolge eines Versicherungsfalls ua. arbeitsunfähig im Sinne der Krankenversicherung sind (§ 45 Abs. 1 SGB VII). Versicherungsfälle sind ua. Arbeitsunfälle (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 SGB VII), zu denen auch Wegeunfälle gehören (§ 8 Abs. 2 SGB VII). Beide Ansprüche werden grundsätzlich bis zu höchstens 78 Wochen gewährt (§ 48 Abs. 1 SGB V; § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII). Der Anspruch auf Krankengeld ruht ua., wenn der versicherte Arbeitnehmer Arbeitsentgelt bezieht (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V); auf das Verletztengeld wird beitragspflichtiges Arbeitsentgelt angerechnet (§ 52 Nr. 1 SGB VII), dazu gehört auch die Entgeltfortzahlung. In beiden Fällen leistet der Versicherungsträger so lange oder so weit nicht, wie der Arbeitgeber zur Entgelt(fort)zahlung verpflichtet ist. Das Krankengeld beträgt 70 % des Regelentgelts und darf 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V). Das Verletztengeld beträgt 80 % des Regelentgelts; die 90 %-Grenze des Krankengelds gilt nicht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII). Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer Verletztengeld bezieht, unterscheiden sich von Zeiten des Krankengeldbezugs nur hinsichtlich des anspruchsbegründenden Ereignisses sowie in der Höhe. Beides rechtfertigt keine Unterschiede bei der Kürzung der tariflichen Sonderzahlungen. cc) Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigt dieses Auslegungsergebnis.
(1)Der MTV verwendet den Begriff des Krankengelds nicht nur in § 8 Nr. 6 MTV, sondern auch in § 10 Nr. 2 MTV. Diese Regelung bezieht sich entgegen ihrem Wortlaut nicht auf das Krankengeld nach § 44 SGB V, sondern auf das Verletztengeld nach § 45 SGB VII, denn der Zuschuss zum Krankengeld ist vom Arbeitgeber nur dann zu zahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einem Betriebsunfall beruht. Damit nehmen die Tarifvertragsparteien auf das nach dem SGB VII versicherte Risiko eines Arbeitsunfalls Bezug, das nicht einen Anspruch auf Krankengeld, sondern auf Verletztengeld auslöst. Daneben haben die Tarifvertragsparteien in § 10 Nr. 3 MTV eine Öffnungsklausel vereinbart, wonach ein weitergehender Zuschuss zum Krankengeld in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden kann. Diese kann sich nur auf einen Zuschuss zum Krankengeld nach § 44 SGB V beziehen, denn das Nettoarbeitsentgelt im Falle eines Arbeitsunfalls ist bereits durch den in § 10 Nr. 2 MTV geregelten Zuschuss zum Verletztengeld gewährleistet. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff des Krankengelds daher als Oberbegriff für jegliche sozialversicherungsrechtliche Lohnersatzleistung auf Grund eingetretener Arbeitsunfähigkeit verwandt, ohne im Einzelfall nach der Höhe und dem Träger der Leistung zu unterscheiden. Unerheblich ist, dass der Tarifvertrag auf Bruttobarleistungen der Krankenkasse abstellt. Es kann daher dahinstehen, ob der Unfallversicherungsträger im Einzelfall die Auszahlung des Verletztengelds nach § 189 SGB VII auf die Krankenkasse überträgt.
(2)Selbst wenn es zuträfe, wie der Kläger meint, dass der Zuschuss des Arbeitgebers eine Lohnersatzleistung sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat hat insofern zu § 8 Nr. 6 MTV bereits entschieden, dass ein Anspruch auf Sonderzahlungen grundsätzlich für Zeiten der Beschäftigung oder des Bezugs von Lohnersatzleistungen vom Arbeitgeber entstehen soll (31. Juli 2002 - 10 AZR 578/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Wohnungswirtschaft Nr. 3 =

§ 611Gratifikation, Prämie Nr.

167) .Lohnersatzleistungen umfassen als Oberbegriff die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und den Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld (vgl. Küttner/Macher Personalbuch 2006 Stichwort Lohnersatzleistungen Rn. 1). Da allen Lohnersatzleistungen gemeinsam ist, dass sie den Ausfall des Arbeitsverdienstes in bestimmten sozialen Situationen ganz oder teilweise kompensieren sollen, dürfte auch der Zuschuss zum Krankengeld hierunter fallen. Diese isolierte Sichtweise würde aber übersehen, dass die Tarifvertragsparteien in § 8 Nr. 6 MTV bei den Zeiträumen des Krankengeldbezugs nicht danach unterschieden haben, ob ein Zuschuss zu zahlen ist oder nicht. Diese Zeiträume sollten vielmehr generell anspruchskürzend wirken. Der - geringe - Zuschuss des Arbeitgebers zur Erhaltung des vollen Nettoarbeitsentgelts ändert nichts an der Tatsache des Krankengeldbezugs. Unerheblich ist deshalb, ob in der Regel das Verletztengeld, das der Unfallversicherungsträger auszahlt, die Höhe des Nettoarbeitsentgelts des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers erreicht, so dass eine entsprechende Zuschusspflicht des Arbeitgebers nicht entsteht. dd) Schließlich spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm für dieses Auslegungsergebnis.

(1)Der MTV vom
  1. Mai 1993 (nachfolgend: MTV 1993) enthielt noch in der letzten Fassung vom
  2. März 1996 eine Regelung zu den Sonderzahlungen, nach der Zeiten des Krankengeldbezugs einen Anspruch auf anteilige Sonderzahlungen begründen konnten. Der MTV 1993 lautete - soweit von Belang - wie folgt: "§ 9 Sonderzahlungen ...
  3. Ausscheidenden, neu eingestellten oder zeitweise nichttätigen Beschäftigten ... stehen so viele Zwölftel der Sonderzahlungen nach Abs. 1 und 3 ... zu, wie sie im Kalenderjahr volle Monate im Unternehmen gearbeitet, Leistungen nach den Bestimmungen des Lohnfortzahlungsgesetzes, Kinderkrankengeld gemäß § 45 SGB V zur Pflege erkrankter Kinder oder Leistungen gemäß § 12 erhalten haben bzw. Anspruch auf Zuschußzahlung im Krankheitsfall gehabt haben oder gehabt hätten, wenn durch die Höhe des zustehenden Krankengeldes der Anspruch nicht abgegolten worden wäre. ... § 12 Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall ...
  4. Bei einer länger dauernden, nicht grob fahrlässig verschuldeten Krankheit oder einer Kur gemäß Ziff. 2 steht dem/der Beschäftigten nach Ablauf der
  5. Woche ein Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettovergütung und den Bruttobarleistungen der Krankenkasse zu, soweit diese auf Pflichtversicherungen beruhen, und zwar bis zum vollendeten
  6. Jahr der Betriebszugehörigkeit ... bis zum vollendeten
  7. Jahr der Betriebszugehörigkeit ... ... Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einem Betriebsunfall, so wird ein Zuschuß bis zu 26 Wochen gezahlt. ...”
(2)Zeiträume, in denen Arbeitnehmer unter der Geltung des MTV 1993 Krankengeld bezogen, begründeten danach immer dann einen anteiligen Anspruch auf Sonderzahlungen, wenn der Arbeitgeber zur Zuschusszahlung nach § 12 MTV 1993 verpflichtet war. Dies war der Fall, wenn dem Krankengeldbezug entweder ein Betriebsunfall zu Grunde lag oder der Arbeitnehmer die erforderliche Betriebszugehörigkeit aufwies. Die Tarifvertragsparteien ließen dabei den bloßen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zuschusszahlung ausreichen; unschädlich war, wenn der Anspruch nicht zum Tragen kam, weil bereits die sozialversicherungsrechtlichen Lohnersatzleistungen der Krankenkasse bzw. des Unfallversicherungsträgers den Nettolohnanspruch des Arbeitnehmers erreichten.
(3)Der MTV vom 3. Juni 1997 hat die rechtlichen Folgen des Krankengeldbezugs umgekehrt. Entsprechende Zeiträume wirken generell nicht mehr anspruchsbegründend, sondern anspruchskürzend. Die Tarifvertragsparteien haben nicht mehr danach unterschieden, ob der Arbeitgeber während des Krankengeldbezugs einen Zuschuss - zumindest dem Grunde nach - zahlen muss. Hierauf kam es den Tarifvertragsparteien bei der Neuregelung in § 8 Nr. 6 MTV ersichtlich nicht mehr an.
(4)Daneben bestätigt die Entstehungsgeschichte des § 8 Nr. 6 MTV, dass der darin verwendete Begriff des Krankengelds dem Inhalt nach demjenigen des § 10 Nr. 2 und Nr. 3 MTV gleichsteht. Die Vorgängerregelung in § 9 Nr. 4 MTV 1993 hatte noch ausdrücklich auf Leistungen nach § 12 MTV 1993 verwiesen und in diesem Zusammenhang auch das Krankengeld erwähnt. Die identische Bedeutung des Krankengelds bei der Regelung der Sonderzahlung einerseits und der Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall andererseits war hierdurch unmittelbar vorgegeben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dieser Zusammenhang bei der Neuregelung aufgegeben werden sollte. 3. Mit diesem Inhalt verstößt § 8 Nr. 6 MTV auch nicht gegen § 4a EFZG. Ob dies in jedem Einzelfall des Anwendungsbereichs der tariflichen Kürzungsregelung gilt, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls im vorliegenden Fall bleibt die Kürzung hinter dem gesetzlich zulässigen Umfang zurück. Auch der Kläger hat keine diesbezüglichen Rügen erhoben. Dr. Freitag Marquardt Brühler Böhlo Trümner Permalink: http://openjur.de/u/171312.html Kommentare
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